Insolvenzrecht

Aufhebung, Leistung, Umfang, Unternehmen, Freigabe, Bonus, Infektionsrisiko, Gefahrenzulage, Soforthilfe, Erschwernis, Interessen, dargelegt, erkennbar, gerichtet, teilweise Aufhebung

Aktenzeichen  1534 M 58198/15

Datum:
28.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39025
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag der Schuldnerin … vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.10.2016, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Der gestellte Antrag ist unbegründet. Der Antrag der Schuldnerin …. vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
Der Schuldnerin wurde eine Corona Prämie in Höhe von 500,00 € ausbezahlt. Da es sich um keine Corona Soforthilfe, also keine zweckgebundene staatliche Leistung zur Abmilderung der finanziellen Notleistungen von Unternehmen oder Selbständigen handelt, und die Leistung auch nicht unter § 850 a Nr. 3 ZPO subsumiert werden kann, ist eine Freigabe nicht möglich. Der Bonus ist darüber hinaus auch nicht als Erschwernis- oder Gefahrenzulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zu verstehen. Die Schuldnerin hat in ihrem Antrag selbst nicht behauptet, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei.
Eine Pfändungsfreiheit gem. § 765a ZPO kommt auch nicht in Betracht, ein besonderer Härtefall der mit den guten Sitten nicht vereinbart werden kann, liegt nicht vor.
Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar welche die berechtigten Interessen des Gläubigers gegenüber denjenigen der Schuldnerin vollständig zurücktreten


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