Insolvenzrecht

Keine Zuschlagserhöhung eines Insolvenzverwalters in besonders komplexem Verfahren

Aktenzeichen  44 T 1475/19

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56272
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 S. 1
InsVV §§ 1 Abs. 1 a,3

 

Leitsatz

Vergleichende Betrachtungen mit Einzelfallentscheidungen anderer Gerichte sind nicht geeignet, Zu- oder Abschläge für den Einzelfall zu begründen (Riedel, in: Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 3 InsVV Rn. 6). Ziel des Vergütungsfestsetzungsverfahrens muss vielmehr sein, mit Zu- bzw. Abschlägen der tatsächlichen Arbeitsleistung des Verwalters angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Riedel, a.a.O., Rn. 7). Hierfür sind eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände und eine Angemessenheitsbetrachtung des Gesamtzuschlags vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2003 – IX ZB 607/02; so auch Stephan, in: Münchener Kommentar InsO, a.a.O., § 11 InsVV Rn. 64). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 IN 175/12 2019-05-24 AGMEMMINGEN AG Memmingen

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 17.07.2019 gegen den Beschluss des … – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 24.05.2019 wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 232.697,80 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Das … eröffnete mit Beschluss vom 03.09.2012 (Bl. 56/58 d.A.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Unter dem 21.01.2019 (Bl. 319/343 d.A.) beantragte der Insolvenzverwalter Vergütungsfestsetzung in Höhe von 495.486,56 € und korrigierte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 30.04.2019 (Bl. 399/401 d.A.) auf 573.713,97 €. In den Anträgen wird ein Zuschlag in Höhe von 1,1 auf die Regelvergütung (Erhöhung 1,4 ./. Abschlag aufgrund Vorarbeiten während vorläufiger Insolvenzverwaltung 0,3) geltend gemacht. Das … setzte die Vergütung mit Beschluss vom 24.05.2019 (Bl. 409/414 d.A.) auf 346.840,23 € fest und führte zur Begründung aus, dass Zuschläge für komplexe Forderungsprüfung/überdurchschnittliche Forderungsanzahl, besondere Sanierungsbemühungen/Umsetzung der übertragenden Sanierung, Auslandsbezug, Anzahl der Arbeitnehmer/Abwicklung der Arbeitsverhältnisse, aufwendige Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und komplexe Rechtsfragen zu gewähren seien. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass eine Vermögensübersicht bereits im Rahmen der gesondert vergüteten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erstellt worden sei. Hierbei seien im Wesentlichen bereits alle Erkenntnisse über das Unternehmen als solches gewonnen worden. Zudem sei bei der damaligen Vergütungsfestsetzung auf 199.319,44 € unter anderem Zuschläge für über 100 Arbeitnehmer, Vorbereitung der übertragenden Sanierung, Auslandsbezug sowie Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten zugrunde gelegt worden. Diese Überschneidung zwischen den Zuschlagsfaktoren bei vorläufiger und endgültiger Insolvenzverwaltung seien zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch externen Rechtsrat bei forensischer Tätigkeit und bei der Veräußerung der Vermögensgegenstände erleichtert worden sei. Hierfür seien Honorare in Höhe von 105.344,60 € zu Lasten der Masse angefallen. In der Gesamtschau handle es sich um ein deutlich überdurchschnittliches Verfahren, welches den Verwalter zumindest in der Phase der Betriebsfortführung stark gefordert habe. Bei Gesamtwürdigung erscheine daher ein Zuschlag in Höhe von 40 % auf die Regelvergütung angemessen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der in größeren Insolvenzverfahren anfallende Mehraufwand im Grundsatz bereits dadurch abgegolten werde, dass eine größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führe. Ein Zuschlag komme daher insoweit nur in Betracht, als der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich bei dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liege. Die Tatbestände Arbeitnehmerangelegenheiten, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und Auslandsbezug lägen daher im Rahmen des Normalen bei größeren Insolvenzverfahren, sodass es insoweit keiner starken Erhöhung der Regelvergütung bedürfe. Maßgeblich sei der Umstand, dass sich die Erhöhung auch auf die Feststellungskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV beziehe. Die beantragte Erhöhung von 140 % würde dazu führen, dass der Verwalter mehr erhalten würde als der Masse durch die Grundstücksverwertungen ohne gesetzlichen Anspruch nach § 171 InsO zugeflossen sei. Dies würde jedem Grundsatz des Vergütungsrechts widersprechen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Insolvenzverwalter ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 10.07.2019 zugestellt worden war, legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 17.07.2019, beim … eingegangen am 18.07.2019 (B. 418 d.A.), sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 26.08.2019 (Bl. 420/430 d.A.) im Wesentlichen dahingehend, dass das Amtsgericht die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände im Einzelnen prüfen und beurteilen müsse. Eine Einzelwürdigung sei nicht erfolgt. Gleichwohl habe das Insolvenzgericht eine volle Insolvenzverwaltervergütung gegenüber dem Antrag in Abzug gebracht, obwohl die Abschlagstatbestände mit 0,3 ausreichend berücksichtigt gewesen seien. Trotz der Vorarbeiten während der vorläufigen Insolvenzverwaltung sei die übertragende Sanierung erst nach Verfahrenseröffnung umzusetzen gewesen. Auch die durch die Vielzahl von Arbeitnehmern bedingten Arbeiten seien zu einem wesentlichen Teil erst nach Eröffnung angefallen. Gleiches gelte für das Forderungsinkasso im Ausland sowie die Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten. Die Delegation von Aufgaben an externe Rechtsberater ergebe sich bereits aus dem Anwaltszwang, denn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter hätte die Prozessführung ebenfalls delegieren müssen. Insbesondere seien nicht eigene Tätigkeitsbereiche des Verwalters auf Dritte verlagert worden, sondern es habe sich um Sonderaufgaben gehandelt. Bezüglich eines großen Schadensersatzanspruches sei ein spezialisierter Anwalt einer Großkanzlei bereits vor Eröffnung mandatiert worden und sei eingearbeitet gewesen. Zudem sei „nur“ die Prozessführung fremdvergeben worden. Die Delegation einer ansonsten zuschlagsfähigen Sonderaufgabe dürfe nicht zu einem Abschlag führen. Gleiches gelte hinsichtlich der Beauftragung eines M&A-Beraters. Diese Kosten seien zudem von der Hauptgläubigerin erstattet worden. Die Argumentation des Ausgangsgerichts sei undifferenziert und sei nicht mit den Faustregeltabellen in Einklang zu bringen. Die geltend gemachte Vergütung sei auch in Relation zu den angemeldeten Forderungen, den festgestellten Forderungen und den nach Eröffnung erzielten Einnahmen angemessen. Der Vergleich mit einem Normalverfahren bei einem fiktiven Unternehmen der gleichen Branche mit vergleichbarer Mitarbeiterzahl finde keine Stütze in der InsO oder der InsVV. Auch eine Kopplung der Vergütungshöhe mit der Sondervergütung gemäß § 1 Abs. 1 a InsVV stelle einen vergütungsrechtlichen Systembruch dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Das … entschied mit Beschluss vom 09.10.2019 (Bl. 431/434 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akte dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht auf die Höhe der einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände einzugehen, sondern ein Gesamtzuschlag festzustellen sei. Einem Rückgriff auf Zu- und Abschlagshöhen aus Literatur und Rechtsprechung stehe die notwendige Einzelfallbetrachtung entgegen. Für die Einholung externen Rates sei kein Abschlag vorgenommen worden, sondern es sei festgehalten worden, dass die Erschwernis durch Zuschlagstatbestände geringer gewesen sei. Es entspreche ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand bereits dadurch abgegolten werde, dass eine größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Die Frage des Einflusses einer aus Grundstücksverwertung gewährten hohen Sondervergütung auf die Zuschlagshöhe und die Gesamtwürdigung sei obergerichtlich nicht geklärt. Das Amtsgericht habe sich für den Weg entschieden, der die Sondervergütung in die Vergütungsfestsetzung integriere und habe eine Sondervergütung in Höhe von 161.854,46 € gewährt, worauf der Zuschlag von 40 % zu gewähren gewesen sei. Bei Gewährung des beantragten Zuschlags wäre demgegenüber die Sondervergütung für die Grundstücksverwertung höher als der tatsächlich zur Masse geflossene Betrag. Der Insolvenzverwalter nahm hierzu unter dem 08.11.2019 (Bl. 437/441 d.A.) dahingehend Stellung, dass zwar keine prozentuale Festsetzung der einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände, aber eine auf die einzelnen Tatbestände bezogene Auseinandersetzung im Rahmen der Gesamtwürdigung erforderlich sei. Die „freie“ Festsetzung des Amtsgerichts sei intransparent und willkürlich. Soweit Dritte eingeschaltet worden seien, könne dies nur insoweit als Erleichterung berücksichtigt werden, als dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden sei. Zudem habe das Amtsgericht übersehen, dass die Passivseite zugunsten der Insolvenzquote durch die Verwertung der Grundstücke um rund 9 Mio. € entlastet worden sei. Insgesamt sei daher die Vergütungsfestsetzung nicht angemessen und willkürlich, die Vergütung sei aufgrund der zulässigen Delegation zu Unrecht reduziert worden und die Begründung zur Sondervergütung sei einseitig.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 18.11.2019 der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die statthafte (§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 24.05.2019 sowie auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.10.2019, welche sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils vollumfänglich zu eigen macht.
Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Vergleichende Betrachtungen mit Einzelfallentscheidungen anderer Gerichte sind nicht geeignet, Zu- oder Abschläge für den Einzelfall zu begründen (Riedel, in: Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 3 InsVV Rn. 6). Ziel des Vergütungsfestsetzungsverfahrens muss vielmehr sein, mit Zu- bzw. Abschlägen der tatsächlichen Arbeitsleistung des Verwalters angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Riedel, a.a.O., Rn. 7). Hierfür sind eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände und eine Angemessenheitsbetrachtung des Gesamtzuschlages vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003, IX ZB 607/02; so auch Stephan, in: Münchener Kommentar InsO, a.a.O., § 11 InsVV Rn. 64). Wenn – wie vorliegend – mehrere Zu- und Abschlagsfaktoren zusammenkommen, so ist bei jedem dieser Zuschlagstatbestände zu prüfen, ob eine grundsätzlich gerechtfertigte Zuschlagsgewährung nicht bereits durch andere Zuschlagsfaktoren abgedeckt ist. Weiter ist zu prüfen, ob die vorgetragene Abweichung von einem unterstellten Normalfall einen Zuschlag dadurch rechtfertigt, dass die Abweichung nach Art und Umfang so signifikant ist, dass ein Missverhältnis zwischen dem Tätigkeitsumfang und der festgesetzten Vergütung entstünde (vgl. Haarmeyer/Mock, in: dies., Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 3 InsW Rn. 10). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand bereits dadurch abgegolten wird, dass eine größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Bei Anwendung der vorstehend herausgearbeiteten Grundsätze auf die angegriffene Entscheidung des … ergibt sich, dass die getroffene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer begehrt die Zuschlagserhöhung um weitere 100 Prozentpunkte im Wesentlichen aufgrund Unangemessenheit des ausgeworfenen Zuschlags, einer unzulässigen Reduzierung wegen Einschaltung Dritter sowie aufgrund einseitiger Betrachtungen zu der Frage der Sondervergütung. Diese Einwendungen treffen allerdings nicht zu.
Das Beschwerdegericht kann nicht erkennen, dass die von dem Amtsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Zu- und Abschlagstatbestände unvollständig, unzutreffend oder gar willkürlich wäre. Das Amtsgericht hat die in Frage kommenden Tatbestände sämtlich herausgearbeitet und einer schlüssigen Gesamtwürdigung zugeführt. Soweit sich der Insolvenzverwalter darauf beruft, dass eine unzulässige Kürzung vorgenommen worden sei, da keine Aufgaben delegiert worden seien, mit deren Delegation eine Entlastung des Verwalters einhergegangen sei, führt auch dies nicht zur Unangemessenheit des Zuschlags. Das Amtsgericht hat aus Sicht des Beschwerdegerichts zutreffend berücksichtigt, dass mit der Einschaltung Dritter jedenfalls eine gewisse Erleichterung für den Insolvenzverwalter auch bei seinen Kernaufgaben verbunden war. Dies bestätigt der Insolvenzverwalter letztlich selbst, wenn er in der Beschwerdebegründung beispielsweise vorträgt, dass der mandatierte Rechtsanwalt ihm die Sach- und Rechtslage erläutert, die Erfolgsaussichten dargelegt und eine aussagekräftige Darstellung verfasst habe, auf deren Grundlage der Insolvenzverwalter die Gläubiger informieren konnte (S. 6 der Beschwerdebegründung/Bl. 425 d.A.).
Auch im Zusammenhang mit der Sondervergütung für die Grundstücksverwertung kann das Beschwerdegericht keine unzutreffende oder willkürlich einseitige Betrachtung zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkennen. Das Beschwerdegericht teilt insoweit die in dem angegriffenen Beschluss zitierte Literaturauffassung, dass eine Sondervergütung zu gewähren ist und dass sich die Erhöhung auch auf die Feststellungskosten bezieht. Der Vergleich mit der tatsächlich der Masse zugeflossenen Summe erscheint hierbei sachgerecht.
Der Vergleich mit der für die vorläufige Verwaltung gewährten Vergütung kann aus Sicht des Beschwerdegerichts keine Erhöhung der Vergütung für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens rechtfertigen, da für die Festsetzung der Vergütung die in dem jeweiligen Zeitraum ausgeführten Tätigkeiten sowie die verwirklichten Zu- und Abschlagstatbestände zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt, soweit der Insolvenzverwalter ausführt, dass (auch) die von ihm begehrte Vergütung angemessen im Verhältnis zu den angemeldeten Forderungen, den festgestellten Forderungen und den nach Eröffnung erzielten Einnahmen sei.
Die von dem Amtsgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist nach alledem nicht zu beanstanden. Der sofortigen Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung war gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, welchen Einfluss eine aus Grundstücksverwertung gewährte hohe Sondervergütung auf die Zuschlagshöhe und damit auf die Gesamtvergütung , hat, soweit ersichtlich nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers auf den Betrag der von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begehrten Mehrvergütung.


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