IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion – Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung

Aktenzeichen  2 BvR 483/20

Datum:
23.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200323.2bvr048320
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 169 Abs 1 GVG
§ 213 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 18. März 2020, Az: 2 Ks 127 Js 144647/15, Verfügungnachgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 2 BvR 483/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig ist, soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 – 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3).
2. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Terminsladung wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 51, 324 ). Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers – nach derzeitigem Stand – nicht den Begründungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Vielzahl der vom Landgericht angebotenen Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ), sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein „absolutes Kontaktverbot“ könne eine Infektion verhindern.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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