IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

Aktenzeichen  1 BvR 1660/13

Datum:
9.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130709.1bvr166013
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 823 BGB
§ 1004 BGB
§ 888 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Mai 2013, Az: 3 W 42/13, Beschlussvorgehend LG Frankenthal, 19. Februar 2013, Az: 6 O 114/12, Beschlussnachgehend BVerfG, 4. November 2013, Az: 1 BvR 2102/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
1. Die Beschwerdeführerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 zum Abdruck
einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach,
so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Hinblick auf einen ersten Zwangsgeldbeschluss in dem Verfahren 1 BvR 2102/12 bereits abgelehnt. Die hiesige Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen einen zweiten Zwangsgeldbeschluss.

2
2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April
2012 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3
Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158
; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag
ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen
Verfahrens ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden
Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen
Anordnung zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens
Besonderheiten lägen, die eine nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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