IT- und Medienrecht

Alter eines Vorführwagens als Sachmangel

Aktenzeichen  7 O 206/20

Datum:
15.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47775
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 323, § 326 Abs. 5, § 346, § 433, § 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1

 

Leitsatz

Bei Vorführwagen wird ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs zwar grundsätzlich nicht gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesichert. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall der Käufer aufgrund besonderer Umstände ein bestimmtes Maximalalter erwarten kann. Umstände mit Aussagekraft für ein niedriges Gesamtalter sind bei einem Pkw eine geringe Laufleistung, Modellaktualität und eine Erstzulassung, die nur wenige Monate vor dem Verkauf liegt. (Rn. 30 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Marke Fiat, Typ 124 Spider-S-Design 1.4 MultiAir, Fahrgestell-Nr.: …54, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag mit der … Bank Deutschland GmbH, Vertrags-Nr.: …, freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Inanspruchnahme außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.570,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich und örtlich zuständig. Das Feststellungsinteresse für Klageantrag II. folgt aus der Vollstreckungserleichterung des § 756 ZPO.
B.
Die Klage ist auch begründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages aufgrund eines Rücktrittsrechts verlangen (§§ 346, 437 Nr. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB). Das Gericht ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufgewiesen hat.
1. Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Sollbeschaffenheit hat (Palandt, BGB, 79. Aufl., § 434, Rn. 9).
Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Ansonsten liegt ein Sachmangel vor, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Soweit es um die Bestimmung der Eignung für die gewöhnliche Verwendung und der üblichen Beschaffenheit geht, ist der Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers maßgeblich.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB war.
2. Jedoch liegt – und dies war zentrales Thema der Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung – nach Auffassung des Gerichts nicht deshalb ein Mangel vor, weil das Fahrzeug kein Neufahrzeug ist.
Im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug ist der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass es eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend gegeben hat, dass das Fahrzeug als „Neufahrzeug“ verkauft worden ist.
Bereits bei den Verkaufsverhandlungen hat der Verkäufer nach Angaben der Klägerin in der informatorischen Anhörung darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug nicht neu sei und es sich um einen Vorführwagen handle. Soweit der Verkäufer der Klägerin dazu geraten hat, das streitgegenständliche Fahrzeug und nicht das Probe gefahrene Fahrzeug zu nehmen mit dem Hinweis „nehmen Sie das [streitgegenständliche], das ist neu“, bezieht sich das ersichtlich auf die nur wenigen Kilometer, die bislang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren worden sind. Ahnliches gilt für die Aussagen, die eine Mitarbeiterin des Autohauses nach Kaufvertragsschluss im Rahmen des Kundendienstgesprächs, getätigt haben soll („Sie brauchen keinen Kundendienst, das Fahrzeug ist neu“):
Weiterhin ist der Kaufvertrag, den sich die Klägerin zur gründlichen Überlegung zunächst mit nach Hause genommen hat, mit „Gebrauchtwagen-Bestellung“ überschrieben. Aufgrund dessen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, ein Neufahrzeug zu erwerben.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über ein „Neufahrzeug“ liegt daher nicht vor.
3. Der Klägerin ist auch der Nachweis nicht gelungen, dass bei Übergabe des PKW ein Motorschaden vorhanden war, der einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darstellen könnte.
Trotz Hinweises des Gerichts im Termin vom 25.6.2020, dass der diesbezügliche Sachvortrag im Schriftsatz vom 14.4.2020, S. 4, bislang unsubstantiiert ist, erfolgten auch im Schriftsatz vom 9.7.2020 keine näheren Darlegungen zu dem angeblichen Motorschaden. Allein das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte lässt noch nicht zwingend Rückschlüsse auf einen (erheblichen) Motorschaden zu. So kann das Aufleuchten der Lampe auch auf einen Softwarefehler oder ähnliches zurückzuführen sein.
Da ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht nachweislich vorliegt, wäre der Beklagten auch eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen, was unstreitig nicht stattgefunden hat.
4. Ein Mangel ergibt sich im konkreten Fall aber aus dem Alter des Fahrzeugs. Das am 26.7.2019 erstmals zugelassene Fahrzeug – bezeichnet als Vorführwagen und entsprechend vereinbart – ist nämlich spätestens am 15.3.2018, eventuell aber auch bereits am 25.7.2017 hergestellt worden (dagegen dürfte die Angabe 7.10.2016 in der Rubrik ABE in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht relevant sein, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2010, 22 U 168/09). Das genaue Herstellungsdatum kann vorliegend offen bleiben, weil selbst ein Alter des PKWs von rund 1,5 Jahren zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vorliegend zur Bejahung eines Mangels führt.
a. Es handelt sich unstreitig um einen Vorführwagen. Bei Vorführwagen wird ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs zwar grundsätzlich nicht gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesichert (vgl. BGH Urteil vom 15.9.2010 – VIII ZR 61/09).
Dies liegt daran, dass bei einem Vorführwagen der Händler das Fahrzeug gerade nicht stets zum allgemeinen Verkehr zulässt und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Vorführfahrten können nämlich auch mit einem roten Kennzeichen ohne offizielle Zulassung erfolgen. Schon deshalb lässt sich aus dem Datum der Erstzulassung – anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen – regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Bereits vor der Zulassung kann der Wagen nämlich als Vorführwagen genutzt worden sein.
b. Diese Rechtsprechung schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall der Käufer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein bestimmtes Maximalalter erwarten kann (vgl. BGH Urteil vom 15.9.2010 – VIII ZR 61/09; Eggert, in: Einking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 2734). Umstände mit Aussagekraft für ein niedriges Gesamtalter sind bei einem Pkw eine geringe Laufleistung (aa), Modellaktualität (bb) und eine Erstzulassung, die nur wenige Monate vor dem Verkauf liegt (cc) (vgl. Eggert, in: Einking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 2734). Sämtliche Indizien sind im vorliegenden Fall einschlägig:
aa) Der Pkw wies zum Zeitpunkt des Verkaufs eine sehr geringe Laufleistung auf (ca. 24 km, vgl. Protokoll vom 25.6.2020, S. 2). Anders als bei einem Wohnmobll, bei dem es nach Auffassung der Rechtsprechung weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den Wohnkomfort ankomme (BGH Urteil vom 15.9.2010 – VIII ZR 61/09), handelt es sich bei dem vorliegenden Modell (Cabrio Roadster) um ein Fahrzeug, das typischerweise aufgrund des Fahrgenusses erworben wird, sodass die Fahreigenschaften in der Regel wesentlich für die Verkaufsentscheidung sind. Zwar hat die Klägerin selbst keine Probefahrt mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unternommen. Dies entspricht aber nicht dem Verhalten eines Durchschnittskunden, der ein solches Fahrzeug erwirbt. Die niedrige Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses stellt daher ein Indiz dafür dar, dass das Fahrzeug nur ein geringes Alter aufweist.
bb) Weiterhin handelte es sich bei dem Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt um das aktuelle Modell für den deutschen Markt.
cc) Zudem wurde das Fahrzeug erst wenige Monate vor dem Kaufvertragsschluss am 7.11.2019, nämlich am 26.7.2019, erstmalig zugelassen.
dd) Zu berücksichtigen sind schließlich die Gesamtumstände des Autokaufs. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass die Beklagte unstreitig das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet als Neufahrzeug beworben hat. Auch wenn diese Aussage im Verkaufsgespräch korrigiert worden ist, so ist das Gericht nach der informatorischen Anhörung der Klägerin dennoch davon überzeugt, dass ihr sowohl im Rahmen des Verkaufsgesprächs als auch im Nachhinein immer wieder suggeriert worden ist, dass es sich um ein – im Laiensinne – neues Fahrzeug handle. Beispielhaft ist der Hinweis des Autoverkäufers Capranico, die Klägerin solle doch das streitgegenständliche Auto nehmen, preislich sei kein großer Unterschied zu dem Probe gefahrenen Auto und das Auto sei neu. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Klägerin für das Gericht uneingeschränkt glaubwürdig wirkte. Dies liegt insbesondere darin, dass sie auch Aussagen getätigt hat, die für sie nach dem schriftsätzlichen Vorbringen ungünstig waren (zum Beispiel dass der Autoverkäufer … sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein Vorführwagen handle und das Auto nicht mehr neu (im Rechtssinne) sei). In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin jedoch deutlich, dass sie aufgrund der Gesamtumstände erwartet habe, ein (relativ) neues Fahrzeug zu erwerben. Es sei für sie deshalb auch unerklärlich, dass nach so kurzer Zeit sowohl die Kundendienstleuchte als auch die Motorkontrollleuchte aufleuchteten.
c. Die Erwartungshaltung der Klägerin ein verhältnismäßig neues und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, war nach Ansicht des Gerichts aufgrund der vorliegenden Umstände gerechtfertigt. Die Klägerin durfte daher – im Rahmen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung – im konkreten Fall davon ausgehen, dass das Fahrzeug ein Alter von einem Jahr ab Erstzulassung nicht überschreitet, mithin am 26.7.2018 oder später hergestellt worden ist. Es konnte daher dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich am 25.7.2017 oder am 15.3.2018 hergestellt worden ist. Einer diesbezüglichen Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.2016, VIII ZR 191/15 zur Standzeit eines Gebrauchtwagens, Mangel jedoch abgelehnt) liegt somit vor.
5. Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 439 war entbehrlich, da weder eine Nachbesserung noch eine Nachlieferung vorliegend in Betracht kommt. Der Mangel ist auch erheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.
II.
Weiter ist festzustellen, dass sich die Beklagte seit 11.12.2019 in Annahmeverzug befindet. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 2.12.2019 bis zum 10.12.2019 zur Rückabwicklung aufgefordert. Ein wörtliches Angebot der Klägerin war nach § 295 BGB ausreichend, da die Kaufsache am Belegenheitsort zurückzugewähren ist (BGH, NJW 1983, 1480), sodass die Beklagte das Fahrzeug abzuholen hatte.
III.
Die Beklagte schuldet der rechtsschutzversicherten Klägerin nach §§ 437 Abs. 1 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB auch die Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und auch zweckmäßig.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung erhöhen die Klageanträge II (Feststellung Annahmeverzug) und III (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) den Streitwert nicht.


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