IT- und Medienrecht

Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzung durch File Sharing

Aktenzeichen  16 C 1661/16

Datum:
22.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG UrhG § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 97a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2
ZPO ZPO § 287

 

Leitsatz

Der Beklagte trägt seiner sekundären Beweislast dann genüge, wenn er im Rahmen zumutbarer Nachforschungen vorträgt, welche Kenntnisse er über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.  (red. LS Shanti Viktoria Sadacharam)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2016 sowie weitere 762,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27% und die Beklagte 73%.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.262,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Klage ist zulässig und zu einem großen Teil begründet.
I.
Die Klage ist zulässig und das Verfahren wurde insbesondere durch den widerruflichen Vergleich nicht beendet, da das Schreiben der Beklagtenpartei vom 06.12.2016 eindeutig als Widerruf des Vergleichs auszulegen ist und dieser form- und fristgerecht erfolgt ist.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 €, da die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhGin Höhe von 762,00 € zu.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen.
1.)
Die Beklagte haften der Klägerin gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 €
a.)
Die Klägerin ist als unstreitige Rechteinhaberin aktivlegitimiert.
b.)
Die Rechtsverletzung wurde von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen. Die streitgegenständlichen Dateien wurden über den Internetanschluss der Beklagten widerrechtlich zum Download angeboten.
Seitens der Klägerin wurde diesbezüglich vorgetragen, der Internetanschluss der Beklagten sei am 08.08.2013 zu 3 verschiedenen Zeitpunkten als Anschluss ermittelt worden, über den die streitgegenständliche Dateien hochgeladen wurden. Dieses Ermittlungsergebnis wurde durch die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen und ist daher als unstreitig zu behandeln (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
c.)
Es ist im vorliegenden Fall von einer Täterschaft der Beklagten auszugehen, da sie der für sie bestehenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Beklagte ist für die Urheberrechtsverletzung daher als Täterin verantwortlich.
aa.)
Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 -Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare).
bb.)
Die Beklagte ist jedoch ihrer sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaberin nicht nachgekommen.
Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. – BearShare; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 – 2 BvR 1797/15, BeckRS 2016, 53290; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff. m. w. N.; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III – m. w. N.).
Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III – m.w.N). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare).
cc.)
Im vorliegenden Fall wurde zwar vorgetragen, dass es weitere Mitnutzer des Anschlusses gegeben habe, nämlich die drei damals minderjährigen Kinder sowie den Ehemann. Es fehlt jedoch an einem hinreichenden Vortrag zu den zumutbaren Nachforschungsbemühungen und zudem ist der Vortrag auch nicht hinreichend detailreich und plausibel.
Um der Nachforschungspflicht nachzukommen, hat der Anschlussinhaber darzulegen, inwieweit er versucht hat, mit den Mitnutzern Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter in Betracht kommen (vgl. LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az.: 21 S 24208/13). Zwar wurde vorgetragen, weder der Mann noch die Kindern könnten sich den Vorfall erklären. Dies genügt jedoch nicht für hinreichende Nachforschungsbemühungen. Es ist zwar umstritten, welche Bemühungen hier gefordert werden können, jedoch ist es nach Auffassung des Gerichts zumindest erforderlich, dass die Anschlussinhaberin alle Mitnutzer zu der Rechtsverletzung befragt und das Ergebnis der Nachforschungen im Rahmen des Rechtsstreits darlegt. Hierfür genügt die bloße Angabe, dass die sich die Rechtsverletzungen niemand erklären könne nicht, da dabei unklar bleibt, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zuhause war und ggf. ein internetfähiges Endgerät benutzt hat. Ferner wäre es hier auch erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihren PC und die Geräte der Kinder überprüft, ob sich dort Dateien mit dem streitgegenständlichen Hörbüchern oder Tauschbörsensoftware befindet.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt wird, wenn von einem Anschlussinhaber nur pauschal die theoretische Möglichkeit des
Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet wird (vgl. BGH GRUR 2016, 191 – Tauschbörse III – m. w. N.; Reber in: Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 14. Edition, Stand: 01.10.2016, § 97 UrhG, Rn. 72). Vielmehr ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (vgl. BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 – Tauschbörse III – m. w. N.; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff).
Welcher Umfang an Nachforschungsbemühungen zumutbar ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und wird dabei auch von mehreren Faktoren beeinflusst (z. B. Zeitspanne zwischen Erhalt der Abmahnung und der Rechtsverletzung, frühzeitige Auffindung einer plausiblen Erklärung für die Rechtsverletzung, etc). Nach Auffassung des Gerichts ist es im Rahmen der zumutbaren Nachforschungen zumindest stets erforderlich, die Mitnutzer – sofern deren Aufenthaltsort bekannt ist – zu befragen, ob diese die Rechtsverletzungen vorgenommen haben oder ob sie etwas Hilfreiches in Bezug auf die Rechtsverletzungen wissen. Ferner ist auch zumindest der eigene PC/Laptop zu kontrollieren, ob sich darauf Dateien mit dem fraglichen Werk oder Tauschbörsensoftware befindet. Sofern Minderjährige mit im Haushalt wohnen, für die der Anschlussinhaber erziehungsberechtigt ist, gehört es ferner zu den zumutbaren Nachforschungsbemühungen die internetfähigen Geräte der Minderjährigen zu prüfen. Dies dürfte auch schon aufgrund des Erziehungsauftrags an die Erziehungsberechtigten veranlasst sein. Das Ergebnis der Befragungen (und ggf. der Kontrolle von Geräten) ist sodann zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast vorzutragen und in das Verfahren einzuführen. Hierzu wurde seitens der Beklagten nichts vorgetragen. Es wird nicht vorgetragen, ob die Kinder zu den Rechtsverletzungen befragt wurden und was sie geantwortet haben, obwohl auf die Nachforschungspflicht und den bislang ungenügenden Vortrag seitens des Gerichts mit Verfügung vom 01.09.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde.
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass sich diese gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Urteil vom 06.10.2016 (Az: I ZR 154/15), von der bislang noch keine Urteilsbegründung veröffentlicht wurde, geändert hat. Insbesondere wurde im Rahmen der Entscheidung „Tauschbörse III“ vom 11.06.2015 klargestellt, dass die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten eben nicht genügt um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (vgl. BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III – m. w. N.).
An die sekundäre Darlegungslast ist ein strenger Maßstab im Hinblick auf Plausibilität und Detailgrad anzulegen. Hierzu gehört plausibler und nachvollziehbarer Vortrag im Hinblick auf einen alternativen Geschehensablauf (vgl. Reber in: Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 14. Edition, Stand: 01.10.2016, § 97 UrhG, Rn. 72). Mehr als diese pauschale Behauptung, mit dem Zusatz die Mitnutzer könnten sich den Vorfall nicht erklären liegt hier jedoch letztlich nicht vor.
d.)
Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (LG München I, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, 4. Auflage 2014. § 97 UrhG, Rn. 52).
e.)
Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 900,- Euro zu.
Die Klägerin kann gem. § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG Schadensersatz u. a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr. Vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. – Lizenzanalogie; LG München I, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015). Unerheblich ist insoweit, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, oder ob der Rechteinhaber zu einer entsprechenden Lizenzierung bereit gewesen wäre (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG. 4. Aufl. 2013, § 97 UrhG, Rn. 61). Daher steht die Tatsache, dass die nicht-exklusive öffentliche Zugänglichmachung einzelner Musiktitel zum unentgeltlichen Download in einer Tauschbörse in der Praxis nicht vertraglich lizenziert wird, einer Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht entgegen.
Das Gericht für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie im vorliegenden Fall einen Betrag von insgesamt 900,- € für angemessen. Pro Hörbuch ist der Schaden nach Auffassung des Gerichts mit 300,- € zu bemessen.
Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruchs gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, die insoweit unstreitig blieben, geschätzt. Im vorliegenden Fall war dabei insbesondere die Bekanntheit und der kommerzielle Erfolg der Bücher-/Hörbuchreihen „…“ und „…“ zu berücksichtigen. Ferner war hier zu beachten, dass es sich um verhältnismäßig kurze Hörbücher handelt (Umfang jeweils nur eine CD) und diese in den Jahren 2013, 2012 und 2011 veröffentlicht wurden (vgl. Anlage K1). Die Hörbücher waren damit noch relativ neu, aber zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch nicht mehr „brandneu“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angegebenen Durchschnittspreise für Hörbücher zwar nicht bestritten wurden, dass jedoch die streitgegenständlichen Hörbücher mit einem Umfang von nur einer CD und einer Ausrichtung auf Jugendliche in der Regel – sowohl als Download als auch als CD – für Preise erhältlich sind, die unter den Durchschnittspreisen für Hörbüchern liegen. Das Gericht geht davon aus, dass die Preise für die streitgegenständlichen Hörbücher zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht nur unerheblich unter dem Durchschnittspreis von ca. 10,- € pro Hörbuch lag.
Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Erwerb des Hörbuchs auf CD oder durch legalen Download entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung des Hörbuchs in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen und die Erteilung von Unterlizenzen umfassen müssen.
In der Rechtsprechung werden unterschiedlich hohe Beträge für den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in den sog. Tauschbörsenfällen ausgeurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil „Tauschbörse II“ entschieden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie für Musikstücke rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200.- Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen sei (vgl. BGH GRUR 2016, 184 – „Tauschbörse II“). Die Lizenzgebühr für ein Hörbuch, das einen umfangreicheren Erstellungsaufwand erfordert als ein Musikstück, ist mit mehr als 200,-EUR zu bemessen und dürfte sich eher der Lizenzgebühr annähern, die auch für ein Filmwerk zu leisten ist (vgl. LG Köln, ZUM 2016, 301). In Einzelfällen wurden für Hörbücher in der Vergangenheit z. B. 300,- € (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 12 S 13/15 -, juris) sowie 450,- € (LG Köln, ZUM 2016, 301) pro Hörbuch zuerkannt. Hierbei ist jedoch auch zu beachten, dass die Schadensersatzbeträge für verschiedene Hörbücher unterschiedlich hoch sein können (abhängig vom Erfolg, den Produktionskosten, dem angemessenen Preis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, des Zeitpunkts der Veröffentlichung, etc.) und im Endeffekt immer eine Einzelfallentscheidung vorliegt. In Anbetracht der Umstände des Einzelfalls erscheint es dem Gericht hier angemessen den Schaden auf 300,- pro Hörbuch zu beziffern.
2.)
Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. i. H. v. 762,00 € zu.
Der Erstattungsanspruch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte der Klägerin als Täterin auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG haftet.
§ 97a UrhG ist dabei im Hinblick auf das Datum der Abmahnung vom 21.08.2013 in seiner vom 01.09.2008 – 8.10.2013 gültigen Fassung anzuwenden. Gem. § 97 a Abs. 1 S. 1 UrhG a. F. soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. kann der Verletzer hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
a.)
Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2013 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Diese Abmahnung war berechtigt (s.o.).
b.)
Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Sie kann Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,0-Geschäftsgebühr (zzgl. 20.- Euro Auslagenpauschale) aus einem Gegenstandswert von 20.000.- Euro, insgesamt also 762,00 €, verlangen. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts hat das Gericht einerseits den besonderen Bekanntheitsgrad und Erfolg der betroffenen Hörbuchreihen berücksichtigt sowie den hohen Angriffsfaktor einer öffentlichen Zugänglichmachung in einer Tauschbörse.
Nach Abwägung aller Gesamtumstände erscheint dem Gericht ein Gesamtgegenstandswert von 20.000 € für die drei Hörbücher angemessen.
Die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n. F. ist mangels angeordneter Rückwirkung nicht anwendbar (vgl. LG München I, Az.: 21 S 12683/14, Urteil vom 08.05.2015).
3.)
Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
4.)
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 06.12.2016 bezüglich einer angeblichen Sicherheitslücke bei Routern der Marke D. war gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde.
Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.12.2016 hat nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Veranlassung von der Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Gebrauch zu machen, da eine Abweichung vom Antrag der Klagepartei von mehr als 20% vorliegt (vgl. Thomas/Putzo, 32. Auflage 2011, § 92 ZPO, Rn. 9).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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