IT- und Medienrecht

Ankauf und Verwendung kundenspezifischer Daten eines privaten Krankenversicherers – “Tarifoptimierung”

Aktenzeichen  1 HK O 503/20

Datum:
30.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45020
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GeschGehG § 2 Nr. 1, Nr. 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 6, § 10
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
BSDG § 34
DSG-VO Art. 15
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 7

 

Leitsatz

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (hier: Ankauf und Verwendung kundenspezifischer Daten eines Krankenversicherers durch einen Versicherungsvermittler), der auf eine vor Inkrafttreten des GeschGehG am 26.4.2019 vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist nach dem Inkrafttreten des GeschGehG allein nach dessen § 6 zu beurteilen. Er ist in einem solchen Fall dann gegeben, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig ist. Es muss demnach ein rechtsverletzendes Verhalten, welches vor dem Inkrafttreten des GeschGehG stattgefunden hat, noch andauern. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Derjenige, der eine Rechtsverletzung iSv § 4 GeschGehG geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass die jeweiligen Voraussetzungen eines Verletzungstatbestands oder mehrerer Verletzungstatbestände erfüllt sind. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine mittelbare Verletzungshandlung iSv § 4 Abs. 3 GeschGehG setzt voraus, dass der Anspruchsgegner das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen muss, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen § 4 Abs. 2 GeschGehG genutzt oder offengelegt hat. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein aus der Interessenlage von Versicherern, dass die Daten ihrer Versicherungsnehmer nicht an Dritte gelangen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, versicherungsspezifische Datensätze ihrer Versicherungsnehmer seien auf dem freien Markt nicht oder nur dann verfügbar, wenn dem ein rechtwidriges Handeln vorangegangen ist. (Rn. 57 und 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, noch Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes.
1. GeschGehG
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 6 GeschGehG.
a. Anwendbarkeit des GeschGehG
Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem GeschGehG.
Das GeschGehG ist am Tag nach seiner Verkündung, mithin am 26.04.2019 in Kraft getreten. Das Telefonat mit dem Beklagten fand am 24.04.2019, die weitere Kontaktaufnahme zwischen dem Zeugen S1. und dem Geschäftsführer der Beklagten … Anfang Mai 2019 statt. Abschließend sandte der Geschäftsführer der Beklagten den Zeugen S1.m 08.05.2019 eine Mail.
Auch wenn der Anspruch auf eine Gesetzesverletzung, mithin die Kontaktaufnahme der Beklagten zum Zeugen S1., gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des GeschGehG stattgefunden hat, ist zu berücksichtigen, dass ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird.
Dieser hat zwingend zum Gegenstand, dass ein rechtsverletzendes Verhalten, welches vor dem Inkrafttreten des GeschGehG stattgefunden hat, noch andauert.
Wird ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt, so ist der Unterlassungsanspruch nach dem Inkrafttreten des GeschGehG allein nach § 6 zu beurteilen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, GeschGehG vor § 1 Rn. 99).
Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, vor § 1 GeschGehG, Randnummer 99).
b. keine Rechtsverletzung gem. §§ 2 Nr. 3, 4 GeschGehG
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte eine Rechtsverletzung im Sinne des § 2 Nr. 3 GeschGehG i.V.m. § 4 GeschGehG begangen hat.
(1) Die Darlegungs- und Beweislast für eine Rechtsverletzung nach § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Geschäftsgeheimnisgesetz obliegt der Klägerin.
Auszugehen ist von den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast. Derjenige, der eine Rechtsverletzung i.S.d. § 4 geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass die jeweiligen Voraussetzungen eines Verletzungstatbestands oder mehrerer Verletzungstatbestände erfüllt sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl. 2021 Rn. 83, GeschGehG § 4 Rn. 83)
Das Gericht verkennt nicht, dass es der Klägerin zwangsläufig schwer fällt, dieser Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, da regelmäßig konkrete Kenntnisse, wie bestimmte Personen in den Besitz bestimmter Daten gelangt sind, fehlen. Gleichwohl ist im Interesse der in Anspruch genommenen Personen zu berücksichtigen, dass auch an diese keine überobligatorischen Anforderungen gestellt werden können.
(2) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat den Beklagtenvortrag bestätigt, wonach die Beklagte am 11.04.2019 einen Lead, so die Anlage B1, von der Fa. A. käuflich erwarben hat. Dieser Lead war Grundlage für die Kontaktaufnahme des Geschäftsführers der Beklagten zum Zeugen S1. am 24.04.2019.
Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der Vortrag der Klägerin zum haftungsbegründenden Sachverhalt zu unsubstantiiert ist. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, den Rückschluss auf ein rechtswidriges Erlangen bzw. Nutzen von Geschäftsgeheimnissen durch die Beklagte zu ziehen, indem sie ausgeführt hat, dass weder sie bzw. ihre Mitarbeiter noch der Zeuge S 1 als Versicherungsnehmer die Daten weitergegeben hätten.
Die Beklagte hat sich – im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast – dahingehend substantiiert eingelassen, dass sie den Lead von der Firma A. erworben habe. Diese hat wiederum ausgeführt, den Datensatz von der Firma … Direkt Marketing DOO, K. in Bosnien und Herzegowina erlangt zu haben.
Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Geschäftsführer der Beklagten, …, zur Überzeugung des Gerichts angegeben den Lead mit Daten des Zeugen S1. am 11.04.2019 von der Firma A. käuflich erworben zu haben. Bestätigt werden diese Angaben durch die von Beklagtenseite vorgelegte Anlage B1, welche auf dem Blatt oben rechts auf die Firma A. ausweist. Auch wenn nicht ersichtlich ist, weshalb die zunächst als Anlage B1 vorgelegte Kopie die Firma A. nicht ausweist, so kann dies der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage B1 (nach Bl. 132 d.A.) entnommen werden. Hierbei handelt es sich um die vollständige Version, wie auch der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung bestätigt hat.
Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, wie er an die Daten gelangt ist, wie das Telefonat mit dem Zeugen S1. abgelaufen ist und wie er mit der Absage des Zeugen S1. umgegangen ist, sind für das Gericht überzeugend und schlüssig. Diese decken sich mit der vorgelegten Anlage B1, so auch den handschriftlichen Vermerken, wie „k.l.“, mithin dass der Zeuge S1. kein Interesse an einer Tarifoptimierung habe.
Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Datensatz von der Firma A. erworben hat und es in der Folge am 24.04.2019 zu einem erstmaligen Kontakt zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen S1., gekommen ist.
Anhaltspunkte, welche gegen die Richtigkeit der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sprechen würden, liegen nicht vor. Insbesondere wurde seitens der Klägerin nicht dargelegt, wie die Beklagte die Daten des Zeugen S1.nderweitig erlangt hätte.
Soweit der Zeuge S1. bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass Herr D. bei dem Telefonat über mehr Daten verfügt habe, als auf dem von der Firma A. übermittelten Datenblatt enthalten wären, kann sich das Gericht hiervon nicht überzeugen. Zwar hat der Zeuge S1. ausgesagt, dass der Anrufer neben den aufgeführten Daten auch den Tarif genannt habe. Auf Nachfrage räumte der Zeuge ein, dass ihm viele Daten genannt worden wären. Deshalb kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Zeuge einzelne Daten nicht mehr richtig in Erinnerung hat, zumal das Geschehen bereits über 1 Jahr zurücklag. Ähnlich verhält es sich mit der Angabe des Zeugen S1., ob der Anrufer angab, im Auftrag der Krankenkasse zu handeln. Während er zu Beginn seiner Vernehmung ausführte, dass es für ihn ganz klar zu erkennen gewesen wäre, dass der Anrufer von der Zentralkrankenkasse anrufe bzw. es für ihn ganz klar gewesen wäre, meinte er sich am Ende der Vernehmung zu erinnern, dass ihm dies auch explizit im Rahmen des Telefonats gesagt worden wäre.
Es mag sein, dass der Zeuge S1. bei dem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist, es rufe ihn jemand von seiner Krankenkasse an. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dies gegenüber dem Zeugen S1. auch so geäußert wurde.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat ausgeführt, er habe zu Beginn des Gesprächs Herrn S1. mitgeteilt, dass er dessen Daten von der Firma A. erworben habe. Auch die Mail vom 08.05.2019, welche die Beklagte an den Kläger sandte, spricht dafür, dass sich Herr D. nicht als Mitarbeiter der Klägerin ausgegeben hat oder angegeben hat in deren Auftrag anzurufen. So ist der Mail (Anlage K3) zu entnehmen, dass Absender die SD Finanz ist. Dies folgt bereits aus der Mailadresse, wie auch den umfangreichen Angaben zum Absender der Mail.
(3) Ausgehend von der Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte den Datensatz (Anlage B1) von der Firma A. erlangt hat, scheiden Rechtsverletzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 GeschGehG aus.
Auch eine mittelbare Verletzungshandlung nach § 4 Abs. 3 GeschGehG ist der Beklagten nicht vorzuwerfen.
Eine mittelbare Verletzungshandlung nach § 4 Abs. 3 GeschGehG würde voraussetzen, dass die Beklagte das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hätte und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung wusste oder hätte wissen müssen, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen § 4 Abs. 2 genutzt oder offengelegt hätte.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer Rechtsverletzung hatte.
Der Verletzungstatbestand fordert ein subjektives Element in der Person des Handelnden. Sie muss das Geschäftsgeheimnis erlangt haben, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die andere Person das Geschäftsgeheimnis entgegen § 4 Abs. 2 genutzt oder offengelegt hat. Dem steht es gleich, wenn die andere Person – vor dem Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes – einen Verletzungstatbestand verwirklicht hat, der nach seinen Voraussetzungen seinem Unrechtsgehalt einer Rechtsverletzung im Sinne des § 4 Abs. 2 vollständig entspricht. Ein Wissen liegt vor, wenn die handelnde Person Kenntnis davon hatte, dass der Dritte einen Tatbestand gemäß § 4 Abs. 2 verwirklicht hat. Dies entspricht den Anforderungen an ein vorsätzliches Verhalten. Dem gegenüber ist davon auszugehen, dass eine Person von der Rechtsverletzung „wissen müsste“, wenn die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht, also bei Anlegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Rechtsverletzung hätte erkannt werden können und müssen. Von einem Wissenmüssen ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn sich die handelnde Person der Einsicht verschließt, dass das erlangte Geschäftsgeheimnis auf ein unerlaubtes Nutzen oder Offenlegen zurückzuführen ist (Köhler-Bornkamm-Feddersen, a.a.O., § 4 Randnummer 69, 70).
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Versicherungsgesellschaften hohes Interesse daran haben, dass die Daten ihrer Versicherungsnehmer nicht an Dritte gelangen. Diese Dritte haben ein eigenes finanzielles Interesse daran, die Versicherungsnehmer zu einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft zu bewegen oder zu einem günstigeren Tarif. Dem gegenüber steht das Interesse der Versicherungsgesellschaften die Kunden zu halten.
Gleichwohl kann aus dieser Interessenlage der Versicherungsgesellschaften nicht der Rückschluss gezogen werden, so wie es die Klägerin gerne vornehmen möchte, dass die versicherungsspezifischen Datensätze ihrer Versicherungsnehmer auf dem freien Markt nicht verfügbar wären bzw. nur verfügbar wären, wenn dem ein rechtwidriges Handeln vorangegangen ist.
So ist zu sehen, dass dem Interesse der Versicherungsgesellschaften das Interesse der Versicherungsnehmer gegenübersteht, zu optimalen Konditionen versichert zu sein. Abhängig von dem jeweiligen Versicherungsnehmer kann dies darin bestehen, zu einem günstigeren Tarif oder zu besseren Versicherungsbedingungen versichert zu sein. Aus diesem Interesse heraus erklären viele Versicherungsnehmer ihr Einverständnis, beispielsweise bei bestimmten Internetportalen, ihnen Angebote zukommen zu lassen bzw. mit einer Kontaktaufnahme, um Weiteres abzuklären.
Aus diesem Grund durfte die Beklagte von einem rechtmäßigen Angebot des Datensatzes ausgehen und davon, dass die Daten durch den Versicherungsnehmer erlangt worden waren und dieser seine Einwilligung mit einer Kontaktaufnahme durch die Beklagte erteilt hatte. Umstände, welche dafür sprachen, dass der streitgegenständliche Datensatz nicht rechtmäßig erlangt worden wäre, wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Auch oblag es der Beklagten bzw. einem Käufer von Datensätzen nicht im Einzelfall zu prüfen, ob die Datensätze rechtmäßig erlangt worden sind.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Landgerichts Augsburg im Teilurteil vom 14.07.2020 an, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Beklagte über weitergehende Kenntnisse – über den erworbenen Lead hinaus – verfügen müsste. Der Erwerb von Leads ist ein üblicher Geschäftsvorgang. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte, z.B. aufgrund anderer Vorgänge, mit falschen Angaben der Verkäuferin hätte rechnen müssen.
Die Rechtsverletzung lässt sich auch nicht auf die im Rahmen der Abmahnungen bzw. des Klageverfahrens durch die Beklagte, gegenüber der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Geschäftsgeheimnissen stützen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen, bildet der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Verletzungshandlung, also des Erlangten, Nutzens oder Offenlegens der Geschäftsgeheimnisse. Erhält eine handelnde Person später von der vorausgegangenen Rechtsverletzung des Dritten Kenntnis, dann begründet dies allein keine mittelbare Rechtsverletzung (a.a.O. § 4 Randnummer 73).
Ein Unterlassungsanspruch nach § 6 GeschGehG ist bereits mangels Rechtsverletzung der Beklagten i.S.d. § 2 Nr. 3, § 4 GeschGehG nicht gegeben.
c. Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG
Mangels Entscheidungsrelevanz kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den krankenversicherungsspezifischen Daten des Zeugen S 1, so seinem Namen, dem Geburtsdatum, der Anschrift und den Kontaktdaten, die Versicherungsdauer, die Beitragshöhe und der Zusatzversicherung eines Kindes und seinem Versicherungstarif, um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt oder nicht.
Mithin bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der klägerische Vortrag insoweit hinreichend substantiiert ist und gegebenenfalls die vorgetragenen Schutzmaßnahmen, wie die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Geheimhaltung und die Zugangssicherung mittels Passwörtern, zureichend sind.
2. Der Unterlassungsanspruch kann nicht auf §§ 823, 1004 BGB, gegebenenfalls i.V.m. § 34 BDSG oder Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung, gestützt werden.
Auch insoweit fehlt es an einem dargelegten und bewiesenen Verschulden der Beklagten. § 823 Abs. 1 greift nur dann ein, wenn der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
3. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher ergibt sich weder aus § 10 GeschGehG, noch aus § 823 BGB i.V.m. § 34 Bundesdatenschutzgesetz, Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung oder § 203 StGB. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 101 I ZPO.
Soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (ursprünglich Klageantrag Ziffer 3) (bzw. 3 a) bb), b), c)) sind die Kosten nach § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Das Gericht hat infolge der übereinstimmenden Teilerledigterklärung insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Die Kosten sind danach der Klagepartei aufzuerlegen. Insoweit ist auf die vorangegangenen Ausführungen verweisen, wonach der Beklagten subjektiv kein Vorwurf gemacht werden kann. In dem Umstand, dass die Beklagte die gewünschte Auskunft im Wege der Klageerwiderung erteilt hat, ist kein Anerkenntnis der Klageforderung zu sehen. Ein Auskunfts- und ggf. Schadensersatzanspruch ergab sich weder aus § 10 GeschGehG, noch aus §§ 823, 259 ff. BGB.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Verkündet am 30.12.2020


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