IT- und Medienrecht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Aktenzeichen  M 26a K 18.5596

Datum:
5.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10794
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 4 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

I.  Die Klage wird abgewiesen.
II.  Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.  Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10).
Der Klageantrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass unter Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Bescheides vom 2. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2018 die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen wird, den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien.
1. Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
1.1 Bedenken gegen die Beitragspflicht als solche bestehen nicht.
Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Demnach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87, 89; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 98). Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt allerdings gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall) auf Antrag dann in Betracht, wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist. Das kann etwa in seltenen Fällen aus technischen Gründen der Fall sein (z.B. dauerhaftes „Funkloch“) oder aber aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Rundfunkempfang für die Person schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. für taubblinde Menschen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf 1/3 für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für Taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 85, 93, 102; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 130).
Dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrundegelegt ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung zur Beitragsleistung verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist und ob das Rundfunkangebot tatsächlich genutzt wird.
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, der eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hindern würde. Die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe führen nicht zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV. Zwar kann der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV entnommen werden, dass die dort genannten Härtefälle nicht abschließend aufgezählt sind. Von einem nicht ausdrücklich geregelten Härtefall wird allerdings nur auszugehen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Normgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte.
Weder der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen noch die Ablehnung des Rundfunks als solchem stellen einen derartigen atypischen Sachverhalt dar. Vielmehr wurde die Beitragspflicht bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bewusst an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und/oder Nutzen von Rundfunkgeräten geknüpft. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ist höchstrichterlich geklärt, dass dieses Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat (BVerfG, U.v.18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn 87ff und 81f.).
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 – juris; U.v. 13.4.1978 – 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 – juris; VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 – 6 K 43/15 – juris, Rn. 62).
Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 63 m. w. N.). Denn die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient allgemein der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wobei dieser aufgrund der Programmfreiheit über die Programmgestaltung und damit über die Beitragsverwendung eigenverantwortlich entscheidet. Ähnlich wie bei der Steuer steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Gewissensfreiheit beruft, muss und kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er für rechtswidrig hält oder aus Gewissensgründen ablehnt (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15- juris). Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche daher nicht tangiert (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2017 – OVG 11 N 91.15 – juris Rn. 127; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund ist es auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, so dass auch für eine Gewissensprüfung durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist. Da der Rundfunkbeitrag nach dem Gebot der Belastungsgleichheit zu vollziehen ist und es sich hierbei um ein Massenverfahren handelt, können objektiv nicht nachprüfbare Kriterien wie weltanschauliche Gründe oder politische Anschauungen, die von der Programmgestaltung teilweise abweichen, allein grundsätzlich eine Beitragsbefreiung nicht rechtfertigen.
Nach alledem wurde der Befreiungsantrag des Klägers aus Gewissensgründen daher zu Recht abgelehnt.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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