IT- und Medienrecht

Beitragspflicht an Landesapothekerkammer

Aktenzeichen  M 16 K 19.1606

Datum:
2.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16366
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HKaG Art. 48, Art. 53, Art. 103 Abs. 1
BApO § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage, die sich nach der zulässigen Klageerweiterung (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2015 bis 2019 richtet, ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die angegriffenen Beitragsbescheide vom 14. März sowie 6. September 2019 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Der Kläger war nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in den Beitragsjahren 2015 bis 2019 Mitglied der Beklagten und mithin gemäß § 1 der Beitragsordnung der Beklagten dem Grunde nach beitragspflichtig.
a) Mitglieder der Beklagten sind nach Art. 53 Abs. 1 HKaG in der geltenden Fassung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42) alle zur Berufsausübung berechtigten – also insbesondere die approbierten (vgl. § 2 BApO) – Apotheker, die (1.) in Bayern als Apotheker tätig sind oder, (2.) ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben (so auch § 3 der Hauptsatzung der Beklagten).
Zur Auslegung des hier inmitten stehenden Begriffs des Tätigseins als Apotheker i.S.d. Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 HKaG ist dabei in Ermangelung einer eigenständigen Regelung durch den Landesgesetzgeber die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 BApO heranzuziehen (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 30.1.1996 – 1 C 9.93 – juris Rn. 15 ff.; Hess. VGH, U.v. 29.91992 – 11 UE 1829/90 – juris Rn. 27; VG München, U.v. 3.6. 2008 – M 16 K 07.876 – juris).
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO ist Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten in diesem Sinne sind dabei, anders als der Kläger meint, nicht auf die klassische Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln als Apotheker in der öffentlichen Apotheke beschränkt (vgl. Hess. VGH, U.v. 29.9.1992 – 11 UE 1829/90 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 3.6. 2008 – M 16 K 07.876 – juris Rn. 19). Sie erfassen vielmehr eine Reihe weiterer Tätigkeiten, u.a. in der Industrie, aber auch im öffentlichen Gesundheitswesen.
Für die Zeit ab dem 24. Dezember 2016 ergibt sich letzteres ausdrücklich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 BApO i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.12.2016 (BGBl I S. 3048); danach umfassen pharmazeutische Tätigkeiten insbesondere Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden. Für den gleichfalls hier inmitten stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes galt jedoch nichts anderes. Denn die Aufnahme des Tätigkeitsbereichs in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung als Regelbeispiel hat, wie aus den Gesetzgebungsmaterialien erhellt, allein klarstellende Funktion (vgl. BR-Drs. 120/16, S. 27, 62; BR-Drs. 493/15, S. 1, 16; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG). Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung prägen seit jeher das Berufsbild des Apothekers und stellten bereits unter der Geltung von § 2 Abs. 3 BApO i.d.F. vom 19. Juli 1989 (BGBl I S. 1478) sowie § 2 Abs. 3 BApO i.d.F. vom 18. April 2016 (BGBl I S. 886) pharmazeutische Tätigkeiten dar. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Berufsbild in § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Beklagten.
In Einklang damit steht der tatsächliche Befund, dass Apotheker aufgrund ihrer pharmazeutischen Ausbildung vielfältige Aufgaben in der Gesundheitsverwaltung wahrnehmen, z.B. in der Arzneimittelzulassung, dem (weiteren) Vollzug der Vorschriften des Arzneimittel- und Apothekenrechts oder auch im Unterricht, etwa der Ausbildung pharmazeutisch-technischer Assistenten (vgl. Mattern, Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen, Deutsche ApothekerZeitung 2005, S. 58; Berufsbild der Apothekerin und des Apothekers der Bundesapothekenkammer vom 16.6.2016, abrufbar unter www.abda.de). Dementsprechend kennen mehrere Länder, so auch Bayern, die Weiterbildung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (vgl. Art. 58 Abs. 3 HKaG sowie § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Weiterbildungsordnung der Beklagten; § 1 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen des Landes NRW; § 15 der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Niedersachen). Weiterhin dient die Approbation als Apotheker regelmäßig zum Nachweis der Sachkenntnis, die Mitarbeiter der Behörden besitzen müssen, die mit der Überwachung von Betrieben und Einrichtungen beauftragt sind, die mit Arzneimitteln umgehen (vgl. § 64 AMG, § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes; Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 64 Rn. 3).
Für die Frage, ob eine pharmazeutische Tätigkeit „ausgeübt“ wird, ist die konkrete Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Eine Berufsausübung in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn der approbierte Apotheker einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzt oder mitverwendet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2019 – 8 LC 117/18 – juris Rn. 27 ff.; OVG Bremen, U.v. 29.11.2005 – 1 A 148/04 – juris Rn. 37).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger im maßgeblichen Zeitraum 2015 bis 2019 Mitglied der Beklagten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HKaG.
Als Mitarbeiter – wohl durchgehend als Pharmazieoberat sowie weiterer stellvertretender Sachgebietsleiter – im Sachgebiet Pharmazie der Regierung … … übte der Kläger Tätigkeiten im Arzneimittelwesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung im vorbenannten Sinne aus. Dabei setzte er auch Kenntnisse und Fähigkeiten ein, die er in seiner pharmazeutischen Ausbildung erworben hat, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BApO Voraussetzung der Approbation ist (zur pharmazeutischen Ausbildung und Prüfung vgl. die Approbationsordnung für Apotheker). Nach dem von der Beklagten ermittelten Sachverhalt (BA Bl. 14 ff.), aber auch den Angaben des Klägers (BA Bl. 26) ist dieser u.a. für den Vollzug des Arzneimittelrechts zuständig, insbesondere für die Überprüfung der sog. Guten Herstellungspraxis (Good Manufactoring Practice – GMP) als GMP-Inspektor (vgl. dazu auch Schmidt, Apotheker als GMP-Inspektoren, Deutsche ApothekerZeitung 2005 S. 68; § 64 Abs. 3f. AMG). Dabei kommt ihm die pharmazeutische Ausbildung, die naturwissenschaftliche und heilberufliche Inhalte verbindet (vgl. Berufsbild der Apothekerin und des Apothekers der Bundesapothekenkammer vom 16.6.2016, S. 5; BVerwG, U.v. 30.1.1996 – 1 C 9.93 – juris Rn. 24), zugute. Darauf, ob die Tätigkeiten, die dem Kläger übertragen sind, auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden könnten, kommt es bereits nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 29).
c) Etwas anderes ergibt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht aus Art. 103 HKaG.
Danach findet Art. 53 Abs. 1 HKaG keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 HKaG). Diese konnten jedoch binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gegenüber der Landesapothekerkammer ihren Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HKaG).
Aus Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Natur als Übergangsregelung folgt dabei, dass sie allein die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder um die nicht berufstätigen Apotheker (Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 HKaG i.d.F. vom 23.7.1993, GVBl S. 511; jetzt Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 HKaG n.F.), die nach altem Recht keine Mitglieder der Beklagten waren, abfedern will (vgl. LT-Drs. 12/10455 S. 17). Sie nimmt daher allein diejenigen Apotheker von der Pflichtmitgliedschaft aus, die zum Stichtag 31. Juli 1993 den Beruf des Apothekers nicht ausübten und somit nach Art. 48 Abs. 1 HKG i.d.F. vom 1.1.1983 (BayRS III, S. 396) – danach waren Mitglieder der Landesapothekerkammer alle Personen, die in Bayern den Beruf als Apotheker entweder in selbständiger oder in nichtselbständiger Stellung ausübten – nicht zu den Pflichtmitgliedern zählten und seither auch nicht als Apotheker tätig waren, mit anderen Worten ohne Unterbrechung Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 HKaG a.F. bzw. Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 HKaG n.F. unterfielen. Anders gewendet will Art. 103 Abs. 1 HKaG ausschließlich diejenigen privilegieren, deren Pflichtmitgliedschaft ausschließlich auf der vorgenannten Erweiterung beruhen würde, nicht hingegen Apotheker auch dann von der Pflichtmitgliedschaft ausnehmen, wenn der Apothekerberuf nach dem Stichtag ausgeübt wurde bzw. aktuell ausgeübt wird.
Davon ausgehend kann sich der Kläger schon deswegen nicht auf Art. 53 Abs. 1 HKaG berufen, weil er in den maßgeblichen Beitragsjahren 2015 bis 2019 als Apotheker tätig war und damit Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 HKaG unterfiel. Unabhängig davon erfüllte er aber auch bei buchstäblichem Verständnis des Art. 103 Abs. 1 Satz 1 HKaG nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen. Denn nach dem o.g. rechtlichen Rahmen, der bereits zum Stichtag 31. Juli 1993 galt, übte der Kläger schon seinerzeit den Beruf des Apothekers aus und war somit bereits nach Art. 48 HKG i.d.F. 1.1.1983 Mitglied der Beklagten.
d) Verfassungsrecht steht dem vorgenannten Verständnis des Tätigseins als Apotheker und damit der Pflichtmitgliedschaft des Klägers nicht entgegen.
Mit der Berufsvertretung der Apotheker, die sich als Wahrung der Belange der Gesamtheit der Apotheker darstellt und auch die Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege umfasst (vgl. Art. 52 Abs. 1 HKaG, Art. 2 HKaG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 HKaG; § 2 der Hauptsatzung der Beklagten) erfüllt die Beklagte eine die Pflichtmitgliedschaft legitimierende öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.1.1996 – 1 C 9.93 – juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – juris Rn. 87 ff.). Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Einbeziehung beamteter Apotheker in berufsständische Apothekerkammern sachlich gerechtfertigt ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.1.1996 – 1 C 9/93 – juris Rn. 21). Denn die Apothekerkammern haben die beruflichen Belange der Gesamtheit der Apotheker zu wahren. Diese Aufgabe können sie – ebenso wie ihre Aufgabe, in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken – nur wahrnehmen, wenn sie sich die Erfahrungen der Apotheker aus allen Tätigkeitsbereichen, insbesondere auch aus der öffentlichen Gesundheitsverwaltung nutzbar machen können. Diese Kooperation wird am besten bei einer einheitlichen Kammerzugehörigkeit unter Einbeziehung der in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung tätigen Apotheker gewährleistet (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 22 ff.). Diese Erwägungen gelten hier umso mehr, als der Kläger nicht nur in einem Randbereich des Apothekerberufs tätig wird. Die behördliche Überwachung der Herstellung und des Umgangs mit Arzneimitteln gehört angesichts der Gefahren durch unsichere oder gar gefälschte Arzneimittel seit jeher – zurückgehend auf die sog. Medizinalordnung des Stauferkaisers Friedrich II. im Jahr 1241 (vgl. Biba, 775 Jahre Apothekerberuf, ÖAZ 2016, S. 69) – zu den Grundpfeilern einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, der zu dienen der Apotheker berufen ist (vgl. § 1 BApO).
3. Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Nach der Beitragsordnung der Beklagten richtet sich der Beitrag des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nach dem Apothekenumsatz; von den übrigen Kammermitgliedern – wie dem Kläger – wird ein Festbetrag nach § 3 erhoben (§ 1 Abs. 2). § 3 der Beitragsordnung differenziert zwischen Kammermitgliedern, die nicht als Apotheker tätig sind, sowie pharmazeutisch tätigen Apothekern. Erstere entrichten einen Beitrag von 4,00 EUR monatlich. Pharmazeutisch tätige Apotheker entrichten, auch bei einer Tätigkeit in pharmazeutischen Randgebieten, einen Beitrag von 8,00 EUR monatlich, wenn sie bis zu 20 Wochenstunden tätig sind, und von 16,00 EUR monatlich, wenn sie mehr als 20 Wochenstunden tätig sind.
Davon ausgehend steht die Festsetzung eines Beitrags von jeweils 192,00 EUR für die Beitragsjahre 2015 bis 2019 im Falle des Klägers in Einklang mit der Beitragsordnung der Beklagten. Dieser ist, wie dargestellt, pharmazeutisch tätiger Apotheker und in Vollzeit beschäftigt.
b) Schließlich ist die Beitragsbemessung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar.
aa) Ihre Grundlage findet die Beitragsordnung in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HKaG i.V.m. Art. 6 HKaG; danach ist die Beklagte berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben, deren Höhe in einer von den Delegierten zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt wird.
Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Grenzen der Rechtssetzungsautonomie der Delegiertenversammlung als Satzungsgeber ergeben sich demnach nur aus dem Grundgesetz, insbesondere dem aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 – 8 LC 13/05 – juris Rn. 40).
Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Der durch die Tätigkeit einer Kammer für Heilberufe vermittelte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsrecht bemessen werden müssen. Der Normgeber ist jedoch nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammerangehörigen bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr dürfen aus Praktikabilitätserwägungen Typisierungen vorgenommen werden, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen; so muss sich die Ungleichbehandlungen infolge der Typisierung auf eine relativ kleine Anzahl von Beitragspflichtigen beschränken und darf der Verstoß im Einzelfall nicht unzumutbar sein. Schließlich ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 26.1.1993 – 1 C 33.89 – juris Rn. 17; U.v. 26.4.2016 – 6 C 19.05 – juris Rn. 20 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 39 ff.; OVG Sachsen, U.v. 5.2.2019 – 4 A 29/17 – juris Rn. 26 ff.; zur Typisierungsbefugnis vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.6.2015 – 8 LB 191/13 – juris Rn. 44 m.w.N.).
Für die richterliche Kontrolle gilt dabei zum einen, dass es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens ankommt, nicht aber auf die Motive dessen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Zum anderen verfügt der Normgeber über normatives Ermessen, das erst dann rechtswidrig ausgeübt wird, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die richterliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 16).
bb) Nach diesen Maßstäben ist gegen die in Rede stehende Beitragsbemessung im Fall des Klägers nichts zu erinnern.
Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nicht festzustellen. Es ist weder so, dass dem Kläger aus seiner Mitgliedschaft überhaupt kein Vorteil erwüchse, noch kann ein Missverhältnis der Beitragserhebung zu dem gewährten Vorteil gesehen werden. So bezeichnet der Aufgabenkatalog der Beklagten nach § 2 ihrer Hauptsatzung, der insoweit in Einklang mit Art. 2 HKaG i.V.m. Art. 59 HKaG steht, eine Reihe von Tätigkeiten, die unmittelbar für alle Mitglieder, also auch für den Kläger, von Vorteil sind (vgl. Nr. 1: Sorge für ein gedeihliches Verhältnis der Apotheker untereinander; Nr. 2: Eintreten für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes; Nr. 4: Regelung der Weiterbildung; Nr. 5: Förderung der Fortbildung; Nr. 8: Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege).
Ebenso wenig verstößt die Beitragsbemessung gegen den Gleichheitssatz. Die in der Beitragsordnung der Beklagten getroffene Unterscheidung zwischen Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, deren Beitrag nach dem Umsatz bemessen wird, und sonstigen, also nicht selbständigen Apothekern, die einen Festbetrag entrichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen, U.v. 5.2.2019 – 4 A 29/17 – juris Rn. 28; OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, U.v. 13.3.1962 – BVerwG I C 155.59 – NJW 1962, 1311). Diese Differenzierung, die ersichtlich auch andere Apothekerkammern vornehmen (vgl. Beitragsordnung der Apothekenkammer Niedersachsen; Beitragsordnungen der Apothekenkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe; Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer; Müller-Bohn, Kammerbeiträge, Deutsche ApothekerZeitung 2017, 24), ist in angemessener Weise vorteilsbezogen, entspricht dem sozialen Gedanken und berücksichtigt wie jeder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfende Beitragsmaßstab, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsfähigere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 42; OVG Sachsen, U.v. 5.2.2019 – 4 A 29/17 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 13.3.1962 – BVerwG I C 155.59 – NJW 1962, 1311; U.v. 26.1.1993 – 1 C 33.89 – juris Rn. 18). Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass gewisse Leistungen der Beklagten von vornherein eher den Apothekeninhabern nutzen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, innerhalb der Gruppe der pharmazeutisch tätigen nicht selbständigen Apotheker eine weitere Staffelung nach der berufsrechtlichen Stellung bzw. konkreten beruflichen Tätigkeit (z.B. abhängige Beschäftigung in öffentlicher Apotheke, Tätigkeit in der Industrie oder im öffentlichen Gesundheitswesen) vorzunehmen. Denn der Aufgabenkatalog der Beklagten ist, wie bereits erwähnt, nicht derart auf den Vorteil einer bestimmten Gruppe der nichtselbständigen Apotheker zugeschnitten, dass die Beitragsregelung dem von Rechts wegen durch weitere Abstufungen Rechnung tragen müsste (vgl. dazu auch OVG Bremen, U.v. 29.11.2005 – 1 A 148/04 – juris Rn. 33 ff.). Abgesehen davon war sie aber auch im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Höhe des Beitrags berechtigt, alle pharmazeutisch tätigen Mitglieder gleichermaßen als hinreichend leistungsfähig anzusehen und Abweichungen nur in dem Fall zuzulassen, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kammermitglieds die Belastung als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OVG NRW, U.v. 17.11.1989 – 5 A 865/88 – juris Rn. 27 zum Einheitsbeitrag zu einer Steuerberaterkammer; Anwaltsgerichtshof Celle, B.v. 24.6.1997 – AGH 2/96 – juris Rn. 14 zu einem Einheitsbeitrag zu einer Rechtsanwaltskammer; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 – 8 LC 13/05 – juris Rn. 44 ff.). Diesen Weg hat die Beklagte in vertretbarer Weise gewählt, indem sie den Beitrag bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt (§ 3 Abs. 2 der Beitragsordnung) und in § 5 Abs. 6 der Beitragsordnung die Stundung oder den Erlass gestattet, wenn der Betroffene in eine Notlage geraten und der Beitrag wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.

Verwandte Themen: , , ,

Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben