IT- und Medienrecht

Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag führt zu keiner unzulässigen Quersubventionierung von Mehrpersonenhaushalten durch Einpersonenhaushalte

Aktenzeichen  7 B 15.1919

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114834
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Rundfunkstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG BeckRS 2016, 46808). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung wohnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG BeckRS 2016, 46808). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6b K 14.3617 2015-04-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seine auf Aufhebung mehrerer Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten gerichtete Klage mit Urteil vom 22. April 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2015 zu ändern und die Beitragsbescheide vom 2. Mai 2014 und 1. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
Er hat hilfsweise beantragt,
die angegriffenen Bescheide aufzuheben, soweit der zugrundeliegende Monatsbeitrag den Beitrag übersteigt, der bei einem nach der Zahl der gemeldeten Haushaltsmitglieder gesplitteten Beitragstarif zu erheben wäre.
Er halte insbesondere an seiner Rechtsauffassung fest, dass der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag zu einer unzulässigen Quersubventionierung von Mehrpersonenhaushalten durch diejenigen Haushalte, in denen lediglich eine Person lebt, führe. Es werde gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstoßen. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 17. Oktober 2015 und vom 2. Dezember 2015 wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig in Haupt- und Hilfsantrag für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags – unabhängig von der Zahl der Bewohner einer Wohnung – nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.3.2016 – 6 C 33/15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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