IT- und Medienrecht

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  9 N 21.1123

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25090
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 30.6.2021) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 19.7.2021) beendet und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 – 9 NE 19.2327 – juris Rn. 2). Gleichwohl hat die Antragsgegnerin während des Normenkontrollverfahrens die angefochtene Veränderungssperre aufgehoben. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausführungen zu den Motiven der Aufhebung, die nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht weiter aufzuklären sind, liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, die es hier als billig erscheinen lassen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu teilen (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2020 – 9 N 12.826 – juris Rn. 2).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.4 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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