IT- und Medienrecht

Einstweilige Verfügung: Keine Glaubhaftmachung von Verfügungsgrund und -anspruch bei Pflichten aus einem Pflegevertrag

Aktenzeichen  002 C 844/19

Datum:
18.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45655
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Straubing
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 920 Abs. 2, § 922 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Keine Glaubhafthaftmachung eines Verfügungsgrundes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens soweit der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, er werde vom Pflegedienst nicht ausreichend mit Essen versorgt und weder eine eidesstattliche Versicherung noch ein ärztliches Attest vorlegt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch ist ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden, soweit der Inhalt des Vertrags mit der Antragsgegnerin nicht vorgelegt und auch nicht behauptet wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag vom 18.10.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zuruckgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt seit einer Antragsumstellung vom 2.11.2019 von der Antragsgegnerin die Zuleitung einer „urkundlichen Ausfertigung der Entscheidung über die Rücknahme der Kündigung des Versorgungsvertrags“. Darüber hinaus beantragte er, die Hauswirtschaft und den Einkauf von Lebensmitteln durch die Antragsgegnerin fortzuführen.
Er ist der Ansicht, es gäbe weiterhin keine Nahrungsmittel über Gartengemüse, Kartoffeln, Nudeln, Kebab, Obst, Salat, Brot, Joghurt u.a., so dass es keine kalorien-vitaminreiche Ernährung, Versorgung gibt, die Gewichtabnahme den Krebs fördert. Es drohe Lebensgefahr. Zahlungsrückstände für die Hauswirtschaft gäbe es nicht. Die Pflegeversicherung habe eine Korrektur der Rechnung für September 2019 gebeten und die Antragsgegnerin die Zahlungsrückstände daher selbst verschuldet habe.
Auf die Schreiben vom 18.10.2019, 25.10.2019, 2.11.2019 und 11.11.2019 wird verwiesen
Zuvor hatte die Antragsgegnerin einen Pflegevertrag mit dem Antragsgegner außerordentlich gekündigt und später in eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2019 umgewandelt.
Die Antragsgegnerin behauptet in ihrem Schreiben vom 24.10.2019, der Antragsteller werde ausreichend versorgt. Ihm werde täglich durch die Pflegeschwestern das Essen gereicht und alle zwei Wochen werde für ihn eingekauft. Diese Essensversorgung sei aureichend. Der Antragsteller benötige eine 24 Stunden Betreuung, die die Antragsgegnerin nicht leisten.
II.
Der behauptete Verfügungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsteller begehrt eine Leistungsverfügung in der Form, dass die Antragsgegnerin weiterhin seine Versorgung mit Essen zu gewährleisten habe. Ihm drohe Lebensgefahr, der Krebs werde gefördert
Diese Lebensgefahr konnte der Antragssteller nicht glaubhaft machen. Er hat weder eine eidesstattliche Versicherung, noch ein ärztliches Attest vorgelegt Zudem ist ausweislich der eigenen Stellungnahme und der Stellungnahme des BRK die Versorgung mit Nahrungsmitteln sichergestellt. Die pauschalen Behauptungen des Antragstellers sind nicht geeignet, das Gericht von einer Lebensgefahr zu überzeugen.
Auch ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Inhalt des Vertrags mit der Antragsgegnerin wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt und auch nicht behauptet Eine Verkehrssicherungspflicht dürfte die Antragsgegnerin insoweit nicht treffen, weil sie den Antragsteller ausreichend Zeit bis zum 31.12.2019 lässt, um sich einen neuen Pflegedienst zu organisieren oder wie vom BRK angeraten, in ein Pflegeheim umzuziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.


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