IT- und Medienrecht

Erstattung einer Vorauszahlung auf einen Herstellungs-/ Verbesserungsbeitrag

Aktenzeichen  B 4 K 17.716

Datum:
14.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41831
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 5 S. 3, Art. 5 Abs. 5 S. 4
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2, Art. 13 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2
AO § 218 Abs. 2, § 236 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig (nachfolgend unter 1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (nachfolgend unter 2.).
1. Der Kläger begehrt nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag (§ 103 Abs. 3 VwGO) die Verpflichtung der Beklagten, an ihn den mit Herstellungsbeitragsbescheid vom 17.06.2013 eingeforderten und bezahlten Betrag i.H.v. 9.253,48 EUR nebst Zinsen seit dem 16.07.2013 zu erstatten. Die von ihm aus diesem Grund erhobene allgemeine Leistungsklage ist bereits unstatthaft und damit unzulässig.
1.1 Der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nebst Zinsen hätte im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) verfolgt werden müssen. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Kommunalabgabengesetz (KAG), der auf § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) verweist. Danach ist die Zahlung eines Erstattungsbetrages vom Erlass eines Erstattungsbescheides abhängig (vgl. dazu auch BVerwG v. 24.01.1997 – 8 C 42/95 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 07.06.2010 – 20 ZB 10.515 – juris Rn. 4 f.; ebenso OVG Koblenz, U.v. 18.01.1994 – 6 A 10984/93 – juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 20.01.2010 – W 2 K 09.476 – juris Rn. 32). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Erstattungsberechtigung im Streit steht. Die Beklagte muss folglich durch Verwaltungsakt über Erstattungsansprüche entscheiden, die darauf beruhen, dass der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen ist. Auch die Festsetzung des Zinsanspruches nach Art. 5 Abs. 5 Satz 4 KAG bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG i.V.m. § 236 Abs. 1 AO ist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) Doppelbuchst. dd) und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) und b) KAG i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 1 Satz 1 AO durch Verwaltungsakt erforderlich, weil nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die für Abgaben geltenden Vorschriften auf Zinsen entsprechend anzuwenden sind und die Abgaben nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 1 Satz 1 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.01.2010 – W 2 K 09.476 – juris Rn. 32).
1.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hätte der Kläger folglich eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Erstattungsbescheides bzw. eines Zinsfestsetzungsbescheides erheben müssen. Die vom Kläger am 11.09.2017 erhobene Klage i.V.m. dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag ist dem Wortlaut zufolge eine allgemeine Leistungsklage. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger selbst Volljurist ist und das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Thematik der statthaften Klageart ausführlich erörtert hat, ist der Klageantrag auch keiner Auslegung im Sinne des § 88 VwGO zugänglich bzw. kann auch nicht in eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO umgedeutet werden. Sowohl in der Klageschrift vom 11.09.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger ausschließlich die Erstattung eines Geldbetrags nebst Zinsen, nicht jedoch – was erforderlich gewesen wäre – den Erlass eines Erstattungs- bzw. Zinsfestsetzungsbescheids begehrt. Auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 26.12.2017 lässt sich die von ihm gewünschte Klageart nicht eindeutig entnehmen. Obwohl die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche richtigerweise mit Verwaltungsakt vom 15.08.2017 verbeschieden hat und den Kläger zutreffend darauf hinwies, dass gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben werden kann, ist er gegen den Ablehnungsbescheid nicht mit einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) vorgegangen, sondern hat ausschließlich die Auszahlung des Erstattungsbetrags gefordert.
2. Selbst wenn man in Erwägung zöge, die vom Kläger erhobene Klage als Verpflichtungsklage auszulegen, wäre die Klage nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der Vorauszahlung des Herstellungs-/ Verbesserungsbeitrags in Höhe von 9.253,48 EUR hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.1 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 KAG, da die Voraussetzungen, dass die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden und die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, schon deshalb nicht vorliegen, weil zwischen dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids vom 23.07.2007 und der schon vor dem 31.12.2008 erfolgten Benutzbarkeit der neu hergestellten Entwässerungseinrichtung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 24.06.2015, Az. B 4 K 14.404; bestätigt durch BayVGH, B. v. 09.03.2017, Az. 20 ZB 15.1708) keine sechs Jahre liegen.
2.2 Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO. Danach hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Das gleiche gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.
Rechtsgrund für die Leistung der Vorauszahlung durch den Kläger stellt der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 23.07.2007 dar, der durch die Rücknahme des vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruchs am 13.06.2012 bestandskräftig wurde. Auch wenn grundsätzlich nicht nur ein Vorauszahlungs-, sondern auch ein endgültiger Beitragsbescheid zu ergehen hat, tritt die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der Vorauszahlung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ein, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, U.v. 05.09.1975 – IV CB 75.73 – juris Rn. 20 f.; BayVGH, U.v. 16.11.2018 – 6 BV 18.445 – juris Rn. 31 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.10.2005 – 23 B 05.675 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch wenn – wie im vorliegenden Fall – der nicht durch die Vorauszahlung getilgte Teil der Beitragsforderung später durch Verjährung erloschen ist, weshalb ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen darf (BayVGH, B.v. 17.01.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 12) oder aufgehoben wird, stellt eine inzwischen entstandene, die Höhe der Vorauszahlung deckende endgültige Beitragspflicht einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung dar. Auch in diesem Fall wird die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt ihres Entstehens durch die erbrachte Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt mit der Folge, dass kein Raum mehr für eine Rückzahlung der Vorauszahlung verbleibt (VGH Kassel, B.v. 08.09.2011 – 5 A 1197/11.Z – juris, Rn. 4 f.; Driehaus, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: 3/2019, § 8 Rn. 146).
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Vorauszahlung ist mithin unbegründet. Dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2008 eine Beitragspflicht für ihn mindestens in Höhe der Vorauszahlung entstanden ist und ihr mithin damals zur Tilgung geeignet gegenüberstand, ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. Trotz Einwände gegen die Höhe der Vorauszahlung im Erstattungsantrag an die Beklagte vom 21.03.2017 hat er die geleistete Vorauszahlung mit Schreiben vom 27.04.2017 in der gesamten Höhe (9.253,48 EUR) akzeptiert. Aus der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren B 4 K 14.404 ergibt sich überdies, dass der Kläger bezüglich der Klage gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 17.06.2013 mit Schriftsatz vom 19.07.2014 eine Änderung des vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf höchstens 1.000 EUR beantragte, da die von ihm im Verfahren B 4 K 14.404 erhobenen Einwände höchstens zu einer Reduzierung des zu zahlenden Herstellungsbeitrags auf 11.302,23 EUR hätten führen können. Einen Herstellungsbeitrag in dieser Höhe hat der Kläger ausdrücklich akzeptiert.
Damit ist der Rechtsgrund für die Leistung der Vorauszahlung nicht weggefallen (BayVGH, U.v. 16.11.2018 – 6 BV 18.445 – juris Rn. 33). Von der Verjährung konnte nur der die Vorauszahlung übersteigende Teilbetrag in Höhe von 3.048,75 EUR erfasst werden, den die Beklagte auch inkl. der Zinsen zurückerstattet hat.
3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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