IT- und Medienrecht

Förderformel

Aktenzeichen  M 31 K 19.898

Datum:
21.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39396
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayVwVfG Art. 10 S. 2, Art. 25 Abs. 1 S. 2, Art. 28, Art.48, Art. 49a
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 188 S. 1, 2 Hs. 1
RDGEG § 3, § 5
BGB § 818 Abs. 3

 

Leitsatz

Gerichtskostenfrei nach § 188 Abs. 2 Hs. 1 VwGO ist eine Klage zumindest dann nicht, wenn diese ausschließlich auf eine freiwillige (kommunale) Gewährung einer Förderung für eine Kindertageseinrichtung abzielt. Freiwillige (kommunale) Zuwendungen, die von einer privaten Einrichtung für Maßnahmen im Sinne des § 188 Abs. 1 VwGO verwendet werden sollen, sind diesen Sachgebieten nicht zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Subventionsrechtsstreit.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom … Januar 2019, Az. …, wird in Nr. 2 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt mit Blick auf das Verpflichtungsbegehren im Hauptantrag, gerichtet auf antragsgemäße Gewährung der vollständigen oder auch nur einer anteilig erhöhten Zuwendung nach der Zuschussrichtlinie zur Münchner Förderformel für den Bewilligungszeitraum des Kalenderjahres 2017 – unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Teils in Nr. 1 des Endabrechnungsbescheids der Beklagten vom … Januar 2019 -, erfolglos. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO) (1.). Dagegen ist das gegen die Rückzahlungsverfügung in Nr. 2 des Bescheids vom … Januar 2019 gerichtete Aufhebungsbegehren begründet. Der streitbefangene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.). Das Verfahren ist nicht von den Gerichtskosten befreit; es handelt sich um kein Verfahren aus dem Sachgebiet “Jugendhilfe” i.S.d. § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO (3.)
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der vollständigen oder auch nur anteilig erhöhten Zuwendung nach der Zuschussrichtlinie zur Münchner Förderformel (im Weiteren: Zuschussrichtlinie MFF) für den Bewilligungszeitraum des Kalenderjahres 2017. Ein solcher steht der Klägerin nach der Förderpraxis der Beklagten im Vollzug der Nr. 3.9 der Zuschussrichtlinie MFF nicht zu.
Nr. 1 des streitbefangenen Endabrechnungsbescheids ist rechtmäßig. Einen Anspruch auf weitere Förderung hat die Klägerin nicht inne. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV der Ausübung ihres Förderermessens (Art. 40 BayVwVfG) ziehen.
Die mit Bescheid vom … Januar 2019 abschließend bewilligte Zuwendung in Höhe von 139.999,89 EUR ist eine freiwillige Leistung, die die Landeshauptstadt München auf der Grundlage der Zuschussrichtlinie MFF, hier in den in den streitgegenständlich zu betrachtenden Bewilligungszeiträumen einschlägigen Fassungen vom 27. Oktober 2015 und 4. Juli 2017, gewährt. Diese Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Ermessenswege (vgl. Zuschussrichtlinie MFF, Präambel und Nr. IV Bewilligungsverfahren). In diesem Rahmen hat die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) in Verbindung mit dem damit einhergehenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien zu beachten.
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Förderrichtlinien als lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistung zuständigen Stellen steuernde Weisungen vermögen aufgrund ihrer daraus folgenden Rechtsnatur als Verwaltungsvorschriften eine anspruchsbegründende Außenwirkung ausschließlich durch den Gleichheitssatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes unter Beachtung des Förderzwecks und des materiellen Rechts im Übrigen zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 10 C 1.17 – juris Rn. 15). Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder gegebenenfalls ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, aaO; U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 10.4.2019 – M 31 K 17. 5785 – juris Rn. 25). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
Prüfungsmaßstäblich ist mithin allein die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten im Vollzug der Nr. 3.9 der Zuschussrichtlinie MFF hinsichtlich von Leitungsmodellen von Kindertageseinrichtungen für den streitigen Bewilligungszeitraum des Kalenderjahres 2017. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2019 hat die Beklagte unwidersprochen und für das Gericht auch schlüssig nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Ausnahmegewährung vom hiernach grundsätzlich geförderten Leitungsmodell “eine Vollzeitstelle Leitung, eine Vollzeitstelle stellvertretende Leitung” auf der Grundlage einer entsprechenden innerbehördlichen Entscheidung vom … Februar 2018 von der Beklagten seither in der Weise vollzogen werde, wie es den im Internet veröffentlichten Grundsätzen der Beklagten zur Vergütung sowie über tarifrechtliche Grundlagen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertageseinrichtungen der Beklagten im Rahmen der Münchner Förderformel vom Oktober 2018 (vgl. Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom …10.2019) entspricht. Bereits zuvor sei, wie im Fall der Klagepartei mit Bescheid vom … November 2017 geschehen, ein entsprechender Vollzug auch schon im Jahr 2017 erfolgt. In allen (ca. fünf) Fällen von Kindertageseinrichtungen, die für die Bewilligungsjahre 2016 und folgende eine “Doppelspitze” als Leitungsmodell aufgewiesen hätten, sei eine Prüfung durch die Beklagte erfolgt. Danach habe auch in zwei Fällen aufgrund der dort vorzufindenden Ausnahmestruktur der Einrichtungen eine Anerkennung der “Doppelspitze” erfolgen können. Im Fall der Klagepartei sei dies indessen nicht der Fall gewesen.
Mit der mithin bereits für das Bewilligungsjahr 2017 von der Beklagten vollzogenen Förderpraxis, die zwar das Leitungsmodell des Trägers als solches akzeptiert, aber ein abweichendes Leitungsmodell vom Grundsatz “eine Vollzeitstelle Leitung, eine Vollzeitstelle stellvertretende Leitung” nur dann im Rahmen der Zuschussrichtlinie MFF als förderfähig anerkennt, wenn auf Antrag des Trägers und nach Bewertung des Modells durch die Beklagte ein nachvollziehbarer Grund hierfür und die entsprechende Anerkennung durch die Beklagte vorliegt, hat sie sich weder in einen Widerspruch zu Wortlaut und Regelungsgehalt von Nr. 3.9 der Zuschussrichtlinie MFF gesetzt (1.1) noch ist im Einzelfallvollzug gegenüber der Klägerin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen (1.2).
1.1 Anders als von der Klägerin ausgeführt, ist eine gerichtliche Auslegung des Richtlinienwortlauts, insbesondere mit Blick auf deren Wortlaut und Sinn und Zweck, nicht angängig. Wie vorstehend bereits erörtert, handelt es sich bei Richtlinien nicht um Rechtsnormen, die der richterlichen Auslegung unterworfen werden, sondern allein um verwaltungsinterne Weisungen, die maßgeblich für die Verteilung von Fördermitteln sind. Allein zu prüfen ist mithin unter Zugrundelegung des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV innewohnenden Willkürverbots insoweit, ob sich ein Rechtsverstoß der Beklagten – auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis – aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – juris Rn. 19). Unter dem Gesichtspunkt der Willkür kann auch der Subventionszweck und seine Verfehlung Bedeutung gewinnen. Dies zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht erkennbar. Die Beklagte begründet die Förderfähigkeit des von ihr als regelfällig im Rahmen der Zuschussgewährung anerkannten Leitungsmodell “eine Vollzeitstelle Leitung, eine Vollzeitstelle stellvertretende Leitung” damit, dass nach der Regelung in Nr. 3.9 der in beiden in den Bewilligungszeiträumen der Jahre 2016 und 2017 insoweit inhaltsgleichen Fassungen der Zuschussrichtlinie MFF die Vergütung der geförderten Beschäftigten einer Kindertageseinrichtung vergleichbar sein muss mit der tariflichen Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter der Beklagten. Unwidersprochen gibt die Beklagte hierzu an, dass keine ihrer Einrichtungen von einer entsprechenden “Doppelspitze” geführt werde und des Weiteren die Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2 zum TVöD-V zeige, dass allein das von der Beklagten geförderte Leitungsmodell von Kindertageseinrichtungen die Regel darstellen könne. Die Eingruppierung von zwei Personen in Vollzeit in der höheren TVöD-V-Entgeltgruppe S13 stelle eine Abweichung von der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten dar und begründe damit einen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot.
Diese Auslegung ist sowohl mit dem Wortlaut von Nr. 3.9 der Zuschussrichtlinie MFF als auch mit dem insoweit offenkundig inmitten stehenden Zweck der Zuschussrichtlinie – Durchsetzung des Besserstellungsverbotes – ohne weiteres vereinbar. Dieses Verbot fußt auf der Erwägung, eine Besserstellung gegenüber Staatsbediensteten zu vermeiden, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Staat seine Bediensteten ausreichend besoldet und sich daher die Höhe der Zuschüsse nach der an entsprechende Bedienstete der öffentlichen Hand zu zahlenden Vergütung richtet (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 12 ZB 10.609 – juris Rn. 16). Eine Förderung der jeweils nach der TVöD-V-Entgeltgruppe S13 vergüteten “Doppelspitze” scheidet mithin dem Grundsatz nach bei der Beklagten aus. Dass sich aus dem Wortlaut der Zuschussrichtlinie MFF kein ausdrückliches Verbot der Einsetzung einer “Doppelspitze” ergibt, wie die Klägerbevollmächtigten ausführen, ist mithin unerheblich. Auch liegt darin kein Eingriff in die Berufsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 166 Abs. 2 BV und Art. 101 BV. Nach den vorgenannten Grundsätzen der Beklagten zur Vergütung sowie über tarifrechtliche Grundlagen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Münchner Förderformel vom Oktober 2018 entscheidet über das Leitungsmodell der Träger eigenverantwortlich. Lediglich hinsichtlich der Frage der Förderfähigkeit einer “Doppelspitze” bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung des Trägers und eine entsprechende Anerkennung durch die Beklagte. Davon, dass die Beklagte das Leitungsmodell der Klägerin untersagen würde (vgl. Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom …4.2016, S. 2) und insoweit ein relevanter Eingriff in die vorstehend genannten Grundrechte im Raum stünde, kann folglich nicht die Rede sein. Auch eine eingriffsgleiche berufsregelnde Tendenz gegenüber den Trägern von Kindertageseinrichtungen liegt nicht vor. Dies deshalb, weil die grundsätzliche Versagung der Förderung abweichender Leitungsmodelle der Sicherstellung des Besserstellungsverbots dient und damit allgemein alle entsprechenden Einrichtungsträger trifft, deren eigenverantwortliche Entscheidung über die Ausgestaltung des Leitungsmodells unberührt bleibt; es handelt sich mithin um einen bloßen Rechtsreflex, der aus dem insoweit inmitten stehenden und ohne weiteres billigenswerten Regelungszweck von Nr. 3.9 der Zuschussrichtlinie MFF in Gestalt der entsprechenden Vollzugspraxis resultiert.
1.2 Auch der Richtlinienvollzug im Einzelfall ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den sinngemäß als solchen zu verstehenden Antrag auf ausnahmsweise Anerkennung eines abweichenden Leitungsmodells in Gestalt einer “Doppelspitze” vom … Februar 2016, zuletzt in Gestalt der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin vom … Juni 2016, im streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls der Sache nach für das Kalenderjahr 2017 abschlägig beschieden, weil sie, wie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, keine nachvollziehbaren Gründe für eine solche Ausnahme im Sinne ihrer entsprechenden Förderpraxis feststellen konnte. Woraus sich eine solche Besonderheit vorliegend im Falle der Kindertageseinrichtung H. Straße … der Klägerin ergeben würde und wieso des Weiteren die Umstände, die eine solche Besonderheit begründen, von der Beklagten in gleicher Weise anerkannt werden müssten, wie dies in den beiden von ihr ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits gebilligten Ausnahmefällen bei anderen Kindertageseinrichtungen der Fall war, ist dem klägerischen Vortrag nicht ausreichend zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klagepartei hierzu auf den Vortrag der Beklagten nichts Substantiiertes erwidert. Das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in Gestalt der Schreiben vom … April und … Juni 2016, reicht hierfür nicht aus, da es sich insoweit letztlich um bloße Tätigkeitsbeschreibungen unter Hinweis auf die Existenz und pädagogische Sinnhaftigkeit auch anderer Leitungsmodelle als das von der Beklagten grundsätzlich geförderte solche handelt.
2. Das gegen die Rückzahlungsverfügung in Nr. 2 des Bescheids vom … Januar 2019 gerichtete Aufhebungsbegehren der Klägerin ist begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei aus formellen wie auch aus materiellen Gesichtspunkten.
Zwar liegt mit der vorliegend entsprechend anwendbaren Regelung des Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 24) eine einschlägige Erstattungsvorschrift vor, die keine Ermessensbetätigung erfordert. Allerdings hätte es vor Erlass der Rückzahlungsverfügung einer Anhörung der Klägerin bedurft, was allerdings beklagtenseits unterblieben ist. Dieser Verstoß ist weder geheilt noch unbeachtlich (2.1). Zudem fehlt es im streitbefangenen Bescheid an einer belastbaren Abwägung der privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieser unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (2.2).
2.1 Die Rückzahlungsverfügung ist bereits formell rechtswidrig, weil die entsprechende Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu Unrecht unterblieben ist und dieser Rechtsfehler weder nach Art. 45 BayVwVfG geheilt wurde noch gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist.
Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die sich aus dem streitigen Endabrechnungsbescheid ergebende Rückzahlungsverfügung stellt einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG dar. Insoweit wäre vorliegend, auch mit Blick auf die Vorläufigkeit der Zuwendungsbewilligung im Bescheid der Beklagten vom … März 2017, eine Anhörung veranlasst gewesen. Eine solche ist jedoch unstreitig unterblieben.
In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist anerkannt, dass Art. 28 BayVwVfG eine Anhörung jedenfalls in den Fällen verlangt, in denen der Verwaltungsakt eine Rechtsbeeinträchtigung verursacht, die mit der Anfechtungsklage abgewehrt werden müsste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 26 m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Auch in der vorliegenden Konstellation einer vorläufigen Zuwendungsbewilligung unter dem Vorbehalt einer später nachfolgenden endgültigen Regelung (Endabrechnung), deren grundsätzliche Zulässigkeit anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 15 ff.), gilt vor Erlass einer Rückzahlungsverfügung nichts anderes. Denn der Vorbehalt einer endgültigen Regelung bewirkt zwar, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der Aufhebungsvorschriften in den Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt einer vorläufigen Zuwendungsbewilligung besteht mithin darin, dass der Begünstigte, hier also die Klägerin, die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültige Entscheidung behalten darf. Daraus folgt, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf, da diese mit Erlass der endgültigen Regelung ihre Wirksamkeit verliert und der endgültige Bescheid an deren Stelle tritt, wobei ein Vertrauensschutz des Betroffenen dem nicht entgegensteht, da es gerade im Wesen der Vorläufigkeit liegt, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann.
Dies führt aber nicht zu einem Entfallen der Anhörungspflicht im Hinblick auf den Erlass einer Rückzahlungsverfügung unter entsprechender Anwendung von Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, aaO) im Rahmen eines Schlussbescheids. Ein Anhörungspflicht resultiert dabei aus der behördlichen Pflicht zur Beachtung sowohl der allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im 2. Teil des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als auch aus Art. 49a BayVwVfG als maßgeblicher materieller Rechtsvorschrift. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG ordnet u.a. an, ein Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen. Danach darf eine Behörde eine dem Rechtsgrunde nach zulässigerweise zunächst vorläufig getroffene Regelung beispielsweise nicht beliebig lang aufrechterhalten. Der Betroffene hat einen Verfahrensanspruch des Inhalts, dass seine Anträge – hier sowohl der sinngemäß auf Anerkennung ihres Leitungsmodells gerichtete Antrag als auch die Endabrechnungsanträge der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 – zügig zu bescheiden sind. Daneben können auch besondere Aspekte des Einzelfalls, hier namentlich mit Blick auf die behördlichen Auskunfts- und Beratungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot, die Anhörungspflicht gebieten. Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage des – hier von der Klagepartei im Klageverfahren ausdrücklich geltend gemachten – Wegfalls der Bereicherung bei der Gewährung einer vorläufigen Bewilligung, die später (teilweise) entfällt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der entsprechenden Beseitigung zu entscheiden ist (U.v. 20.6.1991 – 3 C 6.88 – juris Rn. 41). Dem entspricht rechtsgedanklich der nach Erlass der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Wirkung vom 1. August 1997 (vgl. GVBl. S. 348) eingeführte Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG. Zuletzt ist zu beachten, dass Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, aaO), sodass auch insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen im Raum stehen kann, die eine Anhörung gebietet. Dies deshalb, weil, insbesondere auch unter Beachtung des Zügigkeitsgebots nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG, insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8.15 – juris Rn. 16 ff.). Auch wenn die Beklagte vorliegend von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abgesehen hat und der letztgenannte rechtliche Aspekt sonach im Einzelfall nicht zum Tragen kommt, so verbleibt es jedenfalls sowohl mit Blick auf die Folgen, die sich bei einem Verstoß gegen das allgemeinen Verwaltungsvfahrensrecht – hier konkret einerseits gegen den Verfahrensanspruch auf zügige Entscheidung sowie andererseits aus einer Verletzung der ebenfalls verfahrensrechtlich begründeten behördlichen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 2.2.) – ausnahmsweise auch für die Sachentscheidung ergeben können (vgl. zu § 10 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn 21; zu § 25 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 25 Rn. 25), als insbesondere auch im Lichte der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zunächst in der Rechtsprechung entwickelten – und sodann normativ in Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG nachvollzogen – Pflicht zur Interessenabwägung auch in der Konstellation einer vorläufigen Bewilligung einer Zuwendung und dem damit später einhergehenden behördlichen Rückzahlungsansinnen im Rahmen der Endabrechnung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1991, aaO; Kopp/Ramsauer, aaO § 49a Rn. 17) hier bei einer Anhörungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Selbst wenn man indessen, entgegen dem Vorstehenden, annehmen wollte, dass die Beklagte von einer Anhörung der Klägerin hätte absehen dürfen, wäre insofern ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 GG festzustellen. Dem Gericht ist aus einem anderen bei ihm anhängigen Verwaltungsrechtsstreit eines dritten Klägers mit der Beklagten im Vollzug der Zuschussrichtlinie MFF bekannt, dass dort vor Erlass eines Endabrechnungsbescheids mit Blick auf das behördliche Rückzahlungsgehrens eine Anhörung erfolgt ist. Auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte keinen Aufschluss über einen insoweit dem Gleichheitssatz konformen Verwaltungsvollzug bei der Anhörung von Betroffenen geben können. Selbst also dann, wenn die Beklagte von Rechts wegen nicht verpflichtet wäre, eine Anhörung von potentiell von Rückzahlungsverfügungen betroffenen Empfängern vorläufiger Zuwendungen vor dem Erlass von Schlussbescheiden durchzuführen, fehlt es insofern jedenfalls an einer Gleichbehandlung in ihrem Verfahrensrechtsvollzug. Zudem stellt Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG das Absehen von Anhörung in das Ermessen der Behörde, sodass es jedenfalls in diesen Fällen auch einer Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer solchen sprechenden Gesichtspunkte bedarf (vgl. statt vieler Kopp/Ramsauer, aaO § 28 Rn. 44). Hieraus folgt im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass jedenfalls eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerte Sachverhalte auch im Vollzug des Verfahrensrechts im Einzelfall eine Rechtsverletzung bei der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Behörde begründen kann. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV kommt insoweit auch für den Verfahrensrechtsvollzug Bedeutung zu. So verhält es sich auch hier.
Der Anhörungsmangel wurde auch nicht gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Eine Heilung setzt sonach voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 25.9.2017 – 14 CS 15.1273 – juris Rn. 5). Die Äußerungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 9. Juli 2019 haben daher keine Heilung des Anhörungsmangels herbeigeführt.
Auch liegt kein Fall des Art. 46 BayVwVfG vor. Es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Gegenteil zeigt sich aus dem sogleich im Anschluss zu erörternden materiell-rechtlichen Defizit der Rückzahlungsverfügung in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids, dass die Beklagte bei Gewährung des notwendigen rechtlichen Gehörs eine Rechtsverletzung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot hätte vermeiden können.
2.2 Dem streitbefangenen Bescheid fehlt es hinsichtlich der Verfügung in dessen Nr. 2 materiell-rechtlich an einer belastbaren Abwägung der privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieser unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Verwaltungshandeln der Beklagten verstößt in qualifizierter Weise gegen Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, wobei diese Verstöße gegen das Verfahrensrecht ausnahmsweise auch auf die Sachentscheidung durchschlagen; allerdings kann sich die Klägerin nicht auch auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zudem liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, soweit die Beklagte den von ihr bis zum Bewilligungszeitraum des Jahres 2016 gewährten Vertrauensschutz nicht auch auf das Jahr 2017 erstreckt hat.
Nicht durchzudringen vermag die Klagepartei zunächst mit ihrem Vortrag zum Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Begriff des Wegfalls der Bereicherung ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und Passivvermögens zu beurteilen. Ein zur Herausgabe verpflichteter Empfänger einer Leistung kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 15.91 – juris Rn. 11 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten im Bewilligungszeitraum des Kalenderjahres 2017 vorläufig gewährten Fördermittel nach ihrem eigenen Vortrag vollständig zur Deckung ihrer Betriebskosten – und damit insbesondere auch zur Begleichung der ihr für die jeweils in der TVöD-V-Entgeltgruppe S13 vergüteten “Doppelspitze” der Kindertageseinrichtung H. Straße … entstandenen Personalkosten – verwendet. Die Klägerin hat folglich mit der vorläufig gewährten Zuwendung ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, namentlich in Gestalt von Lohnkosten, getilgt und erweist sich bei der gebotenen saldierenden Betrachtung folglich nicht als nach § 8181 Abs. 3 BGB entreichert.
Zutreffend weisen die Bevollmächtigten jedoch des Weiteren darauf hin, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Neufestsetzung der Förderung im streitbefangenen Bescheid und die damit einhergehende Rückforderung in dessen Nr. 2 zwar nicht auf Vertrauensschutz berufen könne (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, aaO), die Ersetzung einer vorläufigen Regelung jedoch unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stehe. Diese rechtliche Überlegung ist im Ergebnis zutreffend und führt vorliegend zur Aufhebung der Rückzahlungsverfügung. Die Beklagte hat es versäumt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses der Klägerin an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig erlangten Förderung mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieser Vermögenslage zu entscheiden und dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von einer Rückforderung abzusehen.
Der vorliegende Fall ist von der Besonderheit geprägt, dass die Beklagte insbesondere erst durch die von der Klägerin seit dem Bewilligungszeitraum 2016 praktizierte Führung ihrer Kindertageseinrichtung H. Straße … durch eine “Doppelspitze” auf die Problematik der Förderfähigkeit eines solchen besonderen Leitungsmodells im Vollzug der Zuschussrichtlinie MFF gestoßen ist. Die Klägerin hat insoweit mit verschiedenen Schreiben, datiert vom … Februar bis … Juni 2016, bei der Beklagten um eine entsprechende Klärung ersucht. Diese ist von der Beklagten allerdings erst mit dem Endabrechnungsbescheid vom … November 2017 für den Bewilligungszeitraum 2016 durch einen dort enthaltenen entsprechenden Hinweis (vgl. S. 4 dieses Bescheids) erfolgt.
Diese Vorgehensweise ist zur Überzeugung des Gerichts offenkundig nicht mit dem Gebot eines zügigen Verwaltungshandelns i.S.d. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG zu vereinbaren. Selbst wenn der Beklagten zugestanden würde, ihre entsprechenden Überlegungen unter Einschaltung verschiedener Dienststellen über das gesamte Jahr 2016 zu erstrecken, so erweist sich eine der Klägerin gegenüber erstmals im Endabrechnungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 2016 am … November 2017 kommunizierte Entscheidung jedenfalls als deutlich verspätet. Dazu kommt, dass sich nach Aktenlage bzw. nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprechende verschriftlichte Regelungen zum Umgang mit einem Leitungsmodell wie dem der Klagepartei sogar erst im Februar bzw. Mai 2018 finden. Nachdem zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Zuwendungsbewilligung für das Jahr 2017 mit Bescheid vom … März 2017 seit dem Eingang des ersten Schreiben der Klägerin vom … Februar 2016 bereits mehr als ein Jahr vergangen und das letzte entsprechende Schreiben der Klägerin vom … Juni 2016 bei der Beklagten am … Juli 2016 eingegangen war, hätte es jedenfalls im Bescheid vom … März 2017 zumindest eines Hinweises der Beklagten bedurft, wonach das angefragte Leitungsmodell der Klagepartei von ihr als – im Rahmen der behördenintern zu diesem Zeitpunkt offenbar noch nicht abschließend geprüften Überlegungen zu einer entsprechenden Vollzugspraxis – möglicherweise nicht förderfähig angesehen wird. Ein verschriftlichter Entscheidungsvorschlag des zuständigen Sachgebietsleiters im Referat für Bildung und Sport, Abteilung KITA, Geschäftsstelle Zuschuss, vom … März 2017, der gerade den Fall der Klagepartei zum Anlass genommen hat, hätte hierfür gerade vor dem Hintergrund des Umstands, dass annähernd zeitgleich mit Bescheid vom … März 2017 über die vorläufige Zuwendungsbewilligung für das Jahr 2017 entschieden wurde, unbedingt Anlass geben müssen. Dazu, warum die Entscheidung der Beklagten im Sinne einer fehlenden Förderfähigkeit des streitigen Leitungsmodells der Klagepartei erst deutlich später und soweit ersichtlich sogar erst im Zuge des Erlasses des Endabrechnungsbescheids für den Bewilligungszeitraum 2016 am … November 2017 erfolgt ist, fehlt nach den vorgelegten Akten sowie dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine für das Gericht nachvollziehbare Begründung.
Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, die Verpflichtung zur zügigen Entscheidung grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen ist und dessen Verletzung die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage und unter Umständen Entschädigungsansprüche und Zinsnachteile nach sich ziehen kann, kann sich zumindest ausnahmsweise eine Auswirkung auf die Sachentscheidung ergeben (vgl. U.v. 15.3.2017, aaO). So liegt die Sache hier. Zutreffend führen die Klägerbevollmächtigten dazu aus, dass eine Behörde auch eine zulässigerweise vorläufig getroffene Regelung nicht beliebig lange aufrechterhalten darf. Wird, wie hier im Hinweis zum Endabrechnungsbescheid für das Kalenderjahr 2016 vom … November 2017, die endgültige behördeninterne Entscheidung zur Frage der Förder(un) fähigkeit des mit Schreiben der Klägerin vom … Februar 2016 in Gestalt der Erläuterungen hierzu vom … April 2016 und … Juni 2016 dargelegten Leitungsmodells erst zu einem so späten Zeitpunkt getroffen und kommuniziert, dass der Empfänger der vorläufigen Zuwendung keine Möglichkeit mehr hat, hierauf im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum des Folgejahres 2017 in noch relevanter Weise zu reagieren, da dieser bereits ganz weitgehend abgelaufen war, so aktualisiert sich zur Überzeugung des Gerichts bereits auf der Ebene der Sachentscheidung, namentlich im Hinblick auf den Art. 20 Abs. 3 GG innewohnenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns und von Treu und Glauben, ausnahmsweise eine Sanktion eines solchen Verstoßes gegen das verfahrensrechtliche Zügigkeitsgebot.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v 20.6.1991, aaO). Wie im Falle der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei einer vorläufigen Bewilligung wäre auch in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden eine behördliche Abwägung des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an deren Beseitigung im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung einer Rückzahlungsverpflichtung anzustellen gewesen. Die Gründe für die bei der Klägerin bestehenden Unklarheit über die Förderfähigkeit der “Doppelspitze” als Leitungsmodell im Jahre 2017 fußen ausschließlich auf dem Umstand, dass die Beklagte zum entsprechenden Antrag der Klagepartei, der spätestens seit dem … Juli 2016 als bei der Beklagten vollständig vorliegend angesehen werden muss, erst mit dem Hinweis im Endabrechnungsbescheid für das Bewilligungsjahr 2016 vom … November 2017 ihre ablehnende Auffassung mitgeteilt hat, ohne allerdings die Klägerin zuvor rechtzeitig über den Stand und auch den Inhalt der vorläufigen Überlegungen zur Etablierung einer entsprechenden Vollzugspraxis zu informieren. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG resultiert für die Beklagte die Pflicht, soweit erforderlich, Auskunft über die dem Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte zu geben. Daraus folgt in Verbindung mit dem Gebot zum zügigen Verwaltungshandeln (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) die Pflicht der Beklagten zu einem entsprechenden rechtzeitigen Hinweis, der vorliegend spätestens mit dem Bescheid vom … März 2017 hätte erfolgen müssen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass eine Behörde unter Umständen nach dem im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gehalten ist, Betroffene, soweit ihr dies rechtlich möglich ist, so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie ordnungsgemäß belehrt worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO § 25 Rn. 25), und stellt zudem in Rechnung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Vollzug des Zuwendungsrechts davon ausgeht, dass Behörden aus einem Verstoß gegen Art. 10 Satz 2 BayVwVfG keine Vorteile erwachsen dürfen, so erweist sich die vorliegend in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids verfügte Rückzahlungspflicht als nicht mehr angemessen. Allein angemessen ist vielmehr ein vollständiger Verzicht auf die Rückforderung, da bei einem rechtzeitig erfolgten Hinweis eine entsprechende Vermögensdisposition für die Beibehaltung einer zweiten S13-Leitungsstelle von Seiten der Klägerin voraussichtlich unterblieben wäre bzw. ihr zumindest klar gewesen wäre, dass eine Förderfähigkeit wenigstens zweifelhaft ist, sodass eine entsprechende Ausgestaltung des Leitungsmodells im Jahr 2017 ausschließlich auf eigenes Risiko erfolgt.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dem Schreiben der Klägerin vom … April 2016 sei ausdrücklich zu entnehmen, dass diese eine Ablehnung der Zuschussgewährung für die “Doppelspitze” bereits akzeptiert habe und ihr daher auch klar gewesen sei bzw. ihr jedenfalls hätte klar sein müssen, dass eine Förderung dieses Leitungsmodells nicht in Betracht komme, ist dies weder mit dem weiteren Gang der Bearbeitung der Sache bei der Beklagten noch mit dem Schreiben der Klägerin vom … Juni 2016 in Einklang zu bringen. Im weiteren Gang des Verfahrens zeigt sich nämlich gerade, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte unverändert ein erhebliches Interesse an einer Klärung der Förderfähigkeit des streitigen Leitungsmodells hatten. Auch vor diesem Hintergrund hätten es die Pflichten, die der Beklagten aus Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG erwachsen, in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns geboten, jedenfalls bis zum Erlass des Bescheids über die vorläufige Zuwendungsbewilligung für das Kalenderjahr 2017 am … März 2017 eine entsprechende, gegebenenfalls zunächst auch nur vorläufige Klärung der Verwaltungspraxis im Vollzug der Leitungsmodelle von Kindertageseinrichtungen herbeizuführen und dies der Klägerin gegenüber zu kommunizieren. Wie vorstehend ausgeführt, hätte es dazu jedenfalls eines Hinweises bedurft, wonach das streitbefangene Leitungsmodell als möglicherweise nicht förderfähig anzusehen sei.
Zusammenfassend ist sonach festzustellen, dass der streitbefangene Bescheid hinsichtlich seiner Nr. 2 gegen Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG verstößt. Die Beklagte hat es unterlassen, die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen und sonach von einer Rückforderung abzusehen. Ausnahmsweise führt die Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin im Einzelfall auch dazu, dass diese auf die Sachentscheidung durchschlagen. Die Rückforderung erweist sich sonach als unverhältnismäßig im engeren Sinne.
Dazu kommt schließlich – auch unabhängig vom Vorstehenden selbständig die Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Nr. 2 des streitigen Bescheids tragend -, dass eine Anerkennung von Vertrauensschutz zwar für das Bewilligungsjahr 2016, nicht aber auch für das nachfolgende Jahr 2017, mit Blick auf den Gang des Verfahrens bei der Beklagten nicht nachvollziehbar ist und daher auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt. Der Differenzierung zwischen den beiden Jahren 2016 und 2017 fehlt nach Aktenlage sowie auch nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jeder ersichtliche Sachgrund. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte selbst noch im März 2017 an vorliegend maßgeblicher Stelle (Referat für Bildung und Sport, Abteilung KITA, Sachgebietsleitung Zuschuss) offensichtlich der Auffassung war, dass die vorbehaltlich ausbezahlten Förderbeträge der Klägerin sowohl für den Bewilligungszeitraum des Jahres 2016 als auch darüber hinaus fortlaufend dem Grunde nach zu gewähren seien und kein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot vorliege (vgl. Vermerk vom …3.2017). Weshalb vor dem Hintergrund dieser jedenfalls im Frühjahr 2017 bei der Beklagten selbst bestehenden Erkenntnislage zur Förderfähigkeit der “Doppelspitze” als Leitungsmodell ein Vertrauensschutz nur für das Jahr 2016, nicht aber auch für das der Sache nach vollständig gleichgelagerte Jahr 2017, für das die vorläufigen Förderung mit Bescheid vom … März 2017 und damit letztlich zeitgleich mit der Abfassung des vorgenannten Vermerk bewilligt wurde, erschließt sich dem Gericht weder nach den vorgelegten Behördenakten noch konnte die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung erläutern. Zudem ist festzustellen, dass der bei den vorgelegten Behördenakten befindliche Vermerk vom … Mai 2018, der die Vollzugspraxis zu den Leitungsmodellen erstmals in der Weise in verschriftlicher Form dokumentiert, wie sie später dann auch von der Beklagten in den im Internet veröffentlichten Grundsätzen zur Vergütung sowie über tarifrechtliche Grundlagen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Münchner Förderformel vom Oktober 2018 niedergelegt worden sind, einen Vertrauensschutz sogar nur bis zum Bewilligungszeitraum des Jahres 2015, nicht aber mehr danach vorsieht. Auch vor diesem Hintergrund legt die Beklagte einen für den streitgegenständlichen Sachverhalt dem Gericht nicht nachvollziehbaren Verwaltungsvollzug an den Tag, bei dem, entgegen dem Vermerk vom … Mai 2018, zwar noch ein Vertrauensschutz für das Bewilligungsjahr 2016 angenommen wurde, während er für das Jahr 2017 dann ohne nachvollziehbare Begründung unterblieb.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass sich die Begründung des streitgegenständlichen Bescheid mit den vorstehenden im Einzelnen aufgezeigten Besonderheiten des Einzelfalls nicht befasst, sondern lediglich die Rechtsgrundlagen der Art. 49a Abs. 1 bis 3 BayVwVfG benennt und sich dabei letztlich in einer Wiedergabe des entsprechenden Wortlauts erschöpft. Darin liegt zudem auch ein – ebenfalls nicht geheilter oder unbeachtlicher (s.o.) – Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.
Sonach war wie tenoriert zu entscheiden.
Die Kostenfolge resultiert aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei es pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen entspricht, von einer Kostenaufhebung mit Blick auf den Umstand, dass die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, Abstand zu nehmen und die Kosten sonach hälftig zu teilen.
3. Das Verfahren ist nicht von den Gerichtskosten befreit; es handelt sich um kein Verfahren aus dem Sachgebiet “Jugendhilfe” i.S.d. § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO.
Nach § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden unter anderem in den Verfahren aus dem Sachgebiet “Jugendhilfe” Gerichtskosten nicht erhoben, sodass eine Streitwertfestsetzung wegen sachlicher Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG) unterbleibt. Zu diesem Sachgebiet gehören nach allgemeiner Auffassung alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den Landesausführungsgesetzen, hier dem Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich indes vorliegend nicht, da die streitbefangene Förderung von der Beklagten allein nach der Zuschussrichtlinie MFF für Kindertageseinrichtungen und nicht im Vollzug der Rechtsansprüche nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erfolgt. Es liegt vielmehr ein Fall einer Subventionierung unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel vor (vgl. Zuschussrichtlinie MFF, Präambel und IV. Bewilligungsverfahren).
Ob ein Rechtsstreit einem der Sachgebiete des § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, beurteilt sich nach dem sachlichen Schwerpunkt. Wesentliches Indiz ist dabei die Zugehörigkeit der maßgeblichen Anspruchsnorm zum Sachgebiet einschließlich des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1974 – V C 18.74 – juris Rn. 17; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 3). Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Förderung allein das Haushaltsrecht in Gestalt der Zuschussrichtlinie der Beklagten, nicht aber das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, auch wenn mit diesem ein rechtsnatürlicher Sachzusammenhang besteht. Zudem fußt das behördliche Verfahrensrecht hier gemäß IV. der Richtlinie grundsätzlich auf dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz und nicht auf dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, sodass sich auch daraus keine Anknüpfung zum Sozialverwaltungsrecht i.S.d. § 188 VwGO ergibt. Der Umstand, dass die freiwillige Förderung der Beklagten für Zwecke verwendet werden soll, die ein in § 188 Satz 1 VwGO genanntes Sachgebiet betreffen, führt nicht dazu, dass im Rechtsstreit, der diese Förderung betrifft, § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO Anwendung findet (vgl. HessVGH, B.v. 8.5.1995 – 6 TJ 1169/95 – juris).
Der bestehende Sachzusammenhang der streitbefangenen zusätzlichen freiwilligen kommunalen Leistung mit der gesetzlichen Förderung von Kindertageseinrichtungen hat auch mit Blick auf das in Rechtsprechung und Literatur bestehende weite Verständnis des Begriffs “Jugendhilfe” nach § 188 Satz 1 VwGO vorliegend nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zur Folge. Das Gericht teilt nicht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Auffassung, dass ein solches weiteres Verständnis des Begriffs “Jugendhilfe” auch alle Angelegenheiten mit mittelbarem Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen, insbesondere die Zuschussgewährungen für Kindertageseinrichtungen, die nur nach Maßgabe des Haushaltsrechts erfolgen, erfasst (vgl. insbesondere OVG Koblenz, U.v. 17.1.2017 – 7 A 10057/16.OVG – juris Rn. 52; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, Stand 25. EL September 2018, § 188 Rn. 11 m.w.N.). Gerichtskostenfrei ist eine Klage zumindest dann nicht, wenn diese – wie hier – ausschließlich auf eine freiwillige (kommunale) Gewährung einer Förderung für eine Kindertageseinrichtung abzielt. Freiwillige (kommunale) Zuwendungen, die von einer privaten Einrichtung für Maßnahmen i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO verwendet werden sollen, sind diesen Sachgebieten nicht zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich um einen Subventionsrechtsstreit, wie er auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen geführt werden könnte, wenn sie für ihre nicht den Fürsorgebereich betreffenden Zwecke Fördermittel der öffentlichen Hand erstreiten wollen.
Auch der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom … März 2019 auf die – allerdings ohne vertiefende Begründung lediglich unter Angabe der Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO ergangene – Kostenentscheidung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650 – juris Rn. 31) gebietet keine andere Bewertung. Die Klägerin jenes Verfahrens berief sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Rechtsanspruchs auf Defizitübernahme maßgeblich auf Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, während daneben eine Förderung im Rahmen der Vergabe kommunaler Fördermittel nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1, Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO im Ermessenswege streitgegenständlich lediglich ergänzend inmitten stand. Mit Blick auf die vorrangig als anspruchsbegründend geltend gemachten und vom Gericht im Urteil auch als solche geprüften Vorschriften des dortigen Rechtsstreits (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG, § 74 SGB VIII) war sonach in jenem Verfahren auch nach hiesiger Auffassung ein Fall des § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO gegeben. Vorliegend hingegen stehen entsprechende gesetzliche Ansprüche nicht im Raum, da dem Rechtsstreit maßgeblich allein Fragen der Anwendung der Zuschussrichtlinie MFF zugrunde liegen.
Damit handelt es sich sonach um einen zuwendungsrechtlichen Rechtsstreit in einem lediglich sozialrechtlichem Kontext, bei dem es im Übrigen auch Sinn und Zweck des § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO nicht gebieten, diesen gerichtskostenfrei zu stellen. In den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird maßgeblich deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben. Aus diesem Grund fallen auch bei einem weiten Verständnis der Norm – wie ausgeführt – nicht alle Verfahren, die letztlich einen nur mittelbaren Zusammenhang mit den Sachgebieten der Vorschrift haben, unter diese Gerichtskostenfreiheit. Das Ziel der kostenrechtlichen Vereinfachung in Gestalt einer gesetzlichen Pauschalregelung der Gerichtskosten(-freiheit) bezogen auf den sozialverwaltungsrechtliche Charakter einer Streitigkeit, das mit § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO verfolgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1974, aaO), erfordert zwar gerade keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden im Einzelfall, gebietet aber ebenfalls nicht die (mittelbare) Zuordnung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten über freiwillige (kommunale) Fördermaßnahme für Kindertageseinrichtungen, die zu und neben die gesetzlichen Ansprüche nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz treten, zu diesem Kostenprivileg.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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