IT- und Medienrecht

Gemeinderatsmitglied, nichtöffentliche Sitzung, Verschwiegenheitspflicht, Verwertungsverbot, Grundstückskauf, laufende Vertragsverhandlungen, Schadensersatz, Kausalität, Mitverschulden, Prozesszinsen

Aktenzeichen  RN 3 K 18.1513

Datum:
6.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12285
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 20
BeamtStG § 48
BGB § 249
BGB § 254

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.189 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2018 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2018 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
I. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 17. September 2018 bindend festgestellt, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft und die Klägerin analog § 42 Abs. 2 VwGO (zu diesem Erfordernis vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 68) klagebefugt. Die Klage entbehrt auch nicht des Rechtsschutzbedürfnisses, da die Klägerin vor der Klageerhebung mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2017 außergerichtlich Schadensersatz von der Beklagten gefordert hat und den behaupteten Anspruch auch nicht vor Klageerhebung per Leistungsbescheid hätte geltend machen müssen. Zum einen scheidet die Möglichkeit der Geltendmachung durch Leistungsbescheid nach überzeugender Ansicht bereits deshalb aus, da – anders als bei Beamten – ein entsprechendes, die Verwaltungsaktbefugnis begründendes, „besonderes Gewaltverhältnis“ nicht besteht (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Anm. 4.2 zu Art. 20 GO; zustimmend, wenn auch explizit nur für den Fall des ebenfalls auf Art. 20 Abs. 4 GO gestützten Regressanspruchs der Gemeinde, W. in P. B., Band 1, Stand Sept. 2018, Erl. 3.3 zu Art. 20 GO). Zum anderen wäre, selbst wenn man einen Leistungsbescheid für zulässig erachtete, eine Geltendmachung durch Leistungsklage ohne vorherigen Leistungsbescheid, entsprechend der beamtenrechtlichen Haftung unmittelbar nach § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), jedenfalls möglich (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.11.1966 – II C 27/64 – NJW 1967, 946).
III. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.189 € sowie die geltend gemachten Ansprüche auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen zu.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 8.189 € folgt aus Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung für den F. B.(Gemeindeordnung – GO) i.V.m. § 48 BeamtStG. Gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften, womit § 48 BeamtStG in Bezug genommen wird. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (allgemein zu dieser Anspruchsgrundlage vgl. Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 12. Edition 2021, Art. 20 GO Rn. 24, 26). Die Inanspruchnahme aufgrund dieser Haftungsnorm ist nach überzeugender Auffassung dem öffentlichen Recht zuzurechnen (vgl. hierzu Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Werkstand: 31. EL Februar 2021, Art. 20 Rn. 12) und tritt neben die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GO (vgl. Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 12. Edition 2021, Art. 20 GO Rn. 24 sowie die Klarstellung in Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GO). Die Inanspruchnahme nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO i.V.m. § 48 BeamtStG setzt zum einen voraus, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus Art. 20 GO vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat und dass der Klägerin aufgrund dieser Pflichtverletzung – kausal – ein Schaden entstanden ist. Ferner darf der Klägerin, die den gesamten gezahlten Mehrbetrag als Schaden geltend macht, kein Mitverschulden bei der Schadensentstehung oder durch eine Missachtung der Schadensminderungsobliegenheit zur Last fallen. Diese Voraussetzungen sind sämtlich gegeben.
a) Die Beklagte hat gegen die ihr als e. G. obliegenden Pflicht aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO, die Kenntnis der nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt zu verwerten, verstoßen, indem sie ihre in der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Juni 2017 gewonnenen Informationen nutzte, um einen Eigenerwerb des Grundstücks mit der Fl.Nr. .., Gemarkung A. …, zu ermöglichen. Eine entsprechende Pflichtverletzung steht zunächst nicht bereits aufgrund des rechtskräftigen Ordnungsgeldbescheids vom 12. Oktober 2017 fest, da dieser keine Bindungswirkung für den streitgegenständlichen und in seinen Voraussetzungen vom Gericht eigenständig zu prüfenden Schadensersatzanspruch entfaltet und die Beklagte ihn, wie mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2017 klargestellt, ohne Anerkenntnis der im Raum stehenden Schadensersatzforderung akzeptierte. Jedoch ist eine entsprechende Pflichtverletzung unabhängig von diesem Bescheid zu bejahen. Denn zum einen handelte es sich bei der in der Sitzung am 20. Juni 2017 besprochenen Angelegenheit, dass das genannte Grundstück für 12,00 €/m² (exklusiv) an die Klägerin verkauft werden sollte, um eine geheimzuhaltende, der Beklagten bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als G. bekanntgewordene Angelegenheit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GO, da aus der Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzung die Vertraulichkeit der Tatsache folgt. Insofern war es gerade der Zweck bzw. einer der Zwecke der Nichtöffentlichkeit, dass laufende Vertragsverhandlungen nicht gestört werden sollten. Zum anderen sollte die konkrete Verwendung der erlangten Information zum eigenen Vorteil dienen und war damit unbefugt im Sinne der Norm, welche ihrem Sinn und Zweck nach zu verhindern sucht, dass G. den Wissensvorsprung, den sie durch ihre Tätigkeit unter Umständen erlangen, für die Verwirklichung ihrer eigenen Interessen ausnutzen (vgl. etwa auch das Beispiel in Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Werkstand: 31. EL Februar 2021, Art. 20 Rn. 6: „Ankauf eines Grundstücks, das die Gemeinde benötigt, um es mit Gewinn an sie verkaufen zu können.“, sowie Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 12. Edition 2021, Art. 20 GO Rn. 18 f.). Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte dem Eigentümer gegenüber sofort und initial einen konkreten, über 12,00 €/m² liegenden Preis genannt hat, oder ob sie diesem zunächst nur ihr Interesse und ihre Kaufbereitschaft signalisierte und – mit dem Eigentümer und/oder dem Makler – erst über konkrete Preise gesprochen wurde, nachdem der Eigentümer sich hinsichtlich eines Verkaufs auch an andere Interessenten als die Klägerin offen gezeigt hatte, denn auch in letzterem Fall zeigte die Beklagte jedenfalls ihr Interesse und ihre Kaufbereitschaft, folgten jedenfalls unmittelbar danach konkrete Verkaufsverhandlungen und liegt bereits hierin ein Ausnutzen des Wissensvorsprungs zum eigenen Vorteil und damit ein entsprechender Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO. Demgegenüber erlangt ein Verstoß gegen die allgemeine Pflicht ehrenamtlicher Personen aus Art. 20 Abs. 1 GO zur gewissenhaften Wahrnehmung der Obliegenheiten keine eigenständige Bedeutung. Auch ein etwaiger Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO ist für den Schaden jedenfalls nicht kausal geworden und daher nicht entscheidungserheblich. Es kommt somit nicht darauf an, wann und durch wen der Ehemann sowie der Schwager der Beklagten Kenntnis von den Kaufabsichten der Klägerin erlangten.
b) Eine Schadenshaftung gegenüber der Gemeinde besteht gem. Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO i.V.m. § 48 S. 1 BeamtStG nur bei Verschulden in Form von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Vorliegend ist jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. Burth in BeckOK Beamtenrecht, § 48 BeamtStG Rn. 8, BVerwG, U.v. 12.8.2008 – 2 A 8/07 – BeckRS 2008, 39053 Rn. 15). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten aufgrund allgemein für den Gemeinderat aufgestellter sowie aufgrund der gesetzlichen Regeln bewusst war, dass ein Gemeinderatsmitglied Erkenntnisse aus einer nichtöffentlichen Sitzung nicht zum eigenen Vorteil verwerten darf. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte gerade deshalb an den Eigentümer herantrat, um einen eigenen Vorteil in Form des Erwerbs des konkreten Grundstücks daraus zu ziehen, selbst wenn die Klägerin durch das Angebot eines Ersatzgrundstücks im Ergebnis rein finanziell nicht schlechter stehen sollte. Insofern liegt bezüglich der Pflichtverletzung – und auf den Schaden und dessen Höhe muss das Verschulden sich nicht beziehen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Stand Aug. 2018, Art. 20 GO Rn. 15) – Vorsatz der Beklagten nahe. Jedenfalls aber hätte es im konkreten Fall jedem einleuchten müssen, dass, selbst wenn die Situation zunächst nur ausgelotet werden sollte, vor einer konkurrierenden Interessensbekundung zuerst das Gespräch mit der Klägerin, vor allem ihrer ersten Bürgermeisterin, hätte gesucht werden müssen.
c) Bei der Beurteilung des zu ersetzenden Schadens finden im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG die zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze der §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 17 ff.; VGH BW, B.v. 29.3.2021 – 4 S 2078/20 – juris Rn. 5 m.w.N.). Hiernach wird im Rahmen einer anzustellenden Differenzhypothese die tatsächlich bestehende Vermögenslage der Klägerin mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis bestünde, verglichen (vgl. Flume in BeckOK BGB, 61. Edition, Stand 1.2.2022, § 249 Rn. 37). Hinsichtlich der bestehenden Vermögenslage ist in den Vergleich einzustellen, dass die Klägerin für das Grundstück einen Kaufpreis von insgesamt 204.725 €, also von 12,50 €/m² zahlte. Hinsichtlich der hypothetischen Vermögenslage der Klägerin bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts so, wie am 20. Juni 2017 geplant und durch den Gemeinderat beschlossen, ist der Kaufpreis mit 196.536 €, also 12,00 €/m² anzusetzen, sodass sich ein Schaden von 8.189 € ergibt. Dass ein Kauf zu 12,00 €/m² die hypothetische Vermögenslage der Klägerin ohne das Dazwischentreten der Beklagten widerspiegelt, steht – trotz Fehlens einer entsprechenden schriftlichen Grundstücksreservierung zu diesem Preis oder einer notariellen Fixierung – zur Überzeugung des Gerichts fest. Zum einen wurde durch die glaubhafte, da detailreiche und in sich schlüssige Aussage des glaubwürdigen, unvoreingenommen wirkenden Zeugen das Vorbringen der Klägerseite bestätigt, dass es am 19. Juni 2017 zu einem entsprechenden „exklusiven“ Angebot durch den Zeugen an die Klägerin gekommen ist, wobei der Zeuge als Makler mittels Immobilienalleinauftrags durch den Eigentümer zu Verkaufsverhandlungen mit der Klägerin beauftragt wurde und bereits eine Nachweisbestätigung unterzeichnet wurde. Das Preisangebot von 12,00 €/m² war zu diesem Zeitpunkt zwar nur mündlich festgehalten, jedoch war dies aus Sicht des Zeugen in diesem Stadium der Verkaufsverhandlungen ausreichend. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl die Klägerin als auch der Eigentümer bereits zum Abschluss des konkreten Geschäfts zu einem Preis von 12,00 €/m² entschlossen und bereit waren, dieses also ohne Dazwischentreten der Beklagten so zustande gekommen wäre. Dies ergibt sich auf Seiten der Klägerin daraus, dass laut übereinstimmender und schlüssiger Aussagen der ersten Bürgermeisterin der Klägerin sowie des Zeugen ein großes Interesse der Klägerin am Grundstück bestand und der Vertragsschluss nur noch von der Zustimmung des Gemeinderats abhängen sollte. Diese Zustimmung wurde, unter expliziter Bezugnahme des Preises von 12,00 €/m², in der Sitzung am 20. Juni 2017 (und damit unmittelbar vor dem Dazwischentreten der Beklagten) erteilt. Auch von der Bereitschaft und Entschlossenheit des Eigentümers, zu ebendiesen Bedingungen an die Klägerin zu verkaufen, ist auszugehen. Insofern bestätigte der Zeuge glaubhaft, dass der Preis mit dem Eigentümer abgesprochen und dass letzterem bewusst gewesen sei, dass es sich hierbei bereits um einen guten Preis für das Grundstück gehandelt habe. Auch dass der Eigentümer nach Aussage des Zeugen den Verkauf nicht habe „an die große Glocke hängen“ wollen und die Gemeinde als Vertragspartnerin „ideal“ gefunden habe, bestätigen dessen Entschlossenheit zum Verkauf. In einem vom Zeugen angeführten Gespräch zwischen ihm und dem Eigentümer sei der Kauf intensiv besprochen worden und sei es dem Verkäufer ein großes Anliegen gewesen, dass das Grundstück exklusiv der Gemeinde angeboten werden solle. Weder vor noch nach der Interessensbekundung durch die Beklagte verhandelte der Eigentümer mit Dritten – zog dies nach Aussage des Zeugen gar nicht in Betracht – oder äußerte, das Grundstück nun doch öffentlich anbieten zu wollen. Der Zeuge trat als Vermittler auf und hatte, nach dem Eindruck des Gerichts, die Preisverhandlungen sowohl mit dem Eigentümer als auch mit der ersten Bürgermeisterin bereits abgeschlossen. Dafür spricht auch die Aussage des Zeugen, dass er davon ausgehe, dass sich der Verkäufer nach der Zustimmung des Gemeinderats natürlich an die Absprache gehalten hätte und bei 12,00 €/m² geblieben wäre. Diese Umstände bringen in der Gesamtschau das Gericht zu seiner Überzeugung, dass mit der Abstimmung im Gemeinderat aus Sicht der Parteien die letzte zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Bedingung für eine Einigung über den Abschluss des notariellen Kaufvertrags zu 12,00 €/m² eingetreten ist bzw. wäre.
Der Schaden entfällt überdies nicht bereits dadurch, dass, die Richtigkeit des Vortrags der Beklagtenseite unterstellt, ein Preis von 12,50 €/m² tatsächlich dem Marktwert des Grundstücks entspricht, da es im Rahmen der anzustellenden Differenzhypothese allein darauf ankommt, welche Mehrkosten der Klägerin tatsächlich entstanden sind, aber nicht entscheidend ist, wie die Position der Klägerin im Übrigen wirtschaftlich zu beurteilen ist. Es kommt somit nicht auf einen Vergleich der tatsächlichen Stellung der Klägerin mit ihrer Stellung zum Zeitpunkt vor dem haftungsbegründenden Ereignis an, da andernfalls etwaige Vermögenszuwächse, wie etwa der entgangene Gewinn, keine Berücksichtigung finden würden (vgl. Flume in BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 1.2.2022, § 249 Rn. 37). Entsprechend ist auch eine potenzielle, in der Zukunft liegende Möglichkeit der Refinanzierung gem. § 135a BauGB nicht geeignet, den Schaden von vornherein zu verneinen. Abgesehen davon, dass eine solche Kompensationsmöglichkeit zum momentanen Zeitpunkt nicht gesichert ist, könnte sie der Beklagten nicht zum Vorteil gereichen (Versagung der Vorteilsanrechnung, vgl. Oetker in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 254). Hinzu kommt, dass viel dafür spricht, dass sich eine solche Refinanzierung zwar grundsätzlich am Kaufpreis orientiert (Dirnberger in BeckOK BauGB, 53. Edition 2021, § 135a Rn. 10), die Beklagte nach Zahlung des Schadensersatzes seitens der Klägerin aber ohnehin lediglich den günstigeren, dann auch ihren tatsächlichen Ausgaben entsprechenden, Preis von 12,00 €/m² refinanzieren könnte.
d) Die Pflichtverletzung der Beklagten war für den entstandenen Schaden auch kausal. Nach der Äquivalenztheorie ist zunächst grundsätzlich jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele („conditio sine qua non“, vgl. Flume in BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 1.2.2022, § 249 Rn. 280). Da zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass ohne die Interessensbekundung der Beklagten ein Kaufvertrag mit der Klägerin tatsächlich zu 12,00 €/m² zustande gekommen wäre, ist von der Kausalität in diesem Sinne auszugehen.
Auch die Kausalität im weiteren Sinne ist gegeben. Zum einen ist der entstandene Schaden nicht als eine gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolge auszuscheiden (sog. Adäquanztheorie, vgl. Flume in BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 1.2.2022, § 249 Rn. 284), da es nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass die Verwendung der in der G. erlangten Informationen zur Bekundung eigenen Interesses in der Konsequenz dazu führt, dass der Verkäufer auch gegenüber der Klägerin den Preis erhöht. Insofern hat sich vorliegend nicht nur ein „allgemeines Lebensrisiko“ der Klägerin verwirklicht, da nach dem festgestellten Sachverhalt gerade die nichtöffentliche G. der letzte noch fehlende Schritt sein sollte, bevor dann unmittelbar alles Weitere für den Abschluss des notariellen Kaufvertrags in die Wege geleitet werden sollte. Dass es dem Eigentümer auch ohne das Zutun der Beklagten möglich gewesen wäre, 12,50 €/m² zu fordern, stellt sich demgegenüber als nicht relevante Reserveursache (hierzu VGH BW, B.v. 29.3.2021 – 4 S 2078/20 – juris Rn. 9) dar, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer, der sich nach Einschätzung des Zeugen an die Vereinbarung gehalten hätte – dies getan hätte. Dasselbe gilt für eine etwaige Interessensbekundung weiterer Dritter, da von keiner Seite vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass weitere Personen von den Verkaufsabsichten gewusst hätten. Zudem liegt der Schaden auch innerhalb des von der Haftungsnorm (Art. 20 Abs. 4 GO) vorgegebenen Schutzzwecks (zu diesem Kriterium vgl. Flume in BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 1.2.2022, § 249 Rn. 288). Denn es ist davon auszugehen, dass die genannte Norm auch wirtschaftliche Schäden erfasst, die Gemeinden aufgrund der unbefugten Verwendung von Informationen durch Gemeinderatsmitglieder erleiden. Schließlich ist auch anzunehmen, dass sich gerade dasjenige Risiko, welches die Beklagte mit ihrem Verhalten gesetzt hat, verwirklicht hat. Insbesondere wird der Zusammenhang nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin aus eigenem Entschluss dem Eigentümer am 23. Juni 2017 ebenfalls einen Kaufpreis von 12,50 €/m² geboten und diesen sogleich schriftlich fixiert hat, anstatt auf dem niedrigeren Preis zu beharren oder eines der Angebote der Beklagten hinsichtlich der Ersatz- oder Tauschgrundstücke anzunehmen. Entsprechend der zu § 249 BGB entwickelten Grundsätze wird „grundsätzlich […] die Haftung des Schädigers durch das Hinzutreten der […] genannten Umstände aus der Sphäre des Geschädigten nicht ausgeschlossen. Insbesondere können dem Schädiger auch Willensentscheidungen des Geschädigten zugerechnet werden, die dieser infolge der Pflichtwidrigkeit des Schädigers getroffen hat und die seine Rechtsposition verschlechtert haben. Handelt es sich um ein vorwerfbares Fehlverhalten des Geschädigten, dann greift grundsätzlich § 254 [BGB] ein. Nur in Ausnahmefällen kann das Verhalten des Geschädigten dazu führen, dass die hieraus resultierenden Schäden nicht mehr dem Erstschädiger zugerechnet werden können (sog. Unterbrechung des Kausalverlaufs). Hierfür verlangt der BGH, dass der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher Weise in den Geschehensablauf [eingreift] und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt“ (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 168 f.). Wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergibt, war der Eigentümer, nachdem die Beklagte ihr Interesse gezeigt hatte, nicht mehr bereit, zum ursprünglich vereinbarten Preis zu verkaufen, und bat den Zeugen, der Klägerin vom Angebot der Beklagten zu berichten und diese zu bitten, nun ebenfalls den höheren Preis zu zahlen. Dass die Klägerin sich hierauf einließ, ist keine völlig ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs. Vielmehr ist es naheliegend, dass die Klägerin aufgrund des sehr dynamischen Geschehensablaufs davon ausgehen durfte, dass, sollte sie auf dem ursprünglichen Preis beharren oder sich zurückziehen, der Eigentümer an die Beklagte verkaufen würde. Die Klägerin hat, unterstützt durch die Aussage des Zeugen zu den mit der ersten Bürgermeisterin im Juni 2017 geführten Gesprächen, plausibel ihren Bedarf an geeigneten Ausgleichsflächen und entsprechend ihr Interesse gerade an dem gegenständlichen Grundstück begründet. Eine weitergehende Prüfung seitens des Gerichts, warum die Klägerin Interesse an dem Grundstück hatte oder ob ein Bedarf für Ausgleichsflächen (noch) besteht und nachgewiesen werden kann, etwa durch eine Kontrolle, ob das Grundstück aktuell tatsächlich in der vorgegebenen Weise verwendet wird, ist aufgrund der – von haushaltsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Pflichten sowie denkbaren anders gelagerten Konstellationen abgesehen – eigenständigen Entscheidungsbefugnis der Klägerin an dieser Stelle nicht angezeigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der durch die Beklagte angebotenen Ersatz- bzw. Tauschgrundstücke. Im Rahmen des konkreten Sachverhalts muss die Klägerin sich nicht weitergehend dafür rechtfertigen, dass sie bei dem Grundstück blieb, für das sie sich ursprünglich entschieden hatte, auch wenn für sie damit ein finanzieller Mehraufwand verbunden war. Auch das Verhalten des Eigentümers, der sich, anstatt beim bisher Vereinbarten zu bleiben, dazu entschlossen hat, auf das Angebot einzugehen und auch von der Klägerin einen höheren Preis zu fordern, schließt den Kausalzusammenhang nicht aus. Insofern wird in der Kommentarliteratur zu § 249 BGB ausgeführt: „Der Schaden ist grundsätzlich auch zu ersetzen, wenn er letztlich erst durch das Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Eingreifen des Dritten rechtmäßig oder rechtswidrig war. […] Des Weiteren ist es grundsätzlich bedeutungslos, ob der Dritte auf Grund eines freiwilligen Entschlusses oder einer rechtlichen Verpflichtung eingreift. Voraussetzung für die Haftung ist jedoch, dass das Verhalten eine besondere Gefahrenlage für das betroffene Rechtsgut geschaffen hat, die das Eingreifen des Dritten wenn schon nicht wahrscheinlich gemacht, so doch wenigstens tendenziell begünstigt hat. […] Erforderlich ist hierfür eine besondere Gefahr, die über die von der Rechtsordnung akzeptierten, mit dem modernen Leben unvermeidbar verbundenen Gefahren hinausgeht. Das allgemeine Lebensrisiko muss der Geschädigte selbst tragen. [Eine Zurechnung entfällt auch], wenn zwischen den beiden Schadensbeiträgen nur ein äußerer Zusammenhang besteht, das schädigende Verhalten also lediglich äußerer Anlass für das Verhalten des Dritten war. Das ist insbesondere der Fall, wenn als weitere Ursache ein freies menschliches Handeln hinzutritt, mit dem der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht rechnen musste“ (Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 157 f.). Die Beklagte hat durch ihre Interessensbekundung, die ihr erst aufgrund der in nichtöffentlicher Sitzung erlangten Informationen möglich war, ein Risiko für die Interessen der Klägerin geschaffen und eine entsprechende Reaktion des Verkäufers hervorgerufen, die weder außerhalb dessen war, womit die Beklagte nach der Lebenserfahrung rechnen musste, noch in der konkreten Situation der laufenden und „exklusiven“ Vertragsverhandlungen ohne jegliche Verhandlungen mit Dritten als Teil des allgemeinen Lebensrisiko anzusehen ist.
e) Der Schadensersatzanspruch ist nicht entsprechend § 254 BGB aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin zu kürzen, sondern in voller Höhe begründet (§ 254 BGB im Kontext des § 48 BeamtStG anwendend auch BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22/16 – juris Rn. 17 ff.; vgl. allgemein zur Anwendbarkeit im öffentlichen Recht Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 254 Rn. 26). Die Klägerin hat weder dadurch, dass sie nicht auf dem Preis von 12,00 €/m² beharrt, weiter über diesen verhandelt oder sich aus dem Geschäft zurückgezogen hat, noch dadurch, dass sie keines der Angebote der Beklagten hinsichtlich der Ersatz- oder Tauschgrundstücke angenommen hat, den Schaden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB mitverursacht oder gegen die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jeweils, dass die Klägerin gegen eine „Obliegenheit zum Schutz der eigenen Rechtsgüter und Interessen verstoßen ha[t]. Welche Obliegenheiten den Geschädigten treffen, ist durch eine sorgfältige Abwägung der Interessen von Schädiger und Geschädigtem festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die an den Geschädigten gerichteten (hypothetischen) Gebote zum Schutz der eigenen Rechtsgüter und Interessen trotz des Fehlens einer Sanktion durch Schadensersatzpflichten zu einer erheblichen Einschränkung der Handlungsfreiheit des Geschädigten führen können, weil er bestimmte Gefahren wegen des Risikos einer Kürzung möglicher Schadensersatzansprüche nicht eingehen wird.“ (Looschelders in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.03.2022, § 254 Rn. 88). In eine solche Abwägung sind wiederum die bereits im Rahmen der Kausalität angeführten Interessen einzustellen und insbesondere die dynamische Entwicklung der Verhandlungen sowie der aus Sicht der Klägerin bestehende Grundstücksbedarf zu berücksichtigen. Dass die Klägerin für sich abgewogen und sich dazu entschlossen hat, rasch ebenfalls den höheren Preis zu bieten und sich das Grundstück entsprechend reservieren zu lassen, anstatt das Scheitern des Kaufgeschäfts oder auch eine weitergehende Preissteigerung zu riskieren, ist insofern nicht als Verstoß gegen ihre Schadensvermeidungs- oder Schadensminderungspflichten zu sehen. Entsprechendes gilt für ihre Entscheidung, am ursprünglichen Grundstück festzuhalten und kein Ersatz- oder Tauschgrundstück anzunehmen.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist ebenfalls begründet. Der Ersatzpflichtige eines Schadensersatzanspruchs hat im Rahmen von § 249 BGB als weiteren Schadensposten auch „dem Geschädigten Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt, und zwar auch bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung. […] Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit keine Zweifel bestehen.“ (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 180). Da die Beklagte den Anspruch nicht anerkannte und zudem mehrere tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären waren, ergibt sich, dass die Klägerin die Beauftragung ihres Bevollmächtigten für erforderlich halten durfte. Der Anspruch ist unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 8.189 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung von 20 € sowie Umsatzsteuer von 19% auch in der Höhe begründet.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2018 folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB, da streitgegenständlich ein konkreter Schadensersatzanspruch ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zahlung von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB in Betracht kommt, wenn die Klage entweder auf Auszahlung eines (konkreten) Geldbetrages gerichtet ist oder wenn die Verwaltung durch die Klage dazu verpflichtet werden soll, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der die Zahlungspflicht unmittelbar auslöst. (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1987 – 2 C 3/84 – NVwZ 1988, 440; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.7.2006 – 12 K 4061/05 – BeckRS 2009, 31634). Abzustellen ist hierfür entsprechend § 187 Abs. 1 BGB auf den 12. Juli 2018 als Tag nach der Klageerhebung, die am 11. Juli 2018 durch Zustellung der Klageschrift im Verfahren vor dem Landgericht erfolgte, § 253 Abs. 1 ZPO, da gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG die Wirkungen der Rechtshängigkeit auch nach Verweisung an das im Beschluss nach § 17a GVG bezeichnete Gericht bestehen bleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei gem. § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Fall der Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1, 2 ZPO.


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