IT- und Medienrecht

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Aktenzeichen  B 4 K 19.382

Datum:
26.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40889
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 9
BGS/EWS § 8
EWS § 8

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 25.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid über die Erstattung der Herstellungskosten für den Grundstücksanschluss für die Schmutzwasserentsorgung ist Art. 9 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21.07.2014 (BGS-EWS). Danach ist der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21.07.2014 (EWS) mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
Gemäß § 8 Abs. 1 EWS obliegt es der Beklagten, Art und Führung der Grundstücksanschlüsse zu bestimmen, also wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers hat sie nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 EWS).
Trotz der satzungsmäßigen Regelung in § 8 BGS/EWS, dass die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind, besteht ein solcher Kostenerstattungsanspruch aber nicht unbeschränkt. Vielmehr ist hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten. Der Beklagte hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2000, Az.: 23 ZB 99.3481, juris Rn. 5 m. w. N.).
Ausgehend davon ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Herstellung des Grundstücksanschlusses im Anwesen des Klägers zu einem unvertretbaren Kostenaufwand geführt hat. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Beklagte hat nach Einholung von Stellungnahmen der planenden und bauausführenden Firmen bereits im behördlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, weshalb die ursprünglich geplante Leitungsführung auf dem Grundstück des Klägers technisch nicht möglich war. Dass sich erst bei dem Ortstermin am 27.09.2014 ein zuvor nicht bekannter, durch Gras und Humus verdeckter Sickerschacht als Hindernis herausgestellt hat, ist nicht der Beklagten und den von ihr beauftragten Firmen anzulasten. Die Beklagtenseite hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Grundstückseigentümer in Bürgerinformationsveranstaltungen aufgefordert wurden, Hinweise auf die Gegebenheiten ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen (Klärgruben) zu melden. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er sich nicht hinreichend über den Bestand seiner Anlage vergewissert und den Planern Mitteilung gemacht hat.
Doch selbst wenn die Existenz des Sickerschachts bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass es eine bessere und kostengünstigere Lösung gegeben hätte, als die nun durchgeführte Alternative, den Einbau eines Rohrsystems mit „Sägezahnprofil“, das eine dreimal längere Leitung erforderte, aber den Einbau einer Hebeanlage erspart hat. Darüber hinaus wäre die Beklagte auch bei Kenntnis des Sickerschachts in der Planungsphase nicht verpflichtet gewesen, den Hauptkanal in der Ortsstraße entsprechend tiefer anlegen zu lassen, um die Anschlusssituation auf dem Anwesen des Klägers zu erleichtern. Dies hätte höhere beitragsfähige Herstellungskosten für die Entwässerungseinrichtung verursacht. Die Widerspruchsbehörde hat im Bescheid vom 25.03.2019 zu Recht ausgeführt, dass die Stadt bei der Planung ihrer Entwässerungseinrichtung nicht nur auf deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu achten hat, sondern im Interesse aller Anschluss- und Beitragspflichtigen auch auf einen insgesamt wirtschaftlichen Aufwand.
Unverständlich ist der Hinweis des Klägers auf das Anwesen … 13. Der Grundstücksanschluss für dieses Anwesen ist mit ca. 33 m etwa gleich lang wie die Leitung auf seinem Anwesen und dürfte ähnliche Kosten verursacht haben. Allerdings gibt es dort kein Problem mit dem erforderlichen Gefälle zum Kanal, weil das Wohnhaus nicht unterkellert ist.
Die mit dem Erstattungsbescheid geltend gemachten tatsächlich angefallenen Kosten hat der Kläger der Höhe nach nicht dezidiert angegriffen, so dass deren Angemessenheit keiner näheren Überprüfung bedarf.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.


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