IT- und Medienrecht

Irreführende Werbeaussagen über Fahrassistenzsysteme eines Pkw

Aktenzeichen  33 O 14041/19

Datum:
14.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WRP – 2020, 1358
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Auch wenn bei der Beurteilung einer bestimmten Werbeaussage als irreführend regelmäßig entscheidend ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht, und deshalb eine zergliedernde Wertung der einzelnen Bestandteile nicht zulässig ist, ist eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen aber dann zulässig und geboten, wenn der jeweiligen Aussage eine eigenständige Bedeutung zukommt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwendung des Wortes „Autopilot“ suggeriert aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, dass die beworbenen PKW in der Lage seien, vollständig autonom zu fahren. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr für Ausstattungsmerkmale eines Pkw mit der Angabe
1. „Autopilot I Inklusive
– Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
– Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
– Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
– „Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
Bis Ende des Jahres:
– Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
– Automatisches Fahren innerorts.“
und/oder
2. „Autopilot“
und/oder
3. „Volles Potenzial für autonomes Fahren“
und/oder
4. „Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen“
und/oder
5. „‚Herbeirufen‘: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen“
und/oder
6. „Bis Ende des Jahres: […] Automatisches Fahren innerorts“
zu werben, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2019 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist in Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro und in Ziff. II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000 Euro.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
A. Die Klage ist zulässig.
I. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt sachlich aus § 13 Abs. 1 UWG und örtlich aus § 14 Abs. 1 UWG.
II. Die Klageanträge wahren in der zuletzt gestellten Form den Grundsatz hinreichender Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 21 – Resistograph). Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGH NJW 2003, 668 Rn. 46 – P-Vermerk). In der Regel ist ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist (BGH GRUR 2019, 763 Rn. 13 – Crailsheimer Stadtblatt II).
Gemessen hieran begegnen die gestellten Anträge keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag in Ziffer I ein Verbot der angegriffenen Werbeaussage der Beklagten im Bestellprozess insgesamt. Mit dem Klageantrag Ziff. 2 wendet sie sich gegen die Verwendung einzelner Begriffe und Formulierungen unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform. Durch die und/oder Verknüpfung bringt sie zum Ausdruck, dass das Verbot sowohl die alternative als auch die kumulative Verletzung umfassen soll.
B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen sowohl die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als auch anteiliger Ersatz für die Abmahnkosten zu.
I. Dem Kläger steht wegen der angegriffenen Aussagen ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu. Dabei erweisen sich die Aussagen sowohl in ihrer Gesamtheit (Klageantrag Ziff. I) als auch in den vom Kläger gesondert angegriffenen Bestandteilen (Klageantrag Ziff. II) als irreführend gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Auf die Frage, ob der Kläger daneben auch Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 UWG i.v.m. Nr. 9 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG verlangen kann, kommt es daher nicht an.
1. Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dies wird auch von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
2. Die im Rahmen des Bestellprozesses getätigten Aussagen der Beklagten in Bezug auf eine bestimmte technische Ausstattung des von ihr angebotenen Produktes „Modell 3“, die mit der vorliegenden Klage angegriffen wurden, stellen allesamt geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
3. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in ihren einzeln angegriffenen Bestandteilen irreführende geschäftliche Handlungen i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und damit unlauter.
a. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. Dabei ist ausreichend, dass die in Frage stehenden Angaben zu Irreführung geeignet sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG). Der Tatbestand ist demnach bereits dann erfüllt, wenn eine hinreichende Gefahr der Irreführung besteht (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 12). Eine tatsächlich erfolgte Irreführung setzt § 5 UWG gerade nicht voraus.
Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende Äußerung eine Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt wird, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.56).
b. Zu den „tatsächlichen Verhältnissen“ im vorgenannten Sinne in Bezug auf vorliegenden Rechtsstreit kann das Folgende festgestellt werden:
aa. Nach dem insoweit zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt erfüllt das von der Beklagten im Rahmen der angegriffenen Werbeaussage unter dem Überbegriff „Autopilot“ beworbene Assistenz-System nach der in den USA und Europa branchenüblichen Klassifikation zur Einteilung der verschiedenen Stufen des autonomen Fahrens das sog. „Level 2“. Damit handelt es sich um ein teilautomatisiertes Fahrassistenzsystem, das zwar gewisse Fahrfunktionen wahrnehmen kann, bei dessen Einsatz aber stets die volle Aufmerksamkeit des Fahrers auf das Verkehrsgeschehen und sein Bereithalten, in den Fahrvorgang eingreifen zu können, erforderlich ist.
bb. In technischer Hinsicht ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass die im Rahmen der Aussage beworbene Funktion „Bis Ende des Jahres: Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik; Automatisches fahren innerorts“ bis Ende des Jahres 2019 nicht vorhanden war.
cc. In straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht besteht in der Bundesrepublik Deutschland derzeit mit den §§ 1 a und 1 b StVG ein erster rechtlicher Rahmen, der den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion grundsätzlich ermöglicht und entsprechende Pflichten des Fahrzeugführers (§ 1 b StVG) regelt. Nicht Gegenstand der Regelung ist allerdings das sog. autonome Fahren (Level 5 der Klassifikation), bei dem das Fahrzeug sämtliche Steuerungsaufgaben selbst übernimmt, es also keinen Fahrer im eigentlichen Sinne mehr gibt (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, StVG, 26. Aufl. 2020, § 1 a Rn. 5, 14 ff.).
c. Die angegriffene Werbeaussage erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen (nachfolgend aa.) einen Eindruck, der mit den vorgenannten tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht, nämlich den Eindruck, dass die von der Beklagten vertriebenen Fahrzeuge zum autonomen Fahren technisch fähig und in der Lage sind und dies auch rechtlich zulässig ist (nachfolgend bb.).
aa. Für die Frage, ob die jeweils in Rede stehende (werbliche) Aussage bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Eindruck erweckt, der mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht, ist auf den jeweiligen Personenkreis abzustellen, an den sich die Aussage richtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.64 ff.). Vorliegend ist daher im Ergebnis auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2004, 793, 796 – Sportlernahrung II; BGH GRUR 2012, 1053 – FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). Anhaltspunkte dafür, dass sich die angegriffenen Aussagen an andere, speziellere Verkehrskreise richten würde, bestehen nicht. Denn im Zuge der aktuell in Politik und Medien diskutierten Verkehrswende unter breitem Einschluss sowie staatlicher Förderung der sog. E-Mobilität und damit elektrisch betriebenen Fahrzeugen, in Bezug auf welche die Beklagte sich selbst als Innovationsmotor sieht (vgl. Klageerwiderung, S. 5, Bl. 41 d.A.) und damit ihrem Unternehmen eine herausragende Marktposition zuschreibt, erscheint die Annahme naheliegend, dass sich vor allem Durchschnittsverbraucher, die sich für den Erwerb von Fahrzeugen interessieren, auch mit den Produkten der Beklagten auseinandersetzen werden.
Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beklagte mit dem Wirtschaftsgut Automobil ein Produkt im Hochpreissegment vertreibt und auch innerhalb des Produkts Automobil das Hochpreissegment bedient. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass schon im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Erwerb von nicht völlig geringwertigen Waren der Verbraucher entsprechenden werblichen Aussagen eine größere Aufmerksamkeit entgegenbringen wird. Mit der wirtschaftlichen Tragweite des potentiellen Kaufentschlusses steigt die jeweils angewendete Sorgfalt bei der Wahrnehmung werblicher Angaben (BGH GRUR 2015, 698 Rn. 10, 19 – Schlafzimmer komplett; BGH GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster). Für den vorliegenden Fall tritt zudem hinzu, dass die konkret angegriffenen Aussagen während des Konfigurationsvorgangs, also im Rahmen des Bestellprozesses getätigt werden. Der angesprochene Verkehr muss sich schon aufgrund des Umstandes, dass er sich im Zuge der Konfiguration aktiv für oder gegen die Zubuchung verschiedener Pakete entscheiden muss, sehr viel intensiver mit den werblichen Aussagen auseinandersetzen als etwa in einer Werbeanzeige.
Die Kammer kann vorliegend als Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrs, mithin als potentielle Interessenten der von der Beklagten vertriebenen Fahrzeuge, das Verkehrsverständnis selbst feststellen. Keine Aussagekraft kommt in diesem Zusammenhang der von der Beklagten vorgelegten Verkehrsumfrage (Anlage B 40) zu, da der Teilnehmerkreis ausschließlich aus …-Fahrern bestand.
bb. Ausgehend hiervon wird durch die Werbeaussage als Ganzes wie auch durch die einzeln angegriffenen Aussagen der Eindruck erweckt, die Beklagte biete ein Fahrzeug an, das technisch in der Lage sei, vollkommen autonom zu fahren, d.h. ohne dass menschliches Eingreifen in den Fahrvorgang erforderlich wäre, und dass dies auch in Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig sei.
(1) Die angegriffene Werbeaussage als Ganzes erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, die von der Beklagten vertriebenen Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Dieser Eindruck wird zunächst dadurch gewonnen, dass zur Kennzeichnung des Fahrassistenzsystems der Beklagten der Begriff „Autopilot“ verwendet wird. Schon vom natürlichen Wortsinn her suggeriert der Begriff aufgrund der Kombination der beiden Wörter „auto“ als Kurzform für „automatisch“ und „Pilot“ eine Form der computergesteuerten Fortbewegung unter vollständigem Verzicht auf Formen manueller Steuerung. Daneben wird der Begriff bei den angesprochenen Verkehrskreisen – zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören – zwangsläufig Assoziationen zu dem erstmals im Bereich der Luftfahrt verwendeten Autopiloten hervorrufen. In dem im Rahmen der Luftfahrt verwendete System erblicken die angesprochenen Verkehrskreise aber ohne Weiteres eine bestimmte technische Komponente, die anstelle des sich an Bord befindenden menschlichen Piloten für bestimmte Flugabschnitte die komplette Steuerung des Flugzeugs übernimmt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre (vgl. insoweit auch den beklagtenseits vorgelegten Wikipedia-Auszug, Anlage B 36 – „Der Pilot ist somit frei sich auf andere Aufgaben zu konzentrieren […]“). Nicht überzeugen konnte sich die Kammer hingegen von dem von Beklagtenseite vorgetragenen Argument, der Begriff „Autopilot“ werde im Automobilbereich als rein generischer Oberbegriff für ein bloßes Fahrassistenzsystem verstanden. Eine solche nur allgemeine Verwendung im Sinne eines Oberbegriffes ist der erkennenden Kammer aufgrund ihrer eigenen Erfahrung mit dem Umgang mit Kraftfahrzeugen nicht bekannt. Sie ergibt sich im Übrigen auch nicht hinreichend aus den von der Beklagten vorgelegten Urkunden (Anlagen B 36 – B 39).
Der durch den Begriff „Autopilot“ gewonnene Eindruck wird verstärkt durch die Verwendung der Formulierung „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ unter Aufzählung bestimmter Ausstattungsmerkmale wie „Navigieren mit Autopilot Funktionalität automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen“, „Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken“ und „‚Herbeirufen‘: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!“. Hierdurch wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest die Vorstellung erweckt, das Fahrzeug sei in technischer Hinsicht bereits so ausgestattet, dass ein vollautonomes Fahren vorbehaltlich rechtlicher Zulässigkeit möglich ist oder diese Komponenten seien jedenfalls ohne größeren Aufwand nachrüstbar. Besonders augenfällig ist dies unter Berücksichtigung der Nennung der „Herbeirufen“-Funktion. Unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob dieses Merkmal tatsächlich in der angekündigten Form vorhanden ist, suggeriert die Beklagte – auch aufgrund des Zusatzes: „Unglaublich, aber wahr!“ – in enger räumlicher Nähe zur Überschrift, dass die von ihr vertriebenen Fahrzeuge grundsätzlich zum fahrerlosen Fahren in der Lage sind.
(2) Die Äußerungen sind aber auch in Bezug auf die vom Kläger teilweise einzeln angegriffenen Bestandteile gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend (Klageanträge Ziff. I. 2.-6.). Zwar ist bei der Beurteilung einer bestimmten Werbeaussage als irreführend regelmäßig entscheidend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.81). Eine zergliedernde Wertung der einzelnen Bestandteile ist nicht zulässig. Eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen ist aber dann zulässig und geboten, wenn der jeweiligen Aussage eine eigenständige Bedeutung zukommt (ähnlich Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.81). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte innerhalb der Gesamtaussage mit einzelnen selbständigen Funktionen und Ausstattungsmerkmalen ihres Fahrassistenzsystems wirbt, die teilweise in Form des Funktionspakets „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ separat erworben werden müssen. Darüber hinaus ist aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (Anlage K 3) eine kontextbezogene Würdigung der einzeln angegriffenen Aussagen bzw. Passagen ohne weiteres möglich.
(a) Durch die Verwendung des Wortes „Autopilot“ suggeriert die Beklagte aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die von ihr vertriebenen Fahrzeuge seien in der Lage, vollständig autonom zu fahren. Jedenfalls besteht eine hinreichende Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff dahingehend missverstehen.
(b) Die Formulierung „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung, das von der Beklagten vertriebene Fahrzeug sei technisch in der Lage, vollkommen selbständig zu fahren oder zumindest die Herstellung dieser Eigenschaft sei ohne Weiteres durch geringfügige Modifikationen (Upgrades) erreichbar. Die Verwendung des Wortes „Potenzial“ werden die angesprochenen Verkehrskreise entweder dahingehend verstehen, dass bei dem Fahrzeug eine technische Grundausstattung vorhanden ist, die ohne erhebliche Zwischenschritte und Investitionen ein Erreichen von Level 5 der in den USA und Europa branchenüblichen Klassifikation zum autonomen Fahren möglich macht. Zudem besteht die hinreichende Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in Frage stehende Formulierung dahingehend verstehen, der Nutzung der beworbenen Funktionen stünden allein regulatorische Hürden entgegen.
(c) Die Formulierung „Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsamen Fahrzeugen“ lässt die angesprochenen Verkehrskreise glauben, die von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge könnten und dürften auf Autobahnen jeder Art und Beschaffenheit vollautomatisch fahren. Die Wendung „automatische Fahrt auf Autobahnen“ suggeriert dabei, dass eine aktive Überwachung durch den verantwortlichen Kfz-Führer nicht mehr erforderlich ist, dieser sich also anderen Dingen zuwenden kann.
(d) Wenn die Beklagte mit der Aussage „‚Herbeirufen‘: Ihr geparktes Auto findet sie auf Parkplätzen und kommt zu ihnen“ wirbt, erweckt sie unabhängig vom zwischen den Parteien umstrittenen tatsächlichen Vorhandensein der Funktion, das Auto auf Knopfdruck fahrerlos herbeizurufen, den Eindruck, dies sei in Deutschland rechtlich zulässig. Dies ist aber – unabhängig von der behördlichen Zulassung dieses Ausstattungsmerkmals – nicht der Fall. Denn bei der hier in Rede stehenden Herbeirufen-Funktion handelt es sich um eine solche, die dem Bereich des autonomen Fahrens und damit Level 5 der branchenüblichen Klassifizierung unterfällt. Denn nach eigenen Angaben der Beklagten ist zur Nutzung der Funktion die Anwesenheit einer menschlichen Person im Fond des Fahrzeugs gerade nicht erforderlich.
(e) Wenn die Beklagte damit wirbt „Bis Ende des Jahres: Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik; Automatisches Fahren innerorts“ stellt sie für den Zeitpunkt der angegriffenen Handlung, das Jahr 2019, konkret in Aussicht, dass die beworbenen Funktionen mit hinreichender Sicherheit bis zum Ende des Jahres verfügbar gemacht werden.
cc. Die vorliegend bestehende Irreführung oder jedenfalls Irreführungsgefahr wird auch nicht durch den Hinweis am Ende der Konfigurationsseite ausgeräumt. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte im Rahmen des Bestellprozesses in ausreichender Weise auf den klarstellenden Hinweis aufmerksam macht und ob den angesprochenen Verkehrskreisen hierdurch eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird (zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Herausstellung aufklärender Hinweise vgl. etwa BGH GRUR 2002, 972 – Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 – Kopplungsangebot II; BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23-19 % MwSt. GESCHENKT). Denn der Hinweis der Beklagten im Konfigurationsprozess genügt schon nicht den rechtlichen Anforderungen hinreichender Klarheit und Transparenz.
(1) Nach den für den Bereich der Blickfangwerbung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen – die auf den vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer wegen vergleichbarer Interessenlage übertragbar sind – beseitigt ein aufklärender Hinweis eine etwaige Irreführung nach § 5 UWG nur dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise darin in zureichender Weise über den genauen Inhalt des Angebots informiert werden (BGH GRUR 2002, 972 – Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 – Kopplungsangebot II; BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 29 – 0,00 Grundgebühr; BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 – 19 % MwSt. GESCHENKT; BGH GRUR 2016, 207 Rn. 16 f. – All Net Flat; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.90).
Dabei steigen die Anforderungen an inhaltliche Klarheit und Transparenz mit dem Wert des angebotenen Gutes, der damit verbundenen potentiellen Investitionssumme und somit der wirtschaftlichen Tragweite eines etwaigen Kaufentschlusses. Zu berücksichtigen ist ferner ein etwaiges Gefährdungspotential durch ein Missverständnis.
Gemessen hieran ist für den Verkauf von Kraftfahrzeugen schon wegen der damit regelmäßig einhergehenden potentiell hohen Investitionssumme von hohen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit und Transparenz aufklärender Hinweise auszugehen. Dies wird noch verstärkt durch die Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit, die von etwaigen Missverständnissen ausgeht, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass der Erwerber eines …-Fahrzeugs bis zur ersten Fahrt bei weiteren Gelegenheiten auf potentielle Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrassistenzsystems hingewiesen wird (vgl. Klageerwiderung S. 18/38, Bl. 54/74 d.A.).
(2) Diesen Maßstäben genügt der von der Beklagten auf ihrer Website vorgehaltene Hinweis nicht. Die Beklagte bedient sich folgender Formulierung:
„Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer – ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich. Die Aktivierung und Verwendung von Autonomiefunktionen verlangen dagegen den Nachweis über Milliarden von gefahrenen Kilometern, dass ihre Zuverlässigkeit das Vermögen von menschlichen Fahrern weit überschreitet. Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Selbstfahrfähigkeiten wird Ihr Fahrzeug kontinuierlich über Mobilfunk aktualisiert und aufgewertet.“
Dabei bleibt schon im Dunklen, auf welche „gegenwärtig aktivierten Funktionen“ sich dieser Hinweis bezieht. Auch stiftet die Beklagte unter Bezugnahme auf die notwendige Überprüfung der Zuverlässigkeit sog. „Autonomiefunktionen“ für zusätzliche Verwirrung. Das Irreführungspotential wird hierdurch noch verstärkt, weil nunmehr endgültig unklar bleibt, ob bei den angebotenen Fahrzeugen bestimmte Autonomiefunktionen bereits aktiviert sind oder noch nicht. Inhaltliche Klarheit gewinnt der Hinweis auch nicht durch seine Bezugnahme auf regulatorische Rahmenbedingungen. Auch in diesem Zusammenhang bleibt für den Durchschnittsverbraucher unklar, ob und inwieweit gesetzliche Genehmigungen bereits vorhanden sind. Auch wird der Eindruck erweckt, gesetzliche Genehmigungen für autonomes Fahren lägen im Einflussbereich der Judikative, was jedoch für die Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist.
(3) Weitere aufklärende Hinweise der Beklagten, welche diese nach eigenem Sachvortrag an anderer Stelle auf ihrer Website (vgl. Klageerwiderung S. 19//20, Bl. 55/56 d.A.), der Bedienungsanleitung (vgl. Klageerwiderung S. 20/37, Bl. 56/5773 d.A.) und dem Touchscreen-Display im Inneren des Fahrzeugs (vgl. Klageerwiderung S. 38/41, Bl. 74/77 d.A.) vorhält sowie bei der Benutzungseinweisung des Fahrzeugs erteilt (vgl. Klageerwiderung S. 37, Bl. 73 d.A.) sind für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Ein aufklärender Hinweis kann nämlich nur in solchen Fällen die Gefahr einer Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG beseitigen, wenn der jeweilige Betrachter durch einen Stern oder ein anderes deutliches Zeichen zu dem jeweiligen Hinweis geführt wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 190). Als nicht ausreichend wird demgegenüber ein nur pauschaler Hinweis auf an anderer Stelle verfügbare Informationen angesehen (BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 – 19 % MwSt. GESCHENKT). Nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten ist aber schon weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Besucher der Website im Rahmen des Konfigurationsprozesses auf eben diese aufklärerischen Hinweise aufmerksam gemacht werden würde. Im Übrigen handelt es sich jedenfalls bei den angeführten Hinweisen in der Bedienungsanleitung, auf dem Touchscreen-Display und bei der Benutzungseinweisung um Handlungen, die erst nach dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges stattfinden und damit zwangsläufig eine Irreführungsgefahr im Stadium der Vertragsanbahnung nicht ausräumen können.
dd. Die Annahme einer Irreführung erweist sich vorliegend auch unter umfassender Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen als verhältnismäßig (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vgl. etwa Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020 § 5 Rn. 1.200 ff.). Dabei hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass vorliegend die Bewerbung sehr werthaltiger Wirtschaftsgüter mit potentiell hohem finanziellen Investitionsaufwand für die angesprochenen Verkehrskreise in Rede steht. Ferner war das abstrakte Gefährdungspotential zu sehen, das von Kraftfahrzeugen ausgeht. Insgesamt erscheint das von den Aussagen ausgehende Irreführungspotential daher keinesfalls als vernachlässigbar.
4. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr indiziert; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
5. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verwirkt gem. § 242 BGB. Die Verwirkung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand schuf (BGH GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; BGH GRUR 1998, 1034, 1037 – Makalu; BGH GRUR 2001, 323, 325 – Temperaturwächter). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die mit der Klage konkret geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Verstöße schon über einen längeren Zeitraum bekannt gewesen seien oder sich diesem hätten aufdrängen müssen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner berechtigten und begründeten (hierzu Ziffer I.) Abmahnung in Höhe der geltend gemachten Pauschale von 299,50,- EUR, welche die Beklagte zu Recht nicht beanstandet hat, aus. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der insoweit zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
III. Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2020 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rnr. 4 und 5).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. In den auf entsprechende gerichtliche Hinweise vorgenommenen Antragsumformulierungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 ist keine Teil-Klagerücknahme zu sehen, denn insoweit ließ sich bereits der Begründung der ursprünglichen Klageanträge entnehmen, was angegriffen werden soll. (vgl. Cepl/Voß/Schilling, Praxiskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 269 Rn. 8). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben