IT- und Medienrecht

Kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Dringlichkeit bei der Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung

Aktenzeichen  M 12 K 15.5141

Datum:
13.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWoBindG BayWoBindG Art. 5
KG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Heranziehung einer Punktetabelle zur Vorentscheidung über den Grad der sozialen Dringlichkeit für eine Sozialwohnung ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (ebenso VGH München BeckRS 1999, 26710). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Auswahlvorschlag für die nächste geeignete Sozialwohnung besteht nicht, wenn dies anderen Wohnungssuchenden, deren Anliegen noch dringlicher einzuordnen ist, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. (redaktioneller Leitsatz)
3 Für den Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung können Kosten iSd Art. 1 KG erhoben werden, die derjenige zu tragen hat, der die Amtshandlung veranlasst hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 KG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Klage ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Klägerin die Zusendung eines Zugangscodes für die SOWON-Wohnungsvergabe begehrt. Denn der Beklagtenvertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Anschreiben für die Vergabe der Zugangscodes in den nächsten Tagen den vorgemerkten Personen, also auch der Klägerin, zugestellt werden. Die Klägerin hätte dies durch einfache Nachfrage bei der Beklagten in Erfahrung bringen können. Einer Klage bedurfte es hierfür nicht. Im Übrigen wurde die Klägerin klaglos gestellt; die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin sofort anerkannt.
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
a) Soweit die Klägerin begehrt, die Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 26. Januar 2011 „Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt M. Informationsfreiheitssatzung“ dahingehend für unwirksam zu erklären, dass sie auch für den übertragenen Wirkungskreis gelte, ist das Begehren gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung der Beklagten begehrt, die (auch) die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises umfasst. Denn Klagebegehren ist nicht, die bestehende Informationsfreiheitssatzung der Beklagten für unwirksam zu erklären, sondern vielmehr die Schaffung einer ebensolchen Regelung für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Daher handelt es sich – entgegen der Auffassung im Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. August 2016 – nicht um einen Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO, da dieser ein ausschließlich kassatorisches Verfahren ist, sondern um eine unechte Normerlassklage, da in einer angeblich unvollständigen Regelung ein Rechtsverstoß gesehen wird.
Die Zulässigkeit einer derartigen Normerlassklage ist umstritten (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 Rn. 13 f.). Jedenfalls ist diese unbegründet, da der Beklagten diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 Gemeindeordnung – GO). Die kreisfreie Gemeinde erfüllt im übertragenen Wirkungskreis zudem alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO). Es handelt sich daher im übertragenen Wirkungskreis nicht um originäre gemeindliche Aufgaben, vielmehr erfüllen die Gemeinden hierbei Staatsaufgaben und sind insofern weisungsabhängig. Auch beim Vollzug des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes handelt es sich um eine staatliche Aufgabe. Der Informationszugang kann daher im übertragenen Wirkungskreis nicht von der Gemeinde geregelt werden. Vielmehr bedürfte es hierzu einer landesrechtlichen Regelung.
b) Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine Gebührensatzung für die Registrierung einer Wohnung herauszugeben, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil eine Gebührensatzung der Beklagten für die Registrierung einer Wohnung nicht existiert. Maßgeblich für die Gebührenfestsetzung ist das Kostengesetz i. V. m. dem Kostenverzeichnis, das Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz ist. Sowohl das Kostengesetz als auch die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz wurden als landesrechtliche Regelungen im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und sind auch im Internet abrufbar. Ein Anspruch auf Herausgabe dieser Gesetzestexte besteht wiederum nicht, da die Klägerin sich diese auf einfache Weise selbst beschaffen kann.
c) Auch der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Punktetabelle und anderer Dienstanweisungen der Beklagten ist unbegründet. Ein derartiger Herausgabeanspruch besteht nicht. Insbesondere ist die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten nur bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises anwendbar. Hierzu gehören die Aufgaben nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz nicht (s.o.). Im Übrigen sei angemerkt, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig sind, da es sich vorliegend nicht um Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung handelt, sondern um unmittelbar nur verwaltungsintern bindende und steuernde ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die allenfalls mittelbar eine anspruchsbegründende Außenwirkung zu begründen vermögen. Diese bedürfen für ihre Wirksamkeit über die Bekanntgabe an die behördlichen Adressaten hinaus keiner Veröffentlichung (BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – juris). Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2016 zudem explizit angeboten, nach Terminsabsprache Einsicht in die Punktetabelle zu nehmen. Somit kann sich die Klägerin jederzeit Zugang zu den gewünschten Informationen verschaffen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einsichtnahme in die Klägerin nicht betreffende Dienstanweisungen besteht nicht.
d) Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie mit höherer Dringlichkeit für eine öffentlich geförderte Wohnung vorzumerken, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist der Anspruch der Klägerin; der jeweilige behördliche Bescheid hat für die Begründetheit der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 29). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bescheide vom 17. September und 7. Dezember 2015 durch den Erlass des Bescheids vom 11. Januar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Juli 2016 mittlerweile erledigt haben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Dringlichkeit als im Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. Juli 2016 festgesetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt M. gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).
Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14.4.1999 – 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können 76 Grundpunkte vergeben werden, wenn – wie im Fall der Klägerin – eine Kürzung der Leistungen nach dem SGB II tatsächlich erfolgt ist. Dass eine Räumungsklage anhängig ist, führt demgegenüber nur zu 74 und damit weniger Punkten. Erst das Vorliegen eines Räumungstitels würde zu mehr Punkten führen. Aktuelle Nachweise über gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ob solche in früheren Vormerkverfahren vorgelegt wurden, ist für das anhängige Verfahren unerheblich, da es sich um aktuelle Nachweise handeln müsste. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohnsituation zu einer akuten lebensbedrohlichen oder irreversiblen gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin oder ihres Sohnes führt. Nur in einem derartigen Fall könnte dem Antrag aus gesundheitlichen Gründen eine höhere Dringlichkeit zuerkannt werden. Die vergebenen 76 Grundpunkte sind daher nicht zu beanstanden.
Ebenfalls korrekt wurden der Klägerin als Haushalt mit einem Kind Vorrangpunkte in Höhe von 10% der Grundpunkte, d. h. acht Vorrangpunkte, erteilt.
Die Klägerin vollendet darüber hinaus im laufenden Vormerkzeitraum sechs Jahre Hauptwohnsitzzeit in M., so dass ihr nach der neuen Anwesenheitspunktetabelle 20% aus der Summe der Grund- und Vorrangpunkte (17 Anwesenheitspunkte) zu erteilen waren.
Anhaltspunkte dafür, dass die Einstufung des wirtschaftlichen Notstands in der Punktetabelle ermessensfehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Es liegt im weiten Ermessensspielraum der Beklagten, die Dringlichkeit einzelner Lebenssachverhalte zu bewerten und einzustufen. Der wirtschaftliche Notstand wurde mit 76 Grundpunkten bereits hoch bewertet. Dass die Beklagte anderweitige Sachverhalte wie z. B. eine akute gesundheitliche Gefährdung, erhebliche Überbelegung oder Wohnungslosigkeit bzw. als Vorstufe hierzu das Vorliegen eines Räumungstitels noch höher eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Wartedauer auf eine Wohnung berücksichtigt werden müsste. Die Regelung der Anwesenheitspunkte trägt dem zeitlichen Faktor im Rahmen der Dringlichkeit ausreichend Rechnung.
e) Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Auswahlvorschlag für die nächste geeignete Sozialwohnung besteht nicht, da die Auswahlvorschläge nach der sozialen Dringlichkeit zu erteilen sind. Die Verpflichtung der Behörde, die Klägerin in den Auswahlvorschlag für die nächste geeignete Sozialwohnung aufzunehmen, würde anderen Wohnungssuchenden, deren Anliegen noch dringlicher einzuordnen ist, einen erheblichen Nachteil zufügen.
f) Soweit sich die Klägerin gegen die in Nr. 5 des Bescheids vom 11. Januar 2016 festgesetzte Gebühr von 10,- € und die in der Folge festgesetzte Mahngebühr von 5,- € wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte war berechtigt, Kosten nach dem Kostengesetz (KG) zu erheben. Nach Art. 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Vormerkung für eine Sozialwohnung ist eine Amtshandlung in diesem Sinne, wobei die Beklagte im staatlichen Auftrag gehandelt hat, Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG.
Die Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 KG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung die Amtshandlung veranlasst; die Vormerkung wurde im Übrigen auch in ihrem Interesse vorgenommen. Eine sachliche Kostenfreiheit oder persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin i. S. d. Art. 3 und 4 KG ist nicht gegeben.
Die Bescheidsgebühr von 10,- € ist der Höhe nach rechtmäßig. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Nach Nr. 2.I.2/3.2 KVz beträgt die Gebühr für die Vormerkung für eine Sozialwohnung zwischen 7,50 € und 20 €. Die Beklagte blieb mit der Festsetzung einer Gebühr von 10,- € am unteren Rand des Gebührenrahmens. Fehler betreffend die Gebührenhöhe sind daher nicht ersichtlich.
Die von der Beklagten festgesetzte Gebühr i. H. v. 10,- € ist zum 15. Februar 2016 fällig geworden, sie hat gemäß Art. 15 KG einen späteren Zeitpunkt als den der Bekanntgabe der Kostenentscheidung festgesetzt. Die Mahnung vom 14. März 2016 erfolgte nach Eintritt der Fälligkeit, die Mahngebühr i. H. v. 5,- € fußt auf Nr. 1.I.7 KVz und ist ebenfalls rechtmäßig.
Eine – von der Klägerin vorgetragene – Ungleichbehandlung von Deutschen und EU-Bürgern einerseits und Asylbewerbern und Flüchtlingen andererseits ist von vornherein nicht ersichtlich, da sämtliche Personengruppen für die Vormerkung für eine Sozialwohnung Gebühren entrichten müssen. Die Behörde hat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für Amtshandlungen Kosten zu erheben. Verwaltungsgebühren sind das besondere Entgelt für eine besondere Leistung der Verwaltung durch eine Amtshandlung. Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der die öffentliche Verwaltung zu einer besonderen, nicht von Amts wegen vorzunehmenden hoheitlichen Tätigkeit veranlasst, zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden soll. Die auf den Einzelnen zurückgehenden Aufwendungen sollen nicht aus den allgemeinen Deckungsmitteln bestritten werden und damit der Allgemeinheit zur Last fallen. Insofern konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Festsetzung von Bescheidsgebühren für eine Sozialwohnung registriert wird.
g) Soweit die Klägerin begehrt, Wohnungen nicht pauschal an Asylbewerber zu vergeben, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Sofern es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt, die dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen, ist bereits keine pauschale Vergabe von öffentlich geförderten Wohnungen an Asylberechtigte ersichtlich. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass auch anerkannte Asylberechtigte nach ihrer jeweiligen Dringlichkeit entsprechend der Punktetabelle vorgemerkt werden. Sofern es sich um Wohnungen handelt, die nicht dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen, finden die diesbezüglichen Vorschriften gerade keine Anwendung. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nicht ersichtlich, zumal bei Wohnraum, der gerade – ggf. sogar durch den Bund oder das Land gefördert – zum Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen wurde.
h) Das Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten auf Erlass einer Genehmigung, die privatrechtlich vereinbarte und dem Vermieter von der Klägerin geschuldete Miete in bestimmter Höhe nicht weiter zu bezahlen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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