Aktenzeichen 81 O 283/18
StGB § 263, § 325
Leitsatz
1. Der Kläger trägt nicht schlüssig für das Vorliegen eines Schadens vor, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Verhalten des Beklagten ist nicht als sittenwidrig anzusehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Regensburg zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig, §§ 1, 32 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht und der Begehungsort der betreffenden Handlung im hiesigen Bezirk liegt. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem der Erfolg der deliktischen Handlung eingetreten ist (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20). Der Erfolgsort befindet sich in den Fällen der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB regelmäßig am Wohnsitz des Klägers, da der Vermögensschaden am Belegenheitsort des klägerischen Vermögens eintritt (vgl. MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20 m.w.N.). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Nach dem klägerischen Sachvortrag hat der Kläger infolge einer deliktischen Handlung der Beklagten ein Fahrzeug erworben, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht erworben hätte. Der Vermögensschaden des Klägers besteht demnach in der Entrichtung des Kaufpreises. Der Ort des Schadenseintritts war insoweit der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens, der sich am Wohnsitz des Klägers befindet. Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Bestellformulars hatte der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des gegenständlichen Pkws in 9… S. und damit im hiesigen Gerichtsbezirk.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
a) Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es bereits am schlüssigen Vortrag zum Vorliegen eines Schadens. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, sein Schaden bestehe darin, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getätigt hätte. Der Vermögensnachteil sei unmittelbar durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetreten.
Ein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB liegt dann vor, wenn infolge der Vermögensverfügung des Getäuschten der „Gesamtgeldwert“ verringert wird, also ein Unterschied zwischen dem Wert des Gesamtvermögens vor und nach der Verfügung festgestellt werden kann, wobei der Wert der Zu- und Abflüsse anhand des jeweiligen Verkehrs- oder Marktwerts zu bestimmen ist; hierbei können zwar normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtungsweise darf dadurch aber nicht verdrängt oder überlagert werden. Handelt es sich – wie vorliegend – um ein Austauschgeschäft, so liegt ein Schaden etwa dann vor, wenn gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware geliefert wird (Schönke/Schröder/Perron StGB § 263 Rdnr. 99).
aa) Dazu sind dem klägerischen Vortrag keine ausreichenden Umstände zu entnehmen. So wird nicht behauptet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 09.12.2011 der hierbei vereinbarte Kaufpreis von brutto 18.399,99 € über dem damaligen Verkehrswert des streitgegenständlichen Pkws gelegen habe. Zwar sind bei der Schadensberechnung auch die individuellen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, so dass ein Schaden auch dann vorliegt, wenn einer Leistung zwar abstrakt gesehen eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, diese aber für den Betroffenen nicht oder nicht in vollem Umfang brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden oder ohne Schwierigkeiten wieder veräußern kann (Schönke/Schröder/Perron StGB § 263 Rdnr. 121). Vorliegend ist insbesondere aber gerade nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund der Software aufgehoben oder auch nur beeinträchtigt gewesen wäre. Tatsächlich traten bei dem Fahrzeug nach der eigenen Einlassung des Klägers jedenfalls bis zum Softwareupdate am 28.05.2018 keinerlei Probleme auf. Er konnte es uneingeschränkt nutzen und hat damit seit dem Erwerb auch 118.985 km zurückgelegt. Funktionsdefizite, die auf die streitgegenständliche Software zurückzuführen wären, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
bb) Soweit der Kläger geltend macht, die verfahrensgegenständliche Software bedinge einen „massiven Wertverlust“ seines Fahrzeugs, fehlt es ebenfalls an jeglichem substantiierten Vortrag. Der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Existenz des behaupteten Wertverlusts aufgrund der Software ist der Kläger nicht nachgekommen. Insbesondere hätte es hier neben einer Bezifferung des Wertverlustes auch der Darlegung bedurft, dass eine etwaige Wertverschiebung gerade auf die streitgegenständliche Software und nicht etwa darauf zurückzuführen ist – was naheliegt, dass Dieselfahrzeuge aus anderen Gründen in der Gunst des Marktes nachgelassen haben (so auch LG Braunschweig, BeckRS 2017, 111950). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
cc) Ähnlich verhält es sich mit der Frage eines merkantilen Minderwerts. Auch hier hat der Kläger in keiner Weise substantiiert – insbesondere auch konkret betreffend seinen Fahrzeugtyp – vorgetragen. Soweit sich die Befürchtung oder Vermutung eines merkantilen Minderwertes darauf stützt, dass Dieselfahrzeuge allgemein nun Gegenstand einer bestehenden umwelt- und verkehrspolitischen Diskussion in der Gesellschaft geworden sind, ist dieser Umstand der Beklagten nicht ohne Weiteres zuzurechnen, da diese Diskussion nicht an die monierte Software anknüpft, sondern an die Emissionseigenschaften aller Dieselfahrzeuge. Für einen Wandel der in der Gesellschaft vorherrschenden Ansichten hierzu kann die Beklagte nicht haftbar gemacht werden (vgl. auch LG Lübeck, Urteil vom 25. August 2017, Az. 6 O 295/16).
dd) Die ohnehin nicht näher konkretisierte Befürchtung des Fehlens der Betriebserlaubnis bzw. der Stilllegung des Fahrzeugs durch behördliche Anordnung hat sich bislang zu keinem Zeitpunkt realisiert und ist aufgrund des am 28.05.2018 durchgeführten Softwareupdates auch künftig nicht zu besorgen. Dies ergibt sich insbesondere aus der inzwischen vom Kraftfahrtbundesamt erteilten Freigabebestätigung für die technische Überarbeitung betreffend das vom Kläger gefahrene Fahrzeugmodell. Jedenfalls aufgrund des Vorliegens dieser Bescheinigung hätte es für die vom Kläger geäußerte Vermutung, infolge des Softwareupdates seien ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, ein erhöhter Abgasausstoß, Leistungseinbußen sowie eine Verringerung der allgemeinen Lebensdauer seines Fahrzeugs zu erwarten, substantiierten Tatsachenvortrags bedurft. An dieser Beurteilung ändert auch die diesbezügliche Einlassung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nichts, wonach nach Durchführung des Softwareupdates der Motor immer auf Notlauf gegangen sei. Er sei deshalb am 12.06.2018 bei AVP gewesen. Der dortige Sachbearbeiter habe ihm mitgeteilt, dass dies zu 99 % auf das Abgasventil zurückzuführen sei. Seit der Reparatur gebe es keine Probleme mehr mit dem Fahrzeug. Für die Reparatur vom 12.06.2018 habe er bislang keine Rechnung erhalten. Zum einen ist damit schon nicht dargetan, dass dieses lediglich kurzfristig aufgetretene Problem tatsächlich auf das Update zurückzuführen ist. Zum anderen konnte dieser Mangel durch einen einmaligen, kostenfreien Besuch in der Werkstatt behoben werden.
b) Abgesehen davon hat der hierfür darlegungsbelastete Kläger keine konkreten Umstände vorgetragen, die die Feststellung ermöglichten, dass eine unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit dem klägerischen Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den Organen der Beklagten selbst bzw. durch Dritte, deren Verhalten diesen zuzurechnen wäre, begangen wurde. Über welche Tatsachen hier konkret getäuscht worden sein soll, legt der Kläger nicht dar. Die Bezeichnung als „Schummelsoftware“ ersetzt insofern keinen fallbezogenen Sachvortrag. Eine konkrete Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht festzustellen. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täter durch sein Verhalten auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines zum Irrtum fähigen anderen Menschen einzuwirken sucht oder bei bestehender Rechtspflicht einen schon vorhandenen Irrtum oder eine sich bildende Fehlvorstellung nicht beseitigt.
aa) Die Beklagte hat indes gegenüber dem Kläger unmittelbar überhaupt nicht gehandelt. Vertragsbeziehungen zwischen ihr und dem Kläger bestehen nicht, Vertragsverhandlungen fanden ebenfalls nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits, sondern zwischen dem Kläger und der Verkäuferin des Fahrzeugs statt. Insbesondere fehlt auch jeglicher Sachvortrag, der geeignet wäre, die Annahme eines in mittelbarer Täterschaft durch die Beklagte bzw. deren Organe begangenen Betruges zu begründen. Die Anknüpfung an das Inverkehrbringen des Fahrzeugs erweist sich betreffend die Täuschungshandlung als ungeeignet.
bb) Umstände für eine der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnende Täuschung zum Nachteil des Klägers sind bereits nicht ausreichend substantiiert dargetan. Es obliegt dem Kläger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ein Mitglied des Vorstands der Beklagten oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter eine zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtende Handlung begangen hat (Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl. (2018), § 31 Rdnr. 2). Weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch seinen Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung lässt sich jedoch entnehmen, dass er bei Abschluss des Kaufvertrags im Dezember 2011 von einem derartigen Repräsentanten der Beklagten unzutreffend informiert, insbesondere über den Einsatz der gegenständlichen Motorsteuerungssoftware seines Fahrzeug getäuscht worden wäre. Vielmehr war die Beklagte am Vertragsschluss überhaupt nicht beteiligt.
cc) Soweit die Beklagte etwa durch unrichtige Angaben zu den Stickstoffoxidwerten gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt die Typengenehmigung für den streitbefangenen Fahrzeugtypen infolge des Einbaus einer Steuerungssoftware, die die Stickoxidwerte im Prüfstandbetrieb beeinflussen, erhalten haben sollte, so wäre eine Erklärung der Beklagten betroffen, die nicht das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter betrifft und daher für sich genommen nicht geeignet ist, auf die Entschließung des Klägers Einfluss zu nehmen. Etwaige unrichtige Angaben betreffend den Erhalt der EG-Typgenehmigung würden daher schon keine Täuschung des Klägers begründen, sondern allenfalls einer nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligten Dritten (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 30. Dezember 2016, Az. 2 O 2736/15).
dd) Im Übrigen liegt auch in der Abweichung der auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerte zu den im Realbetrieb erzielten Werten keine Täuschung seitens der Beklagten. Mit Bezug auf das Vorliegen einer Typengenehmigung ist festgestellt, dass das Fahrzeug – wie die beklagte Partei zutreffend vorträgt – über eine wirksame EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU5 verfügt. Diese Genehmigung besteht auch nach der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes fort. Eine etwaige Zusicherung der EG-Typengenehmigung kann daher eine Täuschung nicht begründen. Auch eine etwaige Abweichung der realen Emissionswerte im Vergleich zu den angegebenen Werten liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben für die Erlangung der EG-Typengenehmigung ist – wofür sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat – nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist auch bekannt, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte den Laborbedingungen entsprechen und nicht im normalen Fahrbetrieb erzielt werden (vgl. LG München II, Urteil vom 5. Juli 2016, Az. 14 O 404/16).
ee) Es sind auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die Aufklärungspflichten für die Beklagte begründet hätten, so dass auch keine der Beklagten zuzurechnende Täuschung durch Unterlassen festgestellt werden kann. Der bloße Umstand, dass die Beklagte durch etwaige Manipulationen in der Steuerungssoftware der betroffenen Fahrzeugtypen gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt unzulässig auf die Erteilung der Typengenehmigung eingewirkt hat, genügt dafür nicht. Zwar wird ausnahmsweise bereits der Verdacht, dass ein für die Entschließung zum Vertragsabschluss wichtiger Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, von so ausschlaggebender Bedeutung sein, dass er auch ungefragt mitzuteilen ist. Aufklärung kann aber nur für wichtige Umstände erwartet werden, die für die Willensbildung und Entschließung von offensichtlich ausschlaggebender Bedeutung sind oder wenn eine durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägte Beziehung besteht (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 30. Dezember 2016, Az. 2 O 2736/15). Da ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegend nicht ersichtlich ist, müssten besonders wichtige Umstände betroffen sein, über die der Kläger Aufklärung erwarten durfte. Auch das ist vorliegend nicht der Fall. Typischerweise ist der Erwerber eines Kraftfahrzeuges an den technischen Einzelheiten einer behördlichen Genehmigung zur Erteilung von Typengenehmigungen nicht interessiert. Der Erwerber muss lediglich sicher sein, dass sein Fahrzeug im Verkehr benutzt werden darf. Ein besonders schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ohne Manipulationen des Kraftfahrzeugherstellers erlangt worden sind, besteht daher zur Überzeugung des Gerichtes nicht. Vielmehr ist es Sache der Ordnungsbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zum Schutze der Bürger und zur Beachtung der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben auf die strikte Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu achten. Soweit solche grundsätzlich den staatlichen Organen obliegenden Ordnungsmaßnahmen teilweise auf Privatunternehmen verlagert worden sein sollten, bleiben die Maßnahmen doch ordnungsrechtlicher Natur, für deren Einhaltung regelmäßig die staatlichen Organe und nicht die mit der Wahrnehmung betrauten privaten Unternehmen Vertrauen in Anspruch nehmen. Für die Einhaltung der den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Prozedur im Rahmen der Erteilung der Typengenehmigung, hat die Beklagte also kein besonderes Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, so dass insofern auch keine besondere Aufklärungspflicht bestand (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 30. Dezember 2016, Az. 2 O 2736/15).
Auch die informatorische Anhörung des Klägers ergab hierfür keine Anhaltspunkte.
Der Kläger gab an, dass konkret über Stickoxidwerte bei den Kaufgesprächen nicht gesprochen worden sei. Es sei aber über CO2- und Abgaswerte gesprochen worden und auch die Bluemotion-Technologie sei ein Thema gewesen. Im Vorfeld habe er sich nicht konkret über Abgaswerte und das Abgasverhalten informiert. Grundsätzlich – auch in Folge seiner beruflichen Tätigkeit im Mineralölhandel – sei er jedoch mit der Thematik beschäftigt. Seine Motivation für die Klageerhebung erklärte er damit, dass er eigentlich nichts mehr mit VW zu tun haben möchte. Er möchte den Golf am liebsten weg haben, dies sei aufgrund des hohen Wertverlustes derzeit aber nicht möglich.
c) Daneben fehlt es auf Seiten der Beklagten auch an der notwendigen Bereicherungsabsicht. Die Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist, dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein. Er muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt. Maßgeblich ist insoweit die Unmittelbarkeit der Verschiebung. Hieran fehlt es, weil der Kläger den Kaufpreis nicht an die Beklagte, sondern an die Verkäuferin entrichtet hat.
2. Ebenso wenig steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB zu.
a) Das Verhalten der Beklagten ist nicht als sittenwidrig einzustufen.
Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (statt vieler: BGH NJW-RR 2013, 550, 551; NJW 2014, 1380). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. nur: BGH NJW 2012, 1800 ff.; NJW 2014, 1380). Nach allgemeiner Auffassung führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein. Relevanter Maßstab ist die im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, vorliegend dem Einbau der gegenständlichen Software, herrschende Sozialmoral für den jeweiligen Lebenskreis (grundlegend: BGH NJW 1975, 638 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar (dazu nachfolgend lit. aa)), welches auch nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst wäre (dazu nachfolgend lit. bb)).
aa) Vorliegend fehlt es für eine sittenwidrige Handlung der Beklagten, deren Verhalten zweifelsohne zu beanstanden sein mag, zumindest an einer besonderen Verwerflichkeit. Die bloße Verwendung der Software ist nach dem maßgeblichen Anstandsgefühl aller Teilnehmer des Fahrzeugmarktes nicht als sittenwidrig einzustufen. Die Software ist vorliegend allenfalls als ein Verstoß gegen öffentlich rechtliche Bestimmungen anzusehen. Dass es mit der Entwicklung und dem Einbau der betreffenden Software auf Beklagtenseite – ungeachtet des Fehlens substantiierten Parteivortrages hierzu (beispielsweise: zwischen welchen Personen auf Beklagtenseite eine derartige Absprache getroffen worden und welche Motivation hierbei im Einzelnen maßgeblich gewesen sein soll), dem es trotz der klägerseits angenommenen Offensichtlichkeit der Sittenwidrigkeit bedarf – primär um Kostenersparnis respektive Gewinnmaximierung gegangen ist, kann als gegeben unterstellt werden. Dies stellt in einem marktwirtschaftlichen System jedoch kein grundsätzlich zu beanstandendes Verhalten dar, zumal klägerseits nicht dargelegt wird, wessen Vorteil diese Gewinnmaximierung dienen sollte (des Vorstands; konkreten (ggf. an der Entwicklung der entsprechenden Software beteiligten) Mitarbeitern; der Aktionäre?). Das für diesen – unterstellten und nicht fernliegenden – Fall eingesetzte Mittel wäre zwar rechtlich zu beanstanden, da ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 vorliegen würde (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016, Az. 5 O 385/15). Allerdings sind diese Vorschriften kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung und schützen mithin auch nicht Individualinteressen des Klägers, sondern stellen sich vielmehr – wie insbesondere aus der Präambel Ziffern (4) bis (7) ersichtlich wird – als Regelungen zum Schutz der Umwelt dar. Mit den vorgenannten Vorschriften soll vorrangig eine Reduzierung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen zur Minimierung der Umweltbelastung erzielt werden. Damit ist keine sittliche Wertung verbunden (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016, Az. 5 O 385/15 m.w.N.).
bb) Im Übrigen wäre ein etwaiger (ohnehin nicht ausreichend dargelegter), bei dem Kläger eingetretener Schaden auch nicht vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten EUVO 715/2007 umfasst. Genauso wie bei § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist auch die Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach Maßgabe des Schutzzwecks der verletzten Verhaltensnorm beschränkt (BGH, NJW 1986, 837 f.; NJW 1991, 634 f.). Die Gebote der guten Sitten müssen gerade im Hinblick auf den Geschädigten und zu dessen Schutz Bestand haben (Spindler in: BeckOK, BGB, § 826 Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die einschlägige EUVO 715/2007 – wie oben unter lit. aa) ausgeführt – primär dem Umweltschutz dient (so auch LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016, Az. 5 O 385/15). Insofern kann eine vermeintliche Täuschung im Genehmigungsverfahren, die ohnehin nur gegenüber Behörden und nicht gegenüber dem Kläger erfolgt wäre, kein sittenwidriges Handeln im Verhältnis zum Kläger begründen.
cc) Gegen eine Sittenwidrigkeit im Sinn des § 826 BGB spricht zudem, dass die Software schnell, kostengünstig und ohne konkret dargelegte und nachgewiesene negative Auswirkungen auf die Eigenschaften des Fahrzeugs im Testzyklus – im Übrigen für den Kläger völlig kostenfrei – austauschbar ist.
b) Weiter fehlt es für einen Anspruch gemäß § 826 BGB auch am erforderlichen Schädigungsvorsatz. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger hierzu ausreichend substantiiert vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt haben soll. Zur Bewertung dessen ist zum einen wiederum auf den Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm abzustellen, zum anderen ebenfalls wiederum auf die Tatsache, dass die streitbefangene Software schnell, kostengünstig und ohne negative Auswirkungen auf die Eigenschaften des Fahrzeugs austauschbar ist. Dabei ist auch nicht hinreichend dargetan, inwieweit die Beklagte in Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einen etwaigen Wertverlust oder Minderwert des Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf genommen haben soll.
c) Darüber hinaus kann auch ein nach dieser Vorschrift erforderlicher Vermögensschaden – wie bereits dargelegt (vgl. oben die Ausführungen zu II.1.a)) – nicht festgestellt werden. Zwar stünde bereits die bloße Vermögensgefährdung etwa durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts dem Schadenseintritt gleich (MüKO BGB/Wagner, BGB, § 826 Rdnr 43). Die Klägerseite hat dazu – wie ausgeführt – jedoch nicht hinreichen substantiiert vorgetragen.
d) Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich des Weiteren auch insofern nicht hinreichend konkret entnehmen, welches der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnenden Verhalten als Anknüpfungspunkt für deren Haftung herangezogen werden soll. Allein der Verkauf oder das Inverkehrbringen von Dieselmotoren erscheint hierfür nicht als ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise hierdurch bereits auf das Vermögen des Klägers eingewirkt worden sein könnte. Dieser behauptet vielmehr, durch Abschluss des Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Pkw einen Vermögensnachteil erlitten zu haben. Dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, worin diesbezüglich eine aktive, der Beklagten zurechenbare Täuschung des Klägers liegen könnte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des ohne ihr Zutun zustandegekommenen streitgegenständlichen Kaufvertrags eine rechtlich gebotene Aufklärung etwa über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware unterlassen hätte. Besondere Umstände, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten zu einer diesbezüglichen Aufklärung ergeben hätte (vgl. Oechsler, NJW 2017, 2865, 2866), sind jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (siehe dazu im Übrigen die Ausführungen unter 11.1.).
3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 325 StGB zu, nachdem diese Regelung gemäß § 325 Abs. 7 StGB gerade nicht für Kraftfahrzeuge gilt.
4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV. Es kann dabei dahinstehen, ob § 27 EG-FGV der Charakter eines Schutzgesetzes zukommt. Unstreitig hat das Kraftfahrtbundesamt die EG-Typengenehmigung bislang nicht widerrufen. Sie ist auch nicht erloschen, weil sie nach § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 StVZO bis zum Entzug fortbesteht. Die Gründe, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO aufgeführt sind und zum Erlöschen der Genehmigung führen, betreffen hingegen lediglich nachträgliche Änderungen. Gründe, § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVZO auch dann anzuwenden, wenn die Veränderung von Anfang an vorgenommen wurde, wie hier durch den Einbau einer Software, bestehen hingegen nicht. Insofern bietet § 48 VwVFG eine geeignete Möglichkeit zum Einschreiten seitens des Kraftfahrtbundesamtes.
5. Sonstige Anspruchsgrundlagen, die der Klageforderung zum Erfolg verhelfen könnten, kommen aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers nicht in Betracht.
III.
Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs keinen Erfolg.
IV.
Dem Kläger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Nachdem bereits die Voraussetzungen für den mit der Hauptforderung geltend gemachten Anspruch nicht festgestellt werden konnten, ist auch die Nebenforderung unberechtigt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.