IT- und Medienrecht

Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Normenkontrollverfahren

Aktenzeichen  15 N 20.347

Datum:
10.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24718
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und der Antragsgegner durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (vgl. Schriftsätze vom 10. August 2020 und vom 9. September 2020) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2018 – 15 N 18.41 – juris m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zum einen hätte der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg gehabt, vgl. das Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2019 (unter dem vormaligen Az. 15 N 18.182). Zum andern hat die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan selbst herbeigeführt (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. August 2020 sowie die hiermit vorgelegte Kopie des Protokollauszugs der Gemeinderatssitzung vom 4. August 2020).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben