IT- und Medienrecht

Kostenentscheidung nach infolge einer Nachuntersuchung erledigter Normenkontrolle

Aktenzeichen  9 N 12.826

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30468
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Erledigt sich ein Normenkontrollantrag infolge einer Nachuntersuchung, zu der sich der Antragsgegner infolge der Einwände des Antragstellers veranlasst gesehen hat, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten hälftig zu teilen (Anschluss an VGH München BeckRS 2020, 24817). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 10.10.2020) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 23.10.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zwar nicht ohne Weiteres übersehen lassen und somit als offen anzusehen sind. Die Antragsgegnerin hat sich hier jedoch auf die Einwände des Antragstellers hin veranlasst gesehen, während des Normenkontrollverfahrens eine Nachuntersuchung zur Bewertung des Vorkommens der Zauneidechse im Plangebiet durchzuführen. Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, die es hier als billig erscheinen lassen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu teilen (vgl. BayVGH, B.v. 09.09.2020 – 9 B 16.2505 – juris Rn. 6).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


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