IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen nach gesetzlicher Regelung dieser Frage durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Aktenzeichen  1 BvR 273/16

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr027316
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 14 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
§ 52a Abs 3 UrhG
§ 52b UrhG
§ 60e Abs 1 UrhG
§ 60e Abs 4 UrhG
UrhWissG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. Dezember 2015, Az: I ZR 69/11, Beschlussvorgehend BGH, 16. April 2015, Az: I ZR 69/11, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks an elektronischen Leseplätzen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) vom 1. September 2017 (BGBl I S. 3346) unzulässig.
3
1. Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichtshofs insoweit beanstandet, als es eine Annexvervielfältigung sowie die Ermöglichung von Anschlussnutzungen gestattet, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil nach nunmehr geltendem Gesetzesrecht ein auf vollständige Unterlassung gerichtetes Begehren der Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ).
4
§ 60e Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl I S. 2014), enthält seit seinem Inkrafttreten ausdrückliche Regelungen, die Bibliotheken das Recht der Annexvervielfältigung und der Ermöglichung von Anschlussnutzungen einräumen. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungs-gerichtlichen Klärung der Frage, ob der Bundesgerichtshof in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgehen durfte, dass das Handeln der Beklagten von den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen noch in Kraft befindlichen Regelungen in § 52a Abs. 3 UrhG a.F. (analog) und § 52b UrhG a.F. gedeckt war, besteht damit nicht mehr.
5
Das Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht auch nicht ausnahmsweise fort (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 2016 – 1 BvR 2534/14 -, Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere fehlt es an fortdauernden Beeinträchtigungen, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ver-fassungsbeschwerde auch nicht auf die Neuregelung umgestellt; insbesondere legt sie nicht dar, dass sich die aufgeworfenen Fragen in deren Rahmen identisch stellen.
6
2. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 68, 368 ; 74, 102 ; 104, 65 ; 107, 395 ; 112, 50 ). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren nicht konkret und substantiiert zu rechtswidrigen Vervielfältigungen von Bibliotheksnutzern und einer Teilnehmer- oder Störerhaftung der Beklagten vorgetragen. Damit hat sie nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ihren Gunsten herbeizuführen und die geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu verhindern. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, überschreitet die Anforderung, bereits im fachgerichtlichen Verfahren, das nach ihren eigenen Angaben als Musterverfahren geführt wurde, zu mehreren möglichen Grundlagen eines Unterlassungsanspruchs vorzutragen, nicht die mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu ziehenden Grenzen.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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