IT- und Medienrecht

Ordnungshaft, Ordnungsgeld, Zuwiderhandlung, unterlassen, Privatweg, Einzelfall, Ehemann, verbreiten, Beklagte, Dritte, Zutritt, Geld, entstehen, Klageschriftsatz

Aktenzeichen  72 O 1865/16

Datum:
27.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139589
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) es
zu unterlassen,
in Bezug auf die Klägerpartei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) „Frau … ist eine Diebin“
b) „Frau … ist hinter meinem Geld her.“,
c) „Frau … hat sich bereits mehrmals rechtswidrig Zutritt zu meinen abgeschlossenen Wohnräumen verschafft und dort mehrere Kleidungsstücke gestohlen.“,
sowie es zu unterlassen,
d) ähnlich verleumderische und falsche Verdächtigungen über die Klägerin (bzw. über die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann …) in der Öffentlichkeit auszusprechen;
e) ähnliche falsche Behauptungen aufzustellen, die dazu geeignet sind, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen;
f) unwahre und ehrverletzende Aussagen gegenüber der Klägerin, wie beispielsweise „Geldgeier“, „Diebin“ oder „du Hammel“ zu äußern;
g) und seine Fäkalien auf dem Privatweg und/oder auf dem Grundstück der Klägerin zu verrichten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren, materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus den im Klageschriftsatz vom 03.11.2016 dargelegten Persönlichkeitsrechtsverletzungshandlungen und sonstigen schädigenden Handlungen des Beklagten entstanden sind, und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder übergehen werden.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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