IT- und Medienrecht

Petitionsrecht: unzulässige Klage

Aktenzeichen  M 10 K 15.3610

Datum:
29.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
GG GG Art. 17
BV BV Art. 115

 

Leitsatz

1 Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine Entscheidung des Beklagten, mit der der Eingabe der Klägerin Rechnung getragen wird, ist nicht statthaft, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts keine Verwaltungsaktqualität besitzt (ebenso BVerwG BeckRS 9998, 104125). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine allgemeine Leistungsklage in Zusammenhang mit einer Petition ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich der Landtag bereits hinreichend mit der Petition befasst hat (ebenso VG München BeckRS 2010, 33202). (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Nach Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO richtet die Klägerin sich gegen die Behandlung zweier Petitionen durch den Beklagten. Auf mehrfache Aufforderungen durch das Gericht, ihr Klagebegehren klarzustellen, begründete die Klägerin am 8. Oktober 2015 ihre Klage mit dem Eingangssatz „Meine beiden Petitionen beim Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags, Landgericht, wurden wie folgt abgewiesen…“ und wendet sich mithin gegen dieses Vorgehen.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
Eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf eine Entscheidung des Beklagten, mit der der Eingabe der Klägerin Rechnung getragen wird, ist schon nicht statthaft, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts keine Verwaltungsaktqualität besitzt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 7 C 73/78 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 79 Rn. 19).
Auch eine allgemeine Leistungsklage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn mit einer gerichtlichen Entscheidung kann letztlich nicht mehr erreicht werden, als der Bayerische Landtag in seinen Schreiben vom 25. April 2007 und 23. Juli 2013 geäußert hat (VG München, U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris). Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 Grundgesetz (GG) bzw. in Art. 115 Bayerische Verfassung (BV) geregelt. Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben. Verfassungsrechtlich kann weder eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache. Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris, VG München, U.v. 5.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris).
An die Begründung der Antwort können keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass sich die Behörde mit der Beschwerde in der Sache auseinander gesetzt hat (vgl. VG München, U.v. 5.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris). Dies ist hier der Fall. Aus den Schreiben des Beklagten vom 25. April 2007 und 23. Juli 2013 geht hervor, dass er sich mit den Petitionen der Klägerin auseinandergesetzt hat, insbesondere indem auf die der Klägerin bekannten Stellungnahmen der jeweiligen Ministerien Bezug genommen wurde. Das Recht auf inhaltliche Auseinandersetzung hat nur ein Petent, der eine zulässige Petition einreicht (vgl. VerfGH B-W, B.v. 11.7.2016 – 1 VB 61/16 – juris). Insbesondere musste die wiederholte Petition der Klägerin vom 26. November 2012 den Beklagten nicht zu einer erneuten inhaltlichen Prüfung veranlassen (vgl. BayVerfGH, B. v. 23.1.1979 – Vf. 6-VII-77 – juris, Rn. 39).
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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