IT- und Medienrecht

Rechtmäßige Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung

Aktenzeichen  M 6 K 15.1124

Datum:
2.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5
VfGHG VfGHG Art. 29 Abs. 1
VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 1 lit. b

 

Leitsatz

1 Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH BeckRS 2015, 47772). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die durch den ZDF-Staatsvertrag vom 6.6.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr ist eine zulässige Beihilfe iSv Art. 1 lit. b VO (EG) Nr. 659/1999. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Der Kläger ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
1.1 Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht aufzuheben.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom … Februar 2016 eine Verhinderung aus beruflichen Gründen geltend gemacht und eine Verlegung der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 beantragt. Die hierzu vorgetragene Begründung war jedoch mangels näherer Angaben unsubstantiiert, nicht glaubhaft gemacht und auch nicht nachprüfbar.
Auf das daraufhin an den Kläger gerichtete gerichtliche Schreiben vom … Februar 2016 hat er mit Schriftsatz vom … März 2016 zwar reagiert, jedoch ohne auf die darin genannten vier eventuellen Ausweichtermine einzugehen. Aus dem Gerichtsschreiben vom … Februar 2016 musste es sich dem Kläger zudem geradezu aufdrängen, dass eine Substantiierung seines Verlegungsgesuchs betreffend den … März 2016 noch erforderlich war. Eine solche erfolgte jedoch nicht.
1.2 Der erkennenden Kammer erschien es auch nicht zweckmäßig, das Verfahren ruhend zu stellen, denn der vorliegende Rechtsstreit ist entscheidungsreif.
Wann eine erste begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach den für den 16. und 17. März 2016 terminierten mündlichen Verhandlungen vorliegen wird, ist nicht absehbar. Darüber hinaus ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht anschließend ebenfalls noch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befasst werden wird, möglicherweise auch noch der Europäische Gerichtshof. Bis zum Vorliegen all dieser Entscheidungen kann es nicht zu einem vollständigen Stillstand der Rechtspflege insoweit kommen, zumal Betroffene es selbst in der Hand haben, entweder gegen einzelne Bescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge jeweils mit Widerspruch und /oder Anfechtungsklage vorzugehen, oder aber ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zunächst nachzukommen und ggf. später – nach dem Vorliegen der o.g. Entscheidungen – die geleisteten Zahlungen zurückzufordern.
Außerdem wird das Bundesverwaltungsgericht in den o.g. Fällen voraussichtlich ohnehin nur über Rundfunkbeiträge für Wohnungen entscheiden, nicht aber über die vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass sich Wohnung und Betriebsstätte gegenseitig ausschlössen.
2. Die Anträge des Klägers aus seiner Klageschrift vom … März 2015 bedürfen einer Auslegung gemäß § 88 VwGO.
2.1 Den Antrag Nr. 1 und 2 legt die erkennende Kammer im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahin aus, dass dieser beantragt, die Bescheide des Beklagten vom … Mai 2014, … Juni 2014, … September 2014 und … Oktober 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom … Februar 2015 aufzuheben. Denn die Frage der – vom Kläger angenommenen – Rechtswidrigkeit der Bescheide ist im Rahmen einer so ausgelegten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ohnehin zu klären, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine isolierte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der o.g. Bescheide wäre wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO dagegen bereits unzulässig.
2.2 In Antrag Nr. 4 geht es der Sache nach nicht um Schadensersatz im eigentlichen Sinne, sondern um die vom Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig gehaltenen Aufwendungen in Gestalt der vom ihm aufgewandten Arbeitszeit. Diese würden jedoch – unabhängig von der Frage einer Erstattungsfähigkeit – bereits den Kosten des Verfahrens i. S. d. § 162 VwGO unterfallen, über die die Kammer dem Grunde nach von Amts wegen zu entscheiden hat. Ein eigenständiges klägerisches Begehren ist darin nicht zu sehen.
2.3 Die Frage der Beitragseinstufung des Klägers nach Antrag Nr. 5 ist eine im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Bescheide zu prüfende vorgreifliche Rechtsfrage. Diesen – zudem noch bedingten – Antrag als eigenständiges klägerisches Begehren aufzufassen hätte daher eine bereits unzulässige Klage zur Folge, weshalb die Kammer davon Abstand nimmt.
2.4 Aus den Anträgen Nr. 6 und 7 ist das ausdrückliche Begehren des Klägers zu entnehmen, den Beklagten zum Erlass eines vorläufigen, aber nicht rückwirkenden Festsetzungsbescheids für eine Betriebsstätte der Staffel 1 zu verpflichten, durch den seiner Auffassung nach eine entsprechende Beitragszahlungspflicht überhaupt erst ausgelöst wird. Damit handelt es sich dem Wesen nach um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Kammer sieht diese Verpflichtungsklage nicht als „hilfsweise“ im prozessrechtlichen Sinne gestellt an, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, unter welche prozessuale Bedingung sie gestellt sein sollte.
3. Die Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, weil ihr jedenfalls die erforderliche Klagebefugnis fehlt, § 42 Abs. 2 VwGO.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Erlass eines von ihm begehrten „Beitragsbescheids“ in dem Sinne, dass erst dadurch seine Zahlungspflicht bzw. die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge ausgelöst würde. Denn die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt kraft Gesetzes zu dem in § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – bestimmten Zeitpunkt. Der Rundfunkbeitrag ist sodann ebenfalls kraft Gesetzes monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte, § 7 Abs. 3 RBStV (Fälligkeit). Anlass zum Erlass eines Festsetzungsbescheids besteht für eine Landesrundfunkanstalt nach § 10 Abs. 5 RBStV erst dann, wenn der Beitragsschuldner mit seinen Rundfunkbeiträgen nach Maßgabe der o.g. Normen bereits im Rückstand ist. Im Übrigen stellt es auch eine Ordnungswidrigkeit dar, fällige Rundfunkbeiträge länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht zu leisten, § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV.
4. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide des Beklagten vom … Mai 2014, … Juni 2014, … September 2014 und … Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daher ist auch der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2015 rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom … Februar 2015.
4.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 (GVBl S. 258).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH E. v. 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl. 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Einen Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht hat er verneint. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Berufungsentscheidungen darüber hinaus ausgesprochen, der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK (st. Rspr. seit BayVGH U. v. 19.6.2015, 7 BV 14.2488). Das erkennende Gericht vertritt dies ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (etwa VG München, U. v. 19.9.2014, M 6a K 14.1156; U. v.25.9.2015, M 6a K 14.4855; U. v. 11.11.2015, M 6a K 15.1959).
4.2 Die streitgegenständlichen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig.
Insbesondere ist der Beklagte als die diese Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Das ergibt sich bei den Bescheiden bereits aus der Angabe des Beklagten in der Kopfzeile oben links und aus dem abschließenden „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Beim Widerspruchsbescheid lautet schon die Betreffzeile „Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks“. Auch der Widerspruchsbescheid schließt mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist der Beklagte als diejenige Landesrundfunkanstalt benannt, gegen die eine eventuelle Klage zu richten wäre, was der Kläger im Übrigen auch berücksichtigt hat, denn er hat ja nicht etwa Klage gegen den Beitragsservice erhoben.
Hinsichtlich des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV) findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlichrechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, auf den der Kläger hinweist, dass ZDF und Deutschlandradio keine Landesrundfunkanstalten sind.
Die streitgegenständlichen Bescheide leiden auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil sie nicht unterschrieben oder gesiegelt sind. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht Tübingen im Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) geäußerten Zweifel in formeller Hinsicht vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14) nicht geteilt wurden, zumal es dort um ein Vollstreckungsersuchen ging und nicht um einen Festsetzungsbescheid.
4.3 Die streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide des Beklagten vom … Mai 2014, … Juni 2014, … September 2014 und … Oktober 2014 sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.
4.3.1 Im privaten Bereich war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von f. EUR im Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl S. 566; zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 16.3.2015, GVBl S. 26) zu entrichten.
Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV).
Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV dagegen jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht an.
Dass in einer Raumeinheit sowohl eine Wohnung als auch eine Betriebsstätte liegen kann, ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber dafür geschaffenen Kollisionsnorm des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Ein Rundfunkbeitrag ist nämlich für eine Betriebsstätte nicht zu entrichten, wenn sich diese innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (bzw. zu entrichten ist). Der Gesetzgeber hat also der Beitragsschuld für die Wohnung der Vorrang eingeräumt vor der Beitragsschuld für die Betriebsstätte, sogar unabhängig von der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten. Damit ist auch der hypothetische Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden.
4.3.2 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung rechtmäßig sind.
Es liegt zweifelsfrei eine Wohnung vor, denn schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er für die Raumeinheit einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen. Dass die so gemietete Raumeinheit baulich abgeschlossen und grundsätzlich zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist sowie durch einen eigenen Eingang betreten werden kann, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
Der Kläger ist auch als Inhaber dieser Wohnung anzusehen, weil er die wegen seiner – unstreitigen – Meldung nach Melderecht bestehende gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV für den Festsetzungszeitraum nicht widerlegt hat. Zusätzlich greift noch die gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben im (normalen Wohnraum-) Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Jedenfalls bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2015 hat der Kläger in seinen Widersprüchen vom … Juni 2014, … September 2014 und … Oktober 2014 lediglich die bloße und völlig unsubstantiierte Behauptung aufgestellt, es handele sich nicht um eine Wohnung, sondern um eine Betriebsstätte.
Sein damaliger Hinweis auf einen Steuerbescheid des Finanzamts A. (zu dem er nur eine Kopie der ersten Seite vorlegte, die so geschwärzt war, dass nicht einmal das Steuerjahr erkennbar war) führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus diesem ergaben sich zwar „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus freiberuflicher Tätigkeit“. Damit ist aber keine Aussage über konkrete Räume und deren Nutzung getroffen. Schon gar nicht lässt sich daraus eine vollständige Anerkennung sämtlicher Räume der Raumeinheit als Betriebsstätte durch das Finanzamt ableiten. In welchen Räumen der Kläger nämlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hat (etwa in der Wohnung insgesamt, nur in einem Arbeitszimmer oder gar am Küchentisch), war jedenfalls aus der vorgelegten Kopie nicht ersichtlich. Insbesondere war nicht erkennbar, ob der Kläger die volle Wohnungsmiete oder nur einen Teil davon oder aber gar nichts davon als steuerlich relevante Ausgabe angegeben und vom Finanzamt anerkannt bekommen hat. Letztlich wäre jedoch eine solche steuerliche Bewertung durch das Finanzamt für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsrechts ohnehin nicht maßgeblich oder gar bindend (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV). Gleiches gilt für die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt mit der Klage vorgelegte geschwärzte Kopie der ersten Seite eines anderen Steuerbescheids, aus der immerhin das Steuerjahr 2012 erkennbar war.
Das auf die konkreten gerichtlichen Frage nach der Nutzung der Räume vom Kläger an den Tag gelegte vage und ausweichende Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass er die tatsächlichen Verhältnisse nicht preisgeben möchte. Den Mietvertrag legte er trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht vor. Es ist letztlich auch nicht klar, was der Kläger wirklich meint, wenn er angibt, dass er die klagegegenständlichen Räumlichkeiten grundsätzlich nicht in der Nacht zum Schlafen nutze. Offen bleibt dabei, ob es zumindest gelegentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt oder ob er Räume etwa des Tags zum Schlafen nutzt.
Gerade für eine solche Situation aber wurde die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft anhand objektiver Kriterien (Meldung nach Melderecht, im Mietvertrag als Mieter genannt) geschaffen.
4.3.3 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Klägers gilt noch Folgendes:
(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 insbesondere festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Vorzugslast handelt.
(2) Hinsichtlich vom Kläger vorgetragener „exorbitanter Mehreinnahmen“ ist festzustellen, dass sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof auch mit der Frage befasst und diese bejaht hat, ob der Rundfunkbeitrag der Höhe nach durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt ist. Es sei demnach nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (BayVerfGH, a.a.O, Rn. 83 ff.). Sollten sich aus dem neuen Rundfunkbeitrag Überschüsse ergeben, würden diese im Übrigen vom Finanzbedarf für die nächste Beitragsperiode abgezogen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag).
(3) Zu angeblich mangelnder Staatsferne hinsichtlich des ZDF ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 25. März 2014 nicht etwa das ZDF als solches als mit dem Grundgesetz – GG – unvereinbar erklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat einzelne Regelungen des ZDF-Staatsvertrags für mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, andere für mit dem GG vereinbar und andere für nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung mit dem GG vereinbar erklärt und damit eine sehr differenzierte Betrachtung vorgenommen. Soweit es eine Unvereinbarkeit erklärt hat, hat es zudem eine Frist zur Neuregelung (bis zum 30.6.2015) gesetzt, bis zu der auch die beanstandeten Regelungen weiter angewendet werden durften. Für den Rundfunkbeitrag als solchen ist dies alles ohne rechtliche Bedeutung.
(4) Inwieweit sich der vom Kläger behauptete europarechtliche Verstoß aufgrund Nichtberücksichtigung von EG- /EU-Richtlinien in § 9b Rundfunkstaatsvertrag auf die hier maßgeblichen Normen des RBStV auswirken sollte, wurde von diesem nicht dargelegt und solches ist auch nicht ersichtlich.
(5) Der Meldedatenabgleich schließlich ist vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 15. Mai 2014 und 18. April 2013 ebenfalls als rechtens anerkannt worden.
4.3.4 Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.
4.3.5 Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils in Höhe von b. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Zeiträume die Rundfunkbeiträge für eine Wohnung – unstreitig – nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils b. EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
7. Die Berufung war zuzulassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung nach § 3 Abs. 1 RBStV ausschließlich eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV sein kann, obwohl dort eine Person nach Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), die im Mietvertrag auch als Mieter für die Wohnung genannt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 641,27 festgesetzt.
Gründe:
Für die Festsetzung des Streitwerts war für die erkennende Kammer entsprechend der Auslegung der klägerischen Anträge Folgendes maßgeblich:
Für die Anfechtungsklage gegen die vier streitgegenständlichen Bescheide wird der Streitwert auf EUR 409,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Für das Begehren nach einem vorläufigen, aber nicht rückwirkenden Festsetzungsbescheid für eine Betriebsstätte der Staffel 1 wird der Streitwert auf EUR 231,69 festgesetzt (keine Festsetzung in Höhe von 5,99 EUR [Drittelbeitrag aus 17,98 EUR] für die Vergangenheit bei Klageerhebung im März 2015, also für 27 Monate von Januar 2013 bis einschließlich März 2015, und Jahresbetrag ab April 2015, also 5,83 EUR [Drittelbeitrag aus 17,50 EUR voller Rundfunkbeitrag ab 1.4.2015] für 12 Monate; § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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