IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags

Aktenzeichen  M 6 K 16.2047

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 3
Bayer. Rundfunkbeitragssatzung § 11 Abs. 1
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag § 8
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 5

 

Leitsatz

Der “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die von den Landesrundfunkanstalten gebildet wurde und in deren Namen und Auftrag den Einzug der Rundfunkbeiträge vornimmt und die Beitrags- und Widerspruchsbescheide erlässt. Mit der Angabe “Beitragsservice” im Beitragsbescheid ist die erlassende Stelle hinreichend erkennbar. (redaktioneller Leitsatz)
Die Beitragsbescheide enthalten entsprechend Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt wurden und deshalb keine Unterschrift tragen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von Inhabern einer Wohnung ist nach der grundlegenden Entscheidung des BVerwG (BeckRS 2016, 45859) rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen die Verfassung. (redaktioneller Leitsatz)
Durch die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag wird die Gewissensfreiheit nicht berührt. Denn das Recht, die Angebote des Rundfunks nicht oder nur zum Teil zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässig erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten, der Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 und die Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2014, 2. Januar 2015, 1. August 2015 und 1. Februar 2016, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die genannten Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte offensichtlich als die diese Bescheide erlassende Stelle erkennbar.
Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch wenn der Bescheid vom 1. Dezember 2013 noch mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben war, so lässt er inhaltlich keinen Zweifel daran, dass für den genannten Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber (auch) Rundfunkgebühren, festgesetzt wurden.
Schließlich leiden die Bescheide nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil sie nicht unterschrieben sind. Vielmehr enthalten sie in entsprechender Anwendung des Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG -zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Rundfunkbeitragszahler umgelegt werden müsste. Dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären. Für den Beklagten kann insoweit nichts anderes gelten, auch wenn er von dem direkten Anwendungsbereich des BayVwVfG nach dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bislang noch in keiner seiner Berufungsentscheidungen zum Rundfunkbeitragsrecht jemals rechtliche Bedenken geäußert.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe jeweils einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 1. Januar 2013 ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV -. Dessen Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 nach dem Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verkündungsblatt Nr. 12/2011 vom 30. Juni 2011 veröffentlicht (S. 258, Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag]). Es folgte die Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 über das Inkrafttreten des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl 2012, 18). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört somit zum bayerischen Landesrecht.
Daher ist es für das vorliegende Klageverfahren – im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, ein „vereintes Deutschland“ sei rechtlich nie zustande gekommen – zum einen rechtlich unerheblich, dass der Rundfunkstaatsvertrag ursprünglich am 18. Dezember 1991 als „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ bekannt gemacht wurde (GVBl 1991, 451). Überdies wurde dessen Überschrift bereits mit Art. 1 Nr. 1 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Bekanntmachung vom 10. Februar 2007, GVBl 2007, 132) wie folgt neu gefasst: „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“. Diesen Titel trägt er bis heute.
Zum anderen geht deswegen auch der Vortrag des Klägers fehl, dem Bundesgesetzgeber habe es nicht zugestanden, verbindliche Regelungen für das gesamte Deutschland zu treffen, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt gerade nicht als Bundesrecht, sondern – wie oben ausgeführt – als bayerisches Landesrecht.
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 EUR) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV.
Dass der Kläger hierzu der persönlichen Auffassung ist, nicht Inhaber einer Wohnung zu sein, weil er ein Mensch bzw. ein beseeltes geistiges Wesen und keine Person sei, ist rechtlich unerheblich. Nach der geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist er ein Mensch und damit eine natürliche Person im Sinne der §§ 1 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -, im Gegensatz zu den sog. juristischen Personen (§ 21 ff. BGB) oder Sachen und Tieren (§§ 90 ff. BGB). In diesem Sinne ist auch der Begriff der „Person“ in § 2 Abs. 2 RBStV zu verstehen. Der Verweis des Klägers auf einen „Codex des Kanonischen Rechts“ ist daher unbehilflich.
Andernfalls wäre der Kläger womöglich auch nicht nach § 61 Nr. 1 VwGO als fähig anzusehen gewesen, Beteiligter des vorliegenden Verfahrens zu sein, und hätte überhaupt nicht um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können. Hiervon ging das Gericht zugunsten des Klägers nicht aus.
Ansonsten wendet sich der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen noch mit insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken, die jedoch nicht durchgreifend sind. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U.v. 26.2.2015 – M 6a K 14.877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 -, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.2488 -; insbesondere verstoße der Rundfunkbeitrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK) nunmehr mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6).
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Klägers ist noch auszuführen:
Es ist einerseits nicht Sache des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen, ob die vom Kläger unsubstantiiert erhobene Programmkritik in der Sache zutrifft. Andererseits wird der Kläger durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. die Heranziehung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nicht in seiner Gewissensfreiheit berührt. Denn das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, etwa indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
Schließlich führt auch das vom Kläger in seinem Widerspruch vom … Januar 2015 erwähnte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen mit dem Titel „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ vom März 2014 zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit es insbesondere auf Seite 36 vorschlägt, der Gesetzgeber solle sich – unter komplettem Verzicht auf eine Werbefinanzierung – entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden, spricht es lediglich eine in die Zukunft gerichtete Empfehlung aus. Eine Feststellung, der jetzige Rundfunkbeitrag sei eine Steuer oder auch nur eine diesbezügliche Erwägung enthält das Gutachten ausdrücklich nicht.
Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume jedoch trotz deren Fälligkeit unstreitig nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.
Auch die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von b… EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge – unstreitig – nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils b**** EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 682,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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