IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

Aktenzeichen  7 ZB 17.60

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107886
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 5
RStV § 11 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Der im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 RBStV erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG BeckRS 2016, 116126).  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Richtlinie 97/7/EG, welche den „Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz“ regelt, ist für die gesetzlich auferlegte Rundfunkbeitragspflicht nicht einschlägig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 3 K 16.485 2016-11-23 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25,97 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1. Juni 2015 (Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.3.2015) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 gerichtete Klage mit Urteil vom 23. November 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise außerdem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags sei noch nicht abschließend geklärt. Zudem sei die „Objektivität der Berichterstattung des Beklagten“ zweifelhaft. Ferner habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Rundfunkbeitrag dem Europarecht (der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997) widerspreche. Das Verwaltungsgericht habe ebenso zu Unrecht den angefochtenen Bescheid als „maschinell erstellt“ angesehen, obwohl die Datenerhebung Recherchen erfordere, die nicht automatisierbar seien. Schließlich beruhe das Urteil auch auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den „Beweisanträgen“ des Klägers nicht nachgegangen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des sich im Zulassungsverfahren selbst vertretenden Klägers mit dem Datum „29.03.2016“, bei Gericht eingegangen am 30. Januar 2017, verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
a) Der im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich handelt es sich – ebenso wie bei dem im privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag – um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt zudem der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 49/15 – juris).
Nachdem sich die vorliegende Entscheidung des Senats in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag nicht geboten (vgl. z.B. auch OVG NRW, U.v. 1.9.2016 – 2 A 2243/15 – juris Rn. 142).
b) Die vom Kläger geäußerten Einwände gegen die „Objektivität der Berichterstattung des Beklagten“ sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags in Zweifel zu ziehen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben kraft Gesetzes bei der Erfüllung ihres Auftrags unter anderem die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag – RStV). Verstöße gegen dieses gesetzliche Gebot haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen (vgl. z.B. auch OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21 m.w.N.).
c) Der Einwand des Klägers, der Rundfunkbeitrag widerspreche der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997, geht fehl. Die Richtlinie 97/7/EG, welche den „Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz“ regelt, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – für die gesetzlich auferlegte Rundfunkbeitragspflicht nicht einschlägig.
d) Das Verwaltungsgericht ist schließlich ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen („maschinell“) erstellt worden ist (Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob vor Erlass des angefochtenen Bescheids eine Sachbearbeitung und ggf. Recherchen erforderlich sind, welche nicht „automatisierbar“ sind.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist die Rechtssache nach alledem weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
3. Die gerichtliche Entscheidung beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Sind – wie vorliegend – keine förmlichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung des Sachverhalts nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es Ermittlungen unterlässt, die sich nach den Umständen des Einzelfalles von seinem Rechtsstandpunkt aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 7 ZB 15.1073 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger hat indes im Zulassungsverfahren keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht zu Rechtsfragen hätte Sachverständigengutachten einholen sollen oder welche entscheidungserheblichen Beweisfragen in tatsächlicher Hinsicht zu klären gewesen wären.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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