IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

Aktenzeichen  7 ZB 16.1768

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110481
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
RBStV § 2

 

Leitsatz

Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber unabhängig von dessen Nutzungsgewohnheiten oder -möglichkeiten nach Maßgabe des § 2 RBStV erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 15.367 2016-07-21 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 169,82 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat seine entsprechende Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2015 und – nach Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Gerichtsbescheid und das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise außerdem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, habe grundsätzliche Bedeutung und unterliege einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 VwGO). Auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28. September 2016 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht, ebenso wenig liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Senat folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber unabhängig von dessen Nutzungsgewohnheiten oder -möglichkeiten nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, weil sein Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt worden sei, hat er bereits nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Er hat insoweit lediglich geltend gemacht, er habe „die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, insbesondere um deutlich zu machen, dass vorliegend ein Doppelbesteuerungsabkommen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verhindert“. Diese pauschale Behauptung lässt jedoch eine Verletzung seiner Rechte nicht erkennen. Bereits der Gerichtsbescheid vom 30. September 2015, auf den das angegriffene Urteil verweist, befasst sich ausführlich mit dem Umstand, dass Rundfunkbeiträge nicht Gegenstand eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation sind. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist die Rechtssache nach alledem weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nicht „festgestellt, es müsse einen erstmals durch das Gericht festgelegten Verhandlungstermin nicht verschieben“, sondern es hat ausführlich (S. 7 bis 9 des amtlichen Urteilsumdrucks) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum es den vom Kläger vorgebrachten Grund für eine Terminsverlegung nicht für erheblich hält.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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