IT- und Medienrecht

Reichweite der Verurteilung im Verletzungsverfahren

Aktenzeichen  7 O 1256/20

Datum:
20.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 12126
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 9 S. 2 Nr. 1, § 14
ZPO § 890

 

Leitsatz

1. Stellt der Gläubiger eines Unterlassungstitels im Hinblick auf eine abgewandelte Ausführungsform gleichzeitig mit der Erhebung einer zweiten Hauptsacheklage einen Ordnungsmittelantrag, ist dies zumindest beim Vorliegen berechtigter Zweifel in Bezug auf die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs nicht rechtsmissbräuchlich.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. In den nach der Kerntheorie zu bestimmenden Verbotsbereich eines Unterlassungstitels fallen nur solche Abwandlungen der darin wiedergegebenen konkreten Verletzungsform, die ihrerseits schon implizit Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren waren. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Urteilsgründe zu ermitteln. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürfen im Rahmen der Auslegung keine Berücksichtigung finden.  (redaktioneller Leitsatz)
4. Von der Kerntheorie nicht erfasst sind daher im allgemeinen Abwandlungen, die materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Schutzbereichsbestimmung erfordern, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen und Erwägungen hinausgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abwandlung im Hinblick auf im Erkenntnisverfahren unstreitige Merkmale erfolgt ist, zu deren Inhalt und Auslegung das Urteil demnach keine Ausführungen enthält.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagtenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.250.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig (unter I.), aber unbegründet (unter II.).
I.
Die Klage ist zulässig. Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insoweit wird zunächst auf das erste Urteil der Kammer verwiesen.
1. Der Zulässigkeit der Klage steht der Umstand, dass die Klagepartei am selben Tage einen Ordnungsmittelantrag eingereicht hat, der ebenfalls die Kommunikationsanwendung FB Messenger in der modifizierten Form betrifft, nicht entgegen. Soweit die Beklagtenpartei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln verweist (vgl. OLG Köln BeckRS 2001, 30220570) rechtfertigt dies keine anderweitige Entscheidung. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In Köln hatte die Gläubigerin im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen einen ersten Titel zunächst kein Ordnungsmittelverfahren angestrengt, sondern einen zweiten Titel erwirkt. Erst im Anschluss stellte sie wegen des dem zweiten Titel zugrundeliegenden Verhaltens auch einen Ordnungsmittelantrag unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den ersten Titel, welcher als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden war. Vorliegend hat die Klagepartei aber gleichzeitig sowohl einen Ordnungsmittelantrag als auch eine zweite Hauptsacheklage eingereicht und auf Frage des Gerichts im Termin klargestellt, dass auch die Klagepartei davon ausgehe, dass nur einer der beiden Rechtsbehelfe zulässig sei, man aber aufgrund der Schwierigkeiten bei der zutreffenden Wahl des richtigen Rechtsbehelfs sowie in Anbetracht der Eilbedürftigkeit das damit verbundene Kostenrisiko in Kauf nehme. Eine solche Vorgehensweise ist bei berechtigten Zweifeln in Bezug auf die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. Kühnen in Handbuch des Patentrechts, 12. Aufl., Kapitel H Rn. 165 mwN). Im vorliegenden Verfahren sind derartige Zweifel berechtigt, weil einerseits die Frage, ob ein Umschalten in die andere Chat-Session mit Umwegen, wie sie nun die abgewandelte Kommunikationsanwendung WA zeigt, das Merkmal 1.3 verwirklicht, im ersten Hauptsacheverfahren keine Rolle gespielt hat und dementsprechend in den Entscheidungsgründen nicht näher erörtert worden ist, die Kammer aber andererseits im Urteil bei der Diskussion der Auslösung dieses Umschaltens durch den Nutzer die Meinung vertreten hat, dass dieses durch einen einstufigen oder einen mehrstufigen Eingabeprozess erfolgen könne. Das korrekte Auseinanderhalten dieser beiden Gesichtspunkte liegt nicht dermaßen auf der Hand, dass bereits von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Klagepartei ausgegangen werden müsste.
2. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit unzulässig.
a. Ein identischer Verstoß ist nicht Gegenstand der zweiten Hauptsacheklage.
Die vorliegende, zweite, Hauptsacheklage betrifft, wie die Ausführungen in der Klageerweiterung vom 28.01.2020 S. 10 zeigen, allein die abgewandelte Kommunikations-Anwendung FB Messenger.
b. Angebot und Lieferung der veränderten Applikation stellen auch keinen kerngleichen Verstoß dar. Diese Abwandlung unterfällt daher nicht dem Unterlassungsgebot aus dem ersten Urteil der Kammer:
Untersagt sind nach der Kerntheorie auch alle Handlungen, die nach der Verkehrsauffassung der verbotenen gleichwertig sind; das sind solche Handlungen, die im Kern mit der Verletzungshandlung übereinstimmen und alle weiteren Handlungen, bei denen die Abweichung den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt. Sind in der Entscheidungsformel bestimmte Verletzungsformen einzeln angeführt, so sind danach nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können. In den nach der Kerntheorie zu bestimmenden Verbotsbereich eines Unterlassungstitels fallen nur solche Abwandlungen der darin wiedergegebenen konkreten Verletzungsform, die ihrerseits schon implizit Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren waren (vgl. Zigann/Werner in Cepl/Voß Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 253 Rn. 79 mwN Stürner in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edition, Stand: 01.01.2020, § 890 ZPO Rn. 13 mwN).
Im Patentrecht (vgl. hierzu Zigann/Werner in Cepl/Voß Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 253 Rn. 85 mwN) wird die Unterlassungsverpflichtung in der Urteilsformel nach wie vor ganz überwiegend durch Wiedergabe des Wortlauts des oder der geltend gemachten Patentansprüche umrissen. Die konkrete Bezeichnung der Mittel, aus denen sich eine Benutzung des Patentanspruchs ergibt, stellt demgegenüber – von Fällen der Äquivalenz abgesehen – die Ausnahme dar, wenngleich der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II; GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung) dies grundsätzlich für geboten hält (dazu sogleich). Von einer solchermaßen abstrakten Formel ausgehend führt die „Kerntheorie“ den Umfang der Unterlassungsverpflichtung im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Urteilsgründe auf Handlungen zurück, welche den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Dabei ist der Kern des Streitgegenstandes (und damit der Umfang der Unterlassungsverpflichtung) im Wesentlichen durch die „tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs“ zu bestimmen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend darf keine Notwendigkeit bestehen, neben den Gründen ergänzend auch auf die Patentschrift zurückzugreifen, um den Verletzungsvorwurf zu rechtfertigen, selbst wenn die diesbezüglichen Erwägungen trivial und eindeutig sein mögen. Die Kerntheorie greift indes bei Abwandlungen, welche außerhalb der Merkmale des Patentanspruchs liegen oder über die in der Sache im Erkenntnisverfahren bereits mitentschieden wurde, weil diejenigen Erwägungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen. Von der Kerntheorie nicht erfasst sind demnach im allgemeinen Abwandlungen, welche materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich erfordern, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Patentverletzung hinaus gehen; insbesondere dann, wenn die Abwandlung im Hinblick auf im Erkenntnisverfahren unstreitige Merkmale erfolgt ist, zu deren Inhalt und Auslegung das Urteil demnach keine Ausführungen enthält (Haft in Cepl/Voß Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 890 Rn. 13-15 mwN).
c. Vorliegend wurden in Ziffer I.1 des Tenors unter Wiederholung des Wortlauts des geltend gemachten Anspruchs wortwörtlich die Kommunikationsanwendung FB Messenger sowie alle hierzu kerngleichen Abwandlungen verboten. Diese als Hybrid zu bezeichnende Form des Tenors adressiert ein Verbot von Angebot und Lieferung der dem Urteil zugrundeliegenden angegriffenen Ausführungsformen sowie aller hierzu kerngleichen Ausführungsformen, also die Kommunikationsanwendung FB Messenger in der dem Urteil zugrundeliegenden Version sowie alle hierzu kerngleichen Versionen. Diese Form des Tenors trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gericht aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in „Rohrreinigungsdüse II“ (BGH GRUR 2012, 485) sowie „Blasfolienherstellung“ (BGH GRUR 2005, 569) auch in Abwesenheit eines insoweit konkretisierten Klageantrages gehalten ist, die Mittel, aus denen sich nach dem Urteil die Benutzung des Patentanspruchs ergeben soll, im Tenor so konkret zu bezeichnen, dass diese Urteilsformel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden kann. Dies gilt jedenfalls, wenn die Parteien darüber streiten, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlich-körperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozess angegriffene Ausführungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht (vgl. Zigann in Haedicke/Timmann Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 137).
In dem Verfahren, das dem ersten Urteil vorausgegangen ist, war zwischen den Parteien die Verwirklichung des Merkmals 1.3 nur insoweit streitig, als die Kommunikationsanwendung FB Messenger in der dem Urteil zugrundeliegenden Version es ermöglichte, von der ersten Chat-Session in die zweite Chat-Session mit nur einem Klick des Benutzers in das Benachrichtigungsfeld betreffend die zweite Chat-Session umzuschalten. Die Beklagtenpartei hatte argumentiert, dass in [0038] ein zweistufiger Umschaltprozess dergestalt in den Blick genommen worden sei, dass zunächst der Bildschirmbereich betreffend die Benachrichtigung über den Eingang der zweiten Chat-Session auszuwählen und anschließend das Umschalten in diese zweite Chat-Session auszulösen sei, was zwei Klicks erfordere. Die Kammer ist dem nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass das Merkmal offenlasse, ob das Auslösen des Umschaltens durch den Nutzer durch einen einstufigen oder einen mehrstufigen Eingabeprozess erfolge.
Hiervon ist aber die Frage zu unterscheiden, ob nach Auslösen des Umschaltens durch den Nutzer, mag dies in einem einstufigen oder mehrstufigen Prozess erfolgen, direkt in die zweite Chat-Session gewechselt wird oder ob, wie jetzt bei der dem Ordnungsmittelantrag zugrundeliegenden veränderten Version der Kommunikationsanwendung FB Messenger, zunächst in eine Chat-Übersichtsseite gewechselt wird und erst im Anschluss, nach einer erneuten Benutzereingabe, in die zweite Chatsession, wegen derer in der ersten Chat-Session eine Benachrichtigung angezeigt worden ist. Zu dieser Variante finden sich im Urteil keinerlei Ausführungen. Zur Beantwortung dieser Frage ist erneut die Patentschrift heranzuziehen und diese auszulegen, was diesem (zweiten) Hauptsacheverfahren (Erkenntnisverfahren) vorbehalten ist.
II.
Die streitgegenständliche Abwandlung wird nicht von den geltend gemachten Patentansprüchen erfasst. Die Klage ist daher vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.
1. Zur Auslegung des Klagepatents wird zunächst vollumfänglich auf das erste Urteil der Kammer Bezug genommen. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Auffassung fest.
2. Aufgrund der nun zu beurteilenden Abwandlung sind die nachfolgenden weiteren Ausführungen zur Auslegung veranlasst:
Die Merkmale 1.1.2 und 1.3 „zum Aufrufen eines Umschaltens zu der zweiten Kommunikationssitzung“ und „zum Durchführen der zweiten Kommunikationssitzung“ erfordern ein schnelles Umschalten zwischen den beiden Kommunikationssitzungen und die Möglichkeit der unmittelbar anschließend Durchführung der zweiten Sitzung. Gerade hierdurch grenzt sich die Erfindung des Klagepatents von dem in [3] kritisierten Stand der Technik ab. Hierbei ist, wie oben ausgeführt, zwischen dem Auslösen des Umschaltens und dem Umschalten selbst zu unterscheiden:
Die vorbekannten Gestaltungen des Umschaltens werden in [3] unter anderem dahingehend beschrieben, dass der Nutzer zum Aufrufen der zweiten Kommunikationssitzung, deretwegen in der gerade laufenden ersten Kommunikationssitzung eine Benachrichtigung eingegangen ist, die erste Kommunikationssitzung verlassen, eine Kontaktseite aufrufen und dort den Kontakt betreffend die zweite Kommunikationssitzung lokalisieren und (erneut) aufrufen muss.
Im Anspruchswortlaut wird die erfindungsgemäße Abkehr von diesem Stand der Technik insbesondere in Merkmal 1.3 ausgedrückt, wonach in Reaktion auf eine Benutzereingabe zum Aufrufen des Umschaltens das Umschalten des ersten Teils der graphischen Benutzerschnittstelle zum Durchführen der zweiten Kommunikationssitzung – und nicht zunächst zum Wechsel in eine Übersichtsseite betreffend alle Kommunikationssitzungen – vorzunehmen ist. Der Anspruchswortlaut ist dabei so zu lesen, als ob zwischen „zum“ und „Durchführen“ das Wort „unverzüglichen“ (immediately) enthalten wäre. Denn in [6], der die Erfindung im Allgemeinen erläutert, wird angegeben, dass es nun – in Abkehr vom Stand der Technik – möglich sei, die zweite Kommunikationssitzung unverzüglich (immediately) danach auszuführen. Auch die Figuren 13 und 14 zeigen in Verbindung mit [41] ein solches direktes, unverzügliches Umschalten. Die Patentschrift enthält keine erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele, die ein indirektes, nicht unverzügliches, Umschalten, wie es im Stand der Technik bekannt war, beinhalten.
3. Vorliegend entspricht die abgewandelte Funktionsweise dem in [3] kritisierten Stand der Technik, mithin sind unter Zugrundelegung der obigen Auslegung die Merkmale 1.1.2 und 1.3 „zum Aufrufen eines Umschaltens zu der zweiten Kommunikationssitzung“ und „zum Durchführen der zweiten Kommunikationssitzung“ nicht wortsinngemäß verwirklicht.
Denn als Reaktion auf eine Benutzereingabe wird nicht zu der zweiten Chat-Session dergestalt direkt umgeschaltet, dass die zweite Chat-Session unverzüglich durchgeführt werden kann, sondern zunächst in eine Übersichtsseite betreffend alle Chat-Sessions. Erst wenn der Nutzer dort diejenige Chat-Session, deretwegen in der ersten Chat-Session eine Benachrichtigung eingegangen ist, (erneut) auswählt, wird zu der zweiten Chat-Session umgeschaltet und erst dann kann diese zweite Chat-Session durchgeführt werden.
Mithin hat die Beklagtenpartei keine Mittel angeboten und/oder geliefert, die zum Ausführen eines erfindungsgemäßen Verfahrens, wie in Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung niedergelegt, geeignet wären.
4. In Bezug auf den Anspruch 11 kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
III.
Auf den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag der Beklagtenpartei kam es daher nicht mehr entscheidend an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 3 ZPO i.V.m. § 51 GKG.


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