IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag, Antrag auf Befreiung, Beitragsfestsetzung bei Anspruch auf Befreiung, Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  M 26a K 19.5925

Datum:
16.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23288
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung ergeht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2021. Auch ohne Teilnahme des Klägers konnte verhandelt und entschieden werden, da der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2021 geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurde.
1. Die Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg, im Übrigen ist sie teilweise bereits unzulässig, ansonsten unbegründet.
1.1 Mit dem unter Ziffer 1 der Klage erhobenen Antrag wendet sich der Kläger gegen das Vollstreckungsersuchen des Beklagten auf Grundlage des Ausstandsverzeichnisses vom 2. September 2019. Die Klage ist hinsichtlich dieses Antrags ist unzulässig, da es an der erforderlichen Vorbefassung der vollstreckungsrechtlichen Anordnungsbehörde fehlt.
Richtige Klageart für Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid sind im Verwaltungsprozess entweder die Verpflichtungsklage, wenn Einwendungen nach erfolgloser Geltendmachung bei der Anordnungsbehörde (Art. 21 VwZVG – Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz) durch den Betroffenen weiterverfolgt werden, oder die allgemeine Leistungsklage, wenn der Kläger erfolglos bei der Anordnungsbehörde geltend gemachte Einwendungen gegen die formale Richtigkeit von Vollstreckungsanordnungen und Ausstandsverzeichnissen geltend macht (B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – juris Rn. 5 m.w.N.).
In beiden Fällen ist eine vorherige Befassung der vollstreckungsrechtlichen Anordnungsbehörde, hier also des Beitragsservice des Beklagten, mit den gegen die Vollstreckung vorgebrachten Einwendungen erforderlich. Andernfalls fehlt es einer dementsprechend ausgelegten Klage am Rechtsschutzbedürfnis (Käß in Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand November 2019, Art. 21 Rn. 56; BayVGH, B.v. 14.5.1975 – 246 IV 71 – BayVBl. 1975,647).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mit Einwendungen gegen die Vollstreckung beim Beitragsservice des Beklagten vorstellig geworden.
Soweit der Kläger bereits vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen beim Beitragsservice des Beklagten erhoben hat, betreffen diese keine vollstreckungsrechtlichen Fragen, sondern die Frage, ob die zu vollstreckenden Leistungsbescheide zu Recht ergangen sind, d.h. ob der Kläger rechtmäßig zur Beitragspflicht herangezogen wurde. Der Einwand, mit dem Leistungsbescheid sei zu Unrecht eine Leistung verlangt worden, kann mit einer Vollstreckungsklage nicht geltend gemacht werden. Gemäß Art. 21 VwZVG ist der Betroffene im Vollstreckungsverfahren mit Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, die bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Bescheids entstanden sind, ausgeschlossen. Zulässige Einwendungen gegen die Vollstreckung, nämlich solche, die nach Erlass des Leistungsbescheids entstanden sind, etwa das Erlöschen des zu vollstreckenden Anspruchs durch Erfüllung oder das Fehlen allgemeiner oder besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen, hat der Kläger hingegen nicht geltend gemacht. Auch der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 24. Oktober 2019 ist nicht als solcher Einwand zu werten, da sich der Kläger damit nicht gegen die Zwangsvollstreckung gewandt hat, sondern erst die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, dass die Festsetzungsbescheide insoweit rechtswidrig werden und von der Rundfunkanstalt aufzuheben sind (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18, Rn. 13 m.w.N).
1.2 Mit dem unter Ziffer 2 der Klage erhobenen Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. November 2019 sowie des angesetzten Mahnbetrags, der geltend gemachten rückständigen Forderungen bis 1. Januar 2016 sowie aller offenen Forderungen. Der Antrag ist nach dem wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 1. April 2019, 3. Mai 2019 und 2. September 2019 und 1. November 2019 begehrt (§ 88 VwGO).
Bei dem so verstandenen Antrag handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Diese ist teilweise begründet, im Übrigen zum Teil unzulässig, ansonsten unbegründet.
1.2.1 Soweit sich der Kläger gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2019, 3. Mai 2019 und 2. September 2019 wendet, ist die Anfechtungsklage unzulässig, da der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gegen die Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hat (§ 70 Abs. 1 bzw. § 74 Abs. 1 VwGO) und die Bescheide somit wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfristen unanfechtbar geworden sind.
Auch eine Auslegung als Verpflichtungsklage auf Aufhebung der Bescheide nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG würde nicht zum Erfolg führen, da der Kläger den erforderlichen Antrag bei der Behörde nicht gestellt hat.
1.2.2 Soweit die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 1. November 2019 begehrt wird, ist die Klage zulässig und begründet.
1.2.2.1 Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 74 VwGO). Dem Kläger fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn nach einem systeminternen Vermerk des Beklagten aus dem Bescheid nicht mehr vollstreckt werden soll. Da der Bescheid als Vollstreckungstitel nach wie vor existiert, hat der Kläger aus Gründen der Rechtsklarheit ein nachvollziehbares Interesse daran, dass dieser aufgehoben wird.
1.2.2.2 Die Klage ist dahingehend auch begründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (GVBl S. 258) in der jeweils gültigen Fassung sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStVin der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (s. Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags; s. BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57).
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides für den Zeitraum … August 2019 bis … Oktober 2019 einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2019, eingegangen beim Beklagten am 30. Oktober 2019 – mithin vor Erlass des Festsetzungsbescheides – hatte der Kläger einen Antrag auf Befreiung gestellt. Er hatte nachgewiesen, dass er für den vom streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid erfassten Zeitraum Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV erhalten hatte. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 hat der Beklagte den Kläger aufgrund dessen auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Voraussetzungen dafür lagen jedoch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 1. November 2019 vor und waren entsprechend zu berücksichtigen.
Das vollautomatisierte Verfahren des Beklagten, das in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Beklagten beschrieben wurde, rechtfertigt nicht, dass Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Entfallen der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV vorliegen, mitgeteilt wurden und vom Beklagten auch grundsätzlich anerkannt werden. Die Tatsache, dass die Festsetzungsbescheide ohne Zutun eines Menschen zu einem im Programm vorgegebenen Stichtag automatisch erlassen werden, ist keine ausreichende Begründung dafür, Befreiungsanträge, über die nicht entschieden wurde, generell nicht zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der Anforderungen eines Massenverfahrens wäre es möglich, das System so zu programmieren, dass die Festsetzung von Beiträgen zumindest so lange ausgesetzt wird, bis über den Antrag auf Befreiung entschieden wird.
Dem steht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20-32, Rn. 9 ff.) nicht entgegen. Im dort zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte laut Sachverhalt den Antrag auf Befreiung abgelehnt, bevor die rückständigen Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden. Vorliegend wurde aufgrund des Antrags vom 24. Oktober 2020 (eingegangen beim Beklagten am 30. Oktober 2020) am 3. Dezember 2020 die Befreiung für den Zeitraum der Festsetzung erteilt. Der Beklagte war selbst der Auffassung, dass eine Befreiung zu erteilen ist und hat dennoch für denselben Zeitraum einen Festsetzungsbescheid erlassen, weil die vollautomatischen Systeme entsprechende Sachverhalte nicht berücksichtigen können. Dieses widersprüchliche Verhalten ist auch im Rahmen eines Massenverfahrens nicht zu akzeptieren. Wie aus der Chronologie des Verfahrens erkennbar ist, wurde der Kläger erst durch Erlass des Festsetzungsbescheides nach Beantragung der Befreiung und vor Entscheidung hierüber veranlasst, Klage zu erheben, weil für ihn verständlicher Weise nicht erkennbar war, dass über seinen Antrag auf Befreiung noch positiv entschieden werden würde, obwohl zwischenzeitlich ein weiterer Festsetzungsbescheid erlassen worden war.
Diese Wertung muss umso mehr gelten, als der Beklagte die Festsetzungsbescheide auch nicht nachträglich aufhebt, wozu er nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 13) auch in jedem Fall der Rechtswidrigkeit nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung verpflichtet wäre. Es erscheint lebensfremd und nicht prozessökonomisch, vom Empfänger eines Befreiungsbescheides zu verlangen, nachträglich nochmals einen Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheides beim Beklagten zu stellen und diesen dann im Wege der Verpflichtungsklage einklagen zu müssen, weil der bekannte Sachverhalt zu den Befreiungsvoraussetzungen bei Erlass des Festsetzungsbescheides nicht berücksichtigt werden.
Die Auffassung des Beklagten, dem Interesse der von der Beitragspflicht befreiten dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Vollstreckung der bestandskräftig festgesetzten Rundfunkbeiträge hinsichtlich des befreiten Zeitraums aufgrund eines systeminternen Vermerks nicht mehr erfolgt, überzeugt in keiner Weise, da dieser Vermerk ein reines Internum ist und dem Interesse an Rechtsklarheit somit nicht gerecht wird.
1.3 Unter Ziffer 3 der Klage beantragt der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Klage ist insofern bereits unzulässig, soweit der Antrag auf die Zeiträume … Oktober 2016 bis … Februar 2017, … Juni 2017 bis … Dezember 2018 und … Mai 2019 bis … März 2020 bezogen ist, hinsichtlich der übrigen Zeiträume ist sie unbegründet.
1.3.1. Hinsichtlich der genannten Zeiträume ist die Klage unzulässig, da es dem Kläger am hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 für diese Zeiträume von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, damit hatte der Kläger sein Rechtsschutzziel insoweit erreicht.
1.3.2 Für die übrigen Zeiträume hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), die Klage ist daher insoweit unbegründet.
Zwar hat der Kläger den erforderlichen Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV am 24. Oktober 2019 gestellt, jedoch sind die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für den Zeitraum … Januar 2019 bis … April 2019 und … März 2017 bis … Mai 2017 hat der Kläger nicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV nachgewiesen, dass er Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV erhalten hat.
Umstände, die einen Anspruch auf Befreiung für diese Zeiträume nach § 4 Abs. 6 RBStV begründen würden, sind nicht ersichtlich. Hierfür fehlt es bereits am „gesonderten“ Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, aus dem erkennbar ist, dass ein zusätzliches Antragsziel – über eine Privilegierung nach Abs. 1 – verfolgt wird (BeckOK InfoMedienR/Lent, 31. Ed. 1.2.2021, RBeitrStV § 4 Rn. 10a).
Für den Zeitraum … Januar 2016 bis … September 2016 hat der Kläger nach § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV keinen Anspruch auf Befreiung, da dieser Zeitraum mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lag.
1.4 Ebenfalls mit dem Antrag unter Ziffer 2 der Klage begehrt der Kläger die Erstattung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 75,00 EUR. Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieses Betrages nach § 10 Abs. 3 RBStV, da der Rundfunkbeitrag nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde. Wie bereits dargelegt (siehe oben unter 1.3.2) ist der Kläger für die Zeiträume … Januar 2019 bis … April 2019, … März 2017 bis … Mai 2017 sowie … Januar 2016 bis … September 2016 verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten. Der Beklagte ist daher nach § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) berechtigt, die geleistete Zahlung mit den Forderungen für diese Zeiträume zu verrechnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 60,50 EUR und damit zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei (vgl. zur Gerichtskostenbefreiung bei der Erhebung von Rundfunkgebühren: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011, BVerwG 6 C 10.10). Die weiteren Anträge haben keine selbständigen wirtschaftlichen Wert oder materiellen Gehalt und werden daher nicht addiert (vgl. Empfehlung aus Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Klage ist insgesamt darauf gerichtet, für den Zeitraum der beantragten Befreiung keine Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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