Aktenzeichen M 26b K 20.3983
Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG)
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die erhobene Klage bleibt erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Für die Entscheidung ist nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 24. August 2021 der Einzelrichter zuständig.
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Klageantrag ist im wohlverstandenen Interesse des Klägers gemäß § 88 VwGO nicht nur als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu verstehen, sondern richtet sich darauf, dass der Beklagte verurteilt werden soll, die abgelehnte Befreiung zu erteilen. Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus der Klageschrift, aber nach Überzeugung des Gerichts in ausreichendem Maße aus dem der Klageschrift beiliegenden und in Bezug genommenen Widerspruchschreiben. Hierbei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nicht anwaltlich vertreten ist und dass sich sein Klagebegehren – nämlich die Erteilung einer Befreiung durch den Beklagten – dennoch erkennen lässt.
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in den jeweils gültigen Fassungen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) mit nachfolgenden Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
3.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3 RBStV. Nach dieser Vorschrift werden Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
3.2.1 Das bayerische Landespflegegeld wird vom Wortlaut dieser Befreiungsvorschrift erfasst. Denn es handelt sich um Geld für pflegebedürftige Personenkreise nach einer landesgesetzlichen Vorschrift, nämlich dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266).
3.2.2 Das bayerische Landespflegegeld wird auch bei einer systematischen bzw. am Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 RBStV orientierten Auslegung von dieser Befreiungsvorschrift erfasst. Das Gericht folgt insoweit nicht der Entscheidung des VG Bayreuth (Urteil vom 29. Januar 2021 – B 3 K 19.1057 mit weiteren Nachweisen) und der diesbezüglichen Argumentation des Beklagten, wonach aus dem Umstand, dass alle anderen Befreiungstatbestände in § 4 Abs. 1 RBStV wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzen würden, sich ergeben soll, dass auch für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV eine solche Bedürftigkeitsprüfung erforderlich wäre.
Zum einen enthält nämlich § 4 Abs. 1 RBStV mit den dortigen Nr. 6 bis 10 auch Befreiungstatbestände, die unabhängig von einer finanziellen Bedürftigkeit sind (siehe im Detail Gall/Siekmann, in: Binding/Vester, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 4 Rn. 41-46).
Zum anderen ergibt sich dies aus einem Vergleich mit den Landespflegegeldgesetzen der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz. In keinem dieser vier Bundesländer ist eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung Voraussetzung für die Bewilligung des jeweiligen Landespflegegeldes. Vielmehr führt auch hier – wie beim bayerischen Landespflegegeld – allein die Zugehörigkeit zu einem genau definierten Personenkreis dazu, dass prinzipiell ein Anspruch auf das jeweilige Landespflegegeld besteht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Landespflegegeldgesetz Berlin, § 2 Landespflegegeldgesetz Brandenburg, § 1 Abs. 1 Landespflegegeldgesetz Bremen, § 1 Abs. 1 Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz). Im Unterschied zum Bayerischen Landespflegegeldgesetz enthalten die Landespflegegeldgesetze der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz jedoch Anrechnungs- oder Ausschlusstatbestände, die dazu führen, dass bei einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit bzw. beim Bezug von Sozialleistungen tendenziell weniger Landespflegegeld bezahlt bzw. bewilligt wird (§ 3 Landespflegegeldgesetz Berlin, §§ 4, 5 Landespflegegeldgesetz Brandenburg, § 4 Landespflegegeldgesetz Bremen, §§ 5, 6 Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz). Mit anderen Worten erhalten nicht bedürftige Personen in diesen Bundesländern tendenziell mehr Landespflegegeld als bedürftige Personen. Ein solcher Anrechnungs- oder Ausschlusstatbestand existiert im Bayerischen Landespflegegeldgesetz nicht, so dass wirtschaftlich bedürftige Personenkreise in Bayern das Landespflegegeld ungekürzt erhalten (siehe insbesondere Art. 1 Satz 3 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes). Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnwidrig zu argumentieren, dass es sich bei den Landespflegegeldgesetzen der übrigen Länder um Sozialleistungen handele, beim bayerischen Landespflegegeldgesetz aber nicht.
In Anbetracht dieser Regelungssystematik erscheint es deshalb naheliegend, dass die Bundesländer bei der Aufnahme des Passus „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3 RBStV bewusst eine (weitere) Befreiungsmöglichkeit vorsehen wollten, die eine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht zwingend voraussetzt. Anderenfalls ginge diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Befreiungsmöglichkeit nämlich ins Leere. Dem Gericht sind keine sonstigen Pflegegelder nach landesgesetzlichen Vorschriften als die oben genannten bekannt. Die Landespflegegeldgesetze der Bundesländer Berlin, Bremen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz und die dort enthaltenen Ausschluss- und Anrechnungstatbestände waren beim Abschluss des aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Jahr 2010 bereits in Kraft und dürften den Vertragsschließenden auch bekannt gewesen sein. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass diese auch ausdrücklich in Bezug genommen werden sollten. Lediglich das bayerische Landespflegegeldgesetz trat erst später im Jahr 2018 hinzu und konnte von den Vertragsschließenden im Jahr 2010 noch nicht berücksichtigt werden.
3.2.3 Dem in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV prinzipiell vorgesehenen Befreiungsanspruch des Klägers steht jedoch die ausdrückliche Regelung in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes entgegen. Dort wird ausdrücklich geregelt, dass das bayerische Landespflegegeld kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist. Das Gericht ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits an diese gesetzliche Vorschrift gebunden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist Art. 2 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes wirksam und insbesondere gegenüber dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorrangig. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht um höherrangiges Bundesrecht, sondern um Landesrecht. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Bayerisches Landespflegegeldgesetz stehen daher als bayerische Landesgesetze gleichrangig nebeneinander. Im Falle einer Kollision gleichrangiger Rechtsvorschriften gilt der allgemeine Grundsatz, dass das später erlassene Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht. Aufgrund der Tatsache, dass das bayerische Landespflegegeldgesetz bzw. der dort in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 enthaltene Ausschluss einer Befreiungsmöglichkeit zeitlich nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Landesgesetzgeber erlassen wurde, und aufgrund der Tatsache, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dort ausdrücklich in Bezug genommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der bayerische Landesgesetzgeber nicht zwei einander widersprechende Landesvorschriften nebeneinander bestehen lassen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Art. 2 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes um die aktuell maßgebliche Regelung dieses Lebenssachverhaltes in Bayern handelt. Der bayerische Landesgesetzgeber hat deshalb mit seinem Zustimmungsbeschluss vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine prinzipielle Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag ins bayerische Landesrecht eingeführt, die er mit der Einführung des bayerischen Landespflegegeldes zum 01. Mai 2018 mit Leben erfüllt, durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aber wieder ausdrücklich gestrichen hat.
Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Landespflegegeldgesetz, die Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Der Gesetzgeber war nicht an einer Regelung gehindert, die Landespflegegeld gewährt, aber keine Befreiungsmöglichkeit nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beinhaltet. Der bayerische Landesgesetzgeber war nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zur Einführung eines Landespflegegeldes bzw. eines Befreiungstatbestandes verpflichtet. Wäre der Gesetzgeber diesbezüglich völlig untätig geblieben, so würde der Kläger – im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und wie in aktuell 11 von 16 Bundesländern – weder Pflegegeld erhalten, noch ihm eine Befreiungsmöglichkeit zustehen. Dass der bayerische Landesgesetzgeber dem Kläger gleichsam nur eine soziale Wohltat statt zweier zugebilligt hat, lag noch im zulässigen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Der Jahreszahlbetrag des bayerischen Pflegegeldes von 1.000 EUR liegt deutlich über dem jährlichen Zahlbetrag für den Rundfunkbeitrag von derzeit 210 EUR (17,50 EUR pro Monat mal 12 Monate). Der Kläger wird durch die Gewährung des bayerischen Landespflegegeldes ohne Befreiungsmöglichkeit beim Rundfunkbeitrag also nicht schlechter gestellt. Er könnte insbesondere seinen Rundfunkbeitrag auch aus dem ihm gewährten bayerischen Landespflegegeld bezahlen und wäre immer noch bessergestellt als wenn ihm überhaupt kein bayerisches Landespflegegeld bewilligt worden wäre.
Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vor, weil Pflegebedürftige in Bayern im Gegensatz zu Pflegebedürftigen in Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Der bayerische Landesgesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, eine ähnliche Befreiungsmöglichkeit in Bayern vorzusehen. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Verletzung dieses Grundsatzes vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ff.). Eine diesen Maßstab erreichende Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG erfasst nämlich nur Ungleichbehandlungen, die aus Handlungen desselben Hoheitsträgers resultieren, mithin namentlich keine aus Regelungen verschiedener Länder oder Kommunen resultierende Ungleichheiten (von Mangoldt/Klein/Starck/Wollenschläger GG Art. 3 Rn. 68). Der Gleichheitssatz wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen trifft, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt werden. Vielmehr sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaats (so BVerfGE 138, 261, 288).
Ebenso wenig kann eine Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Landespflegegeldgesetz aus dem Grundsatz der Bundestreue nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet werden. Der Grundsatz der Bundestreue verpflichtet Bund und Länder, bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder zu nehmen (BVerfGE 81, 319, 337). Dieser Grundsatz ist hier jedoch nicht verletzt. Die übrigen Bundesländer bzw. Vertragsschließenden werden durch den Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit nicht in ihren schützenwerten Interessen beeinträchtigt. Die Wiederabschaffung der bestehenden Befreiungsmöglichkeit von der Rundfunkbeitragspflicht für bestimmte in Bayern gemeldete Personenkreise geht nämlich finanziell nicht zu Lasten anderer Bundesländer bzw. der von diesen finanzierten Rundfunkanstalten.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.