IT- und Medienrecht

Schadensersatz gegen den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Motors

Aktenzeichen  43 O 2569/18

Datum:
4.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19110
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 246, § 249, § 286, § 288 Abs. 1, § 293, § 298, § 826, § 849
VO (EG) 715/2017 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2
ZPO § 256, § 287, § 756
VV-RVG Nr. 2300

 

Leitsatz

1 Eine Software, die den Stickoxidausstoß im Prüftstandbetrieb optimiert, ist eine unzulässige Abschaltvorrichtung, deren Einsatz eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Hersteller begründet. (Rn. 16 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei dem auf Rückgabe eine Kfz gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sind durch den Geschädigten die gezogenen Nutzungen anzurechnen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem Mittelklasse-Kfz ist von einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei einem als Schadensersatz zurückzuerstattenden Kaufpreis folgt die Verzinsung ab Zahlung des Kaufpreises, allerdings nicht auf den vollen Kaufpreis, sondern unter Abzug einer entsprechenden Nutzungsentschädigung (LG Krefeld BeckRS 2018, 21504). (redaktioneller Leitsatz)
5 In dem sog. Abgasskandal sind in Streitigkeiten wegen der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Hersteller die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.712,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 11.03.2013 bis zum 27.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B7 1.6 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1.) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der in Ziffer 1.) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
4. Es wird festgestellt, dass die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Ziffer 1.) mit der Maßgabe begründet war, dass Nutzungsersatz in Höhe von 5.951,85 EUR zu leisten war.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 845,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.
8. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.970,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig. Die objektive Anspruchshäufung begegnet ebenso wie die Feststellungsanträge (§ 256 ZPO) keinen Bedenken.
II.
Die Klage ist im Hauptantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 249 ff. BGB i.V.m. § 31 BGB einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es daher nicht mehr.
1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des gegenständlichen PKWs bei Anrechnung des Nutzungsersatzes ergibt sich aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB.
a) Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Handlung, durch die die Beklagte den Kläger geschädigt hat, war das Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.
Durch diese Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse.
Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung im Rahmen der Hauptverhandlung für das Gericht glaubhaft angegeben, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Installation der Software und den hieraus resultierenden Problemen und der öffentlichen Debatte gewusst hätte.
b) Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.
c)Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15 -), wovon gegenwärtig auszugehen war. Es muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.
d) Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten bewusst war, dass die Beklagte Dieselmotoren selbst in eigenen Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.
e)Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten.
Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen; besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders großzügige Auffassungen unbeachtlich (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., Rn. 4 zu § 826 und Rn. 2 ff zu § 138). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Ein Verhalten ist danach sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, und vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12). Unter Anwendung dieser Grundsätze muss auch das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig angesehen werden. Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, dass die Manipulation unerkannt bleibt. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist.
2. Die Beklagte hat als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches ebenso den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw’s unter Anrechnung des Nutzungsersatzes zu erstatten (§ 249 BGB). Der Kläger ist nämlich so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Ein verständiger Kunde, der mögliche Risiken vermeiden will, hätte bei Kenntnis des Sachverhalts unter Berücksichtigung jedenfalls theoretischer Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind die vom Kläger gezogenen Nutzungen anzurechnen. Vom Kaufpreis ist damit der Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs abzuziehen. Beide Forderungen werden ohne weiteres saldiert, einer Aufrechnung bedarf es nicht. Die Höhe des Wertersatzanspruches wird anhand des Bruttokaufpreises, der gefahrenen Kilometer und der im Zeitpunkt des Kaufes zu erwartenden Gesamtlaufleistung ermittelt.
Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ergibt sich eine anzusetzende Laufleistung des Fahrzeugs zwischen der Differenz des Kilometerstands bei Erwerb und bei Schluss der mündlichen Verhandlung von 108.821 km. Bei dem Pkw, der hinsichtlich Qualität und Haltbarkeit den durchschnittlichen Anforderungen an ein Mittelklasse-Kfz gerichtsbekannt entspricht, ist von einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen (§ 287 ZPO). Auf Grundlage des daher anzusetzenden Nutzungsvorteils für den Kläger (Bruttokaufpreis × km Fahrleistung: 250.000 km Gesamtlaufleistung) reduziert sich die Klageforderung auf den in Ziffer 1.) des Tenors bezeichneten Rückzahlungsbetrag. Auf die anzusetzende Vorteilsangleichung von 8.257,34 EUR bezieht sich die teilweise Klageabweisung. Insofern war über den Antrag des Klägers hinaus ein Teil der Klage abzuweisen, da dieser von einer höheren Laufleistung ausgegangen war. Auch war in dem zuletzt am 18.04.2019 gestellten Antrag ein geringerer Betrag für den Nutzungsersatz vom Kläger in Ansatz gebracht worden.
3. Der Kläger hat überdies ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der in Ziffer 1. bezeichnete Anspruch – wie dargelegt – aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, sowie der Feststellung des Annahmeverzuges gem. § 256 ZPO, weil diese der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, § 756 ZPO (vgl. BGH, NJW 2002, 1262 f.). Die Beklagte befindet sich gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Die Beklagte wurde außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben erfolglos aufgefordert, Zug um Zug gegen Rückgabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen.
Ebenfalls besteht infolge der einseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ein Feststellungsinteresse. Damit wird der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs Rechnung seit dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage Rechnung getragen. Mit fortschreitender Zeit wird auch der in Ansatz zu bringende Nutzungsersatz größer, wodurch ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Auch hier wurde eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km in Ansatz gebracht, wodurch sich hinsichtlich des überschießenden Teils der Berechnung des Nutzungsersatzes eine Teilklageabweisung ergibt.
4. a)Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises folgt ab Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte und damit Eintritt des Schadens bis zum Verzugseintritt aus § 849 BGB, danach aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen. Zu verzinsen gemäß § 246 BGB lediglich in Höhe von 4 % ist allerdings nur der letztlich als Schadensersatz zu leistende Betrag, also nicht der volle Kaufpreis, sondern unter Abzug einer entsprechenden Nutzungsentschädigung (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 11.04.2018, Az. 2 O 290/17 LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, Az. 12 O 228/16).
b)Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages. Eine 1,5- bzw. eine 2,0-Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht von einer außergewöhnlichen Schwierigkeit auszugehen, die diese Gebührenerhebung rechtfertigen würde. Die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche ergeben sich aus dem Deliktsrecht, die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ersatzfähig. Gemäß der gesetzlichen Bestimmung zu Nr. 2300 VV-RVG kann eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Weder der Umstand, dass der diesem Fall zugrunde liegende Grundsachverhalt mediale Beachtung findet, noch die Tatsache, dass aufgrund der bei vielen verschiedenen Gerichten in Masse anhängig gemachten Verfahren teils divergierende erstinstanzliche Entscheidungen getroffen worden sind, begründen eine Schwierigkeit. Der Sachverhalt ist im Gegensatz zu den mittlerweile Standardschriftsätzen der anwaltlichen Vertreter der Parteien auch keineswegs umfangreich. Unter Ansetzung einer 1,3-Geschäftsgebühr und des teilweisen Unterliegens ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Anspruch der Klagepartei auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe der tenorierten Forderung. Hinsichtlich des überschießenden Betrags war die Klage teilweise abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung folgt den §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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