IT- und Medienrecht

Schiedsrichter, Behinderung, Ablehnung, Kaufvertrag, Anlage, Frist, Streitwert, Antragsteller, Feststellung, Auskunft, Amt, Verfahren, Ermessen, Festsetzung, Gelegenheit zur Stellungnahme, zwei Wochen, Versicherung an Eides statt

Aktenzeichen  101 SchH 125/21

Datum:
9.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2096
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts der Schiedsrichter …, … und … festzustellen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 180.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Antragstellers auf Abberufung sämtlicher Mitglieder eines Schiedsgerichts nach § 1038 Abs. 1 ZPO.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Antragsgegner zu 2) und 3) sind; der Antragsteller war Gesellschafter. In der zwischen dem Antragsteller, dem Antragsgegner zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) … 2001 geschlossenen „Schiedsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag der … GdbR“ ist Folgendes vereinbart:
§ 1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrags, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Partnern in die Gesellschaft oder über das Ausscheiden von Partnern aus der Gesellschaft sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen.
(…)
§ 2 Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts
(…)
(5) Mehrere das Schiedsgericht anrufende Kläger oder mehrere Personen auf der Beklagtenseite gelten jeweils als eine Partei (…).
(6) Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. (…)
§ 3
Verfahren, Vergütung
(1) Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft, es sei denn, die drei Schiedsrichter bestimmen übereinstimmend einen anderen Tagungsort.
(2) Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören, wenn nicht beide Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichten.
(3) Ändert sich die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, beschließt das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden soll. Jedenfalls muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zu äußern.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozessordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Jeder Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die derjenigen entspricht, die einem zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zusteht. Der Vorsitzende erhält 15/10 Gebühren, die beisitzenden Schiedsrichter erhalten die Gebühren eines in erster Instanz tätigen Rechtsanwalts. Daneben sind den Schiedsrichtern ihre Auslagen zu ersetzen.
Die Parteien haften den Schiedsrichtern als Gesamtschuldner. Die Schiedsrichter können von den Parteien je zur Hälfte die Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung verlangen. Das Schiedsgericht kann den Beginn seiner Tätigkeit von dem Eingang des Vorschusses abhängig machen.
§ 4 Ordentliches Gericht
Zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht ….
(…)
Mit seiner am 18. Juni 2008 erhobenen (vgl. Anlage 10.3; Anlage 11 Seite 39 und Anlage 17 Seite 6; Anmerkung des Senats: Soweit es hier und im Folgenden „Anlage“ heißt, handelt es sich um die Anlagen des Antragstellers zum Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO) und zuletzt mit Schreiben vom 23. Juni 2021 fortgeschriebenen Schiedsklage (Stand: 1. Januar 2021) (Anlage 3) macht der Antragsteller Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Gesellschafterstellung gegen die Antragsgegner geltend.
Seit Beginn des Schiedsverfahrens waren zahlreiche Schiedsrichter, die in unterschiedlicher Besetzung tätig waren, mit der Sache befasst. Nach Kündigung der vorsitzenden Schiedsrichterin des außerdem mit den beisitzenden Schiedsrichtern … und … besetzten Spruchkörpers (vom Antragsteller als „3. Schiedsgericht“ bezeichnet) bestellte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 31. Juli 2020(Az.: 34 SchH 13/19) … zum vorsitzenden Ersatzschiedsrichter des aktuellen Spruchkörpers.
Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 und 18. Mai 2020 hatte der Antragsteller die beisitzenden Schiedsrichter … und … abgelehnt.
Mit E-Mail vom 13. August 2020 fragte der Ersatzvorsitzende … bei den Parteien des Schiedsverfahrens an, ob mit der Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren per ungesicherter E-Mail Einverständnis bestehe; dem stimmte der Antragsteller nicht zu (vgl. Anlage 9 Seite 4).
Mit Schriftsatz vom 15. August 2020 erhob der Antragsteller Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2020.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 lehnte der Antragsteller den vorsitzenden Schiedsrichter ab.
Am 27. August 2020 entschied das Oberlandesgericht, dass es bei der Bestellung des … verbleibe.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 (Anlage 2) erinnerte der Antragsteller das Schiedsgericht an eine Entscheidung über die Ablehnungsgesuche und legte diesem die „Fortschreibung der Schiedsklage (Stand 1. Juli 2020)“ vor. Danach begehrte der Antragsteller in Ziffer I. der Schiedsklageanträge mit zehn Anträgen Feststellung „zu den Grundlagen der Feststellung des Gesamthandsvermögens“ durch „Zwischenentscheidung“. Der Antrag Ziffer II. wurde als „Antrag zur Auszahlung des Abfindungsanspruchs, Stufenantrag für Antrag gemäß § 740 BGB“ überschrieben. Bei Ziffer II.1. handelt es sich um einen Zahlungsantrag (“31 Raten des derzeit zunächst geltend gemachten Abfindungsanspruchs [30%]“ einschließlich Zinsen). Ziffer II.2. ist eine Stufenklage gerichtet auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung (Stufe I), auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt (Stufe II, wobei sich der Antragsteller vorbehielt, diesen Antrag zu stellen) sowie auf die Geltendmachung eines Zahlungsantrags hinsichtlich dem Antragsteller gebührender Beträge in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen (Stufe III). Er behalte sich vor, den auf der Grundlage der vom Sachverständigen … erstellten Abfindungsbilanz (einschließlich …) vom … 2015 derzeit – um den Schiedsbeklagten erneut entgegenzukommen – nur reduziert (30%) geltend gemachten Abfindungsanspruch – insgesamt oder auch nur einzelne Posten aus dem Kapitalkonto – jederzeit, insbesondere nach schiedsgerichtlicher Bestellung eines Sachverständigen gemäß § 1049 ZPO, der Höhe nach abzuändern oder zu ergänzen. Der Streitwert des Zahlungsantrags betrage derzeit 141.775,67 €.
Für den Antrag auf Rechenschaftslegung und Auskunft habe das bisherige Schiedsgericht einen Streitwert von 5.000,00 € festgesetzt. Über einige Feststellungsanträge müsse das Schiedsgericht ohnehin im Rahmen des Zahlungsantrags mitentscheiden. Insgesamt sei daher eine Festsetzung des derzeitigen Streitwerts in Höhe von 150.000,00 € angemessen.
Mit E-Mail vom 8. November 2020 (Anlage 4) erinnerten die Antragsgegner zu 1) und 2) an den Fortgang des Schiedsverfahrens.
Mit E-Mail vom 9. November 2020 (Anlage 5) bat der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Schiedsparteien noch um etwas Geduld für die ersten Schritte des Schiedsgerichts. Dieses befinde sich derzeit in der internen Abstimmung. Angesichts der Historie des Schiedsverfahrens sowie der Ablehnung aller drei Schiedsrichter gleich zu Beginn seien Überlegungen erforderlich, die ihre Zeit erforderten. Das Schiedsgericht sei sich seiner Aufgaben und Verantwortung bewusst und erfülle diese gewissenhaft. Die Schiedsparteien würden in Kürze erste Hinweise des Schiedsgerichts zum Vorgehen etc. erhalten. Es werde angefragt, ob diesen bekannt sei, wo eine vollständige und neutral geführte Verfahrensakte bestehe sowie, wo etwa bereits eingezahlte Kostenvorschüsse an das Schiedsgericht vorgehalten würden und in welcher Höhe. Sollte die Übertragung von Akten und/oder Vorschüssen notwendig sein, werde das Schiedsgericht die Schiedsparteien gesondert um die betreffenden Ermächtigungen ersuchen und eine entsprechende Erklärung der Schiedsparteien vorbereiten.
Mit Schreiben vom 16. November 2020 (Anlage 6) lehnte der Antragsteller die Schiedsrichter ab. Die Korrespondenz zwischen dem Schiedsgericht und den Schiedsparteien solle stets per Telefax erfolgen. Mit Verfügung des Richters am Oberlandesgericht … vom 29. April 2020 (im Verfahren zur Bestellung des Ersatzvorsitzenden) sei eine Adresse des … in H. mitgeteilt worden, während im Beschluss vom 31. Juli 2020 eine Adresse in B. angegeben worden sei. Bei dieser B. Adresse handele es sich um die Immobilie einer Gesellschaft, die reale und auch virtuelle Büroflächen vermiete. Eine Telefaxverbindung bestehe offenbar nicht. Bis zur Klärung dieser Frage werde die Korrespondenz mit dem Ersatzvorsitzenden an dessen vom Oberlandesgericht ursprünglich angegebene Anschrift in H. übermittelt. Die Frage, wo die Verfahrensakte bestehe, befremde, da beide Schiedsparteien dem Ersatzschiedsgericht schon seit längerer Zeit Namen und Adressen der bisherigen Schiedsrichter des „1. und 2. Schiedsgerichts“ mitgeteilt hätten. Auf die E-Mails der Schiedsbeklagten vom 8. August 2019 und seine E-Mail vom 12. August 2019, Ziffer 3, werde verwiesen. Es werde um Erteilung von Auskünften bis 30. November 2020 gebeten.
Mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2020 (Anlage 7) lehnte der Antragsteller die Schiedsrichter erneut ab und ergänzte seine Ablehnungsgesuche vom 22. Oktober 2020, 18. Mai 2020, 17. August 2020 und 16. November 2020. Um die Erteilung von Auskünften (…) bis 22. Dezember 2020 werde ersucht.
Mit E-Mail an den Vorsitzenden ebenfalls vom 8. Dezember 2020 (Anlage 8 Rückseite) wies der Antragsteller darauf hin, dass sein Schreiben vom selben Tag trotz zehnmaligen Versuchs nicht an dessen Faxadresse habe übermittelt werden können.
Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 (Anlage 8) antwortete ihm der Vorsitzende (cc. an die weiteren Beteiligten des Schiedsverfahrens und die beisitzenden Schiedsrichter), dass ihm die beisitzenden Schiedsrichter das Schreiben vom 8. Dezember 2020 zur Verfügung gestellt hätten; er verwende als Schiedsrichter kein Fax, schon um den Parteien die bestmögliche Vertraulichkeit zu gewährleisten. Selbstverständlich würde das Schiedsgericht darüber beraten, wenn die Parteien es einvernehmlich ersuchten, ihnen einen Kommunikationskanal per Fax bereit zu halten. Der Antragsteller habe seine ehemalige Faxnummer in H. verwendet, die seit Dezember 2020 nicht mehr bestehe; er sei als Schiedsrichter unter der dem Antragsteller bekannten E-Mailadresse erreichbar. Es würden alle Parteien gebeten, ihre Kommunikation an einen Schiedsrichter immer cc. an alle Parteien und alle übrigen Schiedsrichter zu versenden. Das Schiedsgericht könne entscheiden, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf Kommunikation, die hiervon abweiche, entstünden, z. B. ob sie nicht zur Kenntnis genommen werde.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (Anlage 9) lehnte der Antragsteller sämtliche Schiedsrichter erneut ab; zur Begründung führte er u. a. aus, es bestehe gegen den Vorsitzenden der Verdacht auf versuchten Prozessbetrug, da dieser die Parteien im Betreff der E-Mail vom 9. Dezember 2020 erneut unzutreffend mit „… ./. …“ bezeichnet habe. Zudem bestehe der Verdacht auf versuchte Nötigung, da mit der EMail vom 9. Dezember 2020 offensichtlich die Absicht verbunden gewesen sei, ihn dazu zu zwingen, einem unsicheren Korrespondenzweg per E-Mail zuzustimmen. Dem vorsitzenden Ersatzschiedsrichter sei nach Kenntnis seines Schreibens vom 16. November 2020 offenkundig und bewusst gewesen, dass er dem Schiedsgericht auch künftig Schriftsätze per Telefax übermitteln werde. Das habe der Ersatzvorsitzende offensichtlich verhindern wollen und diese Faxverbindung umgehend aufgelöst. Es werde eine Frist für die Erteilung von Auskünften durch das Schiedsgericht bis 22. Dezember 2020 gesetzt.
Mit E-Mail vom 24. Dezember 2020 (Anlage 10) übermittelte das Schiedsgericht den Parteien ein „Erstes Schreiben des Schiedsgerichts“ vom selben Tag (Anlage 10.1), eine Zusammenstellung der „Kontaktdaten der Beteiligten am Schiedsverfahren“ (Anlage 10.2), eine „Mitteilung von der Bildung des Schiedsgerichts“ (Anlage 10.3) und den Entwurf eines Schiedsrichtervertrags (Anlage 10.4). Im Anschreiben und dem „Ersten Schreiben des Schiedsgerichts“ kündigte das Schiedsgericht außerdem an, eine Anlage 3 (Anlagen 3 a bis c zu den jeweiligen Ablehnungen der drei Schiedsrichter gemäß „Erstes Schreiben des Schiedsgerichts“) gesondert an die Schiedsbeklagten (den Schiedskläger cc.) zu versenden.
Im „Ersten Schreiben des Schiedsgerichts“ wird u. a. ausgeführt, dass das Schiedsgericht am 13. August 2020 seine Arbeit aufgenommen und sich konstituiert habe. Es sei zunächst eine Reihe von prozessualen Fragen geklärt worden, insbesondere solche, die mit der inzwischen langjährigen Dauer des Schiedsverfahrens zusammenhingen. Der Eingang der Ablehnungsgesuche des Antragstellers werde bestätigt. Jeder der abgelehnten Schiedsrichter erkläre, dass er nicht von seinem Amt zurücktrete. Die Schiedsbeklagten erhielten eine Frist bis 13. Januar 2021, um sich darüber zu erklären, ob sie bestimmten, allen oder keinen Ablehnungen zustimmten. Zwar habe der Schiedskläger seine Ablehnungsschreiben jeweils auch an die Schiedsbeklagten gerichtet, doch liege dem Schiedsgericht kein Beweis eines Zugangs bei den Schiedsbeklagten vor. Ein Schweigen innerhalb der Frist werde als Unterbleiben der Zustimmung gewertet. Das Schiedsgericht beabsichtige, nach Zugang der etwaigen Stellungnahmen bzw. nach Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO über die Ablehnungsgesuche zu entscheiden. Das Schiedsgericht habe das für die Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeräumte Ermessen ausgeübt und entschieden, das schiedsrichterliche Verfahren während der Anhängigkeit der Ablehnungsanträge fortzusetzen und gegebenenfalls auch einen Schiedsspruch zu erlassen. Dem Antragsteller werde Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Januar 2021 zu erklären, ob er den strafrechtlichen Vorwurf der versuchten Nötigung im Schreiben vom 14. Dezember 2020 und diesen Ablehnungsgrund aufrechterhalte. Die schriftliche Kommunikation mit dem Schiedsgericht werde ausschließlich in elektronischer Form erfolgen. Das Schiedsgericht werde seine Kommunikation in unverschlüsselten E-Mails und unverschlüsselten, nicht-passwortgeschützten PDF-Dateien versenden. Wenn die Schiedsparteien eine Passwortverschlüsselung von PDF-Dateien wünschten, werde das Schiedsgericht die Versendung entsprechend vorsehen. Wenn diese einvernehmlich eine Kommunikation per Telefax wünschten, werde der Vorsitzende Schiedsrichter diesen Empfang ermöglichen sowie die Verteilung der eingegangenen Dokumente an die Mitschiedsrichter. Die Schiedsparteien würden aufgefordert, dem Schiedsgericht mitzuteilen, wo eine vollständige Verfahrensakte vorgehalten werde sowie die Namen und Anschriften der betreffenden ehemaligen Schiedsrichter zu benennen. Sie würden aufgefordert, den aktuellen Besitzer der Verfahrensakte bis 13. Januar 2021 anzuweisen, die gesamte Verfahrensakte bis spätestens 27. Januar 2021 vollständig in elektronischer Form jedem Schiedsrichter bereit zu stellen. Die Schiedsparteien würden außerdem aufgefordert, bis 23. Januar 2021 ihre jeweilige Position, einschließlich Beweismitteln und rechtlicher Argumentation zusammenzufassen auf nicht mehr als 30 Seiten, Beweismittel zählten gesondert. Es bestehe dann Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zusammenfassung der jeweils anderen Partei bis 23. Februar 2021. Es ergehe zudem die Aufforderung, den unterzeichneten Schiedsrichtervertrag bis 23. Januar 2021 zurückzusenden. Das Schiedsgericht werde am 20. Januar 2021 mit den Schiedsparteien eine Videokonferenz durchführen, bei der Bestimmungen des Vertrags sowie Verfahrensfragen erörtert werden könnten. Die Schiedsparteien würden schließlich aufgefordert, die voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens im Voraus als Sicherheit zu bezahlen. Der Streitwert werde vorläufig auf 180.000,00 € festgesetzt. Die Gebühren für die Schiedsrichter bestimmten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und setzten sich zusammen aus 2,5 Gebühreneinheiten zuzüglich einer Pauschale von 20,00 €. Damit ergebe sich ein voraussichtliches Honorar für beide beisitzenden Schiedsrichter in Höhe von zusammen 11.519,20 € und des Vorsitzenden in Höhe von 8.639,40 €. Das Schiedsgericht erhebe weitere knapp 841,40 € als vorläufigen Vorschuss für administrative oder sonstige Kosten des Schiedsverfahrens. Es werde daher angeordnet, dass der Schiedskläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 10.500,00 € trage und die Schiedsbeklagten 10.500,00 € zu zahlen hätten. Für die Einzahlung des vollständigen Vorschusses werde eine Frist bis zum 13. Januar 2021 gesetzt. Es werde auf die Folgen nicht fristgerechter Zahlung hingewiesen. Werde ein Teil des Kostenvorschusses in Höhe von 21.000,00 € nicht fristgemäß und dieser auch nicht von der nicht säumigen Schiedspartei bezahlt, könne das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ruhen lassen und nach einer Frist einstellen oder das Schiedsverfahren sogleich einstellen.
Mit 50-seitigem Schreiben vom 5. Januar 2021 (Anlage 11) nahm der Antragsteller zu dem „Ersten Schreiben des Schiedsgerichts“ und den übermittelten Unterlagen vom 24. Dezember 2020 Stellung und lehnte sämtliche Schiedsrichter erneut ab. Einer Übermittlung der Korrespondenz im Schiedsverfahren per E-Mail werde nicht zugestimmt. Um keine Missverständnisse über den Kontaktweg aufkommen zu lassen, seien die E-Mailadressen der Verfahrensbeteiligten in der „Mitteilung von der Bildung des Schiedsgerichts“ zu eliminieren und durch sichere Kontaktadressen zu ersetzen. Es sei zwar zu begrüßen, dass die Ersatzschiedsrichter versuchten, ihre Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen; das Ersatzschiedsgericht habe mit seinem per E-Mail übermittelten ersten Schreiben den Schiedsbeklagten (und ihm selbst cc.) die Ablehnungsgesuche als Anlagen 3a bis 3c auch zugesandt; die nochmalige Übersendung der Ablehnungsgesuche an die Schiedsbeklagten (und an ihn cc.) hätte allerdings schon längst erfolgen können und müssen. So vermittle die Aktion der Ersatzschiedsrichter nur den Eindruck, dass damit das Ablehnungsverfahren, die Entscheidung des Ersatzschiedsgerichts über die Ablehnung und schließlich auch das Kontrollverfahren vor dem Oberlandesgericht – offensichtlich bewusst – verzögert werden solle. Dem Ersatzschiedsgericht sei offenkundig und bewusst, dass die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe keineswegs abwegig seien und er keinesfalls „hinhaltend taktiere“, sondern das Schiedsgericht stets ermahne, tätig zu werden, das Schiedsverfahren zügig voranzubringen und mit einem sachgerechten Schiedsspruch zeitnah zu beenden. Nicht nur bei den vorherigen Schiedsrichtern, sondern insbesondere bei denjenigen der aktuellen Besetzung sei jedoch festzustellen, dass durch Untätigkeit und Abwarten das Schiedsverfahren verschleppt und sogar blockiert werde. Zudem solle offensichtlich mit der Brechstange der Präklusion und nach dem „Windhundprinzip“ in aller Eile ein „Schiedsspruch“ gezimmert werden in der Hoffnung, dass sich jemand finde, der diesen „durchwinke“. Das Vorbringen in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. Dezember 2020 zum „Verdacht auf versuchte Nötigung“ werde teilweise geändert. Der Verdacht auf versuchte Nötigung werde aufrechterhalten. Die Verfahrensakte sei nach nunmehr fünf Monaten immer noch nicht beigezogen. Die ehemaligen Schiedsrichter würden den Parteien wohl kaum die Verfahrensakten zu jeweils 50% oder sogar jeder Partei die vollständige Verfahrensakte zukommen lassen. Die Verfahrensakten des „1. und 2. Schiedsgerichts“ werde er den Verfahrensbeteiligten spätestens am 27. Januar 2021 per Briefpost zusenden. Dem Ersatzschiedsgericht werde nahegelegt, den Schiedsbeklagten unter Setzung einer angemessenen Frist von zwei Wochen nach Zugang der Verfahrensakten aufzugeben, dem Ersatzschiedsgericht mitzuteilen, ob die vorgelegten Verfahrensakten vollständig und authentisch seien. Die Forderung des Ersatzschiedsgerichts, die jeweilige Position auf nicht mehr als 30 Seiten zusammenzufassen, sei unzumutbar und unmöglich zu erfüllen. Er werde zum „Nachweis der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Erfüllung“ „einen Teil seiner Position und den rechtlichen Argumenten“ spätestens am 23. Januar 2021 darlegen; der „Nachweis der Unmöglichkeit der Leistungserfüllung“ werde bis 23. Januar 2021 per Telefax zugesandt. Das Ersatzschiedsgericht werde ersucht, auf dieser Grundlage zu prüfen, ob diese Forderung zur Erbringung einer unmöglichen Leistung, die den Verdacht auf strafrechtliche Relevanz nahelege, aufrechterhalten werde und bis spätestens 6. Februar 2021 per Telefax mitzuteilen, ob dies der Fall sei, sowie – ggf. mit neuer Fristsetzung – wie deren Erfüllung möglich sein solle. Mit der Durchführung einer Videokonferenz könne er sich gleich aus mehreren Gründen nicht einverstanden erklären. Zum Entwurf des Schiedsrichtervertrags werde er spätestens am 20. Januar 2021 eine Stellungnahme per Telefax zusenden. Bis zur Vorlage der vollständigen Stellungnahme erkläre er sich vorsorglich mit keinem der im Entwurf des Schiedsrichtervertrags angeführten Punkte einverstanden. Hinsichtlich des Kostenvorschusses ergebe sich ein von jeder Partei zu leistender Kostenvorschuss in Höhe von (lediglich) 10.120,21 €. Das Ersatzschiedsgericht werde ersucht, sein erstes Schreiben vom 24. Dezember 2020 unter Berücksichtigung seines Vorbringens in diesem Schriftsatz unverzüglich und vollständig dahingehend zu überprüfen, ob es dieses aufrechterhalte, und den Parteien das Ergebnis bis spätestens 6. Februar 2021 mitzuteilen. Er behalte sich vor, das Schreiben vom 24. Dezember 2020 und den sich daraus ergebenden Verdacht der strafrechtlichen Relevanz von anderer Stelle prüfen zu lassen.
Im Nachgang zu diesem Schreiben übermittelte der Antragsteller einen weiteren Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (Anlage 12) mit einer „Korrektur der Ermittlung der Honorare und des Kostenvorschusses“. Danach ergebe sich für die Gebühren der drei Schiedsrichter ein Betrag von 18.376,58 € und daher ein von jeder Partei zu zahlender Kostenvorschuss in Höhe von (lediglich) 9.188,29 €.
Mit E-Mail vom 11. Januar 2021 (Anlage 15.1) übermittelte das Schiedsgericht den Parteien das „Zweite Schreiben des Schiedsgerichts“ vom selben Tag (Anlage 15.2). Das Schreiben enthält Hinweise bzw. Anordnungen zur Form der Kommunikation mit dem Schiedsgericht, eine Gelegenheit für den Schiedskläger zur Erläuterung einer Formulierung („…; insofern liegt auch keine Einlassung vor.“), eine Aufforderung an den Schiedskläger seine zahlreichen Ablehnungsgründe übersichtlich zusammenzustellen ebenfalls bis 18. Januar 2021, eine Gelegenheit für die Schiedsbeklagten zur Stellungnahme zu den Schreiben des Schiedsklägers vom 5. und 7. Januar 2021 bis 25. Januar 2021, eine Gelegenheit für die Schiedsbeklagten zur Zustimmung zu den Schiedsrichterablehnungen bis 25. Januar 2021 (unter Aufhebung der zuvor gesetzten Frist bis 13. Januar 2021) sowie eine Zusammenstellung der aktuellen Fristen, die das Schiedsgericht einzelnen bzw. allen Parteien eingeräumt habe. Diese sah vor, dass die letzte Frist am 23. Februar 2021 ablief (Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zusammenfassung der Position der jeweils anderen Partei auf 30 Seiten).
Mit E-Mails vom 12. Januar 2021 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Schiedsbeklagten mit, dass der angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 10.500,00 € eingegangen sei (Anlage 13.1); auf den Kostenvorschuss des Schiedsklägers sei ein Teilbetrag in Höhe von 9.188,29 € eingegangen, so dass noch 1.311,71 € ausstünden (Anlage 13.2).
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 übersandten die Schiedsbeklagten dem Schiedsgericht den von ihnen unterzeichneten Schiedsrichtervertrag und baten um „Zusendung einer Ausfertigung nach erfolgter Gegenzeichnung“ (vgl. Anlage 40 Seite 6).
Jeweils per Einschreiben mit Rückschein vom 14. Januar 2021 (Anlage 14) übermittelte der Antragsteller den drei Schiedsrichtern und den Prozessvertretern der Schiedsbeklagten unter dem Betreff „Übersendung der Verfahrensakten des bisherigen Schiedsverfahrens in elektronischer Form“ jeweils einen USB-Stick mit der Begründung, die „Übersendung der Verfahrensakten“ erfolge aufgrund der Datenmenge sowie der Form (USB-Stick) auf diese Weise.
Der Antragsteller nahm außerdem mit Schreiben vom 18. Januar 2021 (Anlage 16) zur E-Mail des Schiedsgerichts vom 11. Januar 2021 Stellung und lehnte die Schiedsrichter neuerlich ab. Auf Seite 26 dieses Schreibens teilte er mit, die (von ihm mit Schreiben vom 14. Januar 2021 übermittelten) „Verfahrensakten“ beinhalteten 500 Dokumente, die in elektronischer Form einer Datenmenge von ca. 3,3 GB entsprächen.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2021 (Anlage 20) wies der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Parteien darauf hin, dass die mit dem „Ersten Schreiben des Schiedsgerichts“ angebotene Videokonferenz am 20. Januar 2021 nicht stattfinden werde; der Termin werde aufgehoben. Das Schiedsgericht werde die Parteien über den Stand der Bemühungen unterrichten, sobald diese Ergebnisse gezeitigt hätten. Der Schiedskläger habe die Videokonferenz mit Schreiben vom 5. Januar 2021 abgelehnt. Die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) hätten mit Schreiben vom 13. Januar 2021 darum gebeten, die Videokonferenz zurückzustellen. Gleichwohl nehme das Schiedsgericht die von den Parteien angeführten Gründe zum Anlass, Hinweise zu geben, die bei einer künftigen Videokonferenz zum Tragen kommen könnten (Befugnis des Schiedsgerichts, Videokonferenzen anzuberaumen; Videokonferenzen erlaubten auch eine vertrauliche Beratung mit Rechtsberatern; Schiedsrichterablehnungen seien auch in Videokonferenzen möglich; technische Ausstattung; Videokonferenzen könnten am selben Ort durchgeführt werden).
Mit anschließender E-Mail ebenfalls vom 19. Januar 2021 bestätigte der Vorsitzende den Zugang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 7. Januar 2021 und entschuldigte sich für die Verspätung (vgl. Anlage 22 Seite 4).
Mit weiterer E-Mail vom selben Tag (Anlage 21) bestätigte der Vorsitzende den Parteien außerdem den Zugang des Schreibens des Antragstellers vom 14. Januar 2021 per Post zusammen mit einem USB-Stick mit 514 Dateien (PDF) am 18. Januar 2021. Da die Schiedsbeklagten in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2021 einer Verwendung der Akte des Schiedsklägers widersprochen hätten, werde es dessen Akte vorerst nicht lesen, zumal dies voraussetzen würde, dass die Schiedsbeklagten zuvor Gelegenheit zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit gehabt haben. Stattdessen bemühe es sich, eine vollständige Akte von den bisherigen vorsitzenden Schiedsrichtern zu erhalten.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 (Anlage 17) nahm der Antragsteller zum Entwurf des Schiedsrichtervertrags Stellung.
Mit allen Parteien übermittelter E-Mail vom selben Tag an den Antragsteller (Anlage 23.1) teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit, dass für diesen weitere 1.500,00 € beim Schiedsgericht als „zusätzliche Sicherheit“ eingetroffen seien. Es werde davon ausgegangen, dass die „Sicherheitsleistung“ in einem inhaltlichen Bezug zum Kostenvorschuss stehe. Der Betrag übersteige den Anteil am Kostenvorschuss um 188,29 €; das Schiedsgericht werde diesen Überschuss (abzüglich etwaiger Überweisungskosten) erstatten.
Mit allen Parteien übermittelter E-Mail ebenfalls vom 20. Januar 2021 (Anlage 23.2) bat der Vorsitzende den Antragsteller um Übermittlung einer IBAN.
Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 (Anlage 25) gewährte das Schiedsgericht dem Antragsteller eine Fristverlängerung bis zum 1. Februar 2021 für die Zusammenstellung der Gründe der Schiedsrichterablehnung. Es äußerte sich zu Zugangsbestätigungen und wies darauf hin, dass der Antragsteller verschiedentlich ausdrücklich oder stillschweigend Widerspruch gegen bestimmte Verfügungen des Schiedsgerichts eingelegt oder seinem Unmut Raum gegeben habe, erklärt habe, was er stattdessen für richtig halte, und sodann seine Ansicht umgesetzt und die betreffende Verfügung des Schiedsgerichts ignoriert habe. Es werde nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Verfügungen des Schiedsgerichts verbindlich seien, es sei denn, sie würden aufgehoben. Ab sofort werde das Schiedsgericht die betreffende Schiedspartei bei jedem offensichtlichen Verstoß gegen seine Verfügungen ausdrücklich rügen.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2021 (Anlage 18) wies der Antragsteller zum angekündigten „Nachweis der Unmöglichkeit“ der Erbringung der vom Schiedsgericht mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 geforderten Leistung einer „Zusammenfassung des aktuellen Stands der Position und rechtlichen Argumentation im Schiedsverfahren auf max. 30 Seiten“ darauf hin, dass er hiermit dem Schiedsgericht eine Darlegung zum Verfahren unter dem „3. Schiedsgericht“, die 240 Seiten beanspruche, aufgrund des Umfangs als Anlage in neun Teilen übersende. Es handele sich um eine komprimierte Zusammenfassung des aktuellen Stands seiner Position. Die unter dem „1. und 2. Schiedsgericht“ von ihm vorgebrachte Position und rechtliche Argumentation, also der weitaus größere Teil, sei in dieser Zusammenfassung allerdings nicht enthalten. Das Schiedsgericht werde unter Fristsetzung bis 6. Februar 2021 aufgefordert, die Forderung einer Zusammenfassung auf 30 Seiten zu überprüfen und das Ergebnis mitzuteilen.
Gemäß der eigenen Ausführungen des Antragstellers existiert zudem ein Schreiben von ihm an das Schiedsgericht vom 27. Januar 2021 (vgl. Anlage 35 Seite 9 f. und Seite 11; Anlage 40 Seite 40; Anlage 42 Seite 7), in dem u. a. zum Entwurf des Schiedsrichtervertrags Stellung genommen werde; das Schiedsgericht werde ersucht, den Schiedsrichtervertrag zu überarbeiten und den Parteien zur Gewährung rechtlichen Gehörs erneut vorzulegen.
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 27. Januar 2021 wiesen die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) darauf hin, dass sie nicht bereit seien, einem vom Schiedskläger diktierten Schiedsvertrag zuzustimmen. Mit der Unterzeichnung (durch die Schiedsbeklagten) habe es sein Bewenden (vgl. Anlage 40 Seite 7).
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 (Anlage 19) nahm der Antragsteller zu der vom Schiedsgericht geforderten Aufstellung der Gründe zur Ablehnung der Schiedsrichter gemäß dem „Zweiten Schreiben des Schiedsgerichts“ vom 11. Januar 2021 Stellung. Er komme dem für die Zeit vom 22. Oktober 2019 bis einschließlich 5. Januar 2021 dadurch nach, dass er dem Schiedsgericht diese aufgrund ihres „Umfangs per E-Mail in sechs Teilen“ zusende. Die Aufstellung der Ablehnungsgründe ersetze keineswegs die Darlegung in der jeweiligen Begründung. Auch wenn in der Aufstellung Ablehnungsgründe nicht mehr enthalten sein sollten, könne das Schiedsgericht keineswegs davon ausgehen, dass er irgendeinen Ablehnungsgrund aufgegeben habe, es sei denn, es sei von ihm ausdrücklich erklärt worden. Spätere, in der Aufstellung nicht enthaltene Ablehnungsgründe hätten selbstverständlich Bestand.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 (Anlage 22) nahm der Antragsteller zu den E-Mails des Vorsitzenden vom 19. Januar 2021 Stellung und lehnte diesen wegen Zweifeln an dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erneut ab.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 (Anlage 24) nahm der Antragsteller zu den E-Mails des Vorsitzenden vom 20. Januar 2021 Stellung und lehnte diesen wiederum ab.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 (Anlage 26) nahm der Antragsteller u. a. zur E-Mail des Vorsitzenden vom 22. Januar 2021 Stellung; zudem lehnte er den Vorsitzenden neuerlich ab.
Es existiert ein Schreiben vom 9. Februar 2021 der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) an das Schiedsgericht, welches dem Antragsteller am selben Tag zuging (vgl. Anlage 36 Seite 2). In diesem baten sie um Mitteilung, ob das Schiedsgericht auch ohne schriftlichen Schiedsrichtervertrag tätig bleibe. Es sei bereits erklärt worden, dass die Schiedsbeklagten mit einer Modifizierung des Schiedsrichtervertrags, wie vom Schiedskläger gefordert, nicht einverstanden seien (vgl. Anlage 40 Seite 8).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (Anlage A 27) rügte der Antragsteller, er habe seit der E-Mail des Vorsitzenden vom 22. Januar 2021 – bis auf ein paar Zugangsbestätigungen – keine weiteren Schreiben des Schiedsgerichts erhalten. Die Untätigkeit des Schiedsgerichts habe bei ihm erneut Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen lassen, so dass er diese ablehne. Das Schiedsgericht werde unter Fristsetzung bis 20. Februar 2021 aufgefordert, seinen mit der Annahme des Schiedsrichteramts eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, die unangemessene Behinderung der Fortsetzung des Schiedsverfahrens aufzugeben, weitere Ausflüchte zu unterlassen und Auskunft zum Stand des Schiedsverfahrens und der Wahrnehmung ihrer schiedsrichterlichen Pflichten zu erteilen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 nahm der Antragsteller zu dem Schreiben der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vom 9. Februar 2021 Stellung (Anlage 36).
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 an das Schiedsgericht regte der anwaltliche Vertreter des Schiedsbeklagten zu 3) an, das Verfahren durch das derzeit tätige Schiedsgericht zu beenden, weil der Schiedskläger keinerlei Bereitschaft zu einer sachgerechten Auseinandersetzung zeige und offensichtlich die weitere Durchführung des Schiedsverfahrens für die anderen Beteiligten unzumutbar sei. Er vermute, dass der Schiedskläger prozessunfähig sei (vgl. Anlage 42 Seite 6).
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (Anlage 28) erinnerte der Antragsteller das Schiedsgericht erneut daran, das Schiedsverfahren inhaltlich (Hervorhebung im Original) voranzubringen und lehnte sämtliche Schiedsrichter wegen fortgesetzter Untätigkeit des Schiedsgerichts ab. Dem Schiedsgericht werde eine Frist bis 12. März 2021 gesetzt, seinen mit der Annahme des Schiedsrichteramts eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, die unangemessene Behinderung der Fortsetzung des Schiedsverfahrens aufzugeben, weitere Ausflüchte zu unterlassen und Auskunft zum Stand des Schiedsverfahrens und der Wahrnehmung seine schiedsrichterlichen Pflichten unter Beachtung der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 gestellten Fragen zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 (auf den Seiten 10 bis 13 der Antragserwiderung der Antragsgegner zu 1] und 2] im vorliegenden Verfahren auszugsweise wiedergegeben) übermittelten die Antragsgegner zu 1) und 2) die vom Schiedsgericht geforderte Zusammenfassung ihrer Position im Schiedsverfahren.
Am 26. Februar 2021 übersandte der Schiedsbeklagte zu 3) per E-Mail einen Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte der Vorsitzende dem anwaltlichen Vertreter des Schiedsbeklagten zu 3), dass ihm der Schriftsatz (10 Seiten) in der Anlage zugegangen sei (vgl. Anlage 29 Seite 3).
Mit Schreiben vom 11. März 2021 (Anlage 29) lehnte der Antragsteller sämtliche Schiedsrichter wegen behaupteter Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der E-Mail des Schiedsbeklagten zu 3) vom 26. Februar 2021 ab.
Am selben Tag ging dem Antragsteller ein Schreiben der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) an das Schiedsgericht, ebenfalls vom 11. März 2021, zu (vgl. Anlage 30 Seite 2). In diesem mahnten sie die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 erbetene Nachricht an, ob das Schiedsgericht auch ohne schriftlichen Schiedsrichtervertrag tätig bleibe. Zudem wiesen sie auf ihr elementares Interesse an der zügigen Durchführung des Schiedsverfahrens hin. Der Antragsteller störe durch seine rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen des Schiedsgerichts, gleich in welcher Besetzung, einen geordneten Verfahrensablauf massiv. Es werde erwartet, dass das Schiedsgericht von der Möglichkeit des § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gebrauch mache (vgl. Anlage 30 Seite 6). Zudem werde um Mitteilung gebeten, ob dem Schiedsgericht zwischenzeitlich die Verfahrensakte vorliege und wann und welche Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens vorgesehen seien.
Am 16. März 2021 übermittelte das Schiedsgericht dem Antragsteller per E-Mail einen Schriftsatz des Schiedsbeklagten zu 3) (vgl. Anlage 30 Seite 2).
Mit E-Mail vom 23. März 2021 (Anlage 31) wies der anwaltliche Vertreter des Schiedsbeklagten zu 3) den Vorsitzenden des Schiedsgerichts darauf hin, dass sich seine E-Mailadresse geändert habe, wie er dies bereits vor ein paar Wochen mitgeteilt habe. Es werde gebeten, dies zukünftig zu berücksichtigen.
Mit E-Mail vom 25. März 2021 (Anlage 31) leitete der Vorsitzende diese E-Mail an die Parteien des Schiedsverfahrens weiter verbunden mit seiner Antwort an den Verfahrensbevollmächtigten des Schiedsbeklagten zu 3); die Verwendung der falschen Adresse werde bedauert, gleichzeitig aber darum gebeten, jede Nachricht auch an alle übrigen Beteiligten des Schiedsverfahrens immer cc. zu senden.
Mit Schreiben vom 25. März 2021 (Anlage 30) an das Schiedsgericht erinnerte der Antragsteller an die von ihm erbetenen Auskünfte und nahm zum Schriftsatz der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vom 11. März 2021 Stellung. Um das Schiedsverfahren zu entlasten, würden die bisher vorgebrachten Ablehnungsgesuche bezüglich der nicht erteilten Auskünfte zurückgezogen. Die übrigen Ablehnungen hätten weiterhin Bestand. Eine Form des Schiedsrichtervertrags sei nirgends vorgeschrieben. Es genüge, dass der Schiedsrichter zu erkennen gegeben habe, dass er das Amt annehme. Den Schiedsbeklagten sei bewusst, dass alle Schiedsrichter ihr Amt angenommen hätten. Damit sei mit allen Schiedsrichtern ein Schiedsrichtervertrag geschlossen worden. Allerdings müssten die Schiedsrichter vertragsgemäß tatsächlich ihrer Pflicht nachkommen und (inhaltlich) tätig werden und nach dem Sinn und Zweck eines Schiedsverfahrens dieses zügig voranbringen. Zu dem Schriftsatz der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vom 26. Februar 2021 werde er noch fristgemäß Stellung nehmen. Zu dem mit E-Mail vom 16. März 2021 zugegangenen Schriftsatz des Schiedsbeklagten zu 3) werde er unter Einhaltung der Monatsfrist Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom 26. März 2021 an das Schiedsgericht stellte der Antragsteller der Zusammenfassung der Position im Schiedsverfahren der Antragsgegner zu 1) und 2) gemäß Schriftsatz vom 26. Februar 2021 einen 112-seitigen Schriftsatz gegenüber (vgl. Antragserwiderung der Antragsgegner zu 1] und 2] im vorliegenden Verfahren; vgl. auch Anlage 52 Seite 5).
Mit Schreiben vom 29. März 2021 an das Schiedsgericht (Anlage 32) nahm der Antragsteller zu der E-Mail des Vorsitzenden Schiedsrichters vom 25. März 2021 Stellung und lehnte diesen gemäß § 1036 Abs. 2 i. V. m. § 1037 Abs. 2 ZPO ab.
Mit E-Mail vom 12. April 2021 (Anlage 33) wandte sich der Vorsitzende des Schiedsgerichts an die Parteien und teilte mit, dass das Schiedsgericht gerade mehrere Schritte gleichzeitig vorbereite. Darunter befinde sich auch eine Entscheidung zu den zahlreichen Ablehnungsgesuchen. Dabei mache es sich das Schiedsgericht nicht einfach, sondern gehe auf die Ablehnungsgründe einzeln ein. Die Parteien möchten Verständnis dafür haben, dass eine sorgfältige Entscheidungsfindung und -begründung erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Zudem widme sich das Schiedsgericht durchaus dem Rechtsstreit auch inhaltlich. Inzwischen liege dem Schiedsgericht die – erwartungsgemäß umfangreiche – Verfahrensakte des ehemaligen Vorsitzenden … vor. Das Schiedsgericht bemühe sich, sie angemessen aufzuarbeiten und in seiner Verfahrensführung zu berücksichtigen.
Daraufhin lehnte der Antragsteller alle Schiedsrichter mit Schreiben vom 12. April 2021 (Anlage 34) neuerlich ab.
Es existiert außerdem ein Schreiben des Antragstellers an das Schiedsgericht vom 16. April 2021 (vgl. Anlage 38 Seite 7; Anlage 42 Seite 7 f.; Anlage 52 Seite 6). Mit EMail vom selben Tag bestätigte der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Zugang dieses Schreibens sowie, dass 13 Anlagen beigefügt gewesen seien (vgl. Anlage 38 Seite 7).
Weiter existieren eine E-Mail des Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten zu 3) an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 16. April 2021, 16:19 Uhr, auf den dieser mit EMail vom selben Tag um 16:27 Uhr antwortete (vgl. Anlage 38).
Mit Schreiben vom 22. April 2021 (Anlage 37) erinnerte der Antragsteller das Schiedsgericht an eine Zugangsbestätigung der E-Mail vom 25. März 2021 an den anwaltlichen Vertreter des Schiedsbeklagten zu 3).
Mit Schreiben vom 26. April 2021 (Anlage 35) nahm der Antragsteller zur E-Mail des Vorsitzenden vom 12. April 2021 Stellung und kündigte an, zu E-Mails des Vorsitzenden vom 16. April 2021 sowie zu der E-Mail des anwaltlichen Vertreters des Schiedsbeklagten zu 3) vom selben Tag noch gesondert Stellung zu nehmen. Die Verantwortlichkeit für die E-Mail vom 12. April 2021 habe nicht eindeutig festgestellt werden können. Sollten die beisitzenden Schiedsrichter von der E-Mail des Vorsitzenden vor deren Versand keine Kenntnis erhalten und daher ihr Einverständnis hierzu nicht erteilt haben, werde das Ablehnungsgesuch gegen die beisitzenden Schiedsrichter zurückgezogen.
Es existieren E-Mails des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 26. April 2021 (vgl. Anlage 39).
Mit Schreiben vom 30. April 2021 (Anlage 38) nahm der Antragsteller zu den E-Mails des Schiedsgerichts und des Schiedsbeklagten zu 3) vom 16. April 2021 Stellung und lehnte den Vorsitzenden des Schiedsgerichts erneut ab.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 brachten die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vor, das Schiedsgericht solle nunmehr über die diversen Ablehnungsgesuche des Schiedsklägers entscheiden (vgl. Anlage 40 Seite 10). Es werde nochmals gebeten, den Schiedsparteien die vorgesehene Verfahrensstruktur mitzuteilen. Hierbei solle auch die geplante Zeitschiene genannt werden (Anlage 40 Seite 14).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 (Anlage 39) nahm der Antragsteller zu den E-Mails des vorsitzenden Schiedsrichters vom 26. April 2021 Stellung.
Mit 32-seitigem Schriftsatz vom 17. Mai 2021 (Anlage 40) nahm der Antragsteller zu dem Schreiben der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vom 3. Mai 2021 Stellung und erinnerte die Schiedsrichter, ihren Aufgaben nachzukommen.
Dies wiederholte er mit Schreiben vom 4. Juni 2021 an das Schiedsgericht (Anlage 41), in dem er zudem alle drei Schiedsrichter erneut ablehnte.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 an das Schiedsgericht (Anlage 42) nahm der Antragsteller zu einem Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Schiedsbeklagten zu 3), das vom 25. Februar 2021 stamme und das ihm mit dessen Schreiben an den Vorsitzenden vom 25. Mai 2021 per Briefpost erst am 31. Mai 2021 zugegangen sei, Stellung und lehnte wiederum sämtliche Schiedsrichter wegen Zweifeln an deren Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ab.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (Anlage 44) wandte sich der Antragsteller an die anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten mit der Mitteilung, die Untätigkeit und Pflichtwidrigkeit der Schiedsrichter seien untragbar. Um das Schiedsverfahren zu beschleunigen, solle daher primär eine parteiautonome Lösung gefunden werden. Es werde bis 25. Juni 2021 um Mitteilung gebeten, ob der Ablehnung der Schiedsrichter zugestimmt werde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 (Anlage 45) an den Antragsteller, diesem per Telefax übermittelt am 17. Juni 2021, fragte der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners zu 3) an, wie die „parteiautonome Lösung“ aussehen solle.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 an das Schiedsgericht (Anlage 46) gab der Antragsteller den Inhalt seines Schreibens an die Schiedsbeklagten vom 11. Juni 2021 auszugsweise wieder und übermittelte das Schreiben des Antragsgegners zu 3) vom 15. Juni 2021. Er führte aus, dass mit einer „parteiautonomen Lösung“ die Zustimmung zur Ablehnung der Schiedsrichter gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ZPO gemeint sei, was einer Kündigung des Schiedsrichtervertrags durch die Parteien entspräche. In diesem Fall stünde den Schiedsrichtern kein Vergütungsanspruch zu, wenn ihre bisherigen Leistungen für die Parteien kein Interesse hätten. Dies treffe insbesondere vorliegend zu, da die inhaltlose „Tätigkeit“ (Anführungsstriche im Original) der Schiedsrichter das Schiedsverfahren um keinen Schritt weitergebracht habe und daher für die Parteien vollkommen wertlos sei. Nach der Kündigung sei ein Ersatzschiedsgericht zu bilden. Die Schiedsrichter wären gehalten, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Abklärung der strafrechtlichen Relevanz der rechtswidrigen Verfahrensgestaltung der Schiedsrichter bleibe davon unberührt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 (Anlage 3) brachte der Antragsteller beim Schiedsgericht eine fortgeschriebene Schiedsklage (Stand 1. Januar 2021) an. Danach begehrt der Antragsteller in Ziffer I. der Schiedsklageanträge nunmehr mit elf Anträgen (I.1. bis I.11.) die im Wege der „Zwischenentscheidung“ zu treffende Feststellung „zu den Grundlagen der Feststellung des Gesamthandsvermögens“; der Feststellungsantrag I.11. beziehe sich u. a. auf einen Kaufvertrag über einen Büroanteil vom … 2001. Der Antrag Ziffer II. wird vom Antragsteller weiterhin als „Antrag zur Auszahlung des Abfindungsanspruchs, Stufenantrag für Antrag gemäß § 740 BGB“ bezeichnet. In Ziffer II.1. wird ein Zahlungsantrag geltend gemacht (“32 Raten des derzeit zunächst geltend gemachten Abfindungsanspruchs [25%]“ einschließlich Zinsen). Bei Ziffer II.2. handelt es sich nach wie vor um eine Stufenklage gerichtet wie bislang auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung (Stufe I), auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt (Stufe II, wobei sich der Antragsteller weiterhin vorbehält, diesen Antrag zu stellen) sowie die Geltendmachung eines Zahlungsantrags hinsichtlich ihm gebührender Beträge in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen (Stufe III). Es würden – um den Schiedsbeklagten weiter entgegenzukommen – vom Abfindungsanspruch derzeit nur 25% geltend gemacht. Der Streitwert des Zahlungsantrags betrage derzeit 99.094,74 €. Für den Antrag auf Rechenschaftslegung und Auskunft habe das bisherige Schiedsgericht einen Streitwert von 5.000,00 € festgesetzt. Über einige Feststellungsanträge müsse das Schiedsgericht ohnehin im Rahmen des Zahlungsantrags mitentscheiden, so auch über den neuen Feststellungsantrag (Ziffer I.11.). Insgesamt sei daher eine Festsetzung des derzeitigen Streitwerts auf einen Betrag in Höhe von 105.000,00 € angemessen.
Mit am 8. Juli 2021 per Telefax versandtem Schriftsatz (Anlage AG 1) teilten die Antragsgegner zu 1) und 2) dem Antragsteller zu dessen Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, dass eine Ablehnung der Schiedsrichter mit Sicherheit nicht zur Beschleunigung des Schiedsverfahrens führe. Sie beabsichtigten, den vorsitzenden Schiedsrichter aufzufordern, von seinem Amt zurückzutreten, da er seinen Aufgaben in angemessener Frist bisher nicht nachgekommen sei. Von einer an die Beisitzer gerichteten Aufforderung, ebenfalls vom Amt zurückzutreten, hielten sie dagegen nichts, da die bisherige Verfahrensgestaltung in den Händen des Vorsitzenden gelegen habe. Es werde um Mitteilung bis zum 20. Juli 2021 gebeten, ob sich der Antragsteller der Aufforderung anschließe.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 an das Schiedsgericht (Anlagen 43 und 47) rügte der Antragsteller die Nichterfüllung der Aufgaben der Schiedsrichter in angemessener Frist und deren Untätigkeit sowie die Nichterteilung von Auskünften zum Stand des Schiedsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 widerriefen die Antragsgegner zu 1) und 2) gegenüber dem Schiedsgericht ihre Zustimmung zum Schiedsrichtervertrag (vgl. Antragserwiderung der Antragsgegner zu 1] und 2]).
Mit E-Mail vom 9. Juli 2021 (Anlage 49), vom Antragsteller nach seinen Angaben zur Kenntnis genommen am 12. Juli 2021, teilte der Vorsitzende mit, das Schiedsgericht sei weiter damit beschäftigt, eine Entscheidung zur Ablehnung der einzelnen Schiedsrichter durch den Antragsteller zu entwerfen. Allein der Vorsitzende sei in 26 Schriftsätzen auf hunderten Seiten aus zahlreichen Gründen, teils mit Wiederholungen, teils Ergänzungen abgelehnt worden. Hierauf sinnvoll einzugehen und eine für alle Parteien nachvollziehbare Entscheidung zu treffen und zu begründen, bedürfe eines außergewöhnlichen Aufwands. Es werde gebeten zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts neben diesem Verfahren auch noch weitere Verpflichtungen hätten. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Ablehnungen seiner einzelnen Mitglieder würden in den nächsten Wochen ergehen und den Parteien mitgeteilt werden. Zudem habe das Schiedsgericht einen vorläufigen Stand zur Beiziehung der Akten des bisherigen Verlaufs dieses Schiedsverfahrens erarbeitet, den es den Parteien in Kürze vorstellen werde. Das Ergebnis sei, dass die Verfahrensakten der Vorgängergerichte überwiegend noch immer nicht vorlägen und voraussichtlich nur mit einem möglicherweise unverhältnismäßigen Aufwand zu beschaffen sein würden. Weitere Einzelheiten zu den Ermittlungen des Schiedsgerichts und seine Vorschläge zum weiteren Vorgehen erhielten die Parteien kurzfristig nach der Entscheidung über die Ablehnungsanträge. Schließlich werde das Schiedsgericht eine Verfahrensverfügung zum weiteren Ablauf und Verfahrensregeln mit Zeitplan vorbereiten und die Entwürfe den Parteien zur Stellungnahme vorlegen. Von Untätigkeit des Schiedsgerichts könne keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 (Anlage 50) nahm der Antragsteller umfassend zu der E-Mail des Schiedsgerichts vom 9. Juli 2021 Stellung und rügte erneut die Untätigkeit des Schiedsgerichts. Dabei führte er u. a. aus, die Behauptung des Vorsitzenden, „26 Schriftsätze auf hunderten Seiten“ sei bei weitem übertrieben und daher unzutreffend. Der überwiegende Teil seiner Schriftsätze und deren Umfang sei auf sinnlose „Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ des Schiedsgerichts zurückzuführen, mit denen nicht nur das Schiedsverfahren erheblich verzögert, sondern ihm auch das gemäß § 1042 Abs. 1 ZPO zu gewährende rechtliche Gehör abgeschnitten und das Schiedsverfahren zu seinem Schaden „gefiltert“ und „verschlankt“ werden sollte. Mit der vagen und unbestimmten sowie dem Normzweck des § 666, 2. Fall BGB nicht entsprechenden Zeitangabe, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Ablehnungen in den nächsten Wochen ergehen würden, seien die Schiedsrichter ihrer Verpflichtung zur Auskunft über den Stand des Verfahrens und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keineswegs nachgekommen. Entsprechendes gelte für die anderen „Entwürfe“. Die Beiziehung der Verfahrensakten des bisherigen Schiedsverfahrens könne dahingestellt bleiben, da den Verfahrensbeteiligten von ihm mit Schreiben vom 14. Januar 2021 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden seien und die Schiedsbeklagten inzwischen deren zunächst widersprochenen Verwertung im Schiedsverfahren (mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2021 konkludent) zugestimmt hätten. Die umfassende Kenntnis der Verfahrensakten des bisherigen Schiedsverfahrens bilde die Voraussetzung für eine inhaltliche Tätigkeit der Schiedsrichter bei der Fortsetzung des Schiedsverfahrens. Auf § 3 Abs. 3 der Schiedsvereinbarung der Parteien werde Bezug genommen.
Am selben Tag brachte der Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht den Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO an.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2021 (Anlage 48) an die Antragsgegner zu 1) und 2) antwortete der Antragsteller auf deren Schreiben vom 8. Juli 2021.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2021 (Anlage 51), den Schiedsrichtern per E-Mail übermittelt, informierte der anwaltliche Vertreter der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) das Schiedsgericht darüber, dass der Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO, gerichtet auf Beendigung des Amtes sämtlicher Schiedsrichter, gestellt habe. Die Annahme des Antragstellers, sie hätten der Verwertung der von ihm in Form von PDFs vorgelegten Schiedsgerichtsunterlagen konkludent zugestimmt, sei falsch, um nicht zu sagen unsinnig. Das Gegenteil sei der Fall. PDFs könnten auch verändert werden.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2021 (Anlage 52) nahm der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht zu dem Schriftsatz der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vom 16. August 2021 sowie zu E-Mails des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ebenfalls vom 16. August 2021 Stellung. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) ein Informationsrecht des Schiedsgerichts über den Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO ableiten wollten. Sowohl die Schiedsrichter als auch die Schiedsbeklagten seien von ihm wiederholt auf die Anwendung der Vorschrift des § 1038 Abs. 1 ZPO hingewiesen worden, die Schiedsrichter mit Schriftsätzen vom 4. Juni 2021 und 8. Juli 2021.
Mit Schreiben vom 8. September 2021 (Anlage 53) bat der Antragsteller die Antragsgegner zu 1) bis 3) bis 22. September 2021 mitzuteilen, ob sie der Ablehnung der Schiedsrichter zustimmten.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 an das Schiedsgericht (Anlage 54) rügte der Antragsteller fortgesetzte Untätigkeit der Schiedsrichter. In dem Schreiben führt er u. a. aus, dass der Vorsitzende von ihm zuletzt mit Schreiben vom 2. August 2021 abgelehnt worden sei; die Begründung werde mit diesem Schreiben ergänzt. Zudem nahm der Antragsteller zu einer E-Mail des Vorsitzenden vom 23. August 2021 Stellung. Das Schiedsgericht sei gehalten, über die Ablehnung zu entscheiden.
(…)
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 (Anlage 56) an das Schiedsgericht nahm der Antragsteller unter dem Betreff „Fortgesetzte Untätigkeit und Verfahrensverstöße der Schiedsrichter“ zu der E-Mail des beisitzenden Schiedsrichters … Stellung und lehnte den Vorsitzenden sowie die beisitzenden Schiedsrichter gemäß § 1036 Abs. 2 i. V. m. § 1037 Abs. 2 ZPO ab.
In der beim Bayerischen Obersten Landesgericht angebrachten 106-seitigen Antragsschrift nach § 1038 Abs. 1 ZPO vom 16. Juli 2021 bringt der Antragsteller unter Bezugnahme auf beigefügte Anlagen 1 bis 44 (darunter ca. 400 Seiten Abdrucke von Schreiben des Antragstellers an das Schiedsgericht im Zeitraum 22. Oktober 2020 bis 8. Juli 2021) vor, dass die Schiedsrichter – fast ein Jahr nach Bestellung des Ersatzvorsitzenden – aufgrund (inhaltlicher) Untätigkeit ihren Aufgaben in angemessener Zeit nicht nachgekommen seien und zudem die von den Parteien erbetene Auskunft zum Stand des Verfahrens (§ 666 2. Fall BGB) verweigerten; deren Amt sei daher gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO zu beenden. Sein Sachvortrag im Schiedsverfahren werde aufgrund des Umfangs in der Antragsschrift nur auszugsweise vorgebracht. Auf die vollständige Darlegung des Sachverhalts in den Anlagen werde ergänzend Bezug genommen. Über die Ablehnungsgesuche sei vom Schiedsgericht trotz gegebener Voraussetzung des § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nicht entschieden. Eine Entscheidung gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO sei daher nicht Gegenstand des Antrags. Die Antragsgegner hätten der Ablehnung und damit der Beendigung des Amtes der Schiedsrichter nicht zugestimmt. Die Anrufung des staatlichen Gerichts mit dem Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO sei daher die Folge der von den Antragsgegnern nicht erteilten Zustimmung zur Ablehnung der Schiedsrichter.
Der Antragsteller beantragt,
das Amt der für das zwischen den Parteien anhängige Schiedsverfahren bestellten Schiedsrichter …, … und … gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO für beendet zu erklären.
Die Antragsgegner zu 1) und 2) beantragen,
den Antrag des Antragstellers nach § 1038 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Antragsgegner zu 3) beantragt,
den Antrag des Schiedsklägers als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückzuweisen.
Die Antragsgegner zu 1) und 2) erwidern, trotz der „löblichen Erkenntnis“ des Antragstellers in seiner Antragsschrift, dass es ausschließlich um die Tatsache gehe, die Schiedsrichter seien aufgrund ihrer (inhaltlichen) Untätigkeit ihren Aufgaben in angemessener Zeit nicht nachgekommen, hindere ihn dies nicht, die gegen die Schiedsrichter gerichteten bisherigen Ablehnungsgesuche sowie allein in dem Schiedsverfahren zu klärende verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen weitschweifig und sich wiederholend unter Zitierung seiner Schriftsätze aus dem Schiedsverfahren zu thematisieren. Nicht neu, wenn auch weiterhin völlig inakzeptabel seien die gegenüber dem Schiedsgericht und den Antragsgegnern geäußerten haltlosen Unterstellungen und Beschuldigungen. Ihr Schreiben vom 8. Juli 2021 an den Antragsteller (AG 1) finde in der Antragsschrift keine Berücksichtigung. Zwischen den Parteien bestehe somit Einigkeit, dass das Amt des vorsitzenden Schiedsrichters zu beenden sei. Für den Antrag des Antragstellers nach § 1038 Abs. 1 ZPO, dessen Amt für beendet zu erklären, bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis. Vor dem gerichtlichen Antrag, die Beendigung des Amts des vorsitzenden Schiedsrichters auszusprechen, hätte es der Aufforderung an diesen bedurft, von seinem Amt wegen Untätigkeit zurückzutreten. Nur für den Fall dessen Weigerung sei der Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO zu stellen gewesen. Der bisherigen Verfahrensgestaltung sei nicht zu entnehmen, dass die beisitzenden Schiedsrichter ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Die Frage, ob der vorsitzende Schiedsrichter und das Schiedsrichtergremium nicht innerhalb angemessener Zeit tätig geworden seien, stelle sich – wie der Antragsteller selbst auf Seite 91, erster Absatz der Antragsschrift, attestiere – erst für die Zeit nach dem 12. Januar 2021. Der Antragsteller lege selbst dar, dass das Schiedsrichtergremium insgesamt mit den verfahrensleitenden Verfügungen in den Schreiben vom 24. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 ihren Verpflichtungen inhaltlich-materiell nachgekommen seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinen wiederholten Ablehnungsgesuchen die Schiedsrichter „angeschossen“ habe. Für diese habe sich damit eine psychische Ausnahmesituation ergeben, welche zusätzliche Besonnenheit verlange und weiteren Bearbeitungsaufwand auslöse. Der Umfang der Verfahrensakte sei auf eine Vielzahl sich in wesentlichen Bereichen immer wiederholenden Schriftsätzen des Antragstellers zurückzuführen. Die Antragsschrift zeige auch deutlich die bei diesem festzustellende zwanghafte Kontrollsucht. Mit seinen Anträgen verschleppe er ohne sachlichen Grund den Verfahrensablauf. Dem Schiedsgericht sei es unbeschadet der rechtlichen Möglichkeit, das Schiedsverfahren fortzusetzen, nicht zu verdenken, wenn es zunächst den Ausgang eines gerichtlichen Kontrollverfahrens abwarte. Der Antragsteller versuche mit seinem Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO, auch die Beisitzer aus dem Verfahren zu nehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3) hält den Antrag für unbegründet. Der Antragsteller sei seiner Auffassung nach zudem nicht geschäftsfähig. Sollten hieran Zweifel bestehen, werde gebeten, die bisher, so wörtlich, „beim Senat“ anhängig gemachten Akten, sowie die, erneut, allein schon von ihrem Umfang her nicht zu bearbeitenden Akten des derzeit mit dem Schiedsverfahren befassten Schiedsgerichts beizuziehen. Der Schiedskläger verfalle stereotyp in Beschimpfungen und Verleumdungen des Schiedsgerichts (der bisher mit der Sache befassten Schiedsgerichte) sowie der Schiedsbeklagten. Die Verzögerungen im derzeit laufenden Schiedsverfahren beruhten ausschließlich auf dem Verhalten des Antragstellers und der nicht mehr zu bewältigenden Flut von schriftsätzlichen Äußerungen mit umfangreichen Anlagen. Er, der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3), habe sich daher im – laufenden – Schiedsverfahren genötigt gesehen, dem Schiedsgericht mitzuteilen, dass er sich an der weiteren Korrespondenz des Schiedsklägers, die dieser entgegen ausdrücklichen Begrenzungen des Schiedsgerichts geführt habe, nicht mehr beteiligen werde.
Der Antragsteller entgegnet mit 28-seitigem Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 unter Beifügung der Anlagen 45 bis 54 (darunter ca. 40 Seiten Abdrucke von weiteren Schreiben des Antragstellers im Schiedsverfahren), mit dem Antrag sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Entscheidung des Gerichts über die Beendigung des Amtes der Schiedsrichter beantragt worden sei, also nicht nur eines Schiedsrichters, wie die Antragsgegner in ihren Erwiderungen gleichlautend versuchten, dieses dem Gericht vorzutäuschen (Hervorhebungen im Original).
Zur Antragserwiderung der Antragsgegner zu 1) und 2) führt er aus, die Untätigkeit der Schiedsrichter habe wiederholt auch deren Ablehnung zur Folge gehabt, wenn damit Umstände vorgelegen hätten, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter hätten aufkommen lassen. Im Antragsverfahren nach § 1038 ZPO seien diese Ablehnungsgesuche nur insoweit von Bedeutung, als dargelegt worden sei, dass die Schiedsrichter ihren Aufgaben nicht nur in angemessener Frist nicht nachgekommen seien, sondern sogar ihre inhaltliche Tätigkeit noch nicht einmal aufgenommen hätten. Auch für die vorliegende Stellungnahme – wie für den Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO – gelte (analog), dass sein Sachvortrag im Schiedsverfahren nur auszugsweise vorgebracht werde. Auf die vollständige Darlegung in den Anlagen 45 bis 54 werde Bezug genommen. Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Schiedsrichter, die inzwischen mehr als 14 Monate (inhaltlich) untätig geblieben und damit ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen seien, hätten die Parteien das Amt der Schiedsrichter durch Kündigung des Schiedsrichtervertrags beenden können, um Ersatzschiedsrichter zu bestellen, die das Schiedsverfahren zügig und vor allem ordnungsgemäß fortsetzten und mit einem sachgerechten Schiedsspruch zeitnah beendeten. Eine alleinige „Aufforderung“ an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, von seinem Amt zurückzutreten, stelle keineswegs sicher, dass dieser auch tatsächlich zurücktrete. Der mit den Beisitzern geschlossene Vertrag sei ebenfalls zu kündigen, da diese für die bisherige Verfahrensgestaltung mit verantwortlich gewesen seien, nicht nur aufgrund Unterzeichnung der beiden Schreiben vom 24. Dezember 2020 und 11. Januar 2021, sondern auch durch deren stillschweigende Billigung der weiteren rechts- und vertragswidrigen Verfahrensgestaltung des Vorsitzenden. Die meisten Ablehnungsgesuche seien nicht nur mit einer „verzögerlichen Amtsführung“, sondern mit der fortgesetzten Untätigkeit der Schiedsrichter begründet worden. Auf die Ablehnungsgesuche wegen Untätigkeit der Schiedsrichter vom 8. Dezember 2020 (Anlage 7), 14. Dezember 2020 (Anlage 9), 11. Februar 2021 (Anlage 27), 26. Februar 2021 (Anlage 28), 11. März 2021 (Anlage 29), 30. April 2021 (Anlage 38), 4. Juni 2021 (Anlage 41) und 9. Juni 2021 (Anlage 42) werde Bezug genommen. Parallel zu jedem dieser Ablehnungsgesuche habe der Antragsteller bei den Antragsgegnern angefragt, ob mit der Ablehnung Einverständnis bestehe. Jede Ablehnung eines Schiedsrichters stelle auch eine Aufforderung an den Schiedsrichter dar, von seinem Amt zurückzutreten (§ 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO: „Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück …“). Die Antragsgegner hätten der Ablehnung nicht zugestimmt. Die fortgesetzte Untätigkeit der Schiedsrichter und deren Verweigerung der Auskunft hätten den Eindruck erweckt, dass diese die Aufnahme ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit und Erfüllung ihrer Aufgaben – aus welchem Grund auch immer – in absehbarer Zeit nicht beabsichtigten oder sogar endgültig verweigerten. Hinderungsgründe seien den Parteien nicht mitgeteilt worden. Unter II.3. der Antragsschrift (“Bisherige Verfahrensgestaltung der Schiedsrichter“), dort II.3.1 bis II.3.36, seien die bisherige Verfahrensgestaltung und fortgesetzte Untätigkeit der Schiedsrichter eingehend dargelegt und dokumentiert worden. Es sei den Schiedsrichtern hinreichend Gelegenheit gegeben worden, von ihrem Amt zurückzutreten. Es habe keiner weiteren Aufforderung an die Schiedsrichter bedurft. Mit dem Hinweis auf den ersten Absatz auf Seite 91 der Antragsschrift zitierten die Antragsgegner sinnverfälschend verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen aus seinem Schreiben vom 26. April 2021 (Anlage 35). Es sei lediglich der Unterschied der formalen Zuständigkeiten des Vorsitzenden einerseits und des Schiedsgerichts andererseits dargelegt worden (siehe auch Seite 18 und 19 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2021). Keinesfalls sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Schiedsrichter mit den Schreiben vom 24. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 ihren Aufgaben tatsächlich nachgekommen seien. Das Schiedsgericht sei insbesondere gehalten gewesen, das Schiedsverfahren unter Eingehen auf den Streitstoff inhaltlich zu betreiben. Es seien noch nicht einmal die Verfahrensakten beigezogen worden. Das sei nach nunmehr 14 Monaten immer noch nicht der Fall, mit der Folge, dass vom Schiedsgericht die gemäß § 3 Abs. 3 der Schiedsvereinbarung zwingend gebotene Entscheidung nicht habe erlassen und daher auch das Schiedsverfahren nicht habe fortgesetzt werden können. Die Verfahrensgestaltung habe in den Händen aller Schiedsrichter gelegen; die Beisitzer hätten zu der fortgesetzten rechts- und vertragswidrigen Verfahrensgestaltung des Vorsitzenden, von der sie Kenntnis gehabt hätten, zustimmend geschwiegen. Für die gebotene Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Ablehnungsgesuche sei noch nicht einmal die Kenntnis der Verfahrensakten des bisherigen Schiedsverfahrens erforderlich gewesen. Hinderungsgründe für die nicht erfolgte Beiziehung der Verfahrensakten des bisherigen Schiedsverfahrens sowie für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche seien nicht mitgeteilt worden. Die beiden Schreiben vom 24. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 hätten „deutlich unter dem Standard“ gelegen, d. h. dem „Durchschnitt, der objektiv erwartbar ist“, und könnten daher nicht als „Tätigkeit“ des Schiedsgerichts angesehen werden. Die Schiedsrichter seien bereits vor den beiden Schreiben monatelang untätig geblieben. Die Ablehnungsgesuche und damit auch den monierten „Datenumfang“ hätten sich die Schiedsrichter selbst zuzuschreiben, also auch den damit verbundenen Arbeitsaufwand. Zu den gebetsmühlenhaft von den Antragsgegnern vorgebrachten falschen Tatsachenbehauptungen sei er stets gehalten gewesen, sich substantiiert zu äußern. Auf die mit der Antragsschrift vorgelegten Ablehnungsgesuche wegen Untätigkeit der Schiedsrichter sowie die an die Schiedsrichter gerichteten Ermahnungen, nunmehr tätig zu werden vom 8. Dezember 2020 (Anlage 7), 14. Dezember 2020 (Anlage 9), 5. Januar 2021 (Anlage 11), 18. Januar 2021 (Anlage 16), 11. Februar 2021 (Anlage 27), 26. Februar 2021 (Anlage 28), 11. März 2021 (Anlage 29), 26. April 2021 (Anlage 35), 30. April 2021 (Anlage 38), 10. Mai 2021 (Anlage 39), 17. Mai 2021 (Anlage 40), 4. Juni 2021 (Anlage 41) und 9. Juni 2021 (Anlage 42) werde Bezug genommen. Auf die E-Mail des Schiedsgerichts vom 9. Juli 2021 (Anlage 49) sowie seine dazu – parallel zum Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO – erfolgte Stellungnahme gegenüber dem Schiedsgericht vom 16. Juli 2021 (Anlage 50) werde ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsgegner zu 3) beschränke sich auf unwahre Behauptungen und Andeutungen zur angeblichen „Verfahrensgestaltung“ durch ihn, den Antragsteller – offensichtlich mit der Intention, diesen verächtlich zu machen. Er sei keinesfalls für die Verfahrensgestaltung der Schiedsrichter verantwortlich.
Die von den Antragsgegnern zu 1) bis 3) wider besseren Wissens vorgebrachten Behauptungen, er sei „nicht geschäftsfähig“ und weise … auf, seien völlig haltlos. Ein von den Antragsgegnern dem Schiedsgericht nahegelegtes fachärztliches Gutachten habe ihm die uneingeschränkte Prozessfähigkeit bescheinigt. Das sei auch den Antragsgegnern offenkundig und bewusst.
Mit weiterem elfseitigem Schriftsatz vom 3. November 2021 bringt der Antragsteller unter Beifügung der Anlagen 55 und 56 (darunter 15 Seiten Abdrucke von weiteren Schreiben des Antragstellers im Schiedsverfahren) … vor, mehr als 15 Monate nach der Bestellung des Ersatzvorsitzenden seien die Schiedsrichter aufgrund ihrer (inhaltlichen) Untätigkeit und des Nichteingehens auf den Streitstoff ihren schiedsrichterlichen Aufgaben noch immer nicht – auch nicht ansatzweise – nachgekommen. …. Seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 gegenüber dem Schiedsgericht zu der E-Mail vom 6. Oktober 2021 runde daher den Eindruck ab, dass die Schiedsrichter offensichtlich bewusst ihren Aufgaben nicht nachgekommen seien und auch zukünftig nicht beabsichtigten, ihre schiedsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2021 wiederholt der Antragsteller unter Beifügung der Anlage 57 (Stellungnahme gegenüber dem Schiedsgericht vom 3. November 2021) seine Auffassung, (auch) diese runde den Eindruck ab, dass die Schiedsrichter offensichtlich bewusst ihren Aufgaben nicht nachgekommen seien und auch zukünftig nicht beabsichtigten, ihre schiedsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2021 weist der Antragsteller darauf hin, dass das Antragsbegehren dahin gehe, die Beendigung des Amtes aller Schiedsrichter durch das Gericht anzuordnen.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Er ist zwar seinem Inhalt nach statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung für die Ausübung der in § 1038 Abs. 1 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe sachlich und örtlich zuständig.
Zwar haben die Parteien in der Schiedsvereinbarung als sachlich zuständiges Gericht gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht … bezeichnet. Die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien jedoch nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 1 SchH 89/20, juris Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2012, 34 SchH 6/11, SchiedsVZ 2012, 96 [juris Rn. 52]; Beschluss vom 21. Dezember 2011, 34 SchH 11/11, SchiedsVZ 2012, 111 [juris Rn. 12]; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 1; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 43. Edition Stand: 1. Dezember 2021, § 1062 Rn. 2; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 1062 Rn. 1 und 8; a. A. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 14 und 24).
Haben die Parteien in Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit und Konzentration nach § 1062 Abs. 5 ZPO ein sachlich nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist eine Auslegung der Vereinbarung vorzunehmen; im Zweifel soll das Gericht als (sachlich und örtlich) zuständig bestimmt werden, das nach der landesgesetzlichen Zuständigkeitsnorm die übertragene Aufgabe anstelle des bezeichneten Gerichts wahrnimmt (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2014, 34 Sch 15/13, SchiedsVZ 2014, 257 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 29. Oktober 2009, 34 Sch 15/09, IBRRS 2009, 3842 [juris Rn. 18]). Für die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts spricht seine nunmehrige bayernweite Zuständigkeit in Schiedssachen anstelle des Oberlandesgerichts München.
b) Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters nur dann beantragen, wenn der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt oder sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen. Dies ist hier der Fall.
aa) Die Parteien haben sich vor Stellung des Antrags nach § 1038 Abs. 1 ZPO nicht über die Beendigung eines oder mehrerer der Ämter geeinigt. Soweit die Antragsgegner zu 1) und 2) dem Antragsteller noch vor Stellung des Antrags nach § 1038 Abs. 1 ZPO auf dessen Nachricht vom 11. Juni 2021 (Anlage 44) mit Schreiben vom 8. Juli 2021 (Anlage AG1) mitgeteilt haben, den vorsitzenden Schiedsrichter auffordern zu wollen, von seinem Amt zurückzutreten, verbunden mit der Aufforderung an den Antragsteller, ob er sich dem anschließe, liegt hierin keine Einigung der Parteien über die gemeinschaftliche Abberufung des Vorsitzenden. Der Antragsgegner zu 3) spricht sich bis heute gegen die Beendigung der beisitzenden Schiedsrichter wie auch des Vorsitzenden aus.
bb) Die Schiedsrichter sind auch nicht von ihrem Amt zurückgetreten.
cc) Es ist für einen zulässigen Antrag nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller dem Schiedsrichter vor Antragseinreichung Gelegenheit gegeben hat, selbst von seinem Amt zurückzutreten (Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 1038 Rn. 5; Saenger in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 1038 Rn. 5); dies gilt zumindest dann, wenn der Versuch der Amtsbeendigung durch Einigung der Parteien bereits fehlgeschlagen ist (KG, Beschluss vom 17. Januar 2013, 20 SchH 9/12, MDR 2013, 933 [juris Rn. 10, 12, 15]; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1038 Rn. 7; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1038 Rn. 9; a. A. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 26; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1038 Rn. 7, wonach regelmäßig zu fordern sei, dass die andere Partei ihre Zustimmung zur Beendigung des Amtes des Schiedsrichters verweigert hat und der Schiedsrichter vergeblich zum Rücktritt aufgefordert worden ist).
Hier ist der Versuch einer einvernehmlichen Beendigung des Amts sämtlicher Schiedsrichter oder auch nur allein des Vorsitzenden fehlgeschlagen. Zwar hat der Antragsteller die Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Juni 2021 unter Fristsetzung nicht (erfolglos) zum Abschluss einer Vereinbarung über die Aufhebung des Amts der Schiedsrichter aufgefordert. Vielmehr zielte sein Schreiben darauf ab, dass die Schiedsbeklagten seinen Ablehnungsgesuchen im Sinne des § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustimmen und das Amt der Schiedsrichter auf diese Weise endet, § 1039 ZPO. Allerdings ist eine derartige Aufforderung dem erfolglosen Versuch einer einvernehmlichen Beendigung des Amts durch eine hierauf gerichtete Einigung der Parteien gleichzustellen. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2021 zudem nicht die Bereitschaft erklärt, die Beisitzer oder auch nur den vorsitzenden Schiedsrichter allein gemeinschaftlich abzuberufen; der Antragsgegner zu 3) hat der Abberufung sämtlicher Schiedsrichter bis heute nicht zugestimmt.
c) Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 3), der Antragsteller sei prozessunfähig, steht dem Erlass einer Sachentscheidung nicht entgegen, denn es ist ersichtlich unspezifiziert. Dem Antragsteller ist durch ein fachärztliches Gutachten die uneingeschränkte Prozessfähigkeit bescheinigt worden. Es besteht somit kein Anlass, der Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers von Amts wegen nachzugehen.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Amtes der Schiedsrichter liegen nicht vor. Bei dem Verfahren nach § 1038 Abs. 1 ZPO handelt sich im Gegensatz zum Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), das die subjektiven Vorgaben für das Schiedsrichteramt umfasst, um eine Regelung, die darauf abzielt, objektive Hemmnisse im Verfahrensgang des Schiedsgerichts auszuräumen (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 7).
a) Keiner der drei Schiedsrichter ist rechtlich oder tatsächlich außerstande, die Aufgaben zu erfüllen.
b) Die Aufgabenerfüllung ist auch nicht ungebührlich verzögert worden.
aa) Im Gegensatz zu rechtlichen und tatsächlichen Gründen im Sinne des § 1038 ZPO sind Gründe, die das Erfüllen der schiedsrichterlichen Aufgaben innerhalb einer angemessenen Frist verhindern, solche, die nicht auf Dauer bestehen, nicht endgültig oder unbehebbar sind; erfasst werden in erster Linie Verzögerungsfälle (OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015, 34 SchH 21/13, SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 18; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1038 Rn. 6).
Die Entscheidung hinsichtlich der Angemessenheit der Aufgabenerfüllung kann nur von Fall zu Fall getroffen werden und sperrt sich gegen eine einheitliche Vorgabe. Zu berücksichtigen ist, ob es in dieser Hinsicht eine spezielle Parteivereinbarung gibt, wie komplex, schwierig und umfangreich der Rechtsstreit an sich und die jeweilige Aufgabe ist und ob den Parteien in der konkreten Situation ein längeres Abwarten aufgebürdet bzw. zugemutet werden kann (Geimer in Zöller, ZPO, § 1038 Rn. 3; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 1038 Rn. 3; Saenger in Saenger, ZPO, § 1038 Rn. 4; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 19; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1038 Rn. 6). Das zuständige Gericht hat zu ermitteln, ob das Verfahren derart verzögert wird, dass den Parteien Nachteile entstehen, die bei einer Prozessführung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]). Ein Maßstab für die Ungebührlichkeit der Verzögerung kann die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem staatlichen Gericht sein – bei insgesamt zwei Instanzen, aber versehen mit einem Abschlag, da die Parteien vom Schiedsgericht regelmäßig ein rascheres Vorgehen erwarten dürfen (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 20; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1038 Rn. 17 m. w. N.).
Für die Frage der Amtsbeendigung nach § 1038 ZPO kommt es, wenn der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkommt, grundsätzlich nicht auf den Grund an (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1038 Rn. 6, der aber eine Ausnahme dann annimmt, wenn der Schiedsrichter zur Verweigerung seiner Tätigkeit berechtigt sei, wie auch, wenn dieser das Tätigwerden wegen eines nicht geleisteten Vorschusses verweigere, und ihn die Parteien nicht gemeinsam von seinem Amt entbinden). Auch ein etwaiges Verschulden des Schiedsrichters ist ohne Belang (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 18; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1038 Rn. 6). Es steht nur das zeitliche „Wann“ (im Unterschied zu dem inhaltlichen „Wie“) der Aufgabenerfüllung zur Gerichtskontrolle (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 19).
Staatlichen Gerichten wird mit § 1038 Abs. 1 ZPO auch nicht die Aufgabe übertragen, den Struktur- und Zeitplan des Schiedsgerichts zu gestalten und mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist daher auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Beschluss vom 17. Dezember 2010, 34 SchH 6/10, SchiedsVZ 2011, 107 [110] [juris Rn. 27]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 20). Das staatliche Gericht soll nicht – gleichsam durch die Hintertüre – in den richterlichen Verfahrensplan hineinregieren und kann erst recht keine „Sachstandsprüfung“ vornehmen (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 a. a. O.). Es geht mithin bloß um offensichtlichen Missbrauch und Ausreißer (OLG München a. a. O.; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO a. a. O.).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Schiedsrichter, insbesondere der vorsitzende Schiedsrichter, die Aufgabenerfüllung nicht unangemessen verzögert.
(1) Für die Beurteilung ist hier der Stand bei erstmaliger Befassung des aktuell berufenen Spruchkörpers maßgeblich (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]). Mit Bestellung des vorsitzenden Ersatzschiedsrichters durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2020 hat sich das Schiedsgericht in der hier relevanten Besetzung konstituiert und seine Arbeit am 13. August 2020 aufgenommen.
(2) Im Zeitraum vom 13. August 2020 bis zum 24. Dezember 2020 (Übermittlung des „Erstes Schreiben des Schiedsgerichts“ [Anlage 10.1], der Zusammenstellung der „Kontaktdaten der Beteiligten am Schiedsverfahren“ [Anlage 10.2], der „Mitteilung von der Bildung des Schiedsgerichts“ [Anlage 10.3] und des Entwurfs eines Schiedsrichtervertrags [Anlage 10.4]) ist keine unangemessene Verzögerung der Aufgabenerfüllung feststellbar.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien in einem Schiedsrichtervertrag eine Regelung zur Verfahrensdauer getroffen hätten. Für die Bewertung einer Verzögerung als ungebührlich ist somit zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgestaltung in Korrelation zur gesamten Verfahrensdauer des Schiedsverfahrens und der Schwierigkeit des Falles zu setzen ist (OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 29]). Hier handelt es sich um ein Schiedsverfahren, das bereits mit der Schiedsklage aus dem Jahr 2008 seinen Anfang und bis zur Konstituierung des aktuellen Schiedsgerichts kein Ende genommen hatte. Eine Verfahrensakte stand den Schiedsrichtern nicht vollständig zur Verfügung, da mehrere Spruchkörper in unterschiedlicher Besetzung tätig waren. Der Schiedsklageantrag setzte sich aus zahlreichen Anträgen zusammen; über die mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 eingereichte „Fortschreibung der Schiedsklage (Stand: 1. Juli 2020)“ – wie auch über die mit Schreiben vom 23. Juni 2021 eingereichte „Fortschreibung der Schiedsklage (Stand: 1. Januar 2021)“ – war nach Auffassung des Antragstellers selbst zum Teil durch „Zwischenurteil“, über weitere Anträge in einem Stufenverhältnis zu entscheiden. Der Antragsteller behielt sich stets vor, seine Anträge noch zu erweitern. Dass – umfangreiche – verfahrensleitende Verfügungen erst am 24. Dezember 2020 getroffen wurden, kann daher bereits aus diesen Gründen nicht als unangemessene Verzögerung bewertet werden, zumal der vorsitzende Schiedsrichter die Parteien mit Mitteilung vom 9. November 2020 über den Verfahrensstand informiert hat.
Bei der Bewertung der Frage, ob die Schiedsrichter ihren Aufgaben nicht in angemessener Frist nachgekommen sind, sind zudem auch (objektive) Verzögerungen zu berücksichtigen, die aus der Sphäre der Parteien stammen (OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 30]). Hier hatte sich das Schiedsgericht bereits in der ersten Phase nach Neukonstituierung des aktuell berufenen Spruchkörpers mit Ablehnungsgesuchen des Antragstellers vom 22. Oktober 2019 und 18. Mai 2020 gegen die beisitzenden Schiedsrichter sowie vom 17. August, 16. November, 8. und 14. Dezember 2020 gegen den vorsitzenden Schiedsrichter zu befassen; es war die Entscheidung zu treffen, ob das Schiedsverfahren während der Anhängigkeit der Ablehnungsanträge nach § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO fortgesetzt wird, worauf das Schiedsgericht auch selbst hingewiesen hat (vgl. die Ausführungen des Schiedsgerichts im „Ersten Schreiben“ [Anlage 10.1 Seite 4]).
Aus der Vorgehensweise der Schiedsrichter bis zum 24. Dezember 2020 ist somit nicht auf einen größeren, durch bloße Nichttätigkeit des Schiedsgerichts verursachten Stillstand zu schließen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in diesem Stadium keinen Anlass gesehen hat, einen Antrag zur Beendigung des Schiedsrichteramts zu stellen. Ein erst später gestellter Antrag kann unbegründet werden, wenn der Hinderungsgrund oder die Pflichtvergessenheit inzwischen behoben ist, der Schiedsrichter also wieder ordentlich gearbeitet hat (vgl. OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 28]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1038 Rn. 5). Auf die Frage, ob der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 12. April 2021 (Anlage 35 Seite 19 letzter Absatz; vgl. auch das Zitat auf Seite 91 erster Absatz der Antragsschrift) eingeräumt hat, dass die Schiedsrichter mit den Schreiben vom 24. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 ihren Verpflichtungen im Sinne des § 1038 Abs. 1 ZPO nachgekommen seien, kommt es nicht entscheidend an.
(3) Auch im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis 16. April 2021 wurden die Amtsgeschäfte nicht unangemessen verzögert, vielmehr wurde das Schiedsverfahren durch die umfassenden verfahrensleitenden Verfügungen vom 24. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 unter Setzung gestaffelter Fristen betrieben und gezielt gesteuert. Ausgehend hiervon nahm der Antragsteller selbst für sich in Anspruch, auf den Schriftsatz der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) vom 26. Februar 2021 noch „fristgemäß“ (vgl. dessen Schreiben vom 25. März 2021, Seite 2 [Anlage 30]), bzw. zu dem ihm per E-Mail vom 16. März 2021 zugegangenen „vermissten“ Schriftsatz des Schiedsbeklagten zu 3) „unter Einhaltung der gewährten Monatsfrist“ (vgl. wiederum dessen Schreiben vom 25. März 2021, Seite 2 [Anlage 30]), also bis zum 16. April 2021, Stellung nehmen zu können.
Das Schiedsgericht hatte sich überdies mit zahlreichen weiteren Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen sämtliche Schiedsrichter vom 5. und 18. Januar, 11. und 26. Februar, 11. März und 12. April 2021 (unter einer Bedingung beschränkt auf den Vorsitzenden mit Schreiben 26. April 2021 [Anlage 35]), gegen den Vorsitzenden allein vom 2., 3. und 4. Februar sowie 29. März 2021 sowie beispielsweise mit der Bewertung der Reichweite teilweise zurückgenommener Befangenheitsanträge – ohne Angabe der Daten derjenigen Ablehnungsgesuche, die zurückgezogen werden sollten – zu befassen (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 25. März 2021 [Anlage 30, Seite 2] zum Zurückziehen von Ablehnungsgesuchen „bezüglich der nicht erteilten Auskünfte“). Von ungebührlicher Verfahrensverzögerung kann nicht die Rede sein, ohne dass es darauf ankäme, dass der vom Schiedsgericht geforderte Kostenvorschuss vom Antragsteller erst verspätet vollständig eingezahlt worden ist (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1038 Rn. 6).
(4) Auch für die Phase vom 16. April 2021 bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schiedsrichter vom Antrag nach § 1038 ZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch den Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) an das Schiedsgericht vom 16. August 2021 (Anlage 51) kann nicht festgestellt werden, dass die Schiedsrichter ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen sind.
Der Zeitraum ist wiederum in Relation zu setzen zu den in der Vergangenheit aufgetretenen, insbesondere vom Antragsteller selbst verursachten objektiven Verzögerungen, da speziell seit 5. Januar 2021 die Fülle der zumeist äußerst umfangreichen Schreiben des Antragstellers einen ganz erheblichen Bearbeitungsaufwand verursachte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die angemessene Frist, die § 1038 Abs. 1 ZPO zum Maßstab nimmt, auch in dieser Phase des Schiedsverfahrens nicht überschritten. Das Schiedsgericht sah sich in dieser Phase mit einer nicht abreißen wollenden Flut von Ablehnungsgesuchen konfrontiert. Auch nach Ablauf der zugunsten des Antragstellers erst am 16. April 2021 abgelaufenen Schriftsatzfrist wartete der Antragsteller nicht weitere Entscheidungen der Schiedsrichter oder des Vorsitzenden ab, sondern brachte ein weiteres, nur gegen den vorsitzenden Schiedsrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Schreiben vom 30. April 2021 und zusätzliche Befangenheitsgesuche gegen sämtliche Schiedsrichter mit Schreiben vom 4. und 9. Juni 2021 an. Aus den zur Begründung seines Antrags auf Abberufung der Schiedsrichter vorgelegten Schreiben im Schiedsverfahren wird die prozessuale Besonderheit ersichtlich, dass der Antragsteller im Verlauf des Schiedsverfahrens fast ausnahmslos jede schiedsrichterliche Tätigkeit der Verfahrensleitung und – entscheidung zum Anlass genommen hat, den oder die mit der Sache befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er hat dabei überwiegend geltend gemacht, die Ablehnungsbefugnis ergebe sich aus dem Inhalt der erlassenen Verfügungen und der Verfahrensführung, wenn diese nicht seinen Vorstellungen entsprach, seinen Anträgen nicht entsprochen und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht geteilt wurden. Auch unabhängig von der Stellung von Ablehnungsgesuchen widersetzt sich der Antragsteller nahezu jeder richterlichen Anordnung, nimmt seitenlang und ausufernd zu deren angeblicher Rechtswidrigkeit Stellung, setzt bei laufenden Fristen dem Schiedsgericht selbst „Fristen“ oder „Zwischenfristen“, damit ihm die richterlichen Verfügungen nochmals erläutert würden, wodurch er die Durchführung eines geordneten Verfahrens wie auch die stringente Befassung mit dem Streitstoff massiv erschwert. Der Antragsteller tätigt seine zahlreichen und umfangreichen Beanstandungen nahezu jeder schiedsrichterlichen Tätigkeit fast ausnahmslos durch die weitschweifige, sich oft über mehrere Seiten erstreckende Wiedergabe von Teilen früherer Schreiben; bei den auf diese Weise – im Zitat – wiedergegebenen Auszügen handelt es sich ganz überwiegend um Passagen, in denen wiederum auf Teile noch früher eingereichter Schreiben – oft nebst Anlagen – Bezug genommen wird; wegen der vom Antragsteller gewählten Art der Darstellung ist neuer Vortrag oder die Änderung früheren Vorbringens nur äußerst schwer und nach zeitraubendem Studium nicht nur des aktuellen, sondern auch früherer Schreiben sowie der Erfassung der jeweiligen Gliederung des aktuellen und der in Bezug genommenen früheren Schreiben erkennbar.
Das schiedsgerichtliche Verfahren gestaltete sich somit gerade in diesem Stadium als besonders schwierig, komplex und umfangreich, was bereits für sich allein rechtfertigt, dass bis zum 16. August 2021 keine weiteren verfahrensleitenden Verfügungen oder Entscheidungen ergangen sind. Auf den Umstand, dass die Schiedsrichter die Akten der Vorgängergerichte bis zur Stellung des Antrags gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO immer noch nicht hatten beiziehen können (vgl. die Mitteilung des vorsitzenden Schiedsrichters vom 9. Juli 2021 [Anlage 49]), kommt es daher nicht entscheidend an. Schließlich reichte der Antragsteller selbst noch mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die „Fortschreibung der Schiedsklage (Stand: 1. Juli 2021)“ mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag ein, ohne einen Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO zu stellen; das Schiedsgericht hatte sich daher auch mit dieser Schiedsklageänderung zu befassen. Dass die Schiedsrichter nicht – wie mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 angekündigt – nach Ablauf der gesetzten Fristen – zügig über die Ablehnungsgesuche entschieden haben, ist aus diesen besonderen objektiven Verfahrensumständen zu erklären.
(5) Der Umstand, dass die Schiedsrichter dem Schiedsverfahren nach dem 16. August 2021 ersichtlich im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO keinen Fortgang gegeben haben, ist unberücksichtigt zu lassen, weil diese Vorgehensweise nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar war, auch wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]; SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 31]). Es kann für das Schiedsgericht Gründe geben, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Als unzumutbar, zumal für den Antragsteller, der den Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO angebracht hat, beurteilt der Senat die damit verbundene Verzögerung damit nicht (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des mit der Schiedsklage verfolgten Hauptsachebetrags) ist im Regelfall eine angemessene Bewertung für den Antrag auf Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters gegeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2007, 34 SchH 8/08, SchiedsVZ 2007, 280). Dieser Wert ist hier im Hinblick darauf, dass das Amt von drei Schiedsrichtern beendet werden sollte, zu verdreifachen und errechnet sich unter Zugrundelegung des vom Schiedsgericht für die „Fortschreibung der Schiedsklage (Stand: 1. Juli 2020)“ vorläufig mit 180.000,00 € bezifferten Werts der Schiedsklage (vgl. „Erstes Schreiben des Schiedsgerichts“ Anlage 10.1., Seite 9) im Ergebnis mit eben diesem Betrag. Soweit der Antragsteller meint, es sei auf den in der Antragsschrift unter Hinweis auf die „Fortschreibung der Schiedsklage (Stand: 1. Januar 2021)“ angegebenen Streitwert von 105.000,00 € abzustellen, ist ihm nicht zu folgen. Der aktuelle Schiedsklageantrag wurde erst im Juni 2021 angebracht, vorliegend waren dagegen etwaige unangemessene Verfahrensverzögerungen seit 31. Juli 2020 zu bewerten.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben