IT- und Medienrecht

Sicherungsverwahrung, Verfahren, Unterbringung, Beweislast, Anspruch, Zugang, Zahlung, Rechtsweg, Anordnung, Verwaltungsgerichtshof, Wiederherstellung, Verweisung, Amtsermittlung, Schaden, gesetzlicher Vertreter, Freistaat Bayern, Darlegungs und Beweislast

Aktenzeichen  SR StVK 214/20

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3355
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Freistaat Bayern wird verpflichtet, an den Antragssteller 1.865,00 € zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsstellers bis zu einem Gegenstandswert von 1.865,00 € werden der Staatskasse auferlegt. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Antragssteller seine notwendigen Auslagen selbst.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 180.920,00 € festgesetzt, für die anwaltliche Tätigkeit auf 5.000 €.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe von 2.211,75 € für die Beschädigung verschiedener Datenträger bzw, Löschung auf diversen Datenträgern, die während der Verwahrung dieser Festplatten in der JVA … entstanden sind.
Der Antragssteller wurde am 06.11.2017 in die JVA … verlegt. Anlässlich dessen Unterbringung in dieser Anstalt wurden seitens der JVA unter anderem folgende im Eigentum des Antragsstellers stehende Festplatten in die Effektenkammer eingelagert:
1. Fantec „Festplattenrekorder“ mit 4TB Festplatte Seagate: SN: 14613152909083x
2. 2 TB Festplatte von Seagate: SN: S1E1LPTY
3. 1 TB Festplatte des Herstellers Samsung Barracuda SN: S246J9FC340627
Die JVA stellte am 12.08.2019 fest, dass an mehreren in der Effektenkammer aufbewahrten Kisten mit der Privathabe der Verwahrten die Plomben, die zu deren Versiegelung dienten, unerlaubt gebrochen wurden. Der Sicherungsverwahrte … der damals als Kammermitarbeiter in der Effektenkammer eingesetzt worden war und in Ausübung dieser Tätigkeit Zugang zu dieser hatte, räumte im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung am unter anderem auch eine Manipulation an einer Habekiste des Antragsstellers ein.
Infolge des hieraufhin angestrengten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Sicherungsverwahrten … führte unter anderem zu einer Anklageerhebung wegen Diebstahls zweier externer Festplatten sowie eines Festplattenrecorder des Antragsstellers. In der Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht … den Sicherungsverwahrten … wegen Diebstahls und Siegelbruchs; stellte das Verfahren im Hinblick auf die Habe des Antragsstellers nach § 154 a Abs. 2 StPO ein.
Der Antragssteller behauptet, dass die streitgegenständlichen Festplatten unbeschädigt gewesen seien, als er diese in die Obhut der JVA … gegeben habe und sich auf den Festplatten viele Daten befanden, u.a. Privatkopien von rechtmäßig erworbenen Filmen und CDs. Der Sicherungsverwahrte … habe diese nach der Einlagerung an sich genommen, Daten gelöscht und anderweitig die Datenträger anderweitig physikalisch beschädigt.
Hierdurch sei ihm ein Schaden von 2.211,75 € entstanden. Zunächst hatte er für den Ersatz aller Filme einen Betrag von 180.920,00 € beantragt. Das Gericht hat nur in Höhe von 5000 EUR PKH bewilligt und einen Anwalt beigeordnet.
Im Einzelnen mache er einen Ersatzanspruch für folgende Schäden geltend:
Im Hinblick auf die 4 TB Festplatte begehre er den Austausch des Festplattengehäuses, sowie den Ersatz der Kosten für den Einbau dieses neuen Gehäuses. Bei der 1 TB Festplatte wolle er ebenfalls die Kosten für die Anschaffung eines neuen Gehäuses ersetzt haben.
Schließlich wolle er bezüglich der 1 TB und der 2 TB Festplatte die Kosten für die Wiederherstellung der gelöschten Daten ersetzt haben.
Er ist der Ansicht die JVA habe hierbei grob fahrlässig gehandelt, schulde ihm daher den Ersatz des entstandenen Schadens.
Der Antragsteller hat ursprünglich Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Regensburg erhoben.
Mit Beschluss vom 17.02.2020 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage wegen fehlender Rechtswegeröffnung zu den Verwaltungsgerichten an das Landgericht Regensburg – Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – mit der Begründung verwiesen, der Antragssteller würde die Verpflichtung zum Erlass einer Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs begehren, sodass das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG einschlägig sei.
Einen zunächst geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe von 180.920,00 € hat der Antragssteller zuletzt bis auf die Zahlung von 1.865,00 € zurückgenommen.
Der Antragssteller stellte damit zuletzt sinngemäß folgenden Antrag zur Zahlung durch die JVA:
1) für die 1 TB Festplatte Beschädigung Gehäuse: 40 EUR netto.
2) Kosten für die Wiederherstellung der auf dieser 1 TB-Festplatte gelöschten Daten: 800,00 € zzgl. 19 % MwSt. 952,00 €.
3) 2 TB Festplatte Kosten für die Wiederherstellung: 600,00 € zzgl. 19 % MwSt. 714,00 €.
4) 4 TB Festplatte Kosten der notwendigen Neubeschaffung: 380,00 € zzgl. 19 % MwSt.
452,20 € zzgl. Kosten der Datenübertragung: 45,00 € zzgl. 19 %MwSt. 53,55 €.
Gesamtbetrag 2.211,75 €
Die Antragsgegnerin beantragte:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus Sicht der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, ob die beschädigten Festplatten vor der Manipulation tatsächlich funktionsfähig waren bzw. welcher Inhalt sich auf diesen Festplatten befunden habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 23.10.2021, mündlich angehört in der Anhörung vom 02.12.2021. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 104 ff. d.Akt. verwiesen. Ebenfalls hat die Kammer Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen … und … Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen (Bl. 180 ff. d.Akt.).
Die Kammer hat zudem aus dem beigezogenen Verfahren 135 Js 96249/19 (Strafverfahren gegen den Zeugen … die Bl. 159-163; Bl. 5-9, 89, 129 beigezogen (Bl. 167 ff d.A.) beigezogen.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Rechtsweg zu der Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG eröffnet.
Gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 ist der Verweisungsbeschluss – der voraussetzt, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist – für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend; alle sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen muss es in eigener Kompetenz prüfen.
Die Bindungswirkung tritt auch bei fehlerhaftem bzw. gesetzwidrigem (z.B. ein nicht mit Gründen versehener Verweisungsbeschluss) – aber rechtskräftigem – Verweisungsbeschluss ein. BGH NJW 2000, 1343 (1344); NJW-RR 2004, 645 (646); BVerwG NJW 2019, 2112., Ausnahmen sind nur bei einer willkürlichen, schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Verweisung zu machen.
Der Begehren des Antragsstellers ist auf Ersatz für die Zerstörung einer Festplatte, Wiederherstellung seiner Daten, bzw. physischer Schäden an den Datenträgern gerichtet. Als mögliche Anspruchsgrundlagen kommen daher sowohl § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch § 280 I BGB i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Verwahrung in Betracht. Beide Ansprüche sind nach gemäß Art. 34 S. 2 GG, § 40 II 1 VwGO eigentlich vor den ordentlichen Gerichtsbarkeiten geltend zu machen. Allerdings wurde der Rechtsstreit hierher verwiesen und nicht an das LG Regensburg – Zivilkammer.
Der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer stellt dabei einen eigenen Rechtsweg dar. Der Rechtsweg zu den Strafvollstreckungskammern ist eine grundsätzlich ein Verwaltungsrechtlicher Rechtsweg und durch § 109 ff StVollzG als abdrängende Sonderzuweisung der StVK zugewiesen. Von daher handelt es sich im Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit funktional um einen eigenen Rechtsweg, auch wenn sowohl die StVK als auch das Landgericht rein äußerlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
Die Kammer ist somit an die Entscheidung des Verweisungsbeschlusses gebunden und kann diese daher nicht wieder an die Zivilkammer als Teil des ordentlichen Rechtswegs verweisen.
2. Der Antrag ist zulässig.
Infolge des Verweisungsbeschlusses hat das durch die sie bindende Verweisung zuständig gewordene Gericht (hierzu Kissel/Mayer, § 17 a Rn. 1 i.V.m. § 17 Rn. 48; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, 32. EL, GVG § 17 a Rn. 19) den Rechtsstreit nach der Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit fortzuführen.
Danach war der Prozess hier in erster Linie nach den Vorschriften des StVollzG, nachrangig nach der StPO und der VwGO zu führen.
Nur ausnahmsweise muss dann nach der dem materiellen Anspruch richtigerweise zugrundeliegenden Prozessordnung verhandelt und entschieden werden, wenn die Beteiligten ansonsten in unzulässiger Weise in ihren Prozessrechten beschränkt werden (vgl. zu dieser Problematik: BGH NJW 1990, 1794 (1795); OLG Hamm OLGZ 1990, 291 (297); entgegen Fritzsche NJW 2015, 586 (587); Musielak/Voit/Wittschier, 18. Aufl. 2021, GVG § 17b Rn. 3).
a) Im streitgegenständlichen Verfahren ist die JVA … selbst Beteiligte und vertritt den Freistaat Bayern.
Nach § 111 I Nr. 2 StVollzG ist die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat als Beteiligte im Verfahren nach § 109 StVollzG anzusehen.
Aufgrund der insoweit bindenden Verweisung an die Strafvollstreckungskammer muss davon ausgegangen werden, dass die JVA … von Amts die Interessen des Freistaats Bayern, der im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatzanspruch allein passivlegitimiert sein kann, vertritt. Ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen die JVA … besteht nicht. Denn bei sachgerechter Auslegung der einschlägigen Normen ergibt sich, dass hier immer nur der jeweilige Rechtsträger zum Schadensersatz bei der Haftung von Amts wegen – auch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung – verpflichtet ist.
b) Eine unzulässige Beschneidung der Verfahrensrechte des Freistaats Bayern ist hiermit nicht verbunden. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der Freistaat Bayern hier anders als bei ordnungsgemäßer Durchführung des Rechtsstreits im ordentlichen Rechtsweg vor dem Landgericht nach der VertrVO durch das Staatsministerium der Finanzen oder das Landesamt für Finanzen vertreten worden wäre.
Aufgrund des für die Kammer bindenden Verweisungsbeschlusses, musste der Freistaat Bayern hier aber den ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch durch die JVA … betreiben lassen. Dies entspricht dem gesetzlichen Regelungsgefüge des bayerischen materiellen Rechts über die Vertretung des Freistaats in Passivprozessen. Bei der JVA handelt es sich um eine weisungsabhängige Behörde, so dass die Rechte des Freistaats damit nicht berührt werden.
Wer gesetzlicher Vertreter ist, ergibt sich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus der Organisationsnorm für die jeweilige Person und den ihnen insoweit zugrundeliegendem materiellen Organisationsrecht.
Für den Freistaat Bayern ergibt sich die grundsätzlich aus dem Zusammenspiel der LABV sowie der VertrVO. Diese unterscheidet für die jeweilige Vertretungsbehörde dabei im Allgemeinen allein danach, vor welchem Rechtsweg bzw. weiter vor welchem sachlichen Gericht der Freistaat tatsächlich klagt oder verklagt wird.
Unerheblich ist nach dieser Anordnung welcher materiell rechtliche Anspruch geltend gemacht wird. Es wird also für die Festlegung der Vertretung nicht danach entschieden, ob der Freistaat einem Amtshaftungsprozess ausgesetzt ist, sondern vielmehr, ob die Klage gerade vor dem ordentlichen Gericht anhängig ist.
Daher ist in der Gesamtbetrachtung dieses Regelungsgefüges davon auszugehen, dass wenn ein Rechtsstreit vor den Strafvollstreckungskammern – auch wenn er hier nur durch rechtswidrigen Beschluss gelangt ist – durch die örtlich zuständige JVA vertreten wird.
Dieses Ergebnis entspricht auch der gesetzlichen Regelung im verwaltungsrechtlichen Verfahren, dem das Verfahren nach dem StVollzG ähnelt. Danach werden Ansprüche gegen den Freistaat Bayern grundsätzlich, von der Ausgangsbehörde bearbeitet, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 LABV, von bei der insoweit die Fähigkeit zu einer sachgerechten und sachnahen Bearbeitung erwartet wird. Es obliegt der Fachbehörde nach der LABV gegebenenfalls der nächsthöheren Behörde die Prozessführung anzubieten, § 3 Abs. S. 3 LABV.
3. Begründetheit:
Der Antrag ist bis auf den Ersatz der Umsatzsteuer begründet.
Der Antragssteller hat gegen die Anspruchsgegnerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.865,00 € aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung gemäß §§ 280 Abs. 1, 688 BGB analog.
a) Passivlegitimation:
Aufgrund der Bestimmungen des hier einschlägigen materiellen Rechts ist der Freistaat Bayern als richtige Antragsgegnerin anzusehen. Entsprechend es Rechtsgedankens des § 78 I Nr. 1 VwGO war es hier ausreichend, dass der Antragssteller in seinem Antrag die handelnde Behörde, hier also die JVA … bezeichnet hatte. Insbesondere ist im Rechtsweg nach § 109 StVollzG ohnehin nur eine Beteiligung der JVA möglich. Der Freistaat Bayern wird in diesem Verfahren immer durch die handelnde JVA vertreten und tritt in Form der JVA auf.
b) Verwahrung:
Unter Verwahrung versteht das Gesetz (§ 688 BGB) die Aufbewahrung einer beweglichen Sache, d.h. die Inbesitznahme der Sache zwecks Übernahme der Obhut. Öffentlich-rechtlich ist die Verwahrung, wenn ein Verwaltungsträger oder ein Privater kraft öffentlichen Rechts (z.B. aufgrund einer Rechtsnorm, eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) die Sache in seine Obhut nimmt und hierzu der Berechtigte rein tatsächlich vollständig aus seiner Obhutsstellung verdrängt wird (vgl. BGH MDR 1975, 213; OLG Köln NVwZ 1994, 618 (619 f.)).
Damit ist von einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung auszugehen, wenn im Rahmen der Anstaltsnutzung Gegenstände von Sicherungsverwahrten eingebracht und nach den getroffenen organisatorischen Vorkehrungen in die Obhut der Anstalt übernommen werden. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Festplatten ist damit eine öffentlich-rechtliche Verwahrung gegeben.
c) Schuldhafte Pflichtverletzung
Die Antragsgegnerin hat ihr zurechenbar schuldhaft eine Pflicht aus diesem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis verletzt.
Nach der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 S. 2 trifft den Verwahrer grundsätzlich die Beweislast für den Umstand, dass ein an der verwahrten Sache entstandener Schaden nicht von ihr vertretbar verursacht wurde. Hierfür bedarf es in der Regel der Aufklärung, wie es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache gekommen ist.
Diese Beweislastverteilung gilt aber nur, wenn der Hinterleger darlegen kann, dass ein bestimmter Schaden in der Sphäre des Verwahrers entstanden ist. Ist unklar, ob ein Schaden zum Zeitpunkt der Abholung bereits vorhanden war oder ob er beim Transport entstanden ist, muss der Hinterleger darlegen, dass der Verwahrer eine Vertragspflicht verletzt hat.
Diese differenzierte Beweislastverteilung entspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Anspruchsteller nicht den Beweis für Dinge führen kann, die „seinem Gefahrenkreis und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind“ (vgl. Urteil des BGH vom 13.02.1969, Az.: VII ZR 14/67).
Darum ist es für die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast des Antragsstellers bezüglich des hier streitgegenständlichen Anspruchs unerheblich, wenn im Einzelnen nicht mit letzter Überzeugung festgestellt werden kann, wie die Festplatten tatsächlich beschädigt wurden. Entscheidend kann vor diesem Hintergrund allein sein, dass die Beschädigung, während der Verwahrung eingetreten ist.
Unerheblich ist insbesondere, ob die Schäden aufgrund eines Fehlverhaltens des Sicherungsverwahrten … entstanden sind, da das Verhalten des Ritter jedenfalls über § 278 BGB analog dem Freistaat Bayern zugerechnet werden muss.
Die JVA … setzt den Sicherungsverwahrten hier in der Effektenkammer unter anderem auch dazu ein, um die ordnungsgemäße Verwahrung der Habe des Antragsstellers zu gewährleisten. Damit wurde er auch zur Erfüllung einer dem Antragssteller gegenüberbestehenden Verbindlichkeit, mithin als Erfüllungsgehilfe eingesetzt.
Ein Handeln in Erfüllung dieser Verbindlichkeit würde es vorliegend auch nicht entgegenstehen, dass der Sicherungsverwahrte … die geltend gemachten Beschädigungen hier vorsätzlich herbeigeführt hatte.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung wird bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Schutz- und Obhutspflichten wie folgt differenziert: Greift nicht nur die allgemeine Pflicht ein, die Integrität fremder Rechtsgüter zu wahren, sondern besteht für das fragliche Gut noch eine weitere Vertragspflicht, so wird ein Gehilfenverstoß nach § 278 BGB zugerechnet („vertragsspezifische Schutzpflicht“). Dies gilt insbesondere bei der Verwahrung; bei der sich der Hinterleger gerade darauf verlässt, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung der in fremde Obhut gegebenen Dinge erfolgt (vgl. z.B. OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.1981 – 6 U 111/80; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 688 Rn. 22, 23).
Überhaupt will auch die herrschende Meinung den Begriff der vertragsspezifischen Schutzpflicht weit auslegen, um nicht die Schutzpflichten und § 278 BGB auszuhöhlen.
Vom Normzweck her ist maßgeblich, ob die Einschaltung des Gehilfen gefahrerhöhend wirkt.
Nach diesem Maßstab ist auch ein vorsätzliches Fehlverhalten, wie die Entnahme der Festplatten aus den Kisten des Antragssteller und der teilweisen Beschädigung dieser, dem Freistaat Bayern nach § 278 BGB analog zuzurechnen. Die JVA … bediente sich gerade der Arbeitskraft des Sicherungsverwahrten … in der Effektenkammer, um unter anderem eine ordnungsgemäße Verwahrung der eingelagerten Habe sicherzustellen. Damit trat dieser hauptsächlich zur Gewährleistung der primären Hauptleistungspflicht der Verwahrung in Erscheinung, welche er durch das vorgeworfene Verhalten missachtet hatte.
Umgekehrt hätte die JVA aber auch selbst eine Pflicht verletzt, wenn ein Bediensteter die Festplatten entnommen hätte oder diese dem freien Zugriff durch andere Verwahrte offen stand. Denn im vorliegenden Umfeld der Sicherungsverwahrung mit einer Vielzahl von schwer kriminellen Personen müssen die verwahrten Gegenstände so aufbewahrt sein, dass kein Unberechtigter auf diese zugreifen kann. Dabei kann offen bleiben, wie das möglicherweise genau geschehen ist. Denn es wäre auch im von Amtsermittlung geprägten Verfahren vor der StVK gehalten dafür Anhaltspunkte vorzutragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller selbst es war, der unberechtigt Zugriff hatte, liegen keine vor. Auch dass ein Angriff auf die Effektenkammer erfolgt wäre, den die JVA nicht mit mehr den gebotenen Mitteln hätte abwehren können, liegen nicht vor.
Die Kammer gelang infolge der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass eine Beschädigung die streitgegenständlichen Schäden an den Festplatten des Antragsstellers erst während der Verwahrung in der Effektenkammer der JVA entstanden sind.
Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus einer Gesamtbetrachtung der ermittelten relevanten Umstände:
(1) Zum einen spricht dafür, dass bei der Einlagerung und der hierbei durchgeführten Kontrolle der Habe des Antragsstellers in der JVA … dem Justizvollzugsbeamten … äußerliche Beschädigungen dessen Festplatten nicht aufgefallen sind. Der durch die Kammer vernommene Zeuge Vollzugsbeamte … schilderte glaubhaft, dass er zumindest eine deutlich sichtbare Beschädigung an den Datenträgern oder den jeweiligen Gehäusen erkannt und grundsätzlich vermerkt hätte.
Dies spricht dafür, dass die konkret an der 4 TB sowie an der 1 TB Festplatte vorhandenen Beschädigungen erst nach Einbringung dieser in die Verwahrung zur JVA … entstanden sind.
(2) Vielmehr scheint es nach Ansicht des Gerichts aufgrund der festgestellten Indizien im Gegenteil so zu sein, dass während der Verwahrung der Habe des Antragsstellers in der Effektenkammer Dritten Zugriff auf diese ermöglicht wurde. Es steht insbesondere fest, dass der Sicherungsverwahrte … unerlaubt Festplatten aus der persönlichen Habe des Antragsstellers verschafft hatte.
aa) Unstreitig ist insoweit jedenfalls, dass dieser die streitgegenständliche 2 TB Festplatte von Seagate unerlaubt aus der Effektenkammer entnommen hatte und dass der Zeuge … versucht hatte bzw. es ihm gelang einen PC in seinem Zimmer zu bauen und in diesem Zusammenhang die Festplatte in Benutzung hatte.
Der Zeuge gab dies auch im Rahmen der Befragung durch die Kammer zu. Diese Festplatte wurde im Rahmen einer Haftraumdurchsuchung sogar in dessen Zimmer gefunden.
Aber auch im Übrigen besteht gesicherte Erkenntnis darüber, dass der Sicherungsverwahrte … sich unerlaubt weiteren Zugang zu der Effektenkiste des Antragsstellers verschafft hatte. Er gab insoweit auch zu, dass er eine zweite Festplatte des Antragsstellers entnommen hatte, um diese für den selbstgebauten Computer zu benutzen. Auch wenn eine Zuordnung zu einer konkreten streitgegenständlichen Festplatte nicht möglich ist, spricht dies nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dafür, dass nicht nur einmalig ein unerlaubter Zugriff auf die Habe des Antragsstellers vorlag.
Aus der Aufstellung über die Fundstücke der JVA im Verwahrtenzimmer des … (Bl. 178) d.A. ergibt sich zudem, dass die Festplatte mit der Serienummer S246J9FC340627 (1 TB) des Antragsstellers dort gefunden wurde und die 2 TB (S1E1LPTY) dort im SAT-Receiver verbaut war.
Im Übrigen berichtete auch der Sicherungsverwahrte … dass er Kenntnis davon habe, dass die Siegel an anderen Festplatten des Antragsstellers entfernt worden waren. Dies wird durch das Sachverständigengutachten bestätigt. Dieses schilderte, dass bei der 1 TB Festplatte die angebrachten Siegel der JVA Burg Nr. B004815 und Nr. B004816 gebrochen wurden.
Auch dieser Umstand deutet also daraufhin, dass es während der Verwahrung Dritten möglich war auf die eingelagerte Habe des Antragsstellers zuzugreifen.
(bb) Es spricht nach der Überzeugung der Kammer sowohl bei der 1 TB als auch auf der 2 TB Festplatte viel dafür, dass die durch den Sachverständigen als gelöscht festgestellten Daten hier durch eine nach der Entnahme der Festplatten durch den Sicherungsverwahrten … unerlaubt durchgeführte Formatierung mittels einer X-BOX 360 gelöscht wurden.
Denn der Sachverständige konnte aufgrund des Eintrags „XBOX360“ im Partitionssektor der jeweiligen Festplatten darauf schließen, dass jedenfalls eine irgendwie geartete Formatierung durch den Anschluss an ein entsprechendes System erfolgt war.
Dies deckt sich mit den Angaben des Sicherungsverwahrten … der angab jedenfalls die 2 TB Festplatte von Seagate an einer XBOX360 angeschlossen zu haben, um so die Funktionsfähigkeit dieser Festplatte zu testen. Nach Ansicht der Kammer scheint es auch wahrscheinlich, dass mit der 1 TB Festplatte ebenfalls ein solcher Versuch unternommen wurde, nachdem diese entgegen der Angaben des Zeugen … in seinem Zimmer gefunden wurde.
Denn davon, dass der Antragssteller selbst die Festplatten an ein entsprechendes System angeschlossen hat, ist nichts bekannt.
Aufgrund dieser Indizien drängt sich nach Ansicht der Kammer jedenfalls der Eindruck auf, dass der Antragssteller auch um die Funktionsfähigkeit der von ihm entwendeten Festplatten zu testen auch teilweise Daten von diesen mit Hilfe seiner XBOX360 löschte, um diese effektiv für seinen selbstgebauten Computer benutzen zu können, wie er in seiner Zeugenaussage berichtete.
(cc) Die an der 4 TB sowie an der 1 TB Festplatte vorgefundenen äußeren Beschädigungen passen auch insoweit ins Bild als sie nach Angaben des Sachverständigen mit großer Wahrscheinlichkeit auf einem unsachgemäßen Umgang mit diesen beruhen. Dies könnte nach Ansicht der Kammer insbesondere auf das Vorhaben des Sicherungsverwahrten … eine eigenen PCs zusammenzubauen, der schließlich auch von der JVA und Pl … sichergestellt wurde, zurückzuführen sein. Denn insoweit wäre eine Beschädigung der Hüllen erforderlich gewesen, um einen erleichterten Einbau in den Computer zu ermöglichen, was auch aufgrund des in der Sicherungsverwahrung kaum zur Verfügung stehenden geeigneten Werkzeugs wohl nur unsachgemäß und kaum ohne bleibende Beschädigungen durchgeführt werden kann.
Eine auf Grund solchen Verhaltens erwartbare Beschädigung zeigen sowohl die 4 TB als auch die 1 TB Festplatte. Bei der 4 TB Festplatte liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen starke Kratzspuren und leichte Deformation insbesondere im Bereich der USB-Anschlüsse und des HDMI-Anschlusses vor. Auch die weiteren Schäden, insbesondere die Deformation des Trägerblechs, seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine unsachgemäße De- und Remontage der Festplatte zurückzuführen.
Bei der Begutachtung der 1 TB Festplatte kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass an dieser Stelle ein Werkzeug angesetzt wurde, um die Festplatte aus dem Gehäuse zu entnehmen.
(dd) Soweit der Sicherungsverwahrte … in der Zeugenbefragung mit unterschiedlicher Argumentation widerspricht, sich den Besitz der 1 TB als auch der 4 TB Festplatte verschafft zu haben, reicht dies nicht aus, um von einem abweichenden Geschehensablauf zu überzeugen. Der Zeuge gab bezüglich der 1 TB Festplatte an, dass hat die Kammer der Sicherungsverwahrung nie verlassen habe. Er selbst habe gar nicht erkannt, dass es sich hierbei um eine Festplatte gehandelt habe.
Da es aber durchaus möglich erscheint, dass der Sicherungsverwahrte … zivilrechtlich aufgrund der bei diesen Festplatten entstandenen Schäden vom Antragssteller in Anspruch oder vom Freistaat in Regress genommen wird, kann dessen nach Auffassung der Kammer nur dementsprechend geringer Beweiswert zugemessen werden.
Zwar können nach Auffassung der Kammer bei der 4 TB Festplatte die äußeren Schäden an den Anschlüssen durchaus auch auf eine unsachgemäße Benutzung durch den Antragssteller zurückzuführen sein. Die durch den Sachverständigen glaubhaft vorgetragenen sonstigen Schäden am Gehäuse deuten aber vielmehr auf eine unsachgemäße De- und Remontage der Festplatte hin, was darauf hindeuten könnte, dass der technisch visierten Sicherungsverwahrte … auch diesbezüglich versucht hatte, die ordnungsgemäß funktionierende Festplatte selbst für seinen selbst zusammengebauten Computer zu nutzen.
Ebenso erscheint es wenig plausibel, dass die Beschädigungen der Festplatten durch die Polizei im Rahmen der im Ermittlungsverfahren erfolgten Untersuchung der sichergestellten Festplatten erfolgt ist, wie dies die JVA als möglichen Geschehensablauf ins Spiel gebracht hatte. Selbst wenn sich dieser als wahr erweisen würde, würde der Freistaat Bayern als Rechtsträger der bayerischen Polizei (vgl. Art. 1 POG) auch diesbezüglich für die entstandenen Beschädigungen haften.
(ee) Auch der Zeuge … schilderte, dass der Zeuge … Festplatten entnommen hatte. Er hätte diese Festplatten im Verwahrtenzimmer gesehen.
(ff) Die Vernehmung des Zeugen … brachten keinerlei Erkenntnisse im Hinblick auf die hier streitigen Tatsachen. Weitere ergiebige Beweismittel sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.
(gg) In der Gesamtschau genügen daher die vorliegenden Indizien, für die Feststellung, dass die Beschädigungen während der Verwahrung verursacht und die Löschungen während dieser Zeit durchgeführt wurden.
Es ist kein Motiv erkennbar, warum der Antragssteller seine Daten mittels eine XBOX360 löschen sollte und dann die Gelegenheit eines Diebstahls durch Mitverwahrte nutzen sollte, um die JVA zu verklagen. Vielmehr sind alle Angaben des Antragsstellers letztlich plausibel und decken sich mit allen objektiven Beweisergebnissen. Der Verwahrte … hatte Zugriff zu Festplatten, teilweise wurden sie bei ihm gefunden und er hat versucht einen Laptop zu bauen. Er schildert selbst den Anschluss an eine XBOX360 und die Partitionen wurden mit einer XBOX360 formatiert.
Das lässt nur den Schluss zu, dass die Löschungen und Beschädigungen in diesem Gesamtkontext geschehen sind.
d) Schaden:
Damit kann der Antragssteller von der Antragsgegnerin den Ersatz der entstandenen Schäden fordern.
Die Höhe des ersatzfähigen Schadens bestimmt sich hierbei nach § 249 BGB. Unter einem Schaden in diesem Sinne ist hierbei auch die Löschung oder Veränderung von Daten zu verstehen, die auf einem Datenträger gespeichert sind. Denn insoweit ist eine Substanzverletzung des Datenträgers gegeben (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 230).
Dementsprechend sind folgende Schäden auf eine ordnungswidrige Verwahrung durch die JVA zurechenbar kausal zurückzuführen:
Bei der 1 TB Festplatte wurde das Gehäuse beschädigt. Das Gericht schätzt hier nach § 287 ZPO mit Hilfe der Angaben des Sachverständigen das für dessen Austausch Kosten in Höhe von 40,00 € ohne Mehrwertsteuer anfallen.
Die Kosten für die Wiederherstellung der auf dieser Festplatte gelöschten Daten belaufen sich auf 800,00 € ohne Mehrwertsteuer.
Bezüglich der 2 TB Festplatte trägt der Sachverständige glaubhaft vor, dass insoweit Kosten für die Wiederherstellung in Höhe von 600,00 € ohne Mehrwertsteuer anfallen, die insoweit ersatzfähig sind. Dem schließt sich das Gericht an.
Im Hinblick auf die 4TB Festplatte belaufen sich die Kosten einer hier notwendigen Neubeschaffung des Gehäuses auf 380,00 € ohne Mehrwertsteuer. Daneben fallen Kosten für die Übertragung der Daten in Höhe von 45,00 € ohne Mehrwertsteuer an.
Die Umsatzsteuer ist nicht ersatzfähig nach § 249 II BGB. Es liegt eine Beschädigung einer Sache vor. Diese kann erst ersetzt werden, wenn die Datenrettung konkret durchgeführt wurde.
4. Soweit der Antragssteller seinen Antrag zurückgenommen hat, ist von der Erhebung der Verfahrenskosten nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG abzusehen, da es ihm durch die JVA … nicht ermöglicht wurde seine Festplatten zu inspizieren und damit die genauen Schäden festzustellen.
Wegen der geringfügigen Zuvielforderung wegen der Umsatzsteuer, die keine weiteren Kosten bei der Beweisaufnahme verursacht hat, hat das Gericht von einer Quotenbildung bei den Gerichtskosten hinsichtlich der Auslagen abgesehen. Auch die Höhe der Kosten über die Datenrettung wirkt sich nicht auf die Kosten des Gutachtens aus.


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