IT- und Medienrecht

Staatsanwaltschaft, Unterlassung, Depression, Einstellung, Verfahren, Ordnungshaft, Ordnungsgeld, Einspruch, Zugang, unterlassen, Klage, Zuwiderhandlung, Wiederholungsgefahr, Einstellung des Verfahrens

Aktenzeichen  72 O 1865/16

Datum:
18.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163889
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

72 O 1865/16 2016-12-27 Versäumnisurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 27.12.2016 wird aufrecht erhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten.
Die Klage wurde ordnungsgemäß zugestellt. Aus der Postzustellungsurkunde vom 08.12.2016, Bl. 35 a d.A., ergibt sich, dass die Klage bei der Postbank-Centerfiliale Lohr niedergelegt und der Benachrichtigungszettel in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgeben wurde, nämlich in die Zeitungsrolle eingelegt. Die Situation ist ersichtlich aus den Lichtbildern auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 17.02.2017. Das Einlegen in die Zeitungsrolle ist die übliche Weise der Postzustellung für den Beklagten, der keinen eigenen Briefkasten besitzt. Auf diese Weise wurde auch das Versäumnisurteil zugestellt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte hat nicht bestritten, die in der Klageschrift aufgeführten Behauptungen getätigt zu haben. Hierzu hatte er – was den Verdacht des Diebstahls anbelangt – spätestens nach Einstellung des Strafverfahrens gegen die Klägerin kein Recht mehr. Auch die übrigen Behauptungen sind ehrenrührig und zu unterlassen. Hierbei indiziert bereits das einmalige Aufstellen einer ehrenrührigen Behauptung die Wiederholungsgefahr.
Der Beklagte hat auch nicht bestritten, seine Fäkalien an der von Klägerseite angegebenen Stelle verrichtet zu haben. Aus dem Lichtbild Anlage K 3 ergibt sich, dass dies nicht hinter einem Busch geschah. Auch dies ist zu unterlassen.
Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen geistiger oder psychischer Einschränkungen nicht möglich war, sich ordnungsgemäß zu verhalten, oder dass er etwa schuldunfähig ist. Für ein Betreuungsverfahren liegen offensichtlich keine hinreichenden Voraussetzungen vor. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist der Beklagte deshalb für sein Handeln voll verantwortlich. Er hat die Rechte der Klägerin zu achten. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beklagte durchaus in der Lage ist, zu erkennen, dass er die von der Klägerin aufgezählten, schädigenden Behauptungen und Handlungen nicht tätigen darf und zu unterlassen hat.
Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Dass die beschriebenen Vorgänge der Klägerin zusetzen, liegt auf der Hand. Ob und inwieweit hierdurch eine gesundheitliche Schädigung entstehen kann oder entstanden ist, ist nicht von vornherein als unmöglich abzutun. Die Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung reicht jedenfalls für die Annahme des Feststellungsinteresses aus.
Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet und das Versäummisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beläuft sich die Höhe der Sicherheit auf die Kosten und den möglichen Vollstreckungsschaden. Das Gericht schätzt hier einen Betrag i.H.v. 10.000,00 €.


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