Aktenzeichen 35 Ca 11027/19
Leitsatz
Ansprüche einer Klage und einer im selben Klageverfahren verhandelten Widerklage sind grundsätzlich wertmäßig zusammenzurechnen, es sei denn, beide betreffen denselben Gegenstand. (Rn. 1) (red. LS Andy Schmidt)
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 49.601,55 festgesetzt.
Gründe
1. Die Klageantrag Ziffer 2 sowie der Widerklageantrag Ziffer 1 werden mit insgesamt € 39.000,00 beziffert. Dies entspricht dem Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges.
Ansprüche einer Klage und einer im selben Klageverfahren verhandelten Widerklage sind grundsätzlich wertmäßig zusammenzurechnen, es sei denn, beide betreffen denselben Gegenstand, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin begehrte die Übereignung des Fahrzeuges Porsche Boxter S Modell 981, während die Beklagte die Herausgabe dieses Fahrzeuges von der Klägerin verlangt. Damit liegt ein Streitgegenstand vor, denn die beiderseitigen Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Die Zuerkennung des einen bedingt die Aberkennung des anderen. Auch ist die Identität des wirtschaftlichen Interesses der beiden Anträge gegeben.
2. In Ziffer 2. bis 4 der Widerklage begehrte die Beklagte die Feststellung der Zahlungsverpflichtungen der Klägerin hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung sowie einer Erstattung von Versicherungsbeiträgen und Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab 1. September 2019 bis zur Rückgabe des Fahrzeugs. Da die Klägerin das Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum gar nicht gefahren hat, berechnet sich der Gegenstandswert für Ziffer 2 in Höhe von € 33,33 x 365 x 80% = € 9.732,36 und der Antrag zu 4. in Höhe von € 71,71 x 12 x 80% = € 688,42 (Versicherung) sowie € 18,83 x 12 x 80% = € 180,77 (Steuer).