IT- und Medienrecht

Unterlassung einer Äußerung Dritten gegenüber

Aktenzeichen  Au 7 E 19.978

Datum:
13.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37235
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
LStVG Art. 19 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 5/6, der Antragsgegner 1/6 zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, in Zukunft gegenüber Dritten bestimmte Äußerungen zu unterlassen und diese Äußerungen, soweit sie in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, zu widerrufen und richtig zu stellen und außerdem Auskunft über die Auflagenstärke dieses Mitteilungsblatts zu erteilen.
1. Die Antragstellerin betreibt unter der Firma A. eine Einzelfirma im Gebiet des Antragsgegners. Mit dieser Einzelfirma betreibt sie nach eigenen Angaben nicht nur den Erwerb und die Vermietung von Immobilien sondern auch die Vermittlung, Planung und Durchführung von (Groß-) Veranstaltungen, v.a. Konzerten.
Als Projekt- und Ressortleiter für die Planung, Organisation, Durchführung und Vermittlung von diesen Veranstaltungen hat sie einen Mitarbeiter, Herrn G., eingestellt, der außerdem auch selbst in diesem Bereich der Planung, Organisation, Durchführung und Vermittlung von Veranstaltungen tätig ist.
Beim Antragsgegner handelt es sich um eine Marktgemeinde mit etwa 7.700 Einwohnern. Als solche verbreitet der Antragsgegner zusammen mit einer benachbarten Gemeinde ein etwa alle zwei Wochen erscheinendes Mitteilungsblatt, das an alle Haushalte verteilt wird und online über die Homepage des Antragsgegners abrufbar ist. Das Mitteilungsblatt enthält Informationen aus dem Gemeindegebiet des Antragsgegners zu aktuellen Themen jeder Art, auch aus Gemeinderatssitzungen.
Die Antragstellerin wollte bereits seit dem Jahr 2016 auf dem Gebiet des Antragsgegners ein zweitägiges Musikfestival mit verschiedenen Bands und Künstlern sowie einer geschätzten täglichen Besucherzahl von ca. 25.000 vermitteln und durchführen und hierzu eine gesonderte Projekt GmbH gründen, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin werden wollte. Deshalb ist sie zusammen mit dem oben genannten G. an den Antragsgegner, auch an dessen ersten Bürgermeister, herangetreten. Es fanden wohl verschiedene Gespräche zur Durchführung des Festivals statt (vgl. Bl. 2, 1 der Behördenakte, die Antragstellerin bezeichnet als „COO A.“, Herr G. bezeichnet als „P.M. A., sowie Bl. 38). Die zunächst für 2017 geplante Veranstaltung wurde dann auf das Jahr 2018 oder auf das Jahr 2019 verschoben und die Planung letztlich wohl für ein Wochenende Anfang bzw. Mitte August 2018 fortgeführt. Der Kontakt zum Antragsgegner wurde dabei nach Aktenlage stets durch Herrn G. („Project-Manager“) der Antragstellerin gehalten, der immer unter dem Absender „A.“ auftrat. Es wurden verschiedene Unterlagen eingereicht.
Im Herbst 2017 ließ zunächst der Geschäftsführer der … T. M. GmbH per Email an den genannten Mitarbeiter der A. um eine Referenzliste der letzten zehn Veranstaltungen, die Angaben zum Ort der Veranstaltung, zu kommunalen Kooperationspartnern und Künstlern/Band enthalten sollte, bitten, was der genannte Mitarbeiter der Antragstellerin offensichtlich als Zumutung ansah (Bl. 83 der vorgelegten Behördenakten). Er habe „unsere“ Referenzen bereits beim Gespräch im Januar übergeben (zu einem Gespräch im Januar findet sich in den vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners nichts; Bl. 30 der Behördenakten enthält eine Liste mit Namen von Bands, Künstlern und einigen Messen, überschrieben mit „Produktionsliste G.“). Ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung des Antragsgegners übersandte am 8. November 2017 an den Bürgermeister einen Auszug aus einer Veröffentlichung der „Springer Fachmedien“ aus dem Jahr 1995, in der Herr G. namentlich genannt und als eher unseriöser Veranstalter dargestellt wird.
In einer nichtöffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates des Antragsgegners vom 9. November 2017 wurde das Projekt „Open Air Veranstaltung … 2018“ dem Marktgemeinderat vorgestellt. Als Veranstalter wurden Herr G. als Projektmanager und die Antragstellerin als Geschäftsführerin für die Veranstalterfirma, die noch als GmbH gegründet werden solle, genannt. Der Marktgemeinderat beschloss einstimmig, für die noch ausstehende Zustimmung des Marktgemeinderates zu der geplanten Open Air Veranstaltung im Jahr 2018 werde erwartet, dass Herr G. eine detaillierte Referenzliste seiner letzten fünf von ihm organisierten Veranstaltungen mit den Ansprechpartnern der jeweiligen Kommunen vorlege. Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung sei die Vorlage einer Bürgschaft von 10.000,00 EUR zur Absicherung der behördlichen Vorbereitungsmaßnahmen. Diese werde nur im Falle einer Absage aus organisatorischen Gründen fällig. Ausgenommen sei eine Absage infolge eines Unwetters.
Am 6. August 2018 sandte Herr G. an verschiedene Empfänger, u.a. auch an die … T. M. GmbH eine Rundmail, mit der er unter anderem das Tourismuskonzept des Marktes … bzw. der … T. M. GmbH als „merkwürdiges Machtwerk“ bezeichnete und seinem Bedauern Ausdruck gab, dass sein Engagement im Ort ignoriert worden sei und „unsere“ unbezahlte Zeit (gemeint wohl) der A. und ihrer Mitarbeiter/Partner in Anspruch genommen worden sei.
Für den Antragsgegner und die … T. M. GmbH beantworteten der Bürgermeister und der Tourismusdirektor dieses Rundschreiben und teilte unter der Adresse A. Herrn G. mit, dass sich der Antragsgegner nicht gegen eine Großveranstaltung entschieden oder ausgesprochen habe, sie sei grundsätzlich sinnvoll und möglich, wenn sie finanziell und organisatorisch seriös und ordentlich vorbereitet sei. Es würden jedoch künftig keine Veranstaltungen mehr unterstützt, an denen Herr G. oder sein Unternehmen organisatorisch oder inhaltlich beteiligt sei. Er sei in der Vergangenheit bereits mehrmals bei der Durchführung kleinerer Veranstaltungen unterstützt worden, habe sich dabei jedoch nicht an die Werbeverordnung des Antragsgegners gehalten. Für die Durchführung der Großveranstaltung seien die erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht vorgelegt worden.
Das Schreiben schließt mit dem Satz: „Daher bitten wir Sie von jeglichen Äußerungen und Aktivitäten in … Abstand zu nehmen.“.
Unter dem 24. August 2018 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Vorlage jeweils einer Vollmacht der Antragstellerin und des G. den Antragsgegner, vertreten durch seinen Ersten Bürgermeister, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 31. August 2018 auf, wonach sich der Antragsgegner, vertreten durch seinen Ersten Bürgermeister, gegenüber der Antragstellerin und Herrn G. verpflichten solle, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils von 5.100,00 EUR folgende Äußerungen zu unterlassen bzw. an Dritte weiterzugeben:
„Daher bitten wir Sie von jeglichen Äußerungen und Aktivitäten in … Abstand zu nehmen.“
Der frühere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners beantwortete diese Aufforderung unter dem 29. August 2018 mit einem klarstellenden Schreiben dahingehend, dass hier weder eine Verfügung noch ein Verbot zur Meinungsäußerung oder eine Beschränkung der Berufsfreiheit vorliege.
Am 13. September 2018 war die geplante Open Air Großveranstaltung wiederum Gegenstand der nichtöffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates. Als Veranstalter waren Herr G. als Projektmanager und die Antragstellerin als Geschäftsführerin für die noch zugründende GmbH genannt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 9. November 2017 wurde dargelegt, dass der Antragstellerin und Herrn G. die Forderungen des Gemeinderates in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt worden seien. Es sei jedoch auf die bereits vorgelegten Unterlagen hingewiesen worden, die seitens des Antragsgegners allerdings nicht als ausreichend angesehen worden seien. Man habe Herrn G. empfohlen, eine Klärung in einem persönlichen Gespräch mit dem Bürgermeister herbeizuführen. Bis dato seien jedoch weder die geforderten Referenzen, noch die Bürgschaft vorgelegt worden. Es habe auch kein Gespräch mit dem Bürgermeister stattgefunden. Es seien auch keine formalen Anträge zur Durchführung einer Großveranstaltung nach Art. 19 Abs. 3 LStVG, straßenrechtlichen Sondernutzungen, gaststättenrechtlichen Gestattungen und verkehrsrechtlichen Anordnungen für Straßensperrung und Umleitungen gestellt worden. Ohne die entsprechenden Anträge seien jedoch auch keine behördlichen Entscheidungen und damit auch keine Durchführung der Großveranstaltung möglich. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners stellte mit einstimmigem Beschluss fest, dass die mit Beschluss vom 9. November 2017 gestellten Forderungen bis dato nicht erfüllt seien. Es seien auch keine erforderlichen Anträge gestellt worden. Im konkreten Fall werde daher kein weiterer Entscheidungsbedarf gesehen.
Am 17. Januar 2019 erschien im … Anzeigenblatt ein Zeitungsartikel, wonach die Antragstellerin und ihr genannter Mitarbeiter eine Großveranstaltung im Sommer 2019 in … hätten durchführen wollen. Der Veranstalter habe bis zum Herbst 2018 ein Sicherheits-, Veranstaltungs- und Verkehrskonzept erstellen und eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Dies sei jedoch alles nicht vorgelegt worden. Die Stadtverwaltung habe mitgeteilt, dass die Verträge über die Veranstaltung von beiden Seiten aufgelöst worden seien.
Mit E-Mail vom 23. März 2019 (Bl. 129 der Gerichtsakten) leitete ein Hotelier aus … eine Rundmail des G. vom selben Tag an den Bürgermeister des Antragsgegner weiter, in der Herr G. den Tourismusdirektor des Antragsgegners der Inkompetenz zieh und erklärte, dieser habe auf die gleiche Weise in 16 Jahren den gesamten … touristisch erfolgreich ruiniert. Die E-Mail ist namentlich unterzeichnet mit dem Zusatz „-COO-“ und der Firmenbezeichnung „A.“.
In der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates des Antragsgegners vom 11. April 2019 informierte der Bürgermeister des Antragsgegners unter dem Tagesordnungspunkt „Anfrage und Bekanntgaben“ über eine Großveranstaltung in … Der Marktgemeinderat habe sich bei Vorlage entsprechender Referenzen sowie eines Sicherheits- und Veranstaltungskonzepts die Durchführung der Veranstaltung vorstellen können. Die geforderten Referenzen seien jedoch nie vorgelegt worden. Der Bürgermeister erklärte, er wolle den Namen des Anfragenden nicht nennen, man könne ihn aber auch in der Zeitung nachlesen. Der anfragende Herr sei jedoch mittlerweile auch in die Insolvenz gegangen, das Insolvenzverfahren sei eröffnet worden, wie man aus der Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entnehmen könne. Auch die Stadt … habe sich dem Konzept nicht genähert. Weil über diese Vorgänge in der Öffentlichkeit gesprochen werde, sei dies zum Anlass genommen worden, den Fortgang dem Marktgemeinderat auch in der öffentlichen Sitzung zur Kenntnis zu geben.
Ein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift hierzu wurde vom Ersten Bürgermeister am 17. April 2019 unterschrieben. Im Mitteilungsblatt des Antragsgegners erschien am 24. April 2019 unter der Rubrik Rathaus, aus der Marktgemeinderatssitzung vom 11. April 2019, ein kleiner Artikel über eine „Großveranstaltung in …“. Unter dem Punkt Anfragen und Bekanntgabe habe der Bürgermeister die Marktgemeinderatsmitglieder abschließend über diese Angelegenheit informiert. Er habe auf eine frühere Anfrage eines Konzertveranstalters aus … verwiesen, der dem Antragsgegner die Vermittlung für eine Großveranstaltung im Jahr 2018 angeboten habe. Im November 2017 sei in nichtöffentlicher Sitzung die Beschlussfassung über eine Zusage zurückgestellt worden, weil vom Veranstalter Referenzen, Sicherheits- und Veranstaltungskonzepte gefordert worden seien. Diese Auflagen seien bis dato nicht erfüllt worden. Auch habe die Stadtverwaltung … eine Anfrage des Konzertveranstalters für eine Großveranstaltung abschlägig beschieden. Mittlerweile sei der Antragsteller in die Insolvenz gegangen. Die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet.
2. Mit Schreiben vom 30. April 2019 an den Antragsgegner zeigten die Prozessbe vollmächtigten der Antragstellerin an, dass sie diese als Inhaberin der Einzelfirma „A.“ aufgrund eines Artikels im Mitteilungsblatt … vom Freitag, den 26. April 2019, vertreten. Es seien in diesem Artikel wahrheitswidrige Behauptungen über seine Mandantschaft enthalten, seine Mandantschaft sei eindeutig identifizierbar. Die wahrheitswidrigen Behauptungen würden daher eine Verunglimpfung der Mandantschaft darstellen, die dazu geeignet sei, deren Ruf zu beschädigen. Es seien deshalb auch zivilrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vorhanden. Darüber hinaus würde der Straftatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung verwirklicht.
Es sei aber nicht zutreffend, dass seine Mandantschaft im Rahmen des Verfahrens um die Großveranstaltung keinerlei Referenzen, Sicherheitskonzepte oder Veranstaltungskonzepte vorgelegt habe, vielmehr seien solche Unterlagen vor Zeugen persönlich übergeben worden. Weiter würde behauptet, dass die Stadtverwaltung … eine Anfrage der Mandantschaft für eine Großveranstaltung abschlägig beschieden habe, mithin den Antrag abgelehnt habe. Auch dies sei nicht zutreffend, vielmehr sei ein Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben worden, als absehbar gewesen sei, dass die Veranstaltung aus nicht in Hand der Mandantschaft liegenden Gründen nicht genehmigt werden würde. Zum dritten sei wahrheitswidrig ausgeführt worden, dass die Antragstellerin in die Insolvenz gegangen sei. Die Mandantschaft habe aber weder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet noch befinde sie sich in Zahlungsschwierigkeiten bzw. sei überschuldet. Dies sei dem Antragsgegner bekannt gewesen. Die Aussage sei also nicht nur wahrheitswidrig und rufschädigend, sondern auch bewusst „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden. Man habe den Antragsgegner somit auch aufzufordern mitzuteilen, aus welchem Grund behauptet werde, dass die Mandantschaft insolvent sei bzw. wer verantwortlich für diese Behauptung sei.
Außerdem werde namens und im Auftrag der Mandantschaft aufgefordert, die Behauptungen in Zukunft zu unterlassen und hierzu eine strafbewerte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (wurde mit übersandt) und zwar spätestens bis zum 7. Mai 2019. Außerdem werde der Antragsgegner aufgefordert, eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang das Mitteilungsblatt veröffentlicht worden sei und wer verantwortlich für die wahrheitswidrigen Behauptungen sei. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibe vorbehalten.
Unter dem 7. Mai 2019 teilte der frühere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit, dass er den Ersten Bürgermeister des Antragsgegners vertrete. Er bat zunächst um Zuwarten, da er sich „innerhalb der nächsten zehn Tage“ abschließend äußern könne. Er könne jedoch bereits mitteilen, dass der Antragsgegner ungeachtet der Frage einer Identifizierbarkeit der Antragstellerin und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit sei, im Mitteilungsblatt richtig zu stellen, dass die Information, die Antragstellerin sei insolvent, unzutreffend gewesen sei. Die Richtigstellung erfolge im übernächsten Mitteilungsblatt. Für das am 10. Mai 2019 erscheinende (nächste) Mittelungsblatt sei dies wegen des bereits erfolgten Redaktionsschlusses nicht mehr möglich. Hintergrund der irrigen Information sei ein Missverständnis gewesen. Das Insolvenzverfahren sei über das Vermögen des Herrn G. eröffnet worden. Dieser sei in der Vergangenheit als Geschäftsführer der Einzelfirma der Mandantin aufgetreten und habe insoweit auch den Eindruck erweckt, deren Geschicke zu lenken. Eine Identität der Vermögen liege gleichwohl nicht vor. Da es nicht das Ansinnen des Antragsgegners sei, von unrichtigen Tatsachen auszugehen und dieses Missverständnis zu vertiefen, werde die oben genannte Richtigstellung ungeachtet der Frage einer rechtlichen Verpflichtung hierzu erfolgen. Der entsprechende Eintrag im Internet sei ebenfalls entfernt worden. Sollte die Antragstellerin wünschen, dass darüber hinaus eine entsprechende Richtigstellung auch dauerhaft online erfolge, was möglicherweise jedoch deren Interessen nicht entspreche, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 erfolgte noch eine Richtigstellung dahingehend, dass der Erste Bürgermeister des Antragsgegners und auch der Antragsgegner selbst vertreten werden.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin lehnte eine Fristverlängerung, die über den 17. Mai 2019, 16.00 Uhr, hinausgehen solle, unter dem 16. Mai 2019 ab.
3. Am 29. Mai 2019 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht … eine einstweilige Verfügung mit folgendem Antragswortlaut:
1. Der Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
verpflichtet, es zu unterlassen, zukünftig gegenüber Dritten wahrheitswidrig zu behaupten, dass über das Vermögen der Antragstellerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und dass sie einen abschlägigen Bescheid der Stadtverwaltung … betreffend einer geplanten Großveranstaltung erhalten habe, so wie es im Rahmen ihres Mitteilungsblattes 09 vom 26. April 2019, dort auf Seite 4, unter der allgemeinen Rubrik „aus der Marktgemeinderatssitzung vom 11. April 2019“ unten rechts unter dem Punkt „Großveranstaltung in …“ geschehen ist.
2. Der Antragsgegner hat die im Rahmen des Mitteilungsblattes 09 vom 26. April 2019, dort auf Seite 4, gegenüber Dritten veröffentlichte Äußerung, dass ein Konzertveranstalter aus, der der Antragsgegnerin eine Großveranstaltung im Jahr 2018 angeboten hat, mittlerweile in die Insolvenz gegangen sei und betreffend einer geplanten Großveranstaltung einen abschlägigen Bescheid seitens der Stadtverwaltung … erhalten habe, zu widerrufen und dahingehend klarzustellen, dass es sich hierbei nicht um die Antragstellerin handelt.
3. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin Auskunft dar über zu erteilen, mit welcher Auflage das Mitteilungsblatt 09 vom 26. April 2019 gedruckt worden ist.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, Veranstalter des im Sommer 2018 im Gemeindegebiet des Antragsgegners geplanten Open Air Konzerts sei die Antragstellerin, nicht aber Herr G. gewesen. Letzterer sei Projektmanager im Betrieb der Antragstellerin gewesen. Die Antragstellerin habe insgesamt bereits 50.000,00 EUR in die Planung des Festivals im Jahr 2017 investiert. Das Festival sei dann auf das Jahr 2018 oder 2019 verschoben worden. Ab Herbst 2017 sei allerdings erkennbar geworden, dass die geplante Veranstaltung trotz ursprünglich positiven Feedbacks seitens des Antragsgegners nicht mehr genehmigt werden würde. Aufgrund dieses Umstandes habe es die Antragstellerin dann unterlassen, weiteren zeitlichen und finanziellen Aufwand in die Planung der Veranstaltung zu investieren und sei gemeinsam mit dem Projektleiter etwa im Juli 2018 auf die Stadt … zugegangen um zu eruieren, ob dort Interesse an der Durchführung der Veranstaltung bestehe. Dort habe die Antragstellerin ein positives Feedback erhalten, so dass im Anschluss daran am 2. August 2018 ein Mietvertrag für die Veranstaltung am 16. und 17. August 2019 für das „… Festival“ auf dem … unterzeichnet worden sei. Zur Genehmigung der Veranstaltung sei es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen, weil sich herausgestellt habe, dass die avisierte Zuschauerzahl von 25.000 pro Tag für den Platz zu hoch gewesen sei. Außerdem sei der Projektleiter erkrankt und habe die weiteren Verhandlungen nicht führen können. Aufgrund dessen habe man sich im beiderseitigen Einvernehmen auf eine Aufhebung der bisher getroffenen Vereinbarungen, z.B. hinsichtlich eines Mietvertrags, geeinigt. Ein abschlägiger Bescheid betreffend die Veranstaltung durch die Stadt … sei jedoch nicht ergangen, da auch niemals ein formaler Antrag zur Genehmigung gestellt worden sei.
Hinsichtlich dieser geplanten Großveranstaltungen, sowohl für das Jahr 2017 als auch für das Jahr 2018 bzw. 2019, sowohl für das Gebiet des Antragsgegners als auch für das Gebiet der Stadt, sei es so gewesen, dass einzelne Dritte aus dem Gebiet des Antragsgegners Kenntnis davon erlangt hätten, dass eine solche Großveranstaltung durch die Antragstellerin durchgeführt werden solle. Dies betreffe insbesondere Dritte aus dem Hotelgewerbe, da ein Vertreter des Hotel- und Gaststättenverbandes an den bisherigen Besprechungen teilgenommen habe. Dabei sei auch bekannt gewesen, dass die Antragstellerin durch ihren Mitarbeiter als Projektmanager unterstützt werde. Am 11. April 2019 habe eine Marktgemeinderatssitzung des Antragsgegners stattgefunden. Dort sei u.a. nochmals die von der Antragstellerin geplante Großveranstaltung thematisiert worden und auch der Name des Projektleiters der Antragstellerin genannt worden, sowie dass dieser angeblich nicht in der Lage sei, eine Großveranstaltung zu planen. Am 26. April 2019 sei dann das Mitteilungsblatt erschienen, für das sowohl der Antragsgegner als auch die Gemeinde … verantwortlich seien. Auf Seite 4 dieses Mitteilungsblattes sei die Information durch den Bürgermeister in der Sitzung wiedergegeben worden. Das Mitteilungsblatt werde bzw. wurde u.a. über die Homepage des Antragsgegners verbreitet. Außerdem könne man es über die Direkteingabe der URL aufrufen. Darüber hinaus werde es auch an sämtliche Haushalte im Gemeindegebiet des Antragsgegners verteilt. Die Antragstellerin sei nach Veröffentlichung des Artikels im Mitteilungsblatt über den Inhalt der Gemeinderatssitzung informiert worden. Es gebe nach ihrer Kenntnis im Gebiet des Antragsgegners keine andere Einzelfirma, die eine Veranstaltung dieser Größenordnung für das Jahr 2018 geplant oder bisher durchgeführt habe bzw. allgemein Interesse an einer solchen Durchführung hätte. Nach Veröffentlichung des Mitteilungsblattes sei die Antragstellerin sowie der Projektleiter bereits durch mehrere Personen auf eine angebliche Insolvenz der Antragstellerin angesprochen worden. Bestimmte, namentlich benannte, Personen hätten eine eindeutige Zuordenbarkeit zu der Antragstellerin wahrgenommen und dies der formhalber nochmals schriftlich bestätigt. Zudem habe nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Mitteilungsblattes ein für die Antragstellerin seit Jahren regelmäßig tätiges Handwerksunternehmen entgegen der bisherigen Praxis überraschenderweise eine Vorauszahlung für den nächsten Auftrag verlangt. Somit sei aufgrund der Größe des Gebiets des Antragsgegners trotz der nicht namentlichen Nennung der Antragstellerin eine eindeutige Identifizierung und Zuordenbarkeit zu der Antragstellerin als Inhaberin der Einzelfirma sowie auf den Projektleiter möglich. Es sei somit im Mitteilungsblatt eine bewusste wahrheitswidrige Äußerung getroffen und veröffentlicht worden, die dazu geeignet sei, das Recht der Antragstellerin auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht erheblich zu beschädigen. Dem Antragsgegner sei eine Frist zu Abgabe von Unterlassungserklärungen usw. gestellt worden. Im Gegensatz zur Gemeinde … sei eine solche jedoch nicht abgegeben worden. Es bestehe weiterhin die Wiederholungsgefahr, dass der Antragsgegner die wahrheitswidrigen Aussagen wiederhole und wahrheitswidrig verbreite, entweder im Rahmen eines Printdrucks oder aber weiter online über das Internet.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werde lediglich die Unterlassung der unstreitigen wahrheitswidrigen Aussage einer Insolvenz eines Konzertveranstalters, mithin der Antragstellerin, sowie die wahrheitswidrige Behauptung, dass ein abschlägiger Bescheid der Stadt … betreffend die geplante Veranstaltung entgangen sei, geltend gemacht. Diese Wiederholungsgefahr werde auch nicht durch das Entfernen des Artikels von der Homepage beseitigt, da dieser weiterhin im Internet abrufbar sei sowie in den an die Haushalte verteilten Mitteilungsblättern weiterhin vorhanden sei. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein Widerruf seien vielmehr erforderlich. Eilbedürftigkeit sei gegeben, da selbst der Antragsgegner unstreitig gestellt habe, dass die Antragstellerin nicht insolvent sei.
Hierzu wurden eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und ihres Mitarbeiters vorgelegt, außerdem eine Schufa-Auskunft für die Antragstellerin und schriftliche Erklärungen von Einwohnern des Antragsgegners, dass eine klare Zuordnung und Rufschädigung seitens des Bürgermeisters gegen die Antragstellerin und gegen den Projektleiter eindeutig erfolgt sei, zumal es sich um ortsbekannte Persönlichkeiten und Vorgänge handle.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 27. Mai 2019, 31. Mai 2019, 6. Juni 2019, 9. August 2019 und 5. September 2019 nebst Anlagen Bezug genommen.
4. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Begehren sei unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Antragsbegehren zu 1 und 3 seien nicht hinreichend bestimmt. Für das Begehren zu 2 treffe dies ebenfalls zu, soweit eine „Klarstellung“ verlangt werde. Diese erfasse begrifflich eine ergänzende Äußerung, um etwa Missverständliches verständlich zu machen. Dieses Begehren stünde allerdings im Widerspruch zu dem gleichzeitig begehrten Widerruf, der in seiner Zielrichtung dem Begehren einer Klarstellung zuwider laufe. Zudem fehle es an einer hinreichenden Darlegung des Anordnungsgrundes. Es fehle an einer hinreichend substantiierten Darlegung, wieso eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden könne. Weiter fehle es der Antragstellerin an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Dies habe schon angesichts der Forderung zur Unterzeichnung der vorgefertigten und inhaltlich unberechtigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht bestanden.
Ein Rechtsschutzbedürfnis sei schließlich auch angesichts der außergerichtlichen Korrespondenz nicht ersichtlich. Soweit es die hier beanstandeten Aussagen im Mitteilungsblatt vom 24. April 2019 angehe, habe der Antragsgegner durch Schreiben vom 7. Mai 2019 bereits deutlich gemacht, dass er um Abhilfe des Anliegens bemüht sei. Es sei bereits unverzüglich der entsprechende Online-Eintrag des Mitteilungsblattes vom Netz genommen worden und angeboten worden, eine Richtigstellung online zu stellen. Zudem sei der Antragstellerin gegenüber eine entsprechende Richtigstellung im Mitteilungsblatt angekündigt worden, die sich zunächst aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten verzögert habe, mittlerweile aber im Mitteilungsblatt Nr. 13/19 vom 21. Juni 2019 erfolgt sei. Weiterhin käme eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin der Vorwegnahme in der Hauptsache gleich. Es sei aber nicht dargetan, wieso dies ausnahmsweise zulässig sein solle.
Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Antragstellerin sei erst seit kurzem im Gebiet des Antragsgegners wohnhaft und betreibe mit ihrer Firma u.a. den Erwerb und die Vermietung von Immobilien. Ihre Aktivität im Bereich der Vermittlung, Planung und Durchführung von Großveranstaltungen, insbesondere Band-Konzerten sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Auf ihrer Homepage fänden sich zwar Bilder von Künstlern, jedoch keine aussagekräftigen Informationen oder Referenzen. U.a. im Jahr 2017 habe der Mitarbeiter der Antragstellerin beim Antragsgegner vorgesprochen und erklärt, dass er in … ein Open Air Festival plane. Er sei gegenüber dem Antragsgegner als Entscheidungsträger und treibende Kraft im Zusammenhang mit der Großveranstaltung aufgetreten. Er habe angegeben, bereits zuvor Events durchgeführt zu haben, und dass letztlich auch die Durchführung dieser Veranstaltung unter ihm laufen werde. Er sei für den Antragsgegner der Ansprechpartner gewesen und sei bezeichnenderweise seitens der Antragstellerin unter dem Top „Veranstalter“ mit dem Zusatz „Projektmanager“ geführt worden. Da man auf entsprechende frühere Aktivitäten des Projektleiters aufmerksam geworden sei, habe man sich zu verschiedenen Auflagen entschlossen. Hierzu habe auch die Vorlage nötiger Konzepte für die Veranstaltung, einschließlich Sicherheits- und Besuchermanagement gehört. Die erteilten Auflagen seien nicht erfüllt worden. Es sei letztlich zum Abbruch der Verhandlungen gekommen und in der Folge zu einer Stimmungsmache des enttäuschten Projektleiters innerhalb der Gemeinde, die sich insbesondere gegen den Ersten Bürgermeister und den Tourismusdirektor gerichtet habe. Dies sei letztlich Anlass für die Information des Marktgemeinderats am 11. April 2019 gewesen. Über die Inhalte der Sitzung habe dann auch das Mitteilungsblatt 09/19 informieren sollen. Hierfür sei auf das Inhalts-/Ergebnisprotokoll zurückgegriffen worden. Eine wörtliche Protokollierung sei aber nicht erfolgt. Bei der zusammenfassenden Protokollierung sei es zu Formulierungen gekommen, die letztlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
Das Protokoll sei daher anhand des gefertigten Tonbandmitschnitts der öffentlichen Sitzung rekonstruiert und durch entsprechenden Beschluss des Marktgemeinderats vom 11. Juli 2019 berichtigt worden.
Inhaltlich würden zwei Äußerungen beanstandet, nämlich 1. dass sich die Antragstellerin in Insolvenz befinden würde und 2. dass die Stadt … eine Anfrage abschlägig beschieden habe.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 11. April 2019 sei aber zu keinem Zeitpunkt von einer Insolvenz der Person der Antragstellerin die Rede gewesen, es sei vielmehr von einem Veranstalter und ausdrücklich auf einen männlichen Anfragenden ohne namentliche Nennung Bezug genommen worden. „Dieser Herr“ sei mittlerweile in Insolvenz geraten. Dass der Projektmanager sich selber als Veranstalter dargestellt habe und offenbar auch selber sich so gesehen habe, entspreche nicht nur den Erkenntnissen über sein früheres Auftreten sondern auch sein zwischenzeitliches Auftreten gegenüber den Medien hinsichtlich seiner Anfrage bei der Stadt … Die Zusammenfassung im Mitteilungsblatt 09/19 habe die Person des Projektleiters und seine formaljuristische Stellung in der Firma der Antragstellerin verwechselt. Die Mitteilung sei insoweit ungenau und ggf. auch missverständlich gewesen. Dies habe der Antragsgegner erkannt und deshalb auch ohne weitere Prüfung die Zusage gemacht, neben der sogleich veranlassten Entfernung der Mitteilung von der Onlineplattform auch eine entsprechende Richtigstellung im Printmedium vorzunehmen. Diese Richtigstellung sei mittlerweile auch erfolgt. Es bestehe deshalb auch keine Wiederholungsgefahr mehr, diese sei bereits nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2019 nicht mehr anzunehmen gewesen, jedoch spätestens mit der erfolgten Richtigstellung entfallen.
Daran würden auch die offensichtlich von der Antragstellerin eingeholten Erklärungen von verschiedenen Personen nichts ändern.
Zur Äußerung hinsichtlich der Veranstaltung in … sei zu sagen, dass der Antragsgegner nicht behauptet habe, dass die Stadtverwaltung … einen Bescheid erlassen habe. Von einem Bescheid sei auch im Mitteilungsblatt nicht die Rede. Die Äußerung „abschlägig beschieden“ könne auch von einem verständigen durchschnittlichen Leser nicht so verstanden werden.
Allerdings habe eine Nachfrage bei der Stadtverwaltung … auch ergeben, dass die Stadtverwaltung einseitig Abstand von der Durchführung der Veranstaltung wegen nicht fristgerecht erfüllter Bestimmungen genommen habe. Es sei zunächst ein Vertrag geschlossen worden, der allerdings die Erfüllung fristgebundener Handlungsvorgaben durch den Veranstalter vorgesehen habe. Nachdem dies nicht fristgerecht erfolgt sei, habe die Stadt … von der weiteren Durchführung Abstand genommen. Bei der verwendeten Formulierung einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung habe es sich um eine Sprachregelung für die Kommunikation gegenüber Dritten gehandelt. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Mitarbeiters als falsch. Die beanstandete Aussage im Mitteilungsblatt sei insoweit also schon nicht falsch. Jedenfalls sei aber eine Rechtsverletzung der Antragstellerin vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Auf jeden Fall würde auch insoweit die Wiederholungsgefahr fehlen.
Auch ein Anordnungsanspruch auf Widerruf und Klarstellung stehe der Antragstellerin nicht zur Seite. Eine Klarstellung ziele auf die umformulierte, deutlichere Formulierung einer Äußerung mit demselben Inhalt ab. Hiervon abzugrenzen sei begriffslogisch die inhaltlich unrichtige Äußerung, deren unrichtiger Inhalt entweder im Wege der Berichtigung oder des Widerrufs zu beseitigen sei. Es werde davon ausgegangen, dass mit der zwischenzeitlichen Berichtigung auch das Begehren der Antragstellerin insoweit erfasst sei. Das Begehren auf Widerruf gehe ebenfalls ins Leere, die beanstandete Äußerung sei bereits auf andere Weise korrigiert worden.
Eine normative Grundlage für die begehrte Mitteilung der Auflagenstärke des Mitteilungsblattes 09/19 werde weder genannt noch bestehe sie. Selbstredend sei jedoch auch das Mitteilungsblatt 13/19 mit 4.850 Stück in derselben Auflagenstärke wie das Mitteilungsblatt 09/19 erschienen und nach denselben Kriterien an die Haushalte verteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf die Schriftsätze vom 16. Juli 2019 und 2. September 2019 nebst Anlagen Bezug genommen.
5. Unter dem 20. Mai 2019 wurde außerdem im Auftrag des Mitarbeiters der Antrag stellerin an den Antragsgegner eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt (hier nicht streitgegenständlich).
Nach vorheriger Anhörung verwies das Landgericht … mit Beschluss vom 19. Juni 2019 das Verfahren an das Verwaltungsgericht Augsburg.
Hinsichtlich der Nr. 3 des Antrags (Auskunft über die Auflage des Mitteilungsblattes) hat die Antragstellerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2019 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat dem mit Schriftsatz vom 2. September 2019 zugestimmt. Eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Anträge auf Unterlassung und Widerruf unterblieb trotz Nachfrage des Gerichts, ob der Antrag nach Vorlage der Berichtigung im Mitteilungsblatt 13/19 aufrechterhalten bleibe.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für das Verfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Wie bereits das Landgericht … im Verweisungsbeschluss vom 19. Juni 2019 ausgeführt hat, handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, da die streitgegenständlichen Äußerungen des 1. Bürgermeisters des Antragsgegners im Rahmen der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben getätigt wurden und keine rein privaten Aussagen darstellen. Die Antragstellerin begeht Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die sie als ehrverletzend empfindet und als unwahr einstuft. Für die Zuordnung dieses Begehrens zum öffentlichen oder zum privaten Recht ist entscheidend, ob die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des ersten Bürgermeisters stehen und daher dem Antragsgegner zuzurechnen sind oder ob sie in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten. Danach ergibt sich hier die Zuordnung der Streitigkeit zum Zivilrecht nicht bereits daraus, dass Rechtsgrundlage für die angestrebte Unterlassung und den Widerruf § 1004 BGB ist. Die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht auf das Zivilrecht beschränkt, sondern diese Vorschrift ist analog auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlichrechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen. Ob die vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit seinem Amt als erster Bürgermeister stehen oder als rein persönliche Meinungsäußerung seiner Privatsphäre zuzuordnen sind, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2144 – juris Rn. 9 – 11). Da es sich hier allerdings um Äußerungen handelt, die der 1. Bürgermeister gerade in seiner amtlichen Funktion in einer Gemeinderatssitzung getätigt hat, über Vorgänge mit denen er von Amts wegen befasst war, und die danach in einem Mitteilungsblatt verbreitet wurden, das vom Antragsgegner und einer Nachbargemeinde herausgegeben wird und zwar nicht nur aber doch gerade auch Informationen über amtliche Vorgänge enthält, ist die Angelegenheit hier dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
A. Soweit das Verfahren übereinstimmend hinsichtlich Nr. 3 des Antrags für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, war es einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).
B. Im Übrigen ist der Antrag wohl unzulässig, hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, eine abschließende und endgültige Entscheidung zu treffen, wie sie nur im Hauptsacheverfahren nach Klageerhebung zu erreichen wäre. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 14 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a m.w.N.). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Der Antrag nach § 123 VwGO ist hier statthaft, da in der Hauptsache eine allge meine Leistungsklage auf Unterlassung bzw. Widerruf einer Tatsachenbehauptung zu erheben wäre, für die einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu erreichen ist.
b) Allerdings ist der Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer insgesamt erledigt, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der noch anhängigen Anträge auf Unterlassung und Widerruf bzw. Klarstellung besteht.
Hinsichtlich der beantragten Verpflichtung des Antragsgegners zum Widerruf der Behauptungen, die Antragstellerin sei insolvent und die Stadt … habe ihren Antrag auf Durchführung einer Großveranstaltung „abschlägig beschieden“, besteht im maßgeblichen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung mehr. Der von der Antragstellerin verlangte Widerruf wurde bereits auf das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin zugesagt und ist inzwischen auch tatsächlich erfolgt, und zwar mittels derselben Art der Veröffentlichung wie die ursprünglichen Behauptung. Unabhängig davon, ob sich „Widerruf“ und „Klarstellung“ einer Tatsachenbehauptung in der Sache ausschließen, hat der Antragsgegner im Rahmen der „Richtigstellung“ seiner Aussagen im Mitteilungsblatt Nr. 13/19 genau dieses gemacht. Er hat zum einen erklärt, die Stadtverwaltung … habe die Anfrage eines Konzertveranstalters nicht „abschlägig beschieden“, sondern es sei wegen nicht zeitgerecht erfüllter Bestimmungen von einem Vertrag Abstand genommen worden. Hinsichtlich der Insolvenz wurde in der Richtigstellung nicht nur darauf hingewiesen, dass eine Insolvenz des anfragenden Konzertveranstalters nicht besteht und bestand, sondern dass die anderslautende Mitteilung auf einer Verwechslung beruhte.
Damit ist der Antragsgegner aber der Aufforderung der Antragstellerin zu Widerruf und Klarstellung bereits nachgekommen.
Hinsichtlich der beantragten Verpflichtung, die streitgegenständlichen Äußerungen zu unterlassen, stellt sich nach deren Widerruf ebenfalls die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis.
2. Der Antrag führt jedenfalls in der Sache nicht zum Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, die Sache also eilbedürftig ist, ist ein Anordnungsanspruch weder im Hinblick auf die beantragte Unterlassungsverpflichtung (hierzu unter a und b) noch im Hinblick auf die beantragte Widerrufsverpflichtung (hierzu unter c) glaubhaft gemacht.
a) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage als öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch in einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er ist die Abwehrmöglichkeit auf die konkret drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektivöffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektivöffentlichen Rechten gehören alle ausschließlichen (absoluten) Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 17.5.1979 – X 639/78 – juris). Der allgemein anerkannte öffentlichrechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 4 B 12.952 – juris Rn. 19). Als vom öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt mindestens das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei den Schutz vor Äußerungen von Trägern öffentlicher Gewalt, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa B.v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03 – NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – BVerwGE 131, 171). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen kann dabei auch bestehen, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen (im Unterschied zu Meinungsäußerungen) handelt.
Dies ist hier der Fall. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.1994 – 7 CE 93.2403 – Juris, m.w.N.). Dies ist hier sowohl hinsichtlich der Aussage zur Insolvenz als auch hinsichtlich der Aussage zur abschlägigen Verbescheidung durch eine andere Kommune der Fall. Unabhängig davon, dass teilweise nachvollziehbar ist, wie es zu der unrichtigen Behauptung der Insolvenz kam, ist diese objektiv unrichtig, wie dies auch der Antragsgegner spätestens seit dem Schreiben vom 7. Mai 2019, das die Antwort auf die Aufforderung zur Abgabe einer, damals noch anders abgefassten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war, anerkannt hat und deshalb unstreitig auch sofort das Mitteilungsblatt mit der Behauptung von der Homepage des Antragsgegners entfernt hat. Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob die Formulierung, eine Anfrage sei abschlägig beschieden worden, beinhaltet, es sei eine einseitige Verbescheidung erfolgt, denn auch diese Äußerung hat der Antragsgegner – wie oben dargestellt – nach den Wünschen der Antragstellerin korrigiert.
Hinsichtlich des amtlichen Charakters der Tatsachenbehauptung darf auf die Ausführungen zum Rechtsweg (s.o.) Bezug genommen werden.
b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht hier jedoch nicht (mehr).
Grundsätzlich setzt ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer getätigten Äußerung voraus, dass ein weiterer Eingriff zu besorgen ist, dass also eine Wiederholungsgefahr besteht (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1998 – 4 B 97.354 – juris; B.v. 24.5.2006 – 4 CE 06.1217 – juris; OVGNW, B.v. 17.2.2009 – 13 A 2852/08 – juris, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestand eine Wiederholungsgefahr jedoch zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr. Hierzu ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu zitieren, der in einem insoweit vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt hat: 65 „Zwar geht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1994 (NJW 1994, 1281/1283) bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits rechts grundsätzlich von einer Vermutung für eine Wiederholungsgefahr aus, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind und die bei Weigerung des Verletzenden, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Allerdings betont der Bundesgerichtshof, dass diese für das Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze zwar auch im außerwettbewerblichen Bereich für den deliktischen Unterlassungsanspruch gelten, jedoch nicht mit der gleichen Strenge. Im Bereich des Deliktsrechts könne, so der Bundesgerichtshof, den Besonderheiten des Einzelfalles für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus erhebliches Gewicht zukommen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze im Rahmen einer stattgebenden Entscheidung aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung erst jüngst bestätigt (BVerfG vom 9.3.2010 Az. 1 BvR 1891/05 ). Danach ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Insoweit dürfe nicht allein auf die Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung abgestellt werden, sondern sei zu berücksichtigen, ob trotz der Vermutung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Wiederholung der Verletzungshandlung entfalle. Gemessen daran ist im vorliegenden Fall nach der Änderung der vom Kläger beanstandeten Textpassage auf der Homepage der Beklagten zu 2) von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen. Hierfür bedurfte es keiner strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten. Auch im Zivilrecht ist anerkannt, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein durch Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung widerlegt werden kann (OLG Koblenz vom 19.4.2010 Az. 4 W 183/10 ). In der zur Antragsbegründung vorgelegten Kommentierung wird ausgeführt, dass die Wiederholungsgefahr entfallen kann, wenn eine freiwillige Berichtigung der Äußerung erfolgt ist (Rixecker in Münchener Kommentar, 5. Auflage 2006, Anhang zu § 12 BGB, RdNr. 201 m.w.N.). Allein eine Entfernung der ursprünglichen Fassung von der Homepage der Beklagten zu 2) hätte damit zwar die Wiederholungsgefahr noch nicht entfallen lassen. Durch die auf Ersuchen des Klägers umgehend vorgenommene Änderung, die nach wie vor abgerufen werden kann und auch nach Auffassung des Klägers nicht mehr zu beanstanden ist, hat die Beklagte zu 2) jedoch sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber dem Adressatenkreis der ursprünglichen Äußerung zu erkennen gegeben, dass sie die Beanstandung als berechtigt anerkennt und nicht beabsichtigt, die Äußerung zu wiederholen. Letzteres hat auch ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Äußerung sich die Beklagten zurechnen lassen müssen, sowohl in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht als auch in der Antragserwiderung vom 22. Februar 2010 erklärt. Eine Wiederholung der Äußerung außerhalb des anhängigen Rechtsstreits haben die Beklagten weder angekündigt noch haben sie sich eine solche Wiederholung vorbehalten. Die beanstandete Äußerung wurde seit der Änderung auf der Homepage auch nicht mehr in einer der Beklagten zu 2) zuzurechnenden Weise wiederholt. Allein die Tatsache, dass möglicherweise die ursprüngliche Fassung der Predigt außerhalb der von den Beklagten zu verantwortenden Sphäre noch im Internet zu finden ist (im Übrigen auch auf der Homepage des Klägers), begründet noch keine Wiederholungsgefahr. Gleiches gilt für die Verteidigung der Äußerung durch die Beklagten im vorliegenden Verfahren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass allein die Verteidigung des eigenen Rechtsstandpunkts noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr begründet, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten oder zu äußern “ (BayVGH, B.v. 5.5.2010 – 7 ZB 09.2655 – juris, Rn. 22 – 24 m.w.N.).“
Nach diesen Maßstäben ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr daher auch hier nach den Gesamtumständen zu verneinen.
Der Antragsgegner hat durch die sofortige Entfernung der streitgegenständlichen Äußerung im Mitteilungsblatt von seiner Homepage und – wenn nicht bereits durch die Ausführungen seines früheren Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 7. Mai 2019 – durch Veröffentlichung der Richtigstellung im Mitteilungsblatt Nr. 13/19 hinreichend deutlich und für Dritte erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen nicht mehr aufrechterhält. Er hat dabei insbesondere auch zum Ausdruck gebracht, dass er die Äußerung zur Insolvenz der Antragstellerin nicht gemacht hätte, wenn er sich hier nicht in der Funktion des Mitarbeiters der Antragstellerin getäuscht hätte, so dass kein Anlass zu der Annahme besteht, der Antragsgegner werde sich in Zukunft nicht an seine Ausführungen gebunden sehen (auch wenn hierzu keine eidesstattlichen Versicherungen abgegeben wurden).
Diese Richtigstellung kann auch nicht deshalb als nicht ausreichend angesehen werden, weil die Antragstellerin, wie sie meint, in ihrer Person in der ursprünglichen Veröffentlichung identifizierbar war. Dies kann, auch ohne eine Wertung der vorgelegten Erklärungen Dritter hierzu, für einen Ort in der Größe des Antragsgegners wohl ohne weiteres unterstellt werden. Ebenso ist eine Identifizierung dann aber durch die Richtigstellung möglich, so dass die Richtigstellung gegenüber dem gleichen Adressatenkreis und in den gleichen Medien erfolgte, wie die ursprünglichen Äußerungen.
Dass die ursprüngliche Fassung des Mitteilungsblattes noch über die direkte Eingabe einer nahezu 2 Zeilen langen URL (bei der Groß- und Kleinschreibung zu beachten ist) noch aufgerufen werden kann, begründet demgegenüber keine Wiederholungsgefahr. Zwar könnte der Antragsgegner diese Seite ebenfalls entfernen bzw. durch die spätere Fassung des Mitteilungsblattes 09/19 ersetzen, da es sich um eine Seite handelt, die vom Antragsgegner erstellt wurde (www… info/fileadmin/user_upload). Es ist aber nicht erkennbar, wie unbeteiligte Dritte Kenntnis von der URL erhalten könnten, insbesondere die jeweils verwendeten Unterverzeichnisse auffinden könnten. Über die Homepage des Antragsgegners kann die Seite nicht aufgerufen werden. Wird das Mitteilungsblatt über eine Suchmaschine angesteuert, erscheint ebenfalls die berichtigte Fassung. Mangels Namensnennung kann die Seite auch nicht angesteuert werden, wenn nach der Antragstellerin oder ihrer Firma gesucht wird. Eine insoweit bestehende Gefahr bleibt spekulativ. Wenn die Antragstellerin also die URL nicht selbst weiterverbreitet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Gefährdung ihrer Rechte zu rechnen ist.
c) Auch der Widerrufsanspruch besteht nicht bzw. nicht mehr.
Ein öffentlichrechtlicher Widerrufsanspruch setzt nicht nur voraus, dass es sich bei der hoheitlichen Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die einen Eingriff in ein subjektives Recht begründet, sondern auch, dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortdauert und durch einen Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung beseitigt werden kann (VGH BW, U.v. 19.10.2017 – 6 S 931/16 – juris).
Soweit dieser überhaupt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann – insoweit würde jedenfalls die Hauptsache vorweggenommen, denn die Möglichkeit, einen „vorläufigen Widerruf“ vorzunehmen besteht nicht – ist auch dieser Anspruch jedenfalls durch die Veröffentlichung der Berichtigung im Mitteilungsblatt 13/19 des Antragsgegners erfüllt worden. Und dies sowohl in der Ausgestaltung als Widerruf (der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass die Äußerungen berichtigt werden, also falsch waren), als auch in der Ausgestaltung als „Klarstellung“ (der Antragsgegner hat den Sachverhalt korrigiert bzw. ausgeführt, dass eine Verwechslung vorlag). Eine Beeinträchtigung, die in der Gegenwart noch fortdauert, liegt hier nicht vor, wie oben bereits ausgeführt insbesondere auch nicht durch die Möglichkeit, über Direkteingabe der URL zu der ursprünglichen, archivierten Fassung des Mitteilungsblattes zu gelangen. Selbst wenn die alte Fassung des Mitteilungsblattes in Einzelfällen noch aufgerufen werden sollte, wurde aber durch die in einer späteren Ausgabe des Mitteilungsblattes im Internet ebenfalls aufzufindende Berichtigung der Gefahr einer fortdauernden Beeinträchtigung ausreichend entgegengetreten. Der Anspruch besteht somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu be rücksichtigen, dass hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Antrags zu 3.) gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen wegen der offenen Erfolgsaussichten des Antrags beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten ist insbesondere zu bemerken, dass der Auskunftsanspruch so, wie er im streitgegenständlichen Antrag formuliert ist, vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens beim Antragsgegner nicht geltend gemacht worden ist, insbesondere nicht in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die mit Schreiben vom 30. April 2019 übersandt wurde.
D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 39 Abs. 1 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte waren die streitgegenständlichen Anträge jeweils mit 5.000.- EUR zu bewerten. Im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz war der sich so ergebende Wert von 15.000.- EUR zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164).


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