Aktenzeichen 6 W 14/17
Leitsatz
1 Anzeigen gegenüber Aufsichtsbehörden mit dem Ziel, gegen einen Mitbewerber ein behördliches Verfahren einzuleiten, sind geeignet, sich auf die Stellung des Anzeigererstatters im Wettbewerb auszuwirken und stellen sich daher als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anzeigenerstatter kann sich nicht auf eine Privilegierung von verfahrensbezogenen Äußerungen berufen, wenn er die streitgegenständliche Behauptung bewusst wahrheitswidrig aufgestellt hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
2 HK O 5275/16 2016-12-19 Bes LGMUENCHENII LG München II
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.12.2016 – 2 HK O 5275/16 – unter 1. und 2. abgeändert.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 5,– bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf untersagt, geschäftlich handelnd zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … unter anderem am 13.10.2016 zur geschäftsmäßigen Beförderung Fahrgäste eingeladen habe, wie mit E-Mail vom 13.10.2016 gegenüber dem Landratsamt M. geschehen:
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 20.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.12.2016 mit Beschluss vom 19.12.2016 zurückgewiesen mit der Begründung, die E-Mail vom 13.10.2016, mit der sich der Antragsgegner an das Landratsamt M. gewandt habe (Anlage ASt 7 = Anlage A)
„Sehr geehrter Herr K.,
Genauso habe ich auch gerade ein Fahrzeug von der Firma L. an der Dialyse gesehen der 2 Fahrgäste eingeladen hat.
Silberner Mercedes S Klasse
MP AL 55
Datum 13.10.16
Datum 12.45 Uhr
mit freundlichen Grüßen
D. S. …“
aufgrund derer das Landratsamt gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz eingeleitet habe, stelle sich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es fehle an einem Abschluss eines Vertrages eines Unternehmens mit einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer über Waren und Dienstleistungen. Ebenso fehle es am objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezuges von Waren und Dienstleistungen. Die Information gegenüber dem Landratsamt könne ihrer Art nach schon nicht auf Marktteilnehmer einwirken. Im Übrigen sei es nicht Sinn und Zweck des UWG, den Informationsfluss gegenüber den Behörden in irgendeiner Form zu behindern. Es stehe dem Antragsteller frei, eventuelle Sanktionen mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts anzugreifen bzw. sogleich gegenüber der Behörde eine Richtigstellung anzustreben.
Gegen den ihm am 28.12.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am selben Tag eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, entgegen der Beurteilung des Landgerichts handele es sich bei der vorsätzlichen Falschbehauptung des Antragsgegners um eine geschäftliche Handlung. So habe die Rechtsprechung den erforderlichen Marktbezug und eine Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern ohne weiteres im Falle der Eingabe bei Landesmedienanstalten über vermeintliche Missstände bei einer konkurrierenden Sendeanstalt bejaht. Die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber dem Landratsamt sei sehr wohl geeignet, sich unmittelbar auf den Absatz der Dienstleistungen der sich als Mitbewerber gegenüber stehenden Parteien auszuwirken. Die angegriffene Behauptung sei auch nicht als prozess- oder verfahrensbezogene Äußerung privilegiert. Zum Zeitpunkt der Äußerung habe es noch kein Verfahren gegen den Antragsteller gegeben. Zudem seien bewusst unrichtige und leichtfertig aufgestellte Behauptungen – wie hier – ohnehin nicht privilegiert.
Der Antragsteller beantragt:
I. Der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.12.2016, Az. 2 HK O 5275/16 wird aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird bei Meidung (von näher bezeichneten Ordnungsmittel) untersagt, geschäftlich handelnd zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … unter anderem am 13.10.2016 zur geschäftsmäßigen Beförderung Fahrgäste eingeladen habe, wie mit E-Mail vom 13.10.2016 gegenüber dem Landratsamt M. gemäß Anlage A geschehen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2.1.2017 nicht abgeholfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG verlangen, dass er die angegriffene Behauptung unterlässt. Die Behauptung, der Antragsgegner habe gesehen, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (silberner Mercedes S Klasse) an der Dialyse zwei Fahrgäste eingeladen habe, stellt sich als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Diese ist geeignet, den Betrieb des Antragstellers zu schädigen (§ 4 Nr. 2 UWG). Da diese Behauptung vom Antragsteller bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wurde, fehlt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
a. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass die E-Mail des Antragsgegners vom 13.10.2016 als geschäftliche Handlung zu qualifizieren ist. Als geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Wettbewerbs vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, zu verstehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der erforderliche objektive Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss nicht verneint werden. Denn Anzeigen, Informationen etc. gegenüber Aufsichtsbehörden mit dem Ziel, gegen einen Mitbewerber ein behördliches Verfahren – hier ein Ordnungswidrigkeitenverfahren – einzuleiten, sind durchaus geeignet, sich auf die Stellung des Anzeigererstatters/Informanten im Wettbewerb auszuwirken.
Inwieweit sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 824 BGB ergibt, bedarf daher keiner Erörterung.
b. Die angegriffene Äußerung stellt sich als unwahre Tatsachenbehauptung dar. In das Privatfahrzeug des Antragsteller wurden keine Dialyse-Patienten eingeladen und damit befördert. Die wahrheitswidrige Behauptung ist geeignet, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, da gegen den Antragsteller der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz erhoben wurde. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der E-Mail vom 13.10.2016 um eine verfahrensbezogene, privilegierte Äußerung handelt und es folglich auf die Unwahrheit der Behauptung nicht ankomme, kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden.
aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht kein Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, §§ 1004, 823 Abs. 1 bzw. § 824 BGB auf Unterlassung von Behauptungen einer Partei, ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, wenn diese – ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts – der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen (vgl. die Nachweise bei Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 1.110). Für eine solche Unterlassungsklage fehlt bereits das prozessuale Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist (BGH GRUR 1998, 587, 590 – Bilanzanalyse Pro 7; GRUR 2010, 253 Tz. 17 – Fischdosendeckel; st. Rspr.). Bei derartigen verfahrensbezogenen Äußerungen soll die ungehinderte Durchführung des Verfahrens nicht dadurch eingeschränkt werden, indem Verfahrensbeteiligte nicht dasjenige im Verfahren vorbringen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten.
Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren erst aufgrund der E-Mail des Antragsgegners eingeleitet wurde. Denn unabhängig davon, ob der Antragsgegner in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren als möglicher Zeuge zu dem Vorwurf in Betracht kommt, mit dem nicht zur Personenbeförderung zugelassen Fahrzeug des Antragstellers seien am 13.10.2016 um 12.45 Uhr zwei Dialysepatentienten befördert worden, werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf Äußerungen im Vorfeld eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angewandt; so etwa in der Fallgestaltung der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“, bei der sich ein Sendeunternehmen an die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden (Landesmedienanstalten) gewandt hatte, um aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen eine Mitbewerberin zu veranlassen (BGH a.a.O. S. 589 re. Sp. – Bilanzanalyse Pro 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, juris Tz. 17; BGH GRUR 1995, 66, 67 – Konkursverwalter; NJW 2005, 279, 280 f.; Bacher, in Tepliktzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 19 Rn. 17). Ob die Behauptung des Antragsgegners gegenüber dem Landratsamt wahr ist, soll nach den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH a.a.O. S. 590 li.Sp. – Bilanzanalyse Pro 7; GRUR 2013, 305 Tz. 14 – Honorarkürzung; GRUR 2013, 647 Tz. 12 – jeweils m.w.N.).
bb. Die Grundsätze dieser Privilegierung von verfahrensbezogenen Äußerungen greifen vorliegend jedoch nicht ein, da die streitgegenständliche Behauptung vom Antragsgegner bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wurde.
(1) In der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“ (a.a.O. S. 590 li.Sp.) hat es der BGH dahingestellt sein lassen, ob der Abwehranspruch auch gegenüber einer bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptung zu versagen ist. In den Entscheidungen Fischdosendeckel (a.a.O. Tz. 17), Honorarkürzung (a.a.O. Tz. 16) und Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss (a.a.O. Tz. 14) ist der I. Zivilsenat des BGH – jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des VI. Zivilsenats (WRP 2008, 359 – Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen) sowie des BVerfG NJW-RR 2007, 840 davon ausgegangen, dass die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte nicht generell ausgeschlossen ist. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellt sie sich als unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung ausnahmsweise zulässig sein.
Im Beschluss vom 15.12.2008 hat das BVerfG ausgeführt, dass ebenso wie der gutgläubige Strafanzeigeerstatter, dem der ihm obliegende Wahrheitsbeweis nicht gelingt, auch derjenige, der sich zur Aufdeckung von etwaigen Missstände in gutem Glauben an die zuständige Verwaltungsbehörde wendet, in gleicher Weise geschützt werden müsse. Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (juris, Tz. 17). Nicht geschützt sind jedoch missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Interesse stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertige unhaltbare Behauptungen (juris, Tz. 18).
Diese Ausnahmen hinsichtlich der Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten werden auch in der Literatur für erforderlich gehalten (vgl. z.B. Bacher a.a.O. Kap. 19 Rn. 16; Goldmann, in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 229, weitergehend bei nicht am Verfahren beteiligten Dritten Rn. 231 f.; Staudinger/Hager (2017), Das Persönlichkeitsrecht C. 140). Nach teilweiser vertretener Auffassung soll die Einschränkung bei bewusst unwahren oder leichtfertigen aufgestellten falschen Behauptungen jedoch nur dann eingreifen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für die Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet (Bomkamm a.a.O. Rn. 1.115 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen „Bilanzanalyse Pro 7“, „Fischdosendeckel“ und „Honorarkürzung“). Diese Auffassung liegt auch offensichtlich dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts zugrunde. Ihr kann jedenfalls für bewusst wahrheitswidrige Behauptungen, um gegen einen Mitbewerber ein behördlichen Einschreiten zu veranlassen, nicht gefolgt werden.
(2) In der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“ blieb die Frage – wie vorstehend bereits ausgeführt – dahingestellt, da eine offensichtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Behauptung verneint wurde (a.a.O. S. 590 unter b.bb). Auch der 6. Zivilsenat hat im Urteil vom 28.2.2012 (NJW 2012, 1659 Tz. 14) eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung vereint, da die auf Geldentschädigung in Anspruch genommene Lebensversicherung bezüglich der Behauptung, ihr Versicherungsnehmer haben den Tod der versicherten Ehefrau vorsätzlich hergeführt, keine eigene Kenntnis besessen habe und sich auf eine Reihe von Indizien für die Richtigkeit der Behauptung habe stützen können. Auch die Entscheidungen „Fischdosendeckel“ (a.a.O. Tz. 17) und „Honorarkürzung“ (a.a.O. Tz. 15 f.) enthalten keine Aussage dazu, dass die Einschränkung der Unterlassungsklage im Falle von bewusst unwahren oder leichtfertig aufgestellten Behauptungen nur dann in Betracht kommt, wenn sie in Verfahren aufgestellt werden, an denen der Betroffene nicht beteiligt ist. Die gegenteilige Auffassung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 15.12.2008, Tz. 18; NJW-RR 2007, 840 Tz. 9, 14) verfassungsrechtlich nicht geboten, denn nach den obigen Ausführungen, ist ein Strafanzeigeerstatter ebenso wie derjenige, der sich wegen vermeintlicher Missständen an eine Verwaltungsbehörde wendet, vor Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nur dann geschützt, wenn er in gutem Glauben handelt. Eine Privilegierung von bewusst unwahr aufgestellten Behauptungen, um ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren herbeizuführen, um einen Mitbewerber zu schaden, ist auch mit der Wertung des § 164 StGB („wider besseres Wissen“) nicht in Einklang zu bringen.
cc. Hiervon ausgehend gilt Folgendes:
(1) Der Antragsgegner hat sich in der oben wiedergegebenen E-Mail an den ihm offensichtlich bekannten Sachbearbeiter des Landratsamts M. gewandt, um ein behördliches Einschreiten der für die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde gegen den Antragsteller zu veranlassen. Der Inhalt der E-Mail vom 13.10.2016, 12.55 Uhr konnte vom Empfänger nur so verstanden werden, dass in ein der Firma des Antragstellers gehörendes Fahrzeug (Silberner Mercedes S Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … [richtig …]) am 13.10.2016 an der Dialyse zwei Fahrgäste eingeladen und mit diesem befördert wurden, zumal dem Sachbearbeiter des Landratamts auf seine Nachfrage beim Antragsgegner am 17.10.2016, 11.56 Uhr, ob das genannte Fahrzeug öfter zu sehen sei bzw. ob der Antragsgegner wisse, ob diese Fahrt immer am gleichen Tag und zur gleichen Uhrzeit stattfinde, mit E-Mail vom selben Tage, 11.58 Uhr, mitgeteilt worden war, dass „alle Fahrten am Di. + Do. + Sa. zur selben Uhrzeit Dialyse Abholungen“ sind. Auf dieser Grundlage wurde vom Landratsamt am 20.10.2016 an den Antragsteller ein Anhörungsbogen (Anlage ASt 8) versandt:
„… Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
Tatort, Tatzeit und Tathergang:
Tatort: Ärztehaus M., S. Str. 3, 8. M.
Tatzeit: 13.10.2016 um 12.45 Uhr
Ein bei Ihnen angestellter Fahrer wurde zu genannter Tatzeit in der S. Str. 3, M. mit dem Fahrzeug, amtl. Kennzeichen … bei der Durchführung einer Personenbeförderung beobachtet (Aufnahme von Fahrgästen). Das genannte Fahrzeug ist nicht als Mietwagen konzessioniert.
Es wird Ihnen daher als Inhaber des Mietwagenunternehmens L. vorgeworfen, billigend in Kauf genommen zu haben, dass Personen mit Kraftfahrzeugen ohne die erforderliche Genehmigung befördert worden sind.
Verletzte Vorschriften:
§ 61 Abs. 1 PBefG
Beweismittel:
Anzeige vom 13.10.2016 …“
(2) Die im E-Mail vom 13.10.2016 aufgestellte Behauptung am 13.10.2016 seien zwei Dialyse-Patienten in den silberfarbenen Mercedes S Klasse, amtliches Kennzeichen … zum Zwecke der Personenbeförderung eingeladen worden, ist falsch. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert (Anlage ASt 1), dass er sich zwar mit diesem Fahrzeug, seinem Privatfahrzeug, zu der angegebenen Zeit am Haus der Gesundheit befunden habe. Er habe auf den mit der Abholung der Dialyse-Patienten beauftragten Fahrer gewartet, um mit ihm weitere Fahrtaufträge zu besprechen. Er habe sich auch mit den beiden Dialyse-Patienten unterhalten. Diese seien jedoch dann in das Fahrzeug (Mercedes S Klasse, schwarz, amtliches Kennzeichen …) des beauftragten Fahrers, Herrn Geier, eingeladen und mit diesem Fahrzeug befördert worden. Hiermit übereinstimmend hat Herr G. an Eides statt versichert, dass er die beiden Dialyse-Patienten am 13.10.2016 gegen 13.00 Uhr abgeholt hat und auftragsgemäß mit dem Fahrzeug … nach Hause gefahren hat; ebenso, dass die beiden Dialyse-Patienten nicht in das Privatfahrzeug des Antragstellers eingestiegen sind (Anlage ASt 5: „… Die beiden Dialysepatienten sind zu keinem Zeitpunkt in das Privatfahrzeug von Herrn L. eingestiegen oder haben sich in sonstiger Weise seinem Privatfahrzeug genähert….“).
Aufgrund dieser beiden eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners vom 5.12.2016 (Anlage ASt 6) und vom 8.12.2016 (Anlage ASt 12), liegt es im Sinne der Rechtsprechung des BGH „auf der Hand“, dass die Mitteilung gemäß E-Mail vom 13.10.2016, 12.55 Uhr, bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde. Da sich auch aus den Stellungnahmen des Antragsgegners keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, die Behauptung, es seien zwei Dialyse-Patienten in das Privatfahrzeug des Antragstellers eingeladen worden, sei vom Antragsgegner nicht bewusst wahrheitswidrig aufgestellt worden, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Soweit der Antragsgegner im Schreiben vom 5.12.2016 als Antwort auf die Abmahnung vom 23.11.2016 (Anlage ASt 10) die Auffassung vertritt, er habe den Aufenthalt des Antragstellers mit seinem Privatfahrzeug zur fraglichen Zeit am Ärztehaus in M. zum Anlass genommen, beim Landratsamt M. nachzufragen, ob dieses Fahrzeug konzessioniert sei, mit keinem Wort sei behauptet worden, dass vom Antragsteller mit diesem Fahrzeug Fahrgäste befördert worden seien (Schreiben vom 5.12.2016), kann dieser Deutung der E-Mail nicht gefolgt werden.
Der Antragsgegner hat sich nicht darauf beschränkt, die Anwesenheit des Privatfahrzeugs des Antragstellers zum Anlass zu nehmen, nach dem Vorliegen einer Konzession für dieses Fahrzeug nachzufragen. In der oben wiedergegebenen E-Mail wird behauptet, dass die beiden Dialyse-Patienten in das Privatfahrzeug des Antragstellers als „Fahrgäste“ eingeladen wurden. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers konnte der Sachbearbeiter des Landratsamts die Mitteilung somit nur so verstehen – und hat dies auch so verstanden –, dass die „Fahrgäste“ zum Zwecke der Personenbeförderung in das besagte Fahrzeug eingeladen wurden. Auch das E-Mail-Schreiben des anwaltlichen Vertreters Antragsgegners vom 8.12.2016 als Erwiderung auf das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers gibt keine Veranlassung, eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung des Sachverhalts im E-Mail vom 13.10.2016 in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat sich nicht damit begnügt, auf den bloßen Aufenthalt des Privatfahrzeugs des Antragstellers vor dem Ärztehaus M. hinzuweisen. Ebenso wenig zielführend ist das weitere – auf den Vorhalt des Antragstellers im Schreiben vom 5.12.2016, es sei wahrheitswidrig behauptet worden, dass in das Privatfahrzeug zwei Fahrgäste eingeladen worden seien – gebrachte Argument, auch das Einladen von Personen bedürfe keiner Genehmigung nach dem PBefG. Denn die wahrheitswidrige Behauptung des Einladens von Fahrgästen konnte vom Adressaten des Schreibens nur so verstanden werden, dass mit dem genannten Fahrzeug auch eine Beförderung der beiden Personen stattfinden sollte bzw. stattgefunden hat. Inwiefern die Behauptung des Einladens von Fahrgästen nicht bewusst wahrheitswidrig erhoben worden sein könnte, ist auch auch auf den Vorhalt im Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 5.8.2016 nicht erläutert worden. Umstände, die gegen eine bewusst unwahre Behauptung sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Sachbearbeiter des Landratamts die Antwort des Antragsgegners vom 17.10.2018 nur so verstehen konnte, dass die regelmäßigen Dialyse-Fahrten mit dem genannten Privatfahrzeug durchgeführt wurden.
2. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 und 4 GKG.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO).