IT- und Medienrecht

Unzulässige Feststellungklage gegen Rundfunkbeitrag – Barzahlung

Aktenzeichen  M 6 K 15.5638

Datum:
1.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBankG BBankG § 14
BayVerf BayVerf Art. 111a
BayVfGHG BayVfGHG Art. 29 Abs. 1
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 31
RBeitrStV RBeitrStV § 5 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 9 Abs. 2
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

 

Leitsatz

Die Feststellungsklage, dass eine Rundfunkbeitragspflicht nicht besteht, ist unzulässig, da diese Klage gegenüber der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid subsidiär ist. (redaktioneller Leitsatz)
Die nur bargeldlos mögliche Zahlung des Rundfunkbeitrages verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit oder die Regelung des § 14 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten unbeschränktes Zahlungsmittel sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist überwiegend bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16. November 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. Juni 2016 hat der Kläger – wie in seinem Schreiben vom … Februar 2016 angekündigt – den Antrag gestellt, „den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2015 aufzuheben“. Die Aufhebung auch des Festsetzungsbescheids vom … November 2015 hat der Kläger hingegen nicht beantragt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts konnte der Antrag auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Aufhebung des Bescheids vom … November 2015 und damit des Ausgangsbescheids gewollt ist. Das Gericht darf über das insoweit eindeutige Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Aufgrund der dem Festsetzungsbescheid vom … November 2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrungen und aus dem vorangegangenen Gerichtsverfahren M 6a K 13.5944 musste dem Kläger auch bekannt sein, dass sich der Antrag auch auf den Ausgangsbescheid erstrecken muss, wenn dieser Klagegegenstand sein soll.
Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid allein liegen jedoch nicht vor. Eine derartige Klage ist gemäß § 79 VwGO nur zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom … November 2015 lediglich (als zulässig, aber unbegründet) zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 enthält damit weder eine erstmalige, noch eine zusätzliche selbstständige Beschwer.
2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, „dass eine Beitragspflicht für ihn privat in der vom Beklagten geforderten Höhe nicht besteht“, ist die Klage ebenfalls unzulässig, da ihr die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend hätte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom … November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2015 Anfechtungsklage erheben können. Im Rahmen einer solchen Klage wäre dann auch zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Kläger Rundfunkbeiträge als Privatperson zu zahlen hat. Dem Kläger ist außerdem unbenommen, sich gegen eventuelle weitere Festsetzungsbescheide jeweils mit Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu wenden. Eine Feststellungsklage vermag auch nicht die Bestandskraft früherer Bescheide, etwa der Festsetzungsbescheide vom … November 2014 und vom … August 2015, auszuhebeln.
3. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte in seiner heutigen Form weder den Grundsätzen des Art. 111a BV noch denen des Art. 25 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte genügt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses sein. Die Klärung abstrakter Rechtsfragen – wie hier die Vereinbarkeit des Beklagten in seiner heutigen Ausgestaltung mit höherrangigem Recht – kann hingegen mit der Feststellungsklage nicht begehrt werden.
Zudem steht auch dieser Klage die Subsidiarität der Feststellungklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Der Kläger hätte seine Rechte im Rahmen einer Anfechtungsklage, etwa gegen den Festsetzungsbescheid vom … November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2015 oder gegen einen anderen Beitragsbescheid, wahren können. Im Rahmen einer solchen Klage hätte das Gericht inzident prüfen können und müssen, ob der Beklagte bzw. die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gegenüber dem Kläger mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Zudem ist dem Kläger unbenommen, sich gegen eventuelle weitere Festsetzungsbescheide jeweils mit Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu wenden und sich in diesem Rahmen auf die aus seiner Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlagen zu berufen. Allerdings sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass nicht nur der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner grundlegenden – für das erkennende Gericht gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) bindenden – Entscheidungen vom 14. Mai 2015 (Az. 8-VII-12 und 24-VII-12), sondern auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18. März 2016 (Az. 6 C 6.15 u. a.) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der zum 1. Januar 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag keinen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, begegnet.
4. Soweit der Kläger beantragt „gerichtlich festzustellen, in welcher Höhe er als Privatperson und Inhaber einer Betriebsstätte Rundfunkbeitrag zu zahlen habe“, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Mit der Feststellung der Höhe der Beitragspflicht für den privaten und den nicht privaten Bereich begehrt der Kläger zwar die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses. Allerdings steht auch dieser Klage die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, da der Kläger seine Rechte auch insoweit im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die bereits ergangenen Festsetzungsbescheide hätte geltend machen können bzw. im Rahmen eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen künftige Festsetzungsbescheide geltend machen kann.
Das Gericht hat auch den im Zusammenhang hiermit stehenden Beweisantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Über den in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 gestellten Antrag des Klägers, „es ist Beweis zu erheben über den Gebührenbedarf des Beklagten durch Beiziehung des Prüfberichts des Bayerischen Obersten Rechnungshofs“, hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden und den Beschluss auch begründet. Selbst wenn der Beweisantrag mangels hinreichend konkreter Bezeichnung des Beweismittels als nicht hinreichend substantiiert zu betrachten gewesen wäre, wäre das Gericht zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, in der mündlichen Verhandlung vorab durch zu begründenden Beschluss zu entscheiden und den Antrag aus materiellen Gründen (hier: fehlende Entscheidungserheblichkeit) abzulehnen. Der Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Die vom Kläger nachträglich erhobene „Beschwerde“ gegen die Ablehnung des Beweisantrags kann daher allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen das vorliegende Urteil von Bedeutung sein.
5. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags zur Verfügung zu stellen, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.
Soweit die Klage dahingehend auszulegen sein sollte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, die Rundfunkbeiträge durch Bareinzahlung auf ein Konto des Beklagten zu entrichten, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil dem Kläger diese Möglichkeit bereits zur Verfügung steht. Hierauf weist der Beklagte auf seiner bzw. der Homepage des Beitragsservice ausdrücklich hin (vgl. http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/aktuelle_berichterstattung_zur_moeglichkeit_der_barzahlung_des_rundfunkbeitrags/index_ger.html).
Soweit die Klage angesichts der Klagebegründung vom … Februar 2016 dahingehend auszulegen sein sollte, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, die Rundfunkbeiträge bar bei einem Vertreter des Beklagten zu bezahlen, ist die Klage zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
Der Kläger ist zwar als klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) anzusehen, da er geltend machen kann, durch die gesetzlich vorgesehene bargeldlose Zahlungsform in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) berührt zu sein.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihm die von ihm gewünschte Möglichkeit der Barzahlung zu verschaffen. Gemäß § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels der dort näher benannten Zahlungsformen entrichten. Diese Vorschrift begegnet keinen rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung dient dazu, den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren wie der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und damit die Kosten gering zu halten. Sie schränkt die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, die ganz überwiegend ohnehin über ein Bankkonto verfügen werden, nur geringfügig ein und ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch soweit der Kläger eine Verletzung von § 14 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank – BBankG – und damit einen Verstoß gegen das in Art. 31 GG normierte Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“ geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Denn Zweck des § 14 Satz 2 BBankG ist es nicht, die Regelung von Zahlungsmodalitäten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung in Massenverwaltungsverfahren zu beschränken, sondern klarzustellen, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, also grundsätzlich – anders als etwa Münzen (vgl. § 3 Münzgesetz) – in unbeschränkter Höhe anzunehmen sind. Die gesetzliche Regelung von Ausnahmen – wie in § 9 Abs. 2 RBStV in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung – soll hingegen nicht ausgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.830,87 festgesetzt.
Gründe:
Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16. November 2015 begehrt, setzt das Gericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf EUR 60,95 fest. Das entspricht dem vom Kläger mit dem zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid vom … November 2015 eingeforderten Betrag.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Beitragspflicht für ihn privat in der vom Beklagten geforderten Höhe nicht besteht, setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf den einfachen Jahresbetrag des gegenwärtig monatlich zu entrichtenden Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich in Höhe von EUR 210,- (12 x EUR 17,50) fest.
Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Beklagte in seiner heutigen Form weder den Grundsätzen des Art. 111a BV noch denen des Art. 25 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte genügt, ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG mangels anderer Anhaltspunkte ein Streitwert in Höhe von EUR 5.000,-.
Soweit der Kläger beantragt, gerichtlich festzustellen, in welcher Höhe er als Privatperson und Inhaber einer Betriebsstätte Rundfunkbeitrag zu zahlen habe, hat das Gericht den Streitwert entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den einfachen Jahresbetrag des gegenwärtig monatlich zu entrichtenden Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich in Höhe von EUR 210,- (12 x EUR 17,50) und für den nicht privaten Bereich in Höhe von EUR 69,96 (12 x 5,83 EUR) und damit in Höhe von insgesamt EUR 279,96 festgesetzt.
Entsprechendes gilt für den Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags zur Verfügung zu stellen, dessen Streitwert das Gericht gleichfalls auf EUR 279,96 festsetzt.
Gemäß § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog waren die einzelnen Werte zu addieren, so dass sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von EUR 5.830,87 errechnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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