IT- und Medienrecht

Verjährung eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs bei gerichtlicher Geltendmachung im Jahr 2019 und rechtsmissbräuchlicher Anmeldung zur Musterfeststellungsklage

Aktenzeichen  3 U 2049/20

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28274
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1a, § 214 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
UWG § 16
StGB § 263

 

Leitsatz

1. Schadensersatzansprüche, die dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegenüber der (Motor-)Herstellerin zustehen könnten, sind jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt (vgl. wie hier: OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5743; OLG München BeckRS 2020, 11023; BeckRS 2020, 28789; OLG Koblenz BeckRS 2020, 20955; aA OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7263; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6999; BeckRS 2020, 7000; BeckRS 2020, 6830). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Käufer/Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs muss sich so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31.12.2015 Kenntnis vom Diesel-Abgasskandal gehabt, so dass seine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, weil ihm sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen könnten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Herstellerin als mögliche Haftungsschuldnerin in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nimmt sich der Kläger der Diesel-Thematik in rechtlicher Hinsicht erst an, nachdem er ein Anschreiben über die Notwendigkeit eines Software-Updates erhalten und das Update hat aufspielen lassen, steht dies einem Verjährungsbeginn im Jahre 2015 nicht entgegen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wirbt der Klägervertreter mit einer Prozessstrategie zur Überwindung einer bereits eingetretenen Verjährung durch vorübergehenden Beitritt zur Musterfeststellungsklage mit Äußerungen wie “Das können Sie sich aufs Klo nageln“, kann eine Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, sodass sie keine die Verjährung hemmende Wirkung entfaltet. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 U 2049/20 2020-06-09 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az.: 33 O 559/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1.) genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
jeweils unter Abänderung des am 26.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 33 O 559/19,
1.die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer …22 an den Kläger 34.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2011 zu zahlen,
2.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
3.festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 13.04.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1.) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.05.2020 (Bl. 139/146 d. A.) sowie ihre Gegenerklärung zum Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 20.07.2020 (Bl. 158/176 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az.: 33 O 559/19, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Soweit der Senat im konkreten Fall rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers in Bezug auf das Musterfeststellungsverfahren annimmt, handelt es sich naturgemäß um eine Einzelfallentscheidung, die auch nicht von den Grundsätzen abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fragen des Rechtsmissbrauchs angenommen hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Auch „die Erteilung weiterführender Hinweise (§§ 522 Abs. 2 Satz 2, 139 ZPO)“, worum die Klägervertreter auf Seite 19 ihres Schriftsatzes vom 20.07.2020 (Bl. 176 d.A.) bitten, ist nicht veranlasst. Mit Beschluss vom 09.06.2020 wurden bereits umfangreiche Hinweise gegeben. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht ebenso wenig wie § 139 ZPO vor, dass derartige Hinweise wiederholt erfolgen.
Es wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats (Beschluss vom 09.06.2020, Bl. 148 ff d.A., veröffentlicht in JURIS) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägervertreter vom 20.07.2020 (Bl. 158 ff d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs aus § 826 BGB gegen die Beklagte erscheint im vorliegenden Fall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19) nicht zweifelhaft. Die Ansprüche des Klägers sind jedoch verjährt.
1. Ablauf der Verjährung zum 31.12.2018
Der Senat hält an seinen Ausführungen zum Beginn der Verjährung zum 31.12.2015 und entsprechenden Ablauf der Verjährung zum 31.12.2018 gem. Ziffer 1 des Hinweises vom 09.06.2020 fest. Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf Verjährung berufen, ihr ist als beweisbelastete Partei auch der entsprechende Nachweis gelungen. Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar. Begann die Verjährungsfrist danach bereits mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen, endete sie mit Ablauf des Jahres 2018, so dass die danach erhobene Klage die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.
Zur näheren Erläuterung ist noch auszuführen.
Auch wenn gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ein deliktischer Anspruch bejaht wird, kann die Beklagte einem entsprechenden deliktischen Anspruch des Klägers jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1 BGB).
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.2011, XI ZR 54/09). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteile vom 15.11.2011, XI ZR 54/09 und vom 04.07.2017 XI ZR 562/15). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen.
Ausgehend davon begann die 3-jährige Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall vor dem 01.01.2016 zu laufen. Denn ein aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB gegebener Anspruch wäre bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und hätte eine mögliche Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Beklagten als Haftungsschuldnerin jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Ausgehend davon, dass der Kläger aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst worden wäre, den er ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und weiter unterstellt, dass die Leistung für ihre Zwecke nicht voll brauchbar wäre, wäre ein (unterstellter) Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden. Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung würde der Schadensersatzanspruch nämlich nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage der Geschädigten dienen. Vielmehr sollte sich die Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Eine solche würde nämlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Danach verhielte es sich so, dass ein (theoretischer) Anspruch aus § 826 BGB im gegenständlichen Fall bereits mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2012 entstanden wäre.
Zwar kann auf Seiten der Klagepartei zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden. Dies ist jedoch ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, wann die Klagepartei im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erlangt hat. Denn der Kläger muss sich so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Seine etwaige Unkenntnis beruht nämlich auf grober Fahrlässigkeit, weil ihm sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen könnten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
Unstreitig hat die Beklagte am 22.09.2015, nachdem sie gerichtsbekannt bereits davor Manipulationen von Abgastests in den USA eingeräumt hatte, eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es auszugsweise heißt: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist … Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrbundesamt.“
Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 – gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess zitierten umfangreichen Quellen belegt – eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichte. Über die Freischaltung der Website wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Publikationen vom 02.10.2015 ergibt. Zudem informierte die Beklagte darüber, dass das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet habe, weil es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die betroffenen Motoren wurden näher bezeichnet. Auch dieser Rückruf veranlasste die Medien – gerichtsbekannt – zu einer umfangreichen Berichterstattung noch am selben Tage.
Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände der Öffentlichkeit bekannt geworden, die der Klagepartei die notwendige Kenntnis im Hinblick auf das von der Beklagten betriebene „Geschäftsmodell“ (bewusste Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise) und deren Folgen (etwa im Maximalfall eine Betriebsstilllegung und damit eine Nutzungsuntersagung wegen Gesetzwidrigkeit) und somit auf die anspruchsbegründenden Umstände des (in Erwägung zu ziehenden) § 826 BGB, hätten vermitteln können (vgl. zum Bekanntwerden dieser Umstände im Jahr 2015 Urteil des OLG Koblenz v. 25.10.2019, 3 U 948/19, OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 10 U 338/19).
Wenn sich der Kläger der Diesel-Thematik in rechtlicher Hinsicht erst angenommen haben sollte, nachdem er ein Anschreiben über die Notwendigkeit eines Software-Updates erhalten und das Update hatte aufspielen lassen, steht dies einem Verjährungsbeginn im Jahre 2015 nicht entgegen. Denn der Kläger hätte damit das außer Acht gelassen, was in seiner Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von den zuvor geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden massiv und auch in die Details gehenden Berichterstattung in den gesamten Medien, dem Verhalten der Beklagten selbst und den Verlautbarungen des KBA erscheint das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch den Kläger nach Bekanntwerden des Skandals im letzten Quartal des Jahres 2015 unter rechtlichen Gesichtspunkten geradezu unverständlich. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob der Kläger wusste, dass in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 eingebaut war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger, obwohl er wusste, dass er ein vom VW-Konzern hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr und obwohl es sich ihm im Hinblick auf die Gesamtumstände geradezu aufdrängen musste, dass gegebenenfalls sein Fahrzeug auch betroffen sein könnte, keinerlei Erkundigungen eingeholt und lediglich in der „unbegründeten“ Annahme, sein Fahrzeug sei nicht betroffen, abgewartet hat. Dass solche Erkundigungen dem Kläger schon im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen wären, ergibt sich schon aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober 2015 eingerichtete und auch öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei die Klagepartei nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Klarheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätte erlangen können.
Der Kläger durfte sich den gegebenen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler sie bezüglich der Thematik informieren würde und deshalb auf eine entsprechende Information warten. Zwar wird die Information der Kunden über die in den Fahrzeugen eingebaute Abschalteinrichtung und deren Problembehebung durch ein Software-Update zur Vermeidung straßenverkehrsrechtlicher bzw. -zulassungsrechtlicher Folgen für den Kunden aus Sicht der Beklagten geboten gewesen sein. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten war die Beklagte hierzu aber weder verpflichtet, noch durfte die Klagepartei darauf vertrauen, dass eine entsprechende individuelle Information erfolgen würde, und ihr Verhalten danach ausrichten. Denn eine allgemeine Pflicht oder Obliegenheit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Information über die anspruchsbegründenden Umstände aus § 826 BGB besteht nicht; für Kapitalanlagefälle mag anderes gelten, das typische besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Anleger besteht zwischen einem Fahrzeughersteller, der nicht einmal Verkäufer ist, und einem Kunden wie hier gerade nicht.
Dem Kläger fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Zwar wird verschiedentlich eingewandt, der Beklagten sei eine Taktik zur Verschleierung im Hinblick auf die für die Manipulation verantwortlichen Entscheidungsträger vorzuhalten, die es einem betroffenen Käufer unmöglich gemacht habe, bereits im Jahre 2015 Kenntnis von einer Haftung im Sinne des § 31 BGB zu haben. Dies sieht der Senat jedoch anders: Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. etwa BGHZ 179, 260 m. w. N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung des § 826 BGB begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen, was hier der Fall ist. Dass angesichts des aus den Pressemitteilungen ersichtlichen Umfangs der Software-Manipulation und entsprechender Verwicklung von i. S. des § 31 BGB Verantwortlichen in tatsächlicher Hinsicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung – jedenfalls aus Sichtweise eines Anspruchstellers – ausgegangen werden konnte, konnte sich, wie auch die Vielzahl noch in 2018 erhobener Klagen und in 2018 getroffener Verjährung hemmender Handlungen aufzeigt, ohne weiteres erschließen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wurde und erst seit Mai 2020 eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage vorliegt. Ausnahmsweise kann zwar Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall würde es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 07.03.2019, III ZR 117/18). Hiervon wird hier nicht ausgegangen werden können (vgl. etwa Heese, NJW 2019, 257, wonach die Herstellerhaftung „prima vista auf der Hand liegt“ und die Rechtslage „tatsächlich so kompliziert nicht“ ist).
Es genügt zum einen nicht, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2020, XI ZR 348/09 u. vom 04.07.2017, XI ZR 562/15). Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14). Bei Vertragsabschluss herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die Frage einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Erstentscheidungen, erst recht aber Entscheidungen von Obergerichten, die sich zu dieser Problematik auseinandersetzen, ergingen erst ab dem Jahre 2016. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28.10.2014, wie vor). Außerdem war nicht nur aus Sicht eines Laien – wie vorstehend ausgeführt -, sondern auch bei rein juristischer Betrachtungsweise bereits im Jahr 2015 eine hinreichend gesicherte Grundlage gegeben, auf der sich eine Klageerhebung aus § 826 BGB als erfolgversprechend, wenn auch nicht als risikolos, darstellte.
Soweit sich der Kläger auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen stützt, wie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 823 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG, scheitern auch diese jedenfalls an der erhobenen Einrede der Verjährung.
2. Keine Hemmung der Verjährung
Unstreitig hat der Kläger vor dem 01.01.2019 keinerlei Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung vorgenommen. Soweit sich der Kläger erst im Jahr 2019 an der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 Mk 1/18) beteiligt und dies am 19.9.2019 wieder zurückgenommen hat, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben kann. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung gem. Ziffer 2 des Hinweises vom 09.06.2020 fest.
a) Der Senat verkennt – wie im Beschluss vom 09.06.2020 bereits ausgeführt – nicht, dass sich der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Materialien (BT-Drs. 19/2701 Seite 9 f „Zu Nummer 13“) ausdrücklich über einen entsprechenden vom Bundesrat formulierten (und von der Bundesregierung negierten) Prüfbedarf hinweggesetzt hat und eine Regelung getroffen hat, bei der nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Verbraucher – hier also der Kläger – die Möglichkeit erhält, einen bereits verjährten Anspruch (s.o. 1.) quasi wieder aufleben zu lassen durch Maßnahmen, die der Verbraucher erst nach Ablauf der Verjährung (hier die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage erst im Jahr 2019) ergreift. Es ist im Hinweisbeschluss vom 09.06.2020 bereits dargelegt worden, dass diese de facto auf eine Rückwirkung hinauslaufende Regelung in der Literatur als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wurde. Es spricht viel dafür, dass jedenfalls bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB der Zweck des Musterfeststellungsverfahrens und der dem Verbraucher eröffneten Möglichkeit der Anschließung hierzu nicht darin gesehen werden kann, einen zusätzlichen – und weitergehenden als die bislang vorgesehenen Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung – Zugang zur Verjährungshemmung zu verschaffen. Vielmehr erscheint eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend naheliegend, dass mit § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB eine Gleichstellung der zur Sammelklage Angemeldeten mit Individualklägern erreicht werden sollte, was impliziert, dass die ernsthafte Absicht der jeweiligen Sammelkläger bestand, an der Anmeldung zur Sammelklage festzuhalten, wie im vorliegenden Falle gerade nicht. Ob allerdings § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB dann, wenn man die Bestimmung so auslegt, wie Wortlaut und BT-Drs. 19/2701 Seite 9 f nahelegen, verfassungswidirg ist oder wie soeben skizziert verfassungskonform auszulegen ist, bedarf hier aus den nachfolgend unter b) dargelegten Gründen keiner Entscheidung.
b) Die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage war im konkreten Fall nämlich jedenfalls rechtsmissbräuchlich und konnte deswegen für den Kläger keine die Verjährung hemmende Wirkung entfalten. Auch nach Würdigung der entsprechenden Ausführungen auf Seiten 16 und 17 oben des klägerischen Schriftsatzes vom 20.07.2020 hält der Senat an seiner insoweit im Hinweisbeschluss vom 09.06.2020 unter Ziffer 2 dargelegten Auffassung fest. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Klägervertreter in ihrem Schriftsatz vom 20.07.2020 an der angegebenen Stelle vor allem mit Fragen der Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB (vgl. dazu oben unter a)) befassen, nicht aber mit den im Beschluss des Senats vom 09.06.2020 ausführlich dargelegten Gründen, aufgrund derer der Senat im konkreten Fall von einem Rechtsmissbrauch ausgeht. Insbesondere zieht der Klägervertreter nicht in Zweifel, dass er die im Beschluss vom 09.06.2020 näher dargestellten Äußerungen (“Das können Sie sich aufs Klo nageln“ etc.) in der Öffentlichkeit, also gegenüber potentiellen und bereits akquirierten Mandanten, tatsächlich getan hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese Aussagen des Klägervertreters, die aus Sicht des Senats das Vorliegen des Rechtsmissbrauchs eindeutig belegen, nicht per se dem Kläger zuzurechnen sind. Wenn man sich allerdings – wie der Kläger dies getan hat – für eine Vertretung durch den so „werbenden“ Anwalt entscheidet, ohne diesem eine andere als die publizierte Prozessstrategie vorzugeben, wird das anwaltliche Handeln (das durch die öffentlichen Äußerungen des Klägervertreters quasi vorgezeichnet ist) gemäß § 85 ZPO dem Kläger zugerechnet (Beschluss des Senats vom 20.07.2020, Az. 3 U 7123/19, Az. des BGH: VI ZR 1159/20). Anders als in dem Parallel-Verfahren 3 U 7123/19 zieht der (selbe) Klägervertreter im vorliegenden Verfahren eine derartige Zurechnung nicht einmal in Zweifel.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens von 34.500 € wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO bestimmt.


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