IT- und Medienrecht

Verjährung von Ansprüchen im Rahmen des sogenannten “Dieselskandals” mit Ablauf des Jahres 2018

Aktenzeichen  3 U 3018/20

Datum:
20.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20314
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 826

 

Leitsatz

1. Der individuelle Verjährungsbeginn im Rahmen von Verfahren gegen VW wegen des sogenannten “Diesel-Skandals”  stimmt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ im Jahr 2015 überein, so dass eine mögliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ansprüche aus § 826 BGB verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 O 7/20 2020-04-27 Endurteil LGDEGGENDORF LG Deggendorf

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020, Az. 23 O 7/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.08.2020.

Gründe

Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist jedoch, dass die Ansprüche der Klägerin bei Klageeinreichung bereits verjährt waren.
Zwar wies die Klagepartei schon erstinstanziell zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen hat. Dies kann der Berufung allerdings selbst dann, wenn die klägerische Ansicht zuträfe, dass die Beklagte vorliegend nichts Substanzielles zur Begründung ihrer Einrede vorgebracht habe, nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar.
Begann die Verjährungsfrist danach bereits mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen, endete sie mit Ablauf des Jahres 2018, so dass die danach erhobene Klage die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.
Zur näheren Erläuterung ist noch auszuführen.
Auch wenn gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ein deliktischer Anspruch bejaht wird, kann die Beklagte einem entsprechenden deliktischen Anspruch der Klägerin jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1 BGB).
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.2011, XI ZR 54/09). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteile vom 15.11.2011, XI ZR 54/09 und vom 04.07.2017 XI ZR 562/15). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen.
Ausgehend davon begann die 3-jährige Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall vor dem 01.01.2016 zu laufen. Denn ein aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB gegebener Anspruch wäre bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und hätte eine mögliche Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Beklagten als Haftungsschuldnerin jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Ausgehend davon, dass die Klägerin aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst worden wäre, den sie ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und weiter unterstellt, dass die Leistung für ihre Zwecke nicht voll brauchbar wäre, wäre ein (unterstellter) Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden. Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung würde der Schadensersatzanspruch nämlich nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage der Geschädigten dienen. Vielmehr sollte sich die Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Eine solche würde nämlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Danach verhielte es sich so, dass ein (theoretischer) Anspruch aus § 826 BGB im gegenständlichen Fall bereits mit Abschluss des Kaufvertrags am 11.07.2014 entstanden wäre.
Zwar kann auf Seiten der Klagepartei zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden. Dies ist jedoch ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, wann die Klägerin im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erlangt hat. Denn die Klägerin muss sich so behandeln lassen, als hätte sie bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Ihre etwaige Unkenntnis beruht nämlich auf grober Fahrlässigkeit, weil ihr sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen könnten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
Unstreitig hat die Beklagte am 22.09.2015, nachdem sie gerichtsbekannt bereits davor Manipulationen von Abgastests in den USA eingeräumt hatte, eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es auszugsweise heißt: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist … Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrbundesamt.“
Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 – gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess zitierten umfangreichen Quellen belegt – eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichte. Über die Freischaltung der Website wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen (Schriftsatz vom 20.02.2020, Bl. 56/121 d.A., S. 32-33) Publikationen vom 02.10.2015 ergibt. Zudem informierte die Beklagte darüber, dass das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet habe, weil es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die betroffenen Motoren wurden näher bezeichnet. Auch dieser Rückruf veranlasste die Medien – gerichtsbekannt – zu einer umfangreichen Berichterstattung noch am selben Tage.
Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände der Öffentlichkeit bekannt geworden, die der Klägerin die notwendige Kenntnis im Hinblick auf das von der Beklagten betriebene „Geschäftsmodell“ (bewusste Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise) und deren Folgen (etwa im Maximalfall eine Betriebsstilllegung und damit eine Nutzungsuntersagung wegen Gesetzwidrigkeit) und somit auf die anspruchsbegründenden Umstände des (in Erwägung zu ziehenden) § 826 BGB, hätten vermitteln können (vgl. zum Bekanntwerden dieser Umstände im Jahr 2015 Urteil des OLG Koblenz v. 25.10.2019, 3 U 948/19, OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 10 U 338/19).
Wenn sich die Klägerin der Diesel-Thematik in rechtlicher Hinsicht erst angenommen haben sollte, nachdem sie ein Anschreiben über die Notwendigkeit eines Software-Updates erhalten und das Update hatte aufspielen lassen, steht dies einem Verjährungsbeginn im Jahre 2015 nicht entgegen. Denn die Klägerin hätte damit das außer Acht gelassen, was in ihrer Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von den zuvor geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden massiv und auch in die Details gehenden Berichterstattung in den gesamten Medien, dem Verhalten der Beklagten selbst und den Verlautbarungen des KBA erscheint das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch die Klägerin nach Bekanntwerden des Skandals im letzten Quartal des Jahres 2015 unter rechtlichen Gesichtspunkten geradezu unverständlich. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Klägerin wusste, dass in ihrem Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 eingebaut war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin, obwohl sie wusste, dass sie ein vom VW-Konzern hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr und obwohl es sich ihr im Hinblick auf die Gesamtumstände geradezu aufdrängen musste, dass gegebenenfalls ihr Fahrzeug auch betroffen sein könnte, keinerlei Erkundigungen eingeholt und lediglich in der „unbegründeten“ Annahme, ihr Fahrzeug sei nicht betroffen, abgewartet hat. Dass solche Erkundigungen der Klägerin schon im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen wären, ergibt sich schon aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober 2015 eingerichtete und auch öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei die Klägerin nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Klarheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätte erlangen können.
Die Klägerin durfte sich den gegebenen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler sie bezüglich der Thematik informieren würde und deshalb auf eine entsprechende Information warten. Zwar wird die Information der Kunden über die in den Fahrzeugen eingebaute Abschalteinrichtung und deren Problembehebung durch ein Software-Update zur Vermeidung straßenverkehrsrechtlicher bzw. -zulassungsrechtlicher Folgen für den Kunden aus Sicht der Beklagten geboten gewesen sein. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten war die Beklagte hierzu aber weder verpflichtet, noch durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass eine entsprechende individuelle Information erfolgen würde, und ihr Verhalten danach ausrichten. Denn eine allgemeine Pflicht oder Obliegenheit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Information über die anspruchsbegründenden Umstände aus § 826 BGB besteht nicht; für Kapitalanlagefälle mag anderes gelten, das typische besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Anleger besteht zwischen einem Fahrzeughersteller, der nicht einmal Verkäufer ist, und einem Kunden wie hier gerade nicht.
Der Klägerin fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Zwar wird verschiedentlich eingewandt, der Beklagten sei eine Taktik zur Verschleierung im Hinblick auf die für die Manipulation verantwortlichen Entscheidungsträger vorzuhalten, die es einem betroffenen Käufer unmöglich gemacht habe, bereits im Jahre 2015 Kenntnis von einer Haftung im Sinne des § 31 BGB zu haben. Dies sieht der Senat jedoch anders: Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. etwa BGHZ 179, 260 m. w. N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung des § 826 BGB begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen, was hier der Fall ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wurde und erst seit Mai 2020 eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage vorliegt. Ausnahmsweise kann zwar Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall würde es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 07.03.2019, III ZR 117/18). Hiervon wird hier nicht ausgegangen werden können (vgl. etwa Heese, NJW 2019, 257, wonach die Herstellerhaftung „prima vista auf der Hand liegt“ und die Rechtslage „tatsächlich so kompliziert nicht“ ist).
Es genügt zum einen nicht, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2020, XI ZR 348/09 u. vom 04.07.2017, XI ZR 562/15). Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14). Bei Vertragsabschluss herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die Frage einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Erstentscheidungen, erst recht aber Entscheidungen von Obergerichten, die sich zu dieser Problematik auseinandersetzen, ergingen erst ab dem Jahre 2016. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28.10.2014, wie vor). Außerdem war nicht nur aus Sicht eines Laien – wie vorstehend ausgeführt -, sondern auch bei rein juristischer Betrachtungsweise bereits im Jahr 2015 eine hinreichend gesicherte Grundlage gegeben, auf der sich eine Klageerhebung aus § 826 BGB als erfolgversprechend, wenn auch nicht als risikolos, darstellte.
Soweit sich die Klägerin auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen stützt, wie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 823 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG, scheitern auch diese jedenfalls an der erhobenen Einrede der Verjährung.
Die Berufung wird demnach voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der Senat weist auf die Möglichkeit einer Kostenreduzierung infolge Berufungsrücknahme ausdrücklich hin.
Folgendes ist zu beachten:
Der Senat gewährt im Rahmen seiner Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO geräumige Fristen zur Stellungnahme. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsmehraufwandes werden diese Fristen nur ganz ausnahmsweise und nur bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten triftigen Grundes verlängert, wozu im Allgemeinen nicht eine geltend gemachte Arbeitsüberlastung und die pauschale Behauptung zählen, dass mit der vertretenen Partei noch kein Kontakt zustande gekommen sei. Bei Fristverlängerungsgersuchen, die erst in der Woche vor Ablauf der Frist eingehen, kann mit einer Verbescheidung des Gesuchs im Fall der Ablehnung nicht in jedem Fall gerechnet werden.


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