IT- und Medienrecht

Verpflichtung einer Kommune zum Abhängen eines Wahlplakats

Aktenzeichen  M 22 K 17.4899

Datum:
19.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21829
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG § 7 Abs. 2 Nrn. 1 . 2, § 113 Abs. 1 S. 4 doppelt analog
StGB § 130,
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124, §124 a Abs. 4,§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3
GG Art. 5 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
RDGEG § 3, §5

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stand kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Anordnung des Abhängens des streitgegenständlichen Wahlkampfplakats der Beigeladenen zu.
1. Die Klage ist vorliegend als Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (zur doppelt analogen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungssituation bei Erledigung vor Klageerhebung vgl. etwa Decker in BeckOK VwGO, 50. Edition Stand: 1.7.2019, § 113 Rn. 100; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 127; BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – BayVBl 2017, 380).
Insbesondere hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse, die Verpflichtung der Beklagten zum Abhängen des fraglichen Plakats (nachträglich) feststellen zu lassen. Das Interesse kann dabei rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 20 m.w.N.).
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Behörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (vgl. etwa BVerwG, U.v. 25.8.1993 – 6 C 7/93 – NVwZ-RR 1994, 234; BayVGH, U.v. 21.11.2013 – 14 BV 13.487 – BayVBl. 2014, 304 Rn. 31). Notwendig ist dabei eine vergleichbare, nicht jedoch eine identische Situation (Decker in BeckOK VwGO, 50. Edition Stand: 1.7.2019, § 113 Rn. 87.2). Dies zugrunde gelegt ist hier zur Überzeugung des Gerichts eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass das hier streitgegenständliche Plakat – wie schon mehrfach in verschiedenen Landes-, Bundes- und Europawahlkämpfen geschehen – erneut im Stadtgebiet der Beklagten platziert wird. Gleichzeitig gibt es nach dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer vergleichbaren Situation eine abweichende Entscheidung treffen würde; vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte einen Antrag auf Abhängen des in Rede stehenden Plakats erneut mit im Wesentlichen gleicher Argumentation ablehnen würde.
Darüber hinaus kann der Kläger auch ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse geltend machen. Dieses ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (zur Anwendbarkeit auf juristische Personen vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, 87. Ergänzungslieferung März 2019, Art. 2 Rn. 224) dann gegeben, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Plakat weist diffamierenden Charakter auf und wurde durch das Aufhängen an einer Straßenlaterne im Stadtgebiet der Beklagte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass die mit dem Plakat erfolgende Herabwürdigung der vom Kläger repräsentierten Bevölkerungsgruppe auch nach Abhängen des Plakats in der Gegenwart fortwirkt.
2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Befugnisnorm für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten der Beklagten gemäß Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG sind nicht erfüllt. Das Plakat erfüllt weder einen Straftatbestand (2.2) noch liegt eine verfassungsfeindliche Handlung vor (2.3). Schließlich eröffnet eine etwaige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine sicherheitsrechtliche Eingriffsbefugnis (2.4).
2.1 Gemäß der sicherheitsrechtlichen Generalklausel nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (spezielle Eingriffsbefugnisse sind vorliegend nicht einschlägig) können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden. Sicherheitsrechtliche Anordnungen sind weiter auch möglich, um durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen:
2.2 Eine Eingriffsbefugnis der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 LStVG i.V.m § 130 StGB, da der Straftatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt ist.
Eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert (Nr. 1) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (Nr. 2). Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer setzt dabei voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 6.9.2000 – 1 BvR 1056/95 – NJW 2001, 61; OLG München, B.v. 9.2.2010 – 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 – juris Rn. 8).
Die Voraussetzungen für die Verwirklichung einer Volksverhetzung liegen hier in keiner der benannten Tatbestandsvarianten vor. Die Kammer schließt sich der soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechungspraxis verschiedener Verwaltungsgerichte an (vgl. hierzu ausführlich VG Kassel, B.v. 9.9.2013 – 4 L 1117/13.KS; VG Frankfurt, B.v. 10.9.2013 – 5 L 3380/13.F – juris Rn. 9; VG Gießen, B.v. 12.9.2013 – 4 L 1892/13.Gl, mit Verweis auf die telefonisch übermittelte Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main). Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 2017 auf das hier streitgegenständliche Wahlkampfplakat ein und sieht – obgleich das Plakat eine durchgängig geringschätzige Haltung gegenüber den Volksgruppen der Sinti und Roma erkennen lasse – die Grenze der Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit nicht überschritten (BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 757). Bei der Auslegung eines Gesetzes, das die Meinungsfreiheit einschränkt (wie im Falle des § 130 StGB), sind maßgeblich die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt eine restriktive Auslegung des Straftatbestandes nach § 130 StGB geboten, in deren Rahmen auch plakative und heftige Herabwürdigungen von Teilen der Bevölkerung nicht ohne weiteres als die Menschenwürde verletzender Angriff auf die Persönlichkeit zu qualifizieren sind (vgl. hierzu etwa OLG München, B.v. 9.2.2010 – 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 – juris Rn. 12; VG Berlin, B.v. 7.9.2011 – 1 L 293/11). Der Meinungsfreiheit kommt vor allem in Verbindung mit dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Zeiten des Wahlkampfes besondere Bedeutung zu. Soweit es sich um eine der politischen Meinungsbildung in Zeiten des Wahlkampfes dienende Äußerung handelt, verstärkt dies die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede mit der Folge, dass gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – BayVBl 1983, 15).
Die inmitten stehende Äußerung ist demnach unter den hier gegebenen Umständen (noch) vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt; ein Angriff auf die Menschenwürde der Kläger liegt trotz des herabwürdigenden und ehrverletzenden Inhalts des Plakats nicht vor (vgl. hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall insbesondere OLG München, B.v. 9.2.2010 – 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 – juris)
Aus den gleichen Gründen ist auch die Verwirklichung weiterer denkbarer Straftatbestände, insbesondere § 185 StGB (Beleidigung) nicht ersichtlich.
2.3 Eine Befugnis der Beklagten zum sicherheitsrechtlichen Einschreiten ergibt sich auch nicht aus ihrer Verpflichtung zur Verhütung bzw. Unterbindung verfassungsfeindlicher Handlungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 3 i.V.m. Abs. 5 LStVG.
Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 5 LStVG ist eine Handlung verfassungsfeindlich, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen. Dabei muss jedoch die angestrebte Störung oder Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung in der Methode verfassungswidrig sein. Eine verfassungsmäßige Störung der verfassungsmäßigen Ordnung ist im Grunde nicht denkbar. Hält sich eine Handlung an die Vorschriften der Verfassung und des sonstigen geltenden Rechts, so ist sie keine Störung dieser Ordnung (vgl. Koehl in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, 36. Ergänzungslieferung 2015, Art. 7 Rn. 159).
So liegt der Fall jedoch hier. Das im Stadtgebiet der Beklagten angebrachte Wahlplakat weist keinen verfassungswidrigen Inhalt auf, da seine Aussage und sein Inhalt vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind (vgl. hierzu ausführlich unter 2.2).
2.4 Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch ein etwaiger Verstoß gegen völkerrechtliche, von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Übereinkommen, vorliegend insbesondere des Art. 4 lit. a und b ICERD (Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung), nicht zu einer Befugnis der Beklagten, das Abnehmen des Wahlplakats im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 LStVG nach sicherheitsrechtlichen Grundsätzen anzuordnen.
Zwar trifft es zu, dass das internationale Übereinkommen durch das Zustimmungsgesetz des Bundestages gemäß Art. 59 Abs. 2 GG auch im innerstaatlichen Recht Anwendung findet und Bestandteil der Rechtsordnung ist (vgl. S* …, Rechtsgutachten über den Umgang mit rassistischen Wahlplakaten der NPD, S. 74), sodass ein Verstoß gegen Vorschriften dieses Übereinkommens generell geeignet wäre, eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorzurufen. Allerdings übersieht das Gutachten, dass dieser Umstand nach der bayerischen Rechtslage nicht ausreichend ist, um der Beklagten die Befugnis für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten zu geben. Die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG ermöglicht es den Sicherheitsbehörden gerade nicht, gegen jegliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzugehen (im Unterschied zur polizeirechtlichen Generalklausel in Art. 11 Abs. 1 PAG; vgl. hierzu auch die Beschwerdeentscheidung des BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 10 CE 17.1877 Rn. 4; Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, 10. Edition Stand: 1.2.2019, Art. 7 LStVG Rn. 18). Die Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG fordert auf Tatbestandsseite vielmehr das Vorliegen spezifischer Voraussetzungen, die hier wie dargelegt aber gerade nicht gegeben sind.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; die Beigeladene hat sich durch die Stellung des Klageabweisungsantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), sodass es der Billigkeit entspricht, der unterliegenden Partei ihre Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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