IT- und Medienrecht

Wegfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen willkürlicher Rechtsanwendung

Aktenzeichen  10 O 2699/18

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20965
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 305b
HGB §§ 1 Abs. 2, 17
ZPO §§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1, 281 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

1. Eine willkürliche, weil grob rechtsfehlerhafte Anwendung von § 17 HGB (hier: Aufspaltung eines Einzelkaufmanns und dessen Firma in zwei “Beklagte”) kann dazu führen, dass die Bindungswirkung einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausnahmsweise entfällt. (Rn. 15 – 16)
2. Wer Rechtsfolgen daraus ableiten will, dass ein Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang keine kaufmännischen Einrichtungen erfordert, muss die dies belegenden Fakten im Zivilprozess darlegen und beweisen. Die Mitteilung des Jahresumsatzes eines “Ein-Mann”-Einzelunternehmens (hier: ca. 80.000 €) ist für sich betrachtet nicht ausreichend, um das in Rede stehende Handelsgewerbe tragfähig als Kleingewerbe zu typisieren. (Rn. 17 – 18)

Tenor

1. Die Übernahme des Verfahrens 15 O 17/18 KfH des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – wird abgelehnt.
2. Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärt sich für örtlich unzuständig.
3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – zurückverwiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin – eine in … bei Pforzheim ansässige Lieferantin von … Legierungen – nimmt „die Beklagten“ wegen Forderungen aus Warenlieferung sowie aus damit in Zusammenhang stehenden Darlehens- und Bürgschaftsvereinbarungen in Anspruch. Als „Beklagte“ hat sie in ihrer Klageschrift vom 10.04.2018 angeführt:
„1. Z Abrechnungsstelle …, Inh. Z, … Nürnberg“ (Unterstreichungen – wie auch im Folgenden – durch das Gericht)
sowie
„2. Z, … Nürnberg“.
Die Klägerin hat die Klageschrift am 11.04.2018 bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – eingereicht. Darin nahm sie hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe auf mit „den Beklagten“ getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen Bezug. Danach einigten sich die Parteien im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 19./23.11.2015 unter 7.a wie folgt:
„Gerichtsstand ist für beide Teile Pforzheim.“
Im korrespondierenden Bürgschaftsvertrag vom 19./23.11.2015 lautet die unter 2.d getroffene Regelung:
„Gerichtsstand ist das für den Sitz von X … zuständige Gericht (Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 29 ZPO).“
Schließlich heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zum gleichfalls am 19./23.11.2015 geschlossenen Konsignationslagervertag (betr. die streitgegenständlichen Forderungen aus Warenlieferungen):
„7.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.“
Ergänzend führte die Klägerin aus, der Geschäftsbetrieb „der Beklagten Ziff. 1“ sei in kaufmännischer Weise eingerichtet, sodass mit ihr eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung habe getroffen werden können. In der Folge sei die angerufene Kammer für Handelssachen der Außenstelle Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe sachlich und örtlich zuständig.“
Mit Verfügung vom 12.04.2018 ordnete der damalige Vorsitzende der Kammer für Handelssachen die Zustellung der Klageschrift an beide „Beklagte“ sowie die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Außerdem erteilte er u.a. folgende „Hinweise“:
„Woraus ergibt sich, dass mit dem Beklagten zu 2 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden konnte? Woraus ergibt sich, dass die KfH für eine Klage gegen beide Beklagte zuständig ist? § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG setzt für die Zuständigkeit der KfH den Eintrag ins Handelsregister voraus (…).
Frist … für die etwaige Stellung eines Verweisungsantrags an das LG Nürnberg: 24.04.2018“.
Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.04.2018, den Rechtsstreit an eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu verweisen,
„weil die Klägerin das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht trennen möchte.“
Für „die Beklagten“ wurde am 25.04.2018 eine Verteidigungsanzeige abgegeben und ein (noch nicht verbeschiedener) Antrag auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung bis 25.05.2018 gestellt. Zur örtlichen Zuständigkeit des Prozessgerichts wurde beklagtenseits zunächst keine Stellungnahme abgegeben. Eine Klageerwiderung liegt bis jetzt noch nicht vor.
Mit Beschluss vom 25.04.2018 erklärte sich die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – für örtlich und funktional unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
„Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. (…) Die Kammer für Handelssachen wäre zudem zumindest nicht für beide Beklagte zuständig. Deswegen erfolgt die Verweisung antragsgemäß an die Zivilkammer. Auf die Verfügung vom 12.04.2018 … wird Bezug genommen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wurde zum Verweisungsantrag telefonisch angehört.“
Die Akte zum Verfahren 15 O 17/18 KfH des Landgerichts Karlsruhe ging am 30.04.2018 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein.
Zur Entscheidung über die Übernahme wird das Verfahren hier unter dem Aktenzeichen 10 O 2699/18 geführt. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 30.05.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass – zusammengefasst – mit Blick auf die § 17 HGB zuwider laufende Aufspaltung des beklagten Einzelkaufmanns in zwei Beklagte seitens des um Verfahrensübernahme ersuchten Gerichts Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit bestünden.
Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.06.2018, eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen, wonach Beklagter „allein Z, wohnhaft … Nürnberg“ sei, sowie den Rechtsstreit im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung an eine Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen. Außerdem modifizierte sie ihre Klageanträge entsprechend dem Antrag auf Rubrumsberichtigung.
Die Beklagtenseite erwiderte hierauf, „der Beklagte“ sei kein Einzelkaufmann. Die Bezeichnung des Unternehmens als „Z Abrechnungsstelle“ stelle demzufolge keine Firma dar, sondern ein bloßes Unternehmenskennzeichen. Der Jahresumsatz des Beklagten „bewege“ sich unter diesem Unternehmen „auf ca. 80 TEUR p.a.“. Es bestehe nur aus ihm selbst, es seien keine „weiteren Angestellten“ vorhanden. Damit seien nicht im Ansatz irgendwelche Merkmale eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs gegeben. Im Übrigen sei es Aufgabe der Klägerin, die für sie günstigen Tatsachen zur Begründung einer abweichenden örtlichen Zuständigkeit darzulegen. Dazu gehöre bei einer Klage gegen eine natürliche Person an einem Ort, der in einer Gerichtsstandsvereinbarung genannt worden sei, die Darlegung, warum die Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen solle.
II.
Das Verfahren war an das Landgericht Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – zurückzuverweisen, weil das Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich unzuständig ist und dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 ausnahmsweise keine Bindungswirkung zukommt, da er sich als willkürlich erweist.
1. Die Aufspaltung des beklagten Einzelkaufmanns Z in zwei Beklagte ist grob rechtsfehlerhaft.
a) Bei der von der Klägerin als Beklagte zu 1) angeführten „Z Abrechnungsstelle“ handelt es sich lediglich um die Handelsfirma des Einzelkaufmanns Z. Die Firma eines Kaufmanns ist indes kein eigenständiges Rechtssubjekt, das etwa selbst Inhaber von Rechten sein oder verklagt werden könnte, vgl. § 17 Abs. 1 HGB. Der Kaufmann kann gemäß § 17 Abs. 2 HGB lediglich „unter“ seiner – nicht notwendig im Handelsregister eingetragenen – Firma, d.h. allein mittels Nennung dieser Bezeichnung, verklagt werden. Beklagtenpartei ist dann gleichwohl allein diejenige natürliche Person, die unter der genannten Firma im Rechtsverkehr auftritt (vgl. z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 17 Rn. 45 m.w.N.). Dies ist hier – allein – der Einzelkaufmann Z persönlich.
b) Der dagegen beklagtenseits erhobene Einwand, bei der natürlichen Person Z handele es sich nicht um einen Einzelkaufmann, verfängt nicht. Gemäß § 1 Abs. 2 HGB besteht eine gesetzliche Vermutung („es sei denn“) für den Tatbestand eines Vollgewerbebetriebs (allg. M., vgl. nur K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 75 m.w.N.). Dies wirkt sich auf die Beweislastverteilung im Zivilprozess so aus, dass derjenige, welcher Rechtsfolgen daraus ableiten will, dass ein Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang keine kaufmännischen Einrichtungen erfordert, die dies belegenden Fakten darlegen und beweisen muss (s. erneut K. Schmidt, a.a.O. § 1 Rn. 76).
Vorliegend mangelt es schon an der hinreichenden Darlegung solcher Umstände. Der Vortrag, der Jahresumsatz des Beklagten im Rahmen seiner diesbezüglichen gewerblichen Tätigkeit belaufe sich auf ca. 80.000 € und es seien keine Angestellten vorhanden, betrifft zwar den Umfang des streitgegenständlichen Gewerbes. Diese Umstände taugen aber weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit dazu, das in Rede stehende Handelsgewerbe tragfähig als Kleingewerbe zu typisieren; auf wie auch immer geartete (Umsatz-) Schwellenwerte (wie z.B. in § 267 HGB oder § 141 AO) kann nicht allein abgestellt werden (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 1 Rn. 23). Entscheidend ist vielmehr das – aufgrund des Vortrags des Beklagten hier nicht zu gewinnende – Gesamtbild des jeweiligen Betriebs. In der Zusammenschau zu betrachten und typisierend zu bewerten sind insofern die äußeren Einrichtungen, das Anlagekapital, der Umsatz, der Ertrag, die Größe und Beschaffenheit der Betriebsräume, die Organisation des Betriebs, Art und Maß der persönlichen Mitarbeit des Unternehmers, die Verwendung kaufmännisch geschulter Hilfskräfte, Arbeitsteilung, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit sowie die mehr oder weniger verwickelte Gestaltung der geschäftlichen Beziehungen zu einem größeren Kreis von Lieferanten, Kunden und Angestellten (so bereits OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1968 – 15 W 265/68, OLGZ 1969, 131, 132 – Kleingewerbe aufgrund Notwendigkeit komplizierter Abrechnungen trotz geringen Umsatzes verneint).
c) Ungeachtet dessen wäre die Annahme von zwei Beklagten vorliegend auch dann rechtsfehlerhaft, wenn es sich, wie die Beklagtenseite vorträgt, bei der Firma „Z Abrechnungsstelle“ um ein „bloßes Unternehmenskennzeichen“ handeln würde.
2. Davon ausgehend, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth vorliegend nicht gegeben.
a) Beide Parteien sind Kaufleute. Die Klägerin ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG und daher Formkauffrau (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB); der Beklagte ist aufgrund der nicht widerlegten gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB (s.o., II.1.b) als Einzelkaufmann zu qualifizieren. Dementsprechend konnten die Parteien die vorgenannten Gerichtsstandsvereinbarungen treffen (vgl. § 29 Abs. 2 bzw. § 38 Abs. 1 ZPO). Zum Nachweis der Prorogationsfähigkeit des Beklagten genügte der – vorliegend unstreitige – Vortrag, dass der Beklagte ein Gewerbe betreibt. Anders als der Beklagte meint, brauchte die Klägerin demgegenüber nicht weiter darzutun, dass dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb tatsächlich erfordert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2002 – 14 U 148/01, MDR 2002, 1269, unter II.2.b aa (2) m.w.N.).
b) Bei den Gerichtsstandsvereinbarungen im Darlehens- und Bürgschaftsvertrag handelt es sich – unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der Bürgschaft wegen Zusammenfallens von Schuldner und Bürge (s. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 765 Rn. 3) – zwar nicht ausdrücklich um ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarungen. Es fehlen Zusätze wie „nur“, „in jedem Fall“ oder „allein“. Allerdings sprechen im Rahmen der somit gebotenen, an den Umständen des Einzelfalls und den Interessen der Parteien orientierten Auslegung (s. dazu z.B. KG, Beschluss vom 20.05.1998 – 28 AR 34/98, MDR 1999, 56, unter II.; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 38 Rn. 18) der Sitz der Klägerin und die – von dort aus betrachtet – erhebliche örtliche Distanz nach Nürnberg überwiegend dafür, dass für die konkrete Geschäftsverbindung „für beide Teile Pforzheim“ als ausschließlicher Gerichtsstand intendiert war. Daran ändert auch Ziffer 7.2 der AGB der Klägerin nichts, weil diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und daher kein maßgebliches Auslegungskriterium für den hier zu beurteilenden Einzelfall liefern kann. Ungeachtet dessen ist die streitgegenständliche Geschäftsverbindung von den Parteien ersichtlich als einheitliches Vertragsbündel bzw. Gesamtvertrag konzipiert worden, mit der Folge, dass ausdrücklich getroffenen Individualabreden betreffend den Gerichtsstand der Vorrang vor diesbezüglichen AGB einzuräumen ist (§ 305b BGB).
In jedem Fall ist es so, dass – entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe – eine dortige Zuständigkeit (bei Nichteintragung der Firma des Beklagten im Handelsregister zumindest eine solche der Zivilkammer) begründet war.
c) Nach alledem kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe ausnahmsweise keine Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu, weil er sich als willkürlich erweist. Zwar gebietet die Prozessökonomie Zurückhaltung bei der Annahme von Willkür. Es ist aber anerkannt, dass z.B. bei groben Rechtsirrtümern, bei fehlender gesetzlicher Grundlage oder bei einem offensichtlichen Verstoß gegen geltendes Recht die Bindung wegen willkürlicher Verweisung nicht eintritt (KG, a.a.O., unter III.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 AR 7/01, juris, unter II.2.; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 17, jeweils m.w.N.). Von einem solchen Fall muss angesichts der grob rechtsfehlerhaften Anwendung des § 17 HGB (s.o., unter II.1.) auch hier ausgegangen werden.
III.
Da das Verfahren aus vorgenannten Gründen nicht übernommen werden kann, konnte der Antrag der Klägerin auf Rubrumsberichtigung hier nicht beschieden werden.
Aufgrund derselben Erwägung kann das Verfahren nicht unmittelbar an eine Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe weiterverwiesen werden. Vielmehr ist das Verfahren an die um eine Verfahrensübernahme ersuchende Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – zurückzugeben. Einer solchen Vorgehensweise ist außerdem deshalb der Vorzug zu geben, weil bislang jeglicher Parteivortrag dazu fehlt, ob die Firma des Beklagten im – maßgeblichen (vgl. Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Vorbem. zu § 1 Rn. 65) – Zeitpunkt der Prorogationsvereinbarungen ins Handelsregister eingetragen war.
IV.
Die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit durch das um Übernahme ersuchte Gericht (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 37 ZPO; s. dazu Schultzky, a.a.O., § 37 Rn. 2 sowie – grdlg. – Herz, Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, 1990, S. 96 ff.) war vorliegend nicht veranlasst.
V.
Der Zurückverweisungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (Greger, a.a.O., § 281 Rn. 22).


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