IT- und Medienrecht

Widerruf der gemeindlichen Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Sonstige Ungeeignetheit aus wichtigen Gründen, Ermessen, Ermessensfehler

Aktenzeichen  B 1 S 21.259

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31086
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG Art. 8 Abs. 4
Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BayVwVfG Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 2. März 2021 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der gemeindlichen Bestätigung zum Feuerwehrkommandanten.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin nach ordnungsgemäß durchgeführter Wahl gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG als Erster Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr … (im Folgenden FFW A.) bestätigt.
Im Vermögenshaushalt 2020 der Antragsgegnerin sind unter dem Unterabschnitt „1300 Brandschutz Ausgaben“ verschiedene Haushaltsstellen aufgelistet (z.B. 9350 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens *Lt. Gemeinderatsbeschluß Ansatz pro Jahr 8.000 €*, 5510 Unterhalt der Fahrzeuge *Wartungskosten und Kundendienste*).
Am 10. Februar 2021 um 16:31 Uhr bat der Antragsteller Frau S. von der Antragsgegnerin (Kassenverwaltung) um Bezahlung einer Rechnung der Fa. … für eine Wärmebildkamera in Höhe von 1.999,00 EUR. Auf dieser vermerkte der Antragsteller: „Titel 9350 Neubeschaffung Wärmebildkamera“. Am 11. Februar 2021 um 11:05 Uhr bat der Antragsteller Frau S. um Begleichung eines verauslagten Betrags an Herrn W. Im Anhang findet sich eine Rechnung von … für drei „drone strobe light“ für 86,60 EUR. Die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin Frau H. rief am 11. Februar 2021 gegen 16:20 Uhr bei der Fa. … an.
In einem Aktenvermerk hält sie zu diesem Gespräch unter anderem fest: „Auf mein entgleistes „Wie bitte?“ entgegnete er mir hierauf, dass es doch unser Wunsch gewesen sei, drei Rechnungen zu haben. Die zunächst erstellte Gesamtrechnung, um so der Firma … eine Spendenquittung über die komplette Summe ausstellen zu können wurde in seinem System ja bereits gecancelt, anschließend die Ursprungsrechnung auf zwei Rechnungen aufgeteilt. Hierbei sollte auf der einen (Anm.: der uns vorgelegten Rechnung) lediglich das Wort „Wärmebildkamera“ auftauchen dürfen, auf der anderen die Drohne selbst und das Zubehör. Schließlich habe die Gemeinde ja nur ein kleines Budget vorgegeben, weshalb man dies so aufteilen müsse. Mir liege wohl die falsche Rechnung vor, da die Drohne doch durch die Gemeinde gezahlt werde, und die Wärmebildkamera doch durch die Firma bezahlt werden sollte. Hierbei wurden wir zudem als „knauserig“ durch die FFW bei der Fa. …betitelt.“
Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 17:44 Uhr antwortete Frau H. dem Antragsteller, dass er die Fa. … angewiesen habe, bewusst das Wort „Wärmebildkamera“ auf der Rechnung auszuweisen, da die Antragsgegnerin schließlich keine Drohne bezahlen würde. Sie sei entrüstet über sein Verhalten. Eine Drohne sei jederzeit klar und deutlich abgelehnt worden, zuletzt am 14. Dezember 2020. Die Antragsgegnerin befinde sich, wie der Antragsteller wisse, aktuell in der haushaltsfreien Zeit, in der keine unvorhergesehenen und zusätzlichen Einkäufe getätigt werden dürfen. Auch seien alle Einkäufe mit ihr zu besprechen. Er habe nicht das Recht frei über Einkäufe zu entscheiden. Der vom Gemeinderat im Haushaltsplan festgelegte Betrag dürfe nicht einfach so ausgegeben werden. Das Vertrauen sei durch diese Aktion sehr belastet. Eine Erstattung der Rechnung werde nicht erfolgen. Dieser Fall zeige, dass an der bisherigen Bestellpraxis nicht mehr festgehalten werden könne. Es würde daher keine Erstattung mehr für Rechnungen erfolgen, die nicht von der Gemeindeverwaltung getätigt worden seien. Er habe daher eine Übersicht zu senden, welche Gegenstände dringend angeschafft werden müssten.
Um 18:13 Uhr sendete der Antragsteller erneut eine E-Mail an Frau S. und bat um Begleichung einer Rechnung der Fa. … für eine „Yuneec H520E“ und verschiedenes Zubehör in Höhe von 2.526,00 EUR. Auf dieser vermerkte der Antragsteller: „Titel 9350 Neubeschaffung“.
Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 um 18:24 Uhr antwortete der Antragsteller auf die E-Mail der Frau H. vom 11. Februar 2021 und rügt, dass sie sich nicht direkt an ihn gewendet habe. Die Drohne sei wie alle bisherigen Beschaffungen durchgeführt worden. Eine Änderung der Bestellpraxis gehe nicht rückwirkend. Er bitte daher um Begleichung der abgeschlossenen Beschaffungsvorgänge. Der Bedarf einer Drohne sei am 22. März 2020 gemeldet worden. Auf Nachfrage am 14. Dezember 2020, ob die Drohne Teil des Budgets von 2020 sei, habe der Bürgermeister informiert, dass die Beschaffung abgelehnt würde, da eine Landkreisdrohne geplant sei. Kreisbrandinspektor S. habe informiert, dass die Beschaffung auf Landkreisebene bis auf weiteres ausgesetzt sei. Vor der Beschaffung habe er sich erkundigt, ob wieder mit dem Kauf von Gerätschaften begonnen werden könne, worauf er die Auskunft „ja bis zum jährlichen Grundansatz von 8.000 EUR, wenn darüber hinaus Mittel benötigt würden, müsse es zuerst in den Gemeinderat gebracht werden“. Zu einer haushaltsfreien Zeit sei keine Bemerkung gefallen. Aus seiner Sicht seien zu Beginn jeden Jahres 8000 EUR aus dem Titel 9350 verfügbar. Es liege eine Bestätigung vom 9. Oktober 2019 vor, wonach die FFW bei der Beschaffung freie Hand habe solange Mittel auf der Haushaltsstelle vorhanden seien.
Es sei richtig, dass der Lieferant zur Erstellung von zwei Rechnungen angehalten worden sei. Dies habe die Option offengelassen, dass die Wärmebildkamera aus Mitteln des Feuerwehrvereins hätte gezahlt werden können. Der Lieferant sei angehalten worden, den Begriff Wärmebildkamera zu verwenden, da man sich unter der Typbezeichnung nichts vorstellen könne. Die Einreichung der Rechnungen habe sich aufgrund festgestellter Mängel der Geräte verzögert. Sie seien nach Klärung schnellstmöglich (und daher einzeln) weitergeleitet worden, da sie schon länger offen gewesen seien.
Am 25. Februar 2021 kam der Antragsteller zu einem Gespräch mit dem Bürgermeister ins Rathaus, nachdem dieser ihm am 24. Februar 2021 eine E-Mail gesendet hatte, in der er ihn informierte, dass am Abend des 25. Februar 2021 eine Gemeinderatssitzung stattfinden werde, in der die Vertrauensstellung und eine weitere Zusammenarbeit angesichts des Vorgehens um die Drohne zu hinterfragen sein wird. Dort habe der Antragsteller ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. Februar 2021 erklärt, dass das „Nein“ für ihn kein eindeutiges „Nein“ dargestellt habe.
In der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 25. Februar 2021 wird unter anderem zur Bestellpraxis ausgeführt: „So ist es in der Vergangenheit so gewesen, dass die Feuerwehren (…) am Anfang eines jeden Jahres eine Liste mit gewünschten Anschaffungen eingereicht haben, welche sodann (…) geprüft und im Rahmen des Gemeindehaushaltes ggf. angesetzt wurde.(…) Weiterhin gibt es jedes Jahr im Haushalt (…) eine Art Puffer, welcher der Feuerwehr für Ersatzbeschaffungen eingeräumt wird. Dieser Puffer ist also dafür da, um unvorhersehbare Defekte, oder aber aufgrund von Regelungen neu anzuschaffende Ersatzgegenstände zu beschaffen.“ sowie unter Verweis auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Mai 2019, aus welchem klar hervorgehe, „dass Herr … exakt weiß, dass der vom Gremium genehmigte Haushaltsansatz für Ersatzbeschaffungen zu verwenden ist. (…) Im Übrigen wurde die Drohne in der „Budgetplanung“ immer gesondert ausgewiesen.“
Im besagten Sitzungsprotokoll vom 28. Mai 2019 erläuterte der Antragsteller die notwendigen Investitionen (z.B. Kleidung Atemschutz), woraufhin sich der Gemeinderat mit diesen einverstanden erklärte. Im Anschluss regte der Antragsteller die Erhöhung des Grundansatzes an, da dieser noch aus einer Zeit stamme, in der weniger und ältere Fahrzeuge unterhalten wurden. Der Ansatz reiche nicht annähernd aus, um nur den Wartungsaufwand und die aufgrund von Verschleiß und Vorschriften auszusondernden Gerätschaften zu ersetzen.
Im der Sitzung vorhergehenden Budgetvorschlag führte der Antragsteller aus, dass er unter dem Titel 9350 Dinge verstehe, die einer Abschreibung unterliegen. Wartungs- und Reparaturkosten seien nicht einzugliedern, seien aber bisher ebenfalls aus diesen Mitteln gedeckt worden.
Zur Spende wird festgehalten, dass diese von der Fa. … über 2.000,00 EUR am 21. Dezember 2020 an den Feuerwehrverein erfolgt und der Spendengrund allgemein gehalten worden sei (lt. Vorsitzendem des Feuerwehrvereins nicht zweckgebunden). In der Kommunikation (Anm.: unbekannt mit wem) habe der Vertreter der Firma aber klar davon gesprochen, dass für eine Drohne gespendet worden sei, da die Firma daraus laut der Kommandanten nur Vorteile habe. Der Vorsitzende des Feuerwehrvereines erklärte, dass eine nicht zweckgebundene Spende immer im Ausschuss behandelt und abgestimmt werden müsse, wofür bislang kein Antrag gestellt worden sei.
Nachdem dem Antragsteller ein freiwilliger Rücktritt bis 26. Februar bzw. 1. März 2021 angeboten wurde, der Antragsteller diese Frist aber als zu kurz empfand, um eine Rückantwort zu geben, widerrief die Antragsgegnerin die Bestätigung zur Wahl zum Ersten Feuerwehrkommandanten mit Bescheid vom 2. März 2021, zugestellt am 3. März 2021 (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde der Antragsteller verpflichtet, alle Gegenstände, welche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Erster Kommandant zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bereits eine Wärmebildkamera besitze. Als die Antragsgegnerin bei der Fa. … angerufen habe, habe diese erzählt, dass der vom Antragsteller beauftragte Herr W. die Antragsgegnerin als „knausrig“ bezeichnet habe, was den Ruf der Antragsgegnerin in Mitleidenschaft gezogen habe.
Die Antragsgegnerin habe ihm die Anschaffung einer Drohne untersagt (und ihm dies in mehreren Gesprächen persönlich und telefonisch mitgeteilt), weil dies aufgrund der Größe und der bereits vorhandenen Ausstattung der FFW nicht notwendig sei. Der Antragsteller habe in Fragen des abwehrenden Brandschutzes zu beraten, eigenhändige Entscheidungen ohne Dringlichkeit und ohne Genehmigung zur Beschaffung seien hiervon nicht gedeckt. Er habe klar gegen die Untersagung gehandelt. Auch sei die am 10. Februar 2021 vorgelegte Rechnung über 1.999,00 EUR bereits durch eine Spende der Fa. … im Dezember 2020 bezuschusst worden. Die Kommunikation mit der Fa. … sei bezüglich einer Drohne eindeutig gewesen. Es stehe der Straftatbestand des versuchten Betrugs im Raum. Soweit er am 17. Februar 2021 ausführe, dass die Option bestanden habe, die Wärmebildkamera aus Mitteln des Feuerwehrvereins zu bezahlen, stelle sich die Frage, wieso er die Rechnung dann der Antragsgegnerin vorgelegt habe. Auch könne er nicht über das Vereinsvermögen verfügen.
Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Nr. 5 BayVwVfG sachlich zuständig.
Eine Anhörung sei aufgrund der Schwere der Vergehen gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich. Es sei weiterer Schaden von der Antragsgegnerin und der FFW abzuwenden gewesen. Eine vorübergehende Suspendierung vom Feuerwehrdienst während der Anhörungsfrist als milderes Mittel sei zwar geeignet, aber nicht angemessen. Er habe den Drohnenkauf außerdem zugegeben.
Rechtsgrundlage sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG. Durch das Ignorieren der Anweisung habe er die Befehlskette missachtet und durch die Einreichung der Rechnung habe er Gelder gewollt, obwohl die Rechnung bereits anderweitig bezahlt gewesen sei. Die sonstige Eignung sei nicht mehr gegeben und die Gemeinde habe keine andere Wahl als ihr Einvernehmen zu widerrufen. Die Anordnung in Ziffer 2 beruhe auf § 667 sowie § 666 BGB.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterem Handeln gegen Anordnungen sowie zum Schutz vor möglichen Täuschungs- und Betrugsversuchen erfolgt. Andernfalls könne er weiterhin als Erster Kommandant tätig sein.
Nachdem der Antragsteller daraufhin nachfragte, welche Gegenstände gemeint seien, wurden ihm am 5. März 2021 insbesondere alle Schlüssel des Feuerwehrhauses (inkl. Büro darin), Laptop sowie alle Zugangsdaten (z.B. bei SMS Blaulicht) genannt. Der Antragsteller entgegnete, dass er den Schlüssel zu Feuerwehrhaus und Büro in seiner Tätigkeit als Gruppenführer vom ehemaligen Kommandanten erhalten habe und der Laptop sich nicht bei ihm befinde. Zu den Zugangsdaten führte er aus, dass er diese teilweise nicht habe bzw. diejenigen für persönliche Zugänge nicht herausgebe, aber prüfe, ob es möglich ist, einen allgemeinen Zugang zu erstellen.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2021 Klage erheben und gleichzeitig beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Gemeinde … vom 02.03.2021 wird wiederhergestellt.
Dies begründete er damit, dass er sich vorbildlich in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit engagierte und es stets gutes Zusammenarbeiten mit der Gemeindeverwaltung und niemals Beanstandungen über seine Amtsführung gegeben habe.
Die Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr durch die Gemeinde sei dergestalt gehandhabt worden, dass im Haushalt der Gemeinde für jedes Jahr ein bestimmter Grundansatz von jeweils circa 5.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR eingestellt worden sei. Für das Jahr 2019 sei dies unter dem Titel 1300.9350 „Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ erfolgt. Es sei zumindest regelmäßige Übung und allseits anerkannter Ablauf gewesen, dass laufende Kosten und Anschaffungen für die Feuerwehr bis zur Gesamtgrenze des Grundansatzes durch den Kommandanten eigenverantwortlich vorgenommen werden könnten. Dieser habe dann die Rechnungen bei der Gemeinde eingereicht, die eine Kostenerstattung vorgenommen habe. Für über den Grundansatz hinausgehende Mittel wäre eine Beteiligung des Gemeinderats notwendig gewesen. Hierzu lege er einen E-MailVerkehr vor.
In einer E-Mail vom 27. September 2019 bat der Antragsteller die Kämmerei der Antragsgegnerin um eine Übersicht für das Budget und was bereits verbucht/ ausgegeben sei. Diese antwortete, das Budget werde geprüft, nachdem er ihr mitgeteilt habe, „was in diesem Jahr noch dringend angeschafft werden müsste“. Sie wies darauf hin, dass „nur weil auf gewissen Haushaltsstellen der Ansatz noch nicht erreicht“ sei, dies nicht heiße, dass dies vollständig bis Dezember 2019 zu erfolgen habe. Darauf antwortete der Antragsteller, dass er nichts bestelle ohne zu wissen, ob noch Geld da sei. Hierfür müsse er aber wissen, was vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Die Übersicht, was dringend beschafft werden müsse, habe er schon zur Budgetplanung eingereicht. Er möchte kein Verfahren, nach dem für jede Anschaffung gefragt werden müsse. Es gebe ein Budget, das am Jahresanfang festgelegt werde. Das Grundbudget sei erhöht worden, woraus sie künftig nun alle „laufenden“ Kosten an Ersatzbeschaffung/ Ausstattung decken könnten. Alles was darüber hinausgehe, melde er an die Antragsgegnerin, was dann vom Gemeinderat beschlossen werden müsse. Letztes und vorletztes Jahr sei es wie beschrieben gehandhabt worden, nun werde wieder davon abgewichen. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 antwortete die Kämmerei, dass die Feuerwehr in der Einhaltung der Haushaltsansätze sehr vorbildlich sei und 2019 bisher keine Haushaltsstelle überschritten sei. Seine „Wunschliste“ sei vom Gemeinderat damals so abgesegnet worden und dementsprechend habe er bei der Beschaffung freie Hand solange auf einer (bezifferten) Haushaltsstelle Mittel vorhanden seien. Es sei aber nicht möglich, ihm eine Aufstellung über die Buchungen auf den einzelnen Haushaltsstellen zu geben. Er solle bei Zweifeln, ob noch genug Budget vorhanden sei, nachfragen.
Es sei Ende des Jahres 2019 erstmals über eine Drohne gesprochen worden. Da der Grundansatz für dieses Jahr aber schon aufgezehrt gewesen sei und eine darüberhinausgehende Einstellung von Mitteln abgelehnt worden sei, sei es nicht zu dieser Anschaffung gekommen. Im Jahr 2020 sei das Thema erneut aufgegriffen worden. Da der Grundansatz erneut bereits verplant gewesen sei, sei um zusätzliches Budget hierfür gebeten worden. Eine Beschaffung sei aber von der Landkreisführung abgelehnt worden, was vom Ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin in einem Gespräch am 14. Dezember 2020 mitgeteilt worden sei. Diese Ablehnung habe aber lediglich das Jahr 2020 betroffen, über eine generelle Versagung sei nicht gesprochen worden. Als Beweis lege er eine E-Mail des stellvertretenden Kommandanten … F. vom 16. Februar 2021 vor.
Eine grundsätzliche Ablehnung der Beschaffung einer Drohne sei in den vergangenen Jahren nicht kommuniziert worden. Die Antragsgegnerin bleibe die Angaben schuldig, wann dies genau gewesen sein solle. In einem Gespräch zwischen dem Ersten Feuerwehrkommandanten von …, Herrn L. und der Führung der Gemeinde …im Januar 2021 sei es abermals zu Beratungen über die Drohne gekommen. Es seien auch mit dem Kreisbrandinspektor … mehrere Gespräche geführt worden, die alle darin gemündet hätten, dass ein derartiger Kauf wünschenswert und nötig sei. Hierfür hätte 2021 ein größerer Teil des Grundansatzes zur Verfügung gestanden, da für dieses Jahr keine höheren Ausgaben an Ersatzbeschaffungen zu erwarten gewesen seien. Daher sei entschieden worden, eine Drohne mit Wärmebildkamera zu beschaffen. Feuerwehrmann W. sei mit der Durchführung beauftragt worden. Die getrennten Rechnungen seien ausgestellt worden, weil es sich bei der Drohne und Wärmebildkamera um zwei verschiedene Artikel gehandelt habe und sie seien an die Antragsgegnerin zeitlich versetzt weitergeleitet worden, weil sie dem Antragsteller selbst zeitversetzt zugegangen seien.
Die Formulierung in der E-Mail vom 11. Februar 2021, wonach künftig keine Kostenerstattung mehr erfolgen werde, weise darauf hin, dass eine Erstattungspraxis wie von Antragstellerseite beschrieben, anerkannt gewesen sei.
Die Spende der Firma … sei nicht zweckgebunden gewesen und eine direkte Finanzierung somit jedenfalls nicht gesichert gewesen. Die Firma habe keine Kenntnis über mögliche geplante Investitionen gehabt, sodass ein Zusammenhang mit der Anschaffung nicht gegeben gewesen sei. Die bloße Möglichkeit das Geld entsprechend zu verwenden, sei unerheblich; schon gar nicht habe eine Verpflichtung bestanden.
In rechtlicher Hinsicht führt der Bevollmächtigte aus, dass eine Anhörung nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aufgrund der Schwere des Vergehens entbehrlich gewesen sei. Weitere Schäden – sofern überhaupt schädigend gehandelt worden sei – seien nicht zu erwarten gewesen. Selbst ein einmalig eigenmächtiges Handeln würde nicht die Gefahr weiterer gleichartiger Handlungen begründen.
Die Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG würden nicht vorliegen. Dessen Ziffer 5 sei lediglich für Ausnahmefälle anwendbar, insbesondere wenn kein anderer Tatbestand greife. Wenn, dann wäre Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG einschlägig. Da diese vorrangige Norm umgangen worden sei, hindere dies die Möglichkeit, sich auf Ziffer 5 zu berufen. Jedenfalls setze dieser voraus, dass die maßgebenden Gründe bereits dazu hätten führen müssen, dass der Ursprungsverwaltungsakt versagt werden hätte müssen, was nicht der Fall sei.
Zu den wichtigen Gründen sei der Bescheid sehr knapp. Es habe keine Anweisung oÄ gegeben, welche missachtet werden hätten können. Bei der Erschütterung einer Vertrauensstellung seien alle relevanten Umstände in einer Gesamtschau zu bewerten. Selbst ein anordnungswidriges Verhalten würde nicht automatisch zu einem derart gravierenden Vertrauensbruch führen. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung. Die bisherige vorbildliche Tätigkeit hätte gewürdigt werden müssen. Es sei aber von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen worden oder eine Ermessensausübung völlig verkannt worden. Ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl sei überhaupt nicht ersichtlich. Beliebige Gemeinwohlgründe seien nicht ausreichend, auch nicht fiskalische Interessen. Die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr sei ein solches Gemeinwohl. Dieses sei aber selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhalts nicht gefährdet, da höchstens möglicherweise Schwierigkeiten im menschlichen Verhältnis im Raum stünden, da sich der Sachverhalt nicht in der Einsatzsituation, sondern der täglichen Verwaltung gezeigt habe. Mildere Mittel wären eine Abmahnung gewesen.
Die Herausgabepflicht erweise sich als rechtswidrig, da dem Antragsteller in seiner Tätigkeit als Kommandant keine besonderen Gegenstände zur Verfügung gestellt worden seien. Die Gegenstände (Pieper, Schlüssel etc.) würden alle Mitglieder erhalten. Die Verpflichtung könne daher nicht erfüllt werden und sei zu unbestimmt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da nicht konkretisiert sei, weshalb dies zur Aufrechterhaltung der Feuerwehr geboten sei. Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft gebe es nicht. Eine Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin bis zur Klärung in der Hauptsache sei nicht gefährdet.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2021 beantragt die Antragsgegnerin den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen im Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, der Antragsteller habe sich im Verfahren äußern können. Die vorläufige Suspendierung vom Amt während einer Anhörungsfrist sei wegen der Schwere der Vergehen nicht mehr angemessen gewesen.
Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG sei zulässig, da die Antragsgegnerin befürchten habe müssen, dass insbesondere bei örtlichen Betrieben kein Vertrauen mehr in die Führung der örtlichen FFW v. a. bei Einsätzen bestehe. Die Antragsgegnerin könne weisungswidriges Handeln nicht dulden. Es handele sich um doloses Verhalten, das einen wichtigen Grund darstelle. Die Unzuverlässigkeit habe das Vertrauen irreparabel zerstört. Die sofortige Vollziehung sei zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterem dolosen Handeln erforderlich. Die herausverlangten Gegenstände seien als Einsatzmittel zur Aufgabenerfüllung notwendig. Das Ansehen und die Integrität der FFW in der Öffentlichkeit habe höchsten Stellenwert, worauf sich im Not- und Einsatzfall jeder verlassen können müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag Erfolg, da die Klage nach summarischer Überprüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wiegt insoweit schwerer als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids.
1. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) wird der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt.
Der Gewählte bedarf gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.
Diese Bestätigung stellt einen Verwaltungsakt dar, der gemäß den Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden kann (Schulz in PdK Bay K-16, BayFwG, Stand September 2020, Art. 8 Punkt 5.). Anders als die Abberufung in Art. 19 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) oder die Entbindung/ der Ausschluss nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayFwG ist im BayFwG die Aufhebung der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten nicht spezialgesetzlich geregelt. Dieses regelt lediglich den Fall, dass dem Gewählten (nach der Wahl) die Bestätigung versagt wird, nicht aber eine nachträgliche Aufhebung der Bestätigung.
Als passende Rechtsgrundlagen kommen Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG in Betracht. Die Antragsgegnerin hat zwar ihre sachliche Zuständigkeit mit Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG begründet, aber später allein auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG abgestellt. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG ist dabei die Generalklausel für die Fälle, in denen die Notwendigkeit eines Widerrufs trotz Nichteingreifens der anderen Tatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 unabweisbar ist (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49 Rn. 54). Ob Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG daher die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre, wie es auch Schulz in PdK Bay K-16, BayFwG, Stand September 2020, Art. 8 zu Punkt 5. vorschlägt, kann letztlich dahinstehen, da das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (dazu unten).
Auch nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG wären schwere Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich, die zu verhüten oder zu beseitigen wären. Der Begriff des schweren Nachteils ist dabei anhand der Rechtsvorschriften des materiellen Rechts, welche die Behörde zur Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts ermächtigen, zu bestimmen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49 Rn. 56). Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG ist die Bestätigung zu versagen, wenn der Kommandant fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. September 2018 – 4 ZB 17.1387 (BeckRS 2018, 23401 Rn. 10-13) zum Ausschluss eines „einfachen“ Feuerwehrdienstleistenden entschieden, dass es sich bei dem Kriterium der Eignung um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Er umfasst, wie § 9 AVBayFwG zeigt, verschiedene Aspekte in der Gestalt der körperlichen, geistig-seelischen und charakterlichen Eignung, zu der auch die in § 9 Satz 1 AVBayFwG gesondert erwähnte Zuverlässigkeit für den Feuerwehrdienst gehört.
Die Unzuverlässigkeit kann sich aus verschiedenen (vor- bzw. außerdienstlichen) Umständen und Verfehlungen ergeben, die nach Schwere, Häufigkeit und Bedeutung in ihrer Gesamtschau eine solche Schwelle erreichen, dass sie die Nicht-Aufnahme des Bewerbers in den Feuerwehrdienst bzw. spiegelbildlich dazu seine zwingende Entbindung vom Ehrenamt rechtfertigen.
a. Das Gericht zieht zur Bestimmung des Begriffs der Ungeeignetheit aus sonstigen wichtigen Gründen als Ausgangspunkt zunächst die Rechtsprechung heran, die zum Ausschluss von „einfachen“ Feuerwehrdienstleistenden ergangen ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 – 4 ZB 11.726 (BeckRS 2011, 32930 Rn. 10) insbesondere als ungeeignet an, wer seine Kameraden in massiver Weise vor Dritten der Begehung von Straftaten bezichtigt, ohne dass hierfür greifbare Belege vorliegen, da er das im Feuerwehrdienst zwingend erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstöre, dass der Schluss auf seine fehlende Eignung zwingend ist. Ebenso, wenn er seine Kameraden massiv beleidigt und in der Ehre verletzt. Unzuverlässig sei im Ergebnis derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen können. Die Feuerwehrangehörigen würden eine Gefahrengemeinschaft bilden, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt.
Nach der Entscheidung des VG München vom 22. August 2016 – M 7 SE 16.2739 (BeckRS 2016, 51332) ist unzuverlässig unter anderem derjenige, dessen Verhalten zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtstreue Anlass gibt. So ist anerkannt, dass hierunter Personen fallen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, denn im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der zu übernehmenden Führungsposition bedarf es des Respekts gegenüber der Rechtsordnung.
Beispiele für gröbliche Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Urteil des VG Würzburg vom 23. Mai 2017 – 1 K 16/527 (BeckRS 2017, 115152 Rn. 17-21) und § 10 Abs. 2 der Mustersatzung (Muster für die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren, Anlage 1 zur VollzBekBayFwG vom 28.5.2013, AllMBl. S. 217): Unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Unterschlagung von Geldern der Feuerwehr, fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen, Trunkenheit im Dienst, Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen, dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. Die Pflichten zur Befolgung der Weisung der Vorgesetzten, insbesondere des Kommandanten und des Einsatzleiters sind insbesondere verletzt, wenn der Betroffene Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie äußert oder sie vor Dritten als inkompetent hingestellt (VG München, U.v. 13.8.2014 – M 7 K 12.5982 – BeckRS 2016, 40480).
Das Verhalten darf das einen effektiven Dienstbetrieb gewährleistende Betriebsklima nicht empfindlich stören, die Autorität seiner Vorgesetzten nicht untergraben und das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht zerrütten, das die Grundlage der Gefahrengemeinschaft der Feuerwehrangehörigen bildet. Denn hierdurch kann die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigt werden, indem Abwanderungswünsche geweckt und der für die Arbeit erforderliche Zusammenhalt untergraben wird (VG München, B.v. 11.12.2012 – M 7 S 12.5999 – BeckRS 2012, 212802 Rn. 17).
Dabei ist zusätzlich zu den „einfachen“ Feuerwehrdienstleitenden die Vorbildfunktion des Feuerwehrkommandanten in den Blick zu nehmen (VG Karlsruhe, U.v. 26.6.2006 – 6 K 2361/05 – BeckRS 2006, 24311 Rn. 22).
Nach summarischer Prüfung des Sachstands, wie er im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ohne förmliche Beweisaufnahme möglich und geboten ist, ist offen, ob die Ungeeignetheit des Antragstellers aufgrund von Schwere, Häufigkeit und Bedeutung einer Verfehlung feststeht, da offen ist, ob der Antragsteller gegen Haushaltsgrundsätze und Weisungen der Antragsgegnerin (vorsätzlich) verstoßen hat. Ohne den Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich wider besseres Wissen die Drohne bestellen hat lassen, kann dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer der Vorwurf eines schweren Verstoßes nicht abschließend gemacht werden.
Für einen Verstoß spricht freilich vieles.
So wurde ihm auf seine Nachfrage vom 8. Oktober 2019 von Frau W. von der Kämmerei deutlich gemacht, dass er bei der Beschaffung derjenigen Gegenstände, die von ihm im Frühjahr 2019 im Gemeinderat als dringend notwendig dargestellt wurden, freie Hand habe, da sich der Gemeinderat damit einverstanden erklärt hat. Dies gelte, solange Haushaltsmittel auf der Stelle 9350 vorhanden sind (im Fall des Jahres 2019 also 31.400 EUR). Daraus lässt sich schließen, dass er grundsätzlich das Budget für seinen Bedarf nach Vorstellung desselben im Gemeinderat durch diesen „zugewiesen“ bekommt und nicht eigenmächtig darüber entscheiden kann. So entsprechen die Posten, die im Vorschlag vom 8. Mai 2019 von der Antragsgegnerin mit einem Haken versehen wurden, denjenigen, die der Antragsteller später in der Gemeinderatssitzung als notwendige Investitionen darstellt. Diese sollen ersichtlich auf der Haushaltsstelle 9350 verbucht werden. Bei allen anderen vorgeschlagenen Anschaffungen ist handschriftlich eine konkrete Haushaltsstelle hinzugefügt worden (vgl. z.B. Unterflurhydrantenschlüssel 0.1300.5131). Ähnlich ist es im Jahr 2020, da auf der eingereichten Budgetplanung ein vorgeschlagener erhöhter Grundansatz von 8.500 EUR durchgestrichen und 8.000 EUR daneben geschrieben wurde. Auch die vorgeschlagene Drohne mit 4.500 EUR auf Seite 2 wurde durchgestrichen und somit – unstrittig – zumindest dieses Jahr nicht genehmigt.
Ein weiteres Beispiel, das für die Genehmigungspflicht spricht, ist die E-Mail vom 20. Februar 2019, in der er Frau W. eine neue Software vorstellt, worauf diese am 12. März 2019 die Kosten hierfür nach Rücksprache mit dem Bürgermeister genehmigt hat.
Darüber hinaus schreibt Frau W. dem Antragsteller am 20. März 2020 im Anschluss an die Bitte um Übersendung des Haushaltes, dass er ihr eine Liste mit den Anschaffungen, die seiner Meinung nach sinnvoll und notwendig sind, schicken solle und sie hoffe, dass sie mit der Vorberatung Ende April in den Gemeinderat kann.
Der Antragsteller schreibt in seiner E-Mail vom 8. Oktober 2019 selbst, dass es ein Budget gebe, das am Jahresanfang festgelegt wird. Diese Festlegung hatte für das Jahr 2021 noch nicht stattgefunden. Hinzukommt, dass er durchaus eine gewisse Vorstellung davon hat, was die Antragsgegnerin unter der Haushaltsstelle 9350 fassen möchte. So schreibt er nämlich weiter, dass durch die Erhöhung des Grundbudgets künftig alle laufenden Kosten an Ersatzbeschaffung / Ausstattung gedeckt werden können. Dies zeigt, dass auch seiner Meinung nach laufende Kosten, aber eher nicht zuvor nicht vorhandene Neubeschaffungen (worunter eine Drohne zu verstehen wäre) erfasst sind. Hierfür spricht auch, dass er in der Gemeinderatssitzung am 28. Mai 2019 den Wartungsaufwand und die Kosten für Verschleißteile sowie für aufgrund geänderter Vorschriften zu ersetzende Gerätschaften unter dieser Haushaltsstelle nennt.
Das Gericht geht nach eigener Sichtung der Akten und mangels detaillierter Erläuterung der Antragsgegnerin davon aus, dass das Verfahren dergestalt ist, dass im Frühjahr eines jeden Jahres (nach April) eine Gemeinderatssitzung stattfindet, in der über den Haushalt beschlossen wird. In dieser Frühjahrszeit besteht eine sogenannte „haushaltsfreie Zeit“. Hierfür spricht, dass der Antragsteller seine Budgetplanung für das Jahr 2019 erst am 8. Mai 2019 vorgeschlagen hat, die am 28. Mai 2019 beschlossen wurde und seine Budgetplanung für das Jahr 2020 von Frau W. am 18. März 2020 angefragt wurde und der Antragsteller diese am 1. April 2020 übersendete. Zu der folgenden Gemeinderatssitzung soll insbesondere der Feuerwehrkommandant seinen Bedarf sowie Wünsche vortragen. Werden diese dann genehmigt, hat der Kommandant hinsichtlich dem Zeitpunkt der Bestellung und Herstellerauswahl freie Hand, auch mit gewissem finanziellen Spielraum (z.B. höherer Preis aufgrund erhöhter Nachfrage oder neuerem Modell). Darüber hinaus besteht ein gewisser Puffer – wie es der Bürgermeister am 25. Februar 2021 beschreibt -, der für Unvorhersehbares eingeräumt wird. Dazu gehören insbesondere Ersatzbeschaffungen.
Für dieses Verfahren spricht auch die E-Mail vom 12. März 2019, die zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als (wohl) noch kein Haushalt verabschiedet war, weshalb der Antragsteller auch eine Genehmigung für die Umstellung der Software benötigte. In dieser haushaltsfreien Zeit sollen wohl größere Ausgaben vermieden werden und Beschaffungen erst nach der Gemeinderatssitzung getätigt werden. Unaufschiebbare Geschäfte müssen naturgemäß aber getätigt werden können, wofür unter anderem die Haushaltsstelle 9350 vorgesehen ist.
So wäre nach Auffassung des Gerichts beispielsweise die Anschaffung der 2019 beantragten Ersatzkleidung für Atemschutzgeräteträger zulässig gewesen, da diese im Jahr 2019 für 2020 und 2021 je zur Hälfte genehmigt wurden.
Von diesem grundsätzlichen Verfahren müsste der Antragsteller angesichts seiner bereits 3,5- jährigen Amtszeit auch Kenntnis gehabt haben. Gleichzeitig aber bleibt nicht unberücksichtigt, dass das Verfahren nicht ohne eine gewisse Intransparenz abläuft. Der Titel 9350 ist mit der Beschreibung „Erwerb von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens“ sehr weit gefasst und nicht explizit auf Ersatzbeschaffungen beschränkt. Es besteht nach Auffassung des Gerichts durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Verfahren umgehen wollte, indem er nach mindestens zweimaliger Ablehnung der Drohne (generell oder für bestimmte Jahre) schlicht den seiner Auffassung nach freier verfügbaren Grundansatz für die Beschaffung heranziehen wollte, bevor er in der Haushaltssitzung erneut eine Ablehnung erhalten würde, wenn er ein zusätzliches Budget für die Drohne beantragen würde. Hierfür spricht, dass Herr H. (Vorsitzender des Feuerwehrvereins) angegeben hat, dass der Antragsteller ihm gegenüber Anfang des Jahres behauptete, dass die Drohne mit der Gemeinde abgeklärt sei, aber es zunächst zwischen ihnen beiden bleiben solle, dass er die Drohne auf den Feuerwehrverein anmelden wolle.
Deutlich wird jedenfalls, dass in der Definition der Haushaltsstelle 9350 Missverständnisse oder fehlende Kommunikation vorherrschen. Insbesondere da der Antragsteller offensichtlich die Haushaltsstelle 9530 anders definiert / definieren will und das der Antragsgegnerin bekannt ist. In seinem der Gemeinderatssitzung vorausgehenden Vorschlag vom 8. Mai 2019 erklärt er, dass er Wartungs- und Reparaturkosten nicht unter diese Haushaltsstelle definiert. Auch wird in der E-Mail vom 8. Oktober 2019 deutlich, dass er nach eigenen Angaben „absolut“ kein Verfahren möchte, in dem er für jede Anschaffung nachfragen muss. Er versteht es so, dass er alles, was über dem Grundansatz von 8.000 EUR liegt, der Antragsgegnerin meldet, um es im Gemeinderat zu beschließen. Er bemängelt, dass von dem in den Jahren 2017 und 2018 angewandten Verfahren nun wieder abgewichen werde.
Dieses mögliche Missverständnis könnte durch die E-Mail des stellvertretenden Kommandanten … F. in gewisser Weise als bestätigt gesehen werden, wonach dieser wohl ebenfalls davon ausgeht, dass die Feuerwehr sich „von ihrem Budget“ eine Drohne kaufen könne.
Dass und ob der Antragsteller wusste oder zumindest wissen musste, dass sein Vorgehen so wahrscheinlich nicht vorgesehen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass nach summarischer Prüfung nicht klar geregelt scheint, wie mit dem Grundansatz verfahren werden darf, wenn ein Haushaltsbeschluss noch nicht stattgefunden hat. Dies ist letztlich nicht nachgewiesen und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht aufklärbar; auch ob es ein generelles Anschaffungsverbot eine Drohne betreffend gegeben hat, zumal die Antragsgegnerin hierzu – mit Ausnahme der Behauptung von mehreren persönlichen und telefonischen Gesprächen – keine Ausführungen gemacht hat (insbesondere zu Zeit, Ort und Teilnehmern des Gesprächs sowie Kontext der Ablehnung). Auch der stellvertretende Kommandant … F. kann sich nicht mehr daran erinnern, dass der Bürgermeister die Beschaffung der Drohne beim Gesprächstermin am 14. Dezember 2020 abgelehnt hat.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass das Geschehen um die Vorlage der Rechnungen und die Spende weitgehend ungeklärt gelassen wurde. Während die Antragsgegnerin sich die Frage stellt, warum der Antragsteller die Rechnung vorgelegt hat, wenn er die Option offen lassen wollte, dass die Wärmebildkamera aus Mitteln des Feuerwehrvereins bezahlt wird, hat sich bereits in der Gemeinderatssitzung am 25. Februar 2021 ergeben, dass die Spende nicht zweckgebunden war und bislang kein Antrag (insbesondere des Antragstellers) über deren Verwendung beim Feuerwehrverein gestellt worden ist. Der Antragsteller ist auch nicht verfügungsbefugt das Vereinsvermögen betreffend, wie die Antragsgegnerin zutreffenderweise feststellte. Auch rügt Frau H. von der Antragsgegnerin in ihrer E-Mail vom 11. Februar 2021, dass der Antragsteller die zweite Rechnung vorenthalten habe, woraufhin dieser sie dann mit der Bitte um Begleichung übermittelt.
In die Gesamtwürdigung, die zur Feststellung eines wichtigen Grundes erforderlich ist, wäre auch miteinzubeziehen gewesen, dass nicht der Antragsteller selbst den Bestellvorgang übernommen hat, sondern der Feuerwehrmann W. Insofern wäre auch – nachdem die Antragsgegnerin dies als gravierend einstuft – aufzuklären gewesen, welche Anweisungen dieser vom Antragsteller erhalten hat und ob die Betitelung der Antragsgegnerin als „knausrig“ dem Dafürhalten des Herrn W. oder des Antragstellers entspringt.
b. Unter Berücksichtigung obiger Hintergründe und Ungewissheiten kommt es nach Auffassung der Kammer besonders auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Rahmen des Widerrufs an. Insofern ergibt die summarische Prüfung einen Ermessensfehler, der den Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs nicht nur offen (dazu a.), sondern überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Hierzu ist anzumerken, dass Frau H. von der Antragsgegnerin bereits am 17. Februar 2021 um 13:31 Uhr den Bayerischen Gemeindetag mit den Worten kontaktierte, dass die Antragsgegnerin sich aktuell leider damit beschäftigen müsse, inwieweit der Widerruf der gemeindlichen Bestätigung gegenüber dem Ersten Feuerwehrkommandanten möglich ist. Auch fragt sie, ob es denn erforderlich sei den Kommandanten vorher anzuhören, da die Vergehen schließlich sehr klar darstellbar und nachweisbar seien (Ignorieren von Vereinbarungen, Handeln entgegen Anweisungen des Bürgermeisters, Täuschungsversuch, versuchter Betrug). Auch seien sie nicht von der Hand zu weisen und eine Entkräftigung scheine aussichtslos.
Dies lässt auf einen Ermessensfehler schließen, da die Entscheidung über den Widerruf wohl intern schon gefällt war, als der Kläger noch nicht einmal auf die E-Mail geantwortet hatte, in der ihm die Vorwürfe gemacht wurden.
Hierzu dürfte auch beigetragen haben, dass der Gemeindetag, nachdem er lediglich über die mitgeteilten Schlagworte informiert wurde, geäußert hat, dass die Gründe „allemal“ reichen, sodass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für ausreichend abgesichert erachtet hat. Zwar wurde dem Vertreter des Gemeindetags der Bescheidsentwurf noch zur Prüfung übermittelt, aber in diesem ist die gegensätzliche Schilderung des Antragstellers nur stellenweise aufgenommen und nicht hinreichend gewürdigt, sodass der Gemeindetag erneut davon ausging, dass alles zutreffe. Es wird im Bescheid aber letztlich lediglich festgestellt, dass die Schilderung des Antragstellers nicht zutreffe.
Im Bescheid wird sodann in den rechtlichen Ausführungen festgehalten, dass die Antragsgegnerin keine andere Wahl habe und ihre gemeindliche Bestätigung zu widerrufen habe. Dass die Antragsgegnerin sich damit auseinandergesetzt hat, wie der Antragsteller dazu kommen habe können, von dem Beschaffungsverfahren auszugehen, das er beschrieben hat, ist nicht ersichtlich.
Aus Verhältnismäßigkeitsgründen dürfen andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sein oder müssen sich bereits als erfolglos erwiesen haben (BayVGH, B.v. 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – BeckRS 2018, 23401 Rn. 13). Das Landratsamt … ging davon aus, dass der Antragsteller anzuhören und während der Anhörungszeit suspendiert werden solle. Zu diesem Vorgehen hat sich die Antragsgegnerin aber nicht entschlossen, da lediglich eine – ihrer Auffassung nach zu weitreichende – Suspendierung von der Feuerwehr „als Ganzes“ in Betracht gezogen wurde, nicht aber vom Amt des Feuerwehrkommandanten. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller in seiner E-Mail vom 17. Februar 2021 erklärte, dass durch die Feuerwehr bis zur abschließenden Klärung des Beschaffungsverfahrens keine neuen Beschaffungsvorgänge angestoßen werden. Eine vorläufige Suspendierung vom Amt wäre angesichts obiger Hintergründe und bis zu deren Klärung möglich gewesen, zumal ein Stellvertreter des Ersten Kommandanten vorhanden ist und auf diese Weise im Interesse der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr – welche von wesentlicher Bedeutung ist – eine ausreichend schnelle Lösung gefunden werden kann. Der Sachverhalt stellt sich auch nicht so dar, dass die Differenzen schon längere Zeit anhalten oder mehrmals aufgetreten sind.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids ist anzuordnen, da diese als begleitende Verfügung das Schicksal der Hauptverfügung teilt.
3. Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht, kann daher dahinstehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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