IT- und Medienrecht

Zulässigkeit von § 5 ARB 2000

Aktenzeichen  33 S 74/15

Datum:
19.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VersR – 2016, 844
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
BGB § 305c Abs. 1, § 307

 

Leitsatz

1. Bei § 5 Nr. 1 a S. 2 ARB 2000 handelt es sich um eine primäre Risikobeschränkung, die ihre Grundlage in einem Kompromiss hat, nämlich der Abwägung zwischen dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung sachlich nicht gebotener Mehraufwendungen und dem Interesse des VN an möglichst wirksamer Verfolgung seiner rechtlichen Belange. Die Klausel benachteiligt den VN auch nicht unangemessen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Unangemessenheit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass § 5 Nr. 1a S. 2 ARB die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Zweitanwalts auch in einem Zivilverfahren vor dem Bundesgerichts beschränkt, da es für die sachgerechte Vertretung vor dem BGH nicht erforderlich ist, dass der erst- bzw. zweitinstanzlich tätige Rechtsanwalt weiterhin beauftragt bleibt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

14 C 302/15 2015-09-15 Endurteil AGCOBURG AG Coburg

Gründe

Landgericht Coburg
Az.: 33 S 74/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 19.02.2016
14 C 302/15 AG Coburg
Das Urteil ist rechtskräftig
…, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
…, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:
In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte: …
gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: …
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Coburg – 3. Zivilkammer – durch den Präsidenten des Landgerichts Lohneis, die Richterin am Landgericht Huber und die Richterin am Landgericht Lindner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2016 folgendes
Endurteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 15.09.2015, Az. 14 C 302/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 925,82 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angegriffenen Urteils sowie den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 22.10.2015.
Für den zweiten Rechtszug sind folgende Ergänzungen veranlasst:
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Freistellungsansprüche in vollem Umfange weiter. Er behauptet, er habe Herrn … aus der … gebeten die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu prüfen. Diese Prüfung habe Herr … auch vorgenommen, jedoch den Kläger darauf hingewiesen, dass die … beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen seien. Der Kläger habe sodann die …, die über eine entsprechende Zulassung beim Bundesgerichtshof verfügen, beauftragt, welche die Nichtzulassungsbeschwerde begründeten. Es sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass Herr … ebenfalls an der Erstellung dieses Entwurfs maßgeblich beteiligt gewesen sei.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die vom Amtsgericht zitierte Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht einschlägig sei, da es hier nicht um eine Vertretung im Landgerichtsbezirk, sondern vor dem Bundesgerichtshof gehe. Es sei unerheblich, wo die …nsässig sei. In jedem Falle seien sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weshalb sie zwingend eine weitere Anwaltskanzlei hätten einschalten müssen. § 5 Ziffer 1 a der Versicherungsbedingungen sei im Übrigen unwirksam, weil sie überraschend sei. Zudem beschränken sie den Versicherungsnehmer unangemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass die in erster und zweiter Instanz tätigen … den gesamten Sachverhalt präsent hatten und demzufolge in der Lage gewesen seien, die gesamte Problematik auch aus juristischer Sicht den Verfahrensbevollmächtigten für die dritte Instanz zu erläutern. Sie hätten im Übrigen die kompletten Unterlagen inklusive ihrer Handakte an die Prozessbevollmächtigten der dritten Instanz übermittelt. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, dass sich der Kläger selbst auf die Suche nach einem BGH-Anwalt machen müsse, um dann nach … zu reisen, um dort wiederum diesem BGH-Anwalt den Sachverhalt aus seiner Ansicht darzustellen verbunden mit dem Auftrag, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu führen. Zudem habe die Beklagte eine Kostenzusage für die dritte Instanz übermittelt, ohne entsprechende Einschränkungen zu machen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die von der … durchgeführte Überprüfung nicht durch die erteilte Kostenzusage gedeckt sei, sondern der Kläger sich selbst an die BGH-Anwälte zu wenden habe.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Coburg vom 15.09.2015 – 14 C 302/15 – verurteilt, die Klägerin von der Forderung der … gem. der Rechnung vom 14.01.2015, Rechnungs-Nummer 0513-15-0043 durch Zahlung in Höhe von 925,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage durch Zahlung auf das Konto der … freizustellen.
Der Kläger beantragt weiter, die Revision zuzulassen, da die Frage, ob die ARB 2000 wirksam seien, vom Bundesgerichtshof zu klären sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen in § 5 ARB 2000 die streitgegenständlichen Kosten des Verkehrsanwaltes nicht zu erstatten seien, weil der Verkehrsanwalt nicht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers niedergelassen sei. Es sei auch in erster Instanz nicht unstreitig gewesen, dass die … die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich inhaltlich beeinflusst hätten. Hierzu sei klägerseits in erster Instanz nichts vorgetragen gewesen. Darüber hinaus seien BGH-Rechtsanwälte spezialisierte Anwälte, die keiner Beratung durch andere Anwälte bedürfen. Bei dem Revisionsrechtszug handele es sich nicht um eine Tatsacheninstanz, so dass nichts vorbereitet werden müsse, was nicht bereits in der Gerichtsakte vorhanden sei. BGH-Anwälte prüften die ergangenen Entscheidungen lediglich auf revisionsrechtliche Besonderheiten und benötigten für ihre Beauftragung lediglich die anzugreifende Entscheidung, wobei sie üblicherweise Akteneinsicht in die Gerichtsakte nähmen. Nach der Verkündung der Entscheidung in zweiter Instanz bestehe kein Raum mehr für die Tätigkeit, die von den Klägervertretern beschrieben werde. Zudem sei bereits erstinstanzlich bestritten gewesen, dass der Kläger die … mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei es das Risiko des Klägers, dass er Rechtsanwälte beauftragt, die sein Verfahren – mangels Zulassung beim Bundesgerichtshof – nicht erfolgreich führen könnten. Auch sei die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht unwirksam. Dem Kläger werde keineswegs die Möglichkeit genommen, sich sachgerecht vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Über seine Tätigkeit bis zum Berufungsurteil hinaus habe Herr … zu der Interessenwahrnehmung des Klägers nichts mehr beitragen können. Der Kläger müsse sich auch nicht selbst auf die Suche nach einem BGH-Anwalt begeben. Die Beklagte stehe dem Versicherungsnehmer bei Unterstützungsbedarf mit einem Rat zur Seite. Die Tätigkeit eines Verkehrsanwalts erfasse diese Auswahl nicht. Der Kläger habe zudem bewiesen, dass er mit seinen Rechtsanwälten schriftlich korrespondieren wollte. Dies werde daraus ersichtlich, dass er eben keinen in seinem Landgerichtsbezirk ansässigen Anwalt gewählt habe, sondern auch mit den …, die nicht im Landgerichtsbezirk des Klägers ansässig seien, schriftlich korrespondiert habe. Dies habe er auch mit den BGH-Rechtsanwälten zweifelsohne tun können. Auch handele es sich nicht um eine überraschende Klausel, da beim Versicherungsnehmer keine Erwartungshaltung dahingehend bestehe, dass der Rechtschutzversicherer nicht erforderliche Kosten decke. Entsprechend § 1 der ARB 2000 decke der Rechtschutzversicherer nur die erforderlichen Kosten. Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach auch im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten nicht erstattungsfähig seien, die dadurch entstehen, dass Erfolgsaussichten der (gegnerischen) Nichtzulassungsbeschwerde vorab auch von den erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geprüft würden. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.01.2007 keine inhaltlichen Zweifel an der Klausel geäußert, sondern ausdrücklich auf deren exakte tatbestandliche Voraussetzungen hingewiesen. Auch das Landgericht Berlin habe die Wirksamkeit der Klausel in seiner Entscheidung vom 22.07.2013 nicht in Zweifel gezogen. Auch habe die Beklagte keine Erläuterung in der Deckungszusage für die dritte Instanz abgeben müssen, da die Beklagte hierin ausdrücklich nur Deckung im Rahmen des Versicherungsvertrages zugesagt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag kein Anspruch auf Erstattung einer 1,0 Verfahrensgebühr Verkehrsanwalt Nr. 3400 VV RVG für die dritte Instanz zu.
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Ziffer 1. a) der vereinbarten Versicherungsbedingungen ARB 2000 sind die geltend gemachten Vergütungsansprüche in der bestehenden Rechtschutzversicherung nicht erstattungsfähig.
Danach trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
Soweit der klägerische Vortrag dahin geht, dass … selbst in dritter Instanz beauftragt gewesen sei, also einen Auftrag vom Kläger erhalten hat, die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen bzw. an der Erstellung der Nichtzulassungsbeschwerde mitgewirkt hat, wurde dieses Vorbringen von der Beklagtenseite bereits erstinstanzlich bestritten und vom Kläger trotz dieses Bestreitens nicht nachgewiesen. Unstreitig ist jedoch zwischen den Parteien, dass der Kläger die … in … in dritter Instanz mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat, was auch die Prüfung der Erfolgsaussichten beinhaltet. Die Gebühren dieses Hauptbevollmächtigten wurden von der Beklagten reguliert. Wenn der Kläger – was bestritten und nicht nachgewiesen wurde – daneben einen weiteren Rechtsanwalt in dritter Instanz beauftragt, der jedoch diesen Auftrag – mangels Zulassung beim Bundesgerichtshof – nicht ausführen kann, ist dies sein eigenes Risiko; diese Kosten sind jedenfalls von der Beklagten nicht zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht für weitere Kosten neben denen des Hauptbevollmächtigten nur im Rahmen des § 5 Ziffer 1.a) der Versicherungsbedingungen.
Soweit der Kläger seinen Gebührenanspruch darauf stützt, dass er lediglich die Korrespondenz mit den Hauptbevollmächtigten für den Kläger geführt hat – dies legt seine Abrechnung nahe, in der die Verkehrsanwaltsgebühr 3400 VV RVG berechnet ist – liegen jedoch eindeutig die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit nicht vor, da der beauftragte Rechtsanwalt … nicht im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässig ist.
2. § 5 Abs. 1 a Satz 2 der ARB 2000 ist nicht gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. Sie ist auch nicht überraschend, § 305 c Abs. 1 BGB.
Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es handelt sich nicht um eine ungewöhnliche Klausel, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Von vorneherein ist dem Versicherungsnehmer aufgrund der Regelung in § 1 der ARB 2000 klar, dass der Rechtsschutzversicherer nur die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten trägt. Bei § 5 Ziffer 1.a) Satz 2 der ARB 2000 handelt es sich um eine primäre Risikobeschränkung, die ihre Grundlage in einem Kompromiss hat, nämlich der Abwägung zwischen dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung sachlich nicht gebotener Mehraufwendungen und dem Interesse des Versicherungsnehmers an möglichst wirksamer Verfolgung seiner rechtlichen Belange, vgl. Bauer in Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Aufl., Rdn. 65 zu § 5 ARB 2000. Insoweit ist es keineswegs überraschend, dass der Rechtsschutzversicherer, der lediglich die erforderlichen Kosten übernimmt, für den Fall, dass eine große Entfernung zwischen Gerichtsort und Wohnsitz des Versicherungsnehmers besteht, nicht uneingeschränkt alle Gebühren eines Verkehrsanwalts übernehmen will. Hintergrund ist, dass dem Versicherungsnehmer, dessen Wohnsitz sich weit vom Gerichtsort entfernt befindet und dessen Hauptbevollmächtigter ebenfalls woanders ansässig ist, der persönliche Kontakt zu einem Verkehrsanwalt ermöglicht werden soll. Dies wird in aller Regel nur dann möglich sein, wenn der Verkehrsanwalt sich in räumlicher Nähe zum Versicherungsnehmer befindet, so dass es sachgerecht erscheint, die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren auf den Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers zu begrenzen.
Dass es sich hierbei keineswegs um eine überraschende Klausel handelt, zeigt auch ein Vergleich mit den ARB 2010, die eine ähnliche Regelung enthalten, die die Erstattungsfähigkeit sogar noch weiter einschränkt, nämlich auf die erste Instanz.
Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm nicht die Möglichkeit genommen, sich sachgerecht vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Allein die Tatsache, dass es zweckmäßig erscheint, auch die erst- und zweitinstanzlich beauftragten Anwälte als Korrespondenzanwälte anzuerkennen, auch wenn sie nicht im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässig sind, weil diese bereits eingearbeitet sind und damit Kenntnisse über Verfahrensablauf und Zusammenhänge haben, führt keineswegs zur Unwirksamkeit der Klausel. Es ist nämlich zur sachgerechten Vertretung vor dem Bundesgerichtshof nicht erforderlich, sachgerecht oder üblich, dass die erst- und zweitinstanzlich tätigen Anwälte ihre eigene Handakte für den Revisionsanwalt zusammenstellen und übersenden, über Verfahrensabläufe und Zusammenhänge berichten, Erläuterungen zur Rechtsprechung zur Verfügung stellen sowie die Nichtzulassungsbeschwerde prüfen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich ausnahmslos um solche des Hauptbevollmächtigten in dritter Instanz. Für all diese Tätigkeiten erhält der Hauptbevollmächtigte in dritter Instanz seine Vergütung. Er ist in der Lage, selbstständig Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu nehmen und die Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen und vorzubereiten. Bei der Revision handelt es sich nicht um eine Tatsacheninstanz. Die zuletzt ergangene Entscheidung wird nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Wie die Beklagte richtig ausführt, konnte … über seine Tätigkeit bis zum Berufungsurteil hinaus zur Interessenwahrnehmung des Klägers nichts mehr beitragen. Dem Kläger ist – auch unter Anwendung des § 5 Ziffer 1.a) der Versicherungsbedingungen – eine sachgerechte Vertretung auch vor dem Bundesgerichtshof möglich. Die Übernahme lediglich der Korrespondenzanwaltskosten für einen ortsansässigen Korrespondenzanwalt soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, trotz des weit entfernt liegenden Gerichtsorts persönlichen Kontakt zu einem Anwalt zu halten, um nicht weite Reisen zum Hauptbevollmächtigten zurücklegen zu müssen bzw. nicht nur schriftlich kommunizieren zu müssen. Diese Möglichkeit wird ihm gewährt, indem er die Kosten für einen „ortsansässigen“ Verkehrsanwalt erstattet erhält.
Richtig führt auch die Beklagte aus, dass BGH-Anwälte spezialisierte Rechtsanwälte sind, die keiner Beratung durch die Vorinstanzler bedürfen. Sie prüfen lediglich eine bereits zwei Instanzen durchlaufende Angelegenheit spezifisch auf die revisionsrechtlichen Besonderheiten. Einer besonderen Beratung, Vorbereitung oder Erläuterung von Verfahrensabläufen, Zusammenhängen oder Rechtsprechung durch die erst- oder zweitinstanzlich tätigen Anwälte ist nicht angezeigt und wäre im Übrigen auch im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO nicht möglich. So hat der BGH in seinem Beschluss vom 10.07.2012, Az: XI ZB 7/12, ausgeführt: „Bei dieser Sachlage entsprach es nicht der gebotenen sparsamen Prozessführung, die Erfolgsaussichten der (gegnerischen) Nichtzulassungsbeschwerde vorab auch von den erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten prüfen zu lassen“.
3. Die Beklagte musste auch in der von ihr erteilten Deckungszusage für die dritte Instanz keinen Hinweis darauf geben, welche Kosten im Einzelnen erstattungsfähig sind bzw. dass die Kosten der … in dritter Instanz nicht erstattungsfähig sind. Die Beklagte hat ausdrücklich nur Deckung im Rahmen des Versicherungsvertrages zugesagt. Es besteht keine Pflicht eines Rechtsschutzversicherers, im Rahmen einer Deckungszusage auf konkret erstattungsfähige einzelne Kosten hinzuweisen bzw. ausdrücklich mitzuteilen, welche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Eine solche Verpflichtung existiert nicht, da sich die erstattungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Der Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt offenkundig nicht vor.
Die Sache hat aber auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Sache entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn in Literatur und Instanzrechtsprechung zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache beispielsweise nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängt, aber nicht ersichtlich ist, dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist, vgl. Kessal-Wulf in BeckOK, ZPO, 18. Edition, Rdnr. 20 zu § 543 mit Rechtsprechungsnachweisen. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Auslegung der Klausel in Rechtsprechung oder Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist. Zur Frage der Unwirksamkeit des § 5 Ziffer 1.a) der ARB 2000 liegen – soweit ersichtlich – weder Äußerungen in der Rechtsprechung noch Literaturmeinungen vor. Zwar hat tatsächlich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.01.2007, Az: IV ZR 249/05, die entsprechende Vorgängerklausel in den ARB 1975 (dort § 2 Ziffer 1.a) angewendet, ohne eine Unwirksamkeit der Klausel überhaupt nur anzusprechen. Auch das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 22.07.2013, Az: 23 S 25/13, eine Vorgängerklausel, nämlich § 5 Ziffer 1.a) der ARB 1994 als wirksam nach den §§ 307 ff. BGB angesehen. Sonstige Rechtsprechung oder Literaturmeinungen sind nicht bekannt. Vielmehr gehen sämtliche bekannte Literaturstimmen wie selbstverständlich von einer Wirksamkeit der Klausel aus. Nichts anderes kann daraus abgeleitet werden, dass Kommentatoren, die sich mit § 5 der ARB befasst haben, diese Frage nicht einmal eine Erwähnung wert ist. Es gibt mithin lediglich zwei Entscheidungen, u. a. eine des BGH, die offensichtlich die Vorgängerklauseln für wirksam gehalten haben, wobei sich diese Klauseln jedoch im Wortlaut von der hier streitgegenständlichen Klausel unterscheiden. In den ARB 75 und 94 gab es nämlich die Einschränkung der Ortsansässigkeit des Korrespondenzanwalts am Wohnort des Versicherungsnehmers noch nicht, d. h. nach den alten Klauseln 75 und 94 wären die streitgegenständlichen Gebühren wohl zu erstatten gewesen. Hinsichtlich § 5 Ziffer 1.a) der ARB 2000 und der noch weiter einschränkenden Ausgabe der ARB 2010 liegen jedoch ersichtlich keine Rechtsansichten vor. Eine Klärungsbedürftigkeit scheidet daher aus.
Nach Krüger in MüKo, ZPO, 4. Auflage, Rdnr. 7 zu § 543 soll eine Klärungsbedürftigkeit jedoch auch dann gegeben sein, wenn die Rechtsfrage in veröffentlichten Entscheidungen – soweit ersichtlich – noch nicht erörtert wurde und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also bisher weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich lediglich um eine Literaturansicht. Obergerichte halten eine Klärungsbedürftigkeit durchweg nur dann für gegeben, wenn die entsprechende Rechtsfrage tatsächlich kontrovers diskutiert wird, vgl. OLG Köln, NJW 1960, Seite 2150; OLG München, GRUR 1979, 546. Wie sich aus der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 5 Ziffer 1.a) ARB 2000 sowie den entsprechenden Vorgänger- und Nachfolgevorschriften ergibt, wurde die Klausel bislang von niemandem, weder einer Literaturansicht noch einem Gericht für unwirksam angesehen. Sämtliche Kommentierungen und Entscheidungen zu dieser Klausel gehen – wie selbstverständlich – stillschweigend ohne das Problem überhaupt anzusprechen davon aus, dass die Klausel wirksam ist. Eine Klärungsbedürftigkeit scheidet deshalb aus, auch wenn höchstrichterlich zu dieser konkreten Klausel noch keine Rechtsprechung existiert und auch wenn der Ausgang einen größeren Personenkreis betrifft, vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2009, Az: 8 U 1540/08, Rdn. 20.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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