IT- und Medienrecht

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, Kapazitätserschöpfung, Infektionsschutzrechtliches Veranstaltungsverbot, Fehlende Durchgriffsmöglichkeit der Gemeinde auf Privatrechtssubjekt

Aktenzeichen  M 7 E 21.1055

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10450
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 21
BayIfSMV § 5 12.
BayIfSMV § 7 12.
GG Art. 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen die Zulassung zum C.-A.-Saal des G. für die Durchführung einer Veranstaltung mit dem Titel „Apartheid durch den Staat Israel: Das Wegschauen der deutschen Politik“ mit 50 Teilnehmern am Samstag, den 20. März 2020 von 14 bis 18 Uhr zu verschaffen.
Mit E-Mail vom 25. Januar 2021 teilte der Antragsteller zu 1) der G. M. GmbH (im Folgenden: G. GmbH) mit, dass er und die Antragstellerin zu 2) einen Raum im G. für o.g. Veranstaltung mieten wollten. Ein Covid-19-konformes Hygienekonzept für die Veranstaltung liege entsprechend den rechtlichen Vorgaben vor. Hierauf erwiderte die G. GmbH mit E-Mail vom 26. Januar 2021, dass am 20. März 2021 keine Kapazitäten mehr frei seien. Es sei zudem fraglich, ob zu diesem Zeitpunkt Veranstaltungen schon wieder stattfinden dürften, was momentan bis einschließlich 28. Februar 2021 nach der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht der Fall sei. Nachdem seitens der Antragsteller Interesse auch an anderen Tagen im März bekundet worden war, wurde seitens der G. GmbH mit E-Mail vom 27. Januar 2021 mitgeteilt, dass die Veranstaltung aufgrund des politischen Themas abgelehnt werde. Dies sei zunächst überlesen worden.
Mit Fax vom 26. Januar 2021 beantragten die Antragsteller bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin die Genehmigung der o.g. Veranstaltung im C.-A.-Saal des G., hilfsweise in einem anderen geeigneten Raum im G. Ein Covid-19-konformes Hygienekonzept für die Veranstaltung liege entsprechend den rechtlichen Vorgaben vor.
Mit Schreiben des Veranstaltungs- und Versammlungsbüros der Antragsgegnerin (im Folgenden: Veranstaltungsbüro) vom 3. Februar 2021 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie laut § 5 Satz 1 der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung alle Veranstaltungen in Bayern untersagt seien. Dieses Veranstaltungsverbot gelte zunächst bis zum 14. Februar 2021. Allerdings könne auch darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt keine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt werden, da gemäß den aktuellen politischen Absichtserklärungen zumindest das Veranstaltungsverbot verlängert werden dürfte.
Auf die Erkundigung der Antragsteller mit E-Mail vom 3. Februar 2021 hin, ob die Veranstaltung im G. genehmigt werden würde, falls es die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im März zulassen sollten, erwiderte das Veranstaltungsbüro mit E-Mail vom 4. Februar 2021, dass aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen und mangels Kenntnis der Rechtslage zum 20. März 2021 keine abschließende Beurteilung des Antrags erfolgen könne. Grundsätzlich gelte derzeit ein landesweites Veranstaltungsverbot. Die weitere Entwicklung der Rechts- und Genehmigungslage sei derzeit aufgrund des volatilen Infektionsgeschehens nicht absehbar. Es könne daher generell keine Aussage zur Einschätzung der Zulässigkeit von Veranstaltungen am 20. März 2021 gegeben werden.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2021 teilten die Antragsteller mit, dass es ihnen bewusst sei, dass das Infektionsgeschehen im März und somit die Zulässigkeit von Veranstaltungen aufgrund der möglicherweise anhaltenden Coronabeschränkungen nicht absehbar seien. Es gehe ihnen eher darum, inwieweit ihre Veranstaltung nach Ablauf der Infektionsschutzmaßnahmen genehmigt würde, sprich für ein Datum, sobald es die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlaube. Wenn es am 20. März 2021 nicht möglich sein sollte, dann natürlich für ein Datum, wenn es wieder erlaubt sein werde. Daraufhin teilte das Veranstaltungsbüro mit E-Mail vom 11. Februar 2021 mit, dass es sich bei der Örtlichkeit „G.“ um eine genehmigte Versammlungsstätte handele. Nach Aufhebung des allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots werde keine sicherheitsrechtliche Genehmigung seitens des Veranstaltungsbüros benötigt, sofern die genehmigten Besucherzahlen und Bestuhlungspläne eingehalten würden.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 haben die Antragsteller am selben Tag Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien Münchner Bürger. Zusammen mit Herrn G. verklagten sie als palästinensischjüdischdeutsche Initiative den Bundestag wegen des Bundestagsbeschlusses „Antisemitismus entschlossen entgegentreten – BDS bekämpfen“. Zur Vorstellung der Situation in Israel und Palästina, ihrer Klage und der Situation von Menschenrechtsaktivistinnen und – aktivisten in Deutschland hätten die drei Personen vor, in M. eine Veranstaltung mit dem antragsgemäßen Titel durchzuführen. Die Antragsgegnerin sei hundertprozentiger Eigentümer der G. GmbH und dieser gegenüber weisungsbefugt. Den Antragstellern stünde als Einwohnern der Stadt M. aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) und Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 und 11 EMRK die Nutzung des beantragten Raumes, hilfsweise anderer städtischer Räumlichkeiten zu einem anderen Termin zu. Das auf Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO gestützte Begehren auf Zulassung zur Benutzung sei von der satzungsmäßig festgelegten Zweckbestimmung dieser kommunalen Einrichtung gedeckt. Einschränkungen würden nicht durch die AGB der G. GmbH festgelegt. Für den G. bestünden auch keine anderen Beschränkungen für die Art der geplanten Veranstaltung. Politische Diskussionsveranstaltungen würden laut diverser aktueller – als Anlage 4 beigefügter – Veranstaltungsankündigungen des G. durchgängig erlaubt und durchgeführt. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Ausführlich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 12. Dezember 2020 geurteilt (Az. 4 B 19.1358), dass ein Verbot von Veranstaltungen zu dem Themenkomplex Palästina und Israel gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verstoße und die in diesem Fall beantragte Veranstaltung zugelassen werden müsse. Die Antragsgegnerin habe die Veranstaltung aus dem Widmungszweck, dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK, dass auch öffentlich umstrittene Veranstaltungen von der Antragsgegnerin geschützt werden müssten, zuzulassen. Es drohten wesentliche Nachteile und Gefahren, die die Eilbedürftigkeit begründeten. Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar. Die Antragsteller könnten die Veranstaltung nicht durchführen, sollte keine Entscheidung durch das Gericht erfolgen. Die Hilfsanträge würden für den Fall gestellt, dass die Räume des G. nicht an dem avisierten Tag verfügbar seien.
Die Antragsteller beantragen,
1.die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin und dem Antragsteller für die Durchführung der Veranstaltung „Aparheid durch den Staat Israel: Das Wegschauen der deutschen Politik“ am 20. März 2021 von 14 bis 18 Uhr den C.-A.-Saal im G. M., R2. Str. 5, 8… M., hilfsweise einen anderen Raum und/oder zu einem anderen verfügbaren Termin im G. M., durch Einwirkung auf die G. M. GmbH zu verschaffen;
2.weiter hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin und dem Antragsteller für die Durchführung der Veranstaltung den Saal in der 3. Etage (großer Saal) des Literaturhauses (S.platz 1, 8… M.), hierzu hilfsweise den Konferenzraum des Baureferats 8 (F. straße 40) zu verschaffen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin sei die alleinige Gesellschafterin der G. GmbH, welche als Beteiligungsgesellschaft für den Betrieb des G., insbesondere für die Vermietung der Gebäudeteile, zuständig sei. Gegenstand des Unternehmens sei ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages die Anmietung und der Betrieb des G. einschließlich der Durchführung von Veranstaltungen sowie seine Weitervermietung, in der Hauptsache an die städtischen Bibliotheken, das Referat für Bildung und Sport für die Hochschule für Musik und Theater, die M. Volkshochschule GmbH, das Kulturreferat und die M. Philharmoniker entsprechend dem von der Antragsgegnerin zu bestimmenden kulturellen Zweck des Hauses. Hinsichtlich des sog. Literaturhauses am S.platz 1 in M. habe die Antragsgegnerin der Stiftung „Buch-, Medien- und Literaturhaus M.“ (im Folgenden: Stiftung) den Nießbrauch zur Nutzung an dem Anwesen S.platz 1 eingeräumt. Bei dieser Stiftung handele es sich um eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in M. Die Stiftung werde nicht von den Organen der Antragsgegnerin vertreten. Die Antragsgegnerin sei vielmehr mit anderen Privaten gemeinsam „Mit-Stifterin“ und als solche durch bestimmte Personen in den beiden Gremien Stiftungsvorstand und Stiftungsrat vertreten. Die Besetzung erfolge laut Satzung paritätisch zwischen der Antragsgegnerin und privaten Stiftern. Die Antragsgegnerin fördere die Stiftung durch Gewährung eines jährlichen institutionellen Zuschusses (vgl. S. 72 ff. des Beschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2019, Sitzungsvorlage Nr. 14-20/16396). Ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde sei nicht unbeschränkt, sondern bemesse sich nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie den von der Gemeinde durch Satzung, allgemeine Geschäftsbedingungen, durch Widmung bzw. konkludent durch die Verwaltungspraxis festgelegten Benutzungsregelungen. Die Durchführung der Veranstaltung am 20. März 2021 sei nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig. Gemäß § 5 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV) seien Veranstaltungen am 20. März 2021 grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV komme vorliegend nicht in Betracht. Solche würden nach gängiger Ermessenspraxis des Veranstaltungsbüros, die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit der konkreten Veranstaltung vorausgesetzt, nur erteilt, wenn dargelegt werde, dass die Veranstaltung dringlich sei, also zwingend jetzt zu erfolgen habe, da anderenfalls ein erheblicher wirtschaftlicher oder immaterieller Schaden drohe. Eine derartige Darlegung sei durch die Antragsteller nicht erfolgt. Selbst für den Fall, dass der Durchführung der Veranstaltung die dargelegten rechtlichen Gründe nicht entgegenstehen würden, könne der Raum den Antragstellern am 20. März 2021 in der Zeit von 14 bis 18 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Raum nach Angaben der G. GmbH bereits anderweitig reserviert. Der Überlassung der begehrten Räumlichkeiten stehe zudem der Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2017 (Sitzungsvorlage Nummer 14-20/10165) entgegen. Hiernach seien insbesondere Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollten, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassten, diese unterstützten, diese verfolgten oder für diese werben würden, von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Die diesbezügliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin habe gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie vertrete in der Grundsatzfrage eine andere Auffassung als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Die für den Antrag erforderliche besondere Dringlichkeit sei vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gefahr der Rechtsvereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung bestünde. Aus der E-Mail der Antragsteller vom 26. Januar 2021 werde deutlich, dass es aus Sicht der Antragsteller nicht erforderlich sei, dass die geplante Veranstaltung am 20. März 2021 stattfinde. Vielmehr hätten die Antragsteller dargelegt, dass sie hinsichtlich der Veranstaltung auch auf einen Wochentag im März ausweichen könnten. Auch die Durchführung der Veranstaltung im Monat März scheine aus Sicht der Antragsteller nicht erforderlich zu sein. Am 5. Februar 2021 hätten die Antragsteller ihre Raumanfrage dahingehend geändert, dass sie seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt bekommen möchten, inwieweit die Antragsgegnerin die seitens der Antragsteller geplante Veranstaltung für einen Zeitpunkt nach Ablauf der rechtlichen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie genehmigen werde. Damit hätten die Antragsteller deutlich gemacht, dass es ihn nicht darauf ankomme, die Veranstaltung am 20. März 2021 durchzuführen. Die grundsätzliche Klärung, ob und inwieweit die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeit zur Durchführung der geplanten Veranstaltung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der rechtlichen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie hätten, würde ein Hauptsacheverfahren in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Vorliegend sei auch keine Ausnahme zu machen, da keine schweren und unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Hinsichtlich des Antrags, hilfsweise einen anderen Raum im G. durch Einwirkung auf die G. GmbH zu verschaffen, fehle ein allgemeines Rechtsschutzinteresse. Daran fehle es regelmäßig, wenn ein Antragsteller nicht zuvor einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hätte. Die Antragsteller hätten bei der Antragsgegnerin kein Antrag auf Überlassung eines anderen Raums im G. für den 20. März 2021 gestellt. Soweit die Antragsteller beantragten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, hilfsweise den Saal in der dritten Etage (großer Saal) des Literaturhauses zu verschaffen, richte sich der Antrag gegen die falsche Antragsgegnerin. Gemäß §§ 86, 26 BGB werde die Stiftung durch ihren Vorstand vertreten. Dieser entscheidet auch über die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Bei der Entscheidung über die Verwendung eines Veranstaltungssaals handele es sich um eine laufende Angelegenheit. Der richtige Antragsgegner im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag sei daher die rechtsfähige Stiftung selbst, vertreten durch den Vorstand der Stiftung. Dem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller hätten weder bei der Antragsgegnerin noch bei der Stiftung einen Antrag auf Überlassung des großen Saals des Literaturhauses gestellt. Soweit sich der Antrag nicht auf einen konkreten Termin, sondern auf einen beliebig festzulegenden Termin beziehe, sei dies zu unbestimmt. Die Antragsgegnerin habe keine rechtliche Möglichkeit, auf die Stiftung mit dem Ziel einzuwirken, den begehrten Raum Literaturhaus für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Eine Weisungsmöglichkeit der Antragsgegnerin gegenüber der Stiftung sei nicht gegeben. Insbesondere ergebe sich ein derartiges Weisungsrecht nicht aus dem Nießbrauchvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Stiftung. Dieses folge auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Stiftung durch Gewährung eines institutionellen Zuschusses fördere. Auch der Durchführung der Veranstaltung am 20. März 2021 in den Räumlichkeiten des Literaturhauses stehe § 5 der 12. BayIfSMV entgegen. Auch hinsichtlich des Antrags, die Antragsgegnerin zu verpflichten, hilfsweise den Konferenzraum des Baureferats 8 (F. straße 40) zu verschaffen, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Einen entsprechenden Antrag hätten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ein Anspruch aus Art. 21 GO bestehe nur innerhalb bestehender Kapazitätsgrenzen. Derzeit stünden im Baureferat der Antragsgegnerin zwei Konferenzräume zur Verfügung, die coronabedingt mit maximal zwölf Personen belegt werden dürften. Alle weiteren im Baureferat der Antragsgegnerin befindlichen Konferenzräume hätten nach Auskunft des Baureferats der Antragsgegnerin eine coronabedingt erlaubte Belegung von zwei bis neun Personen. Zwar vermiete die Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen Veranstaltungsräume im technischen Rathaus an externe, nicht der Antragsgegnerin angehörende Personen. Eine Anmietung sei jedoch nur im Zeitraum von Montag bis Freitag möglich. An Wochenenden bestünde keine Möglichkeit, Veranstaltungsräume anzumieten. Im Baureferat der Antragsgegnerin existiere kein Konferenzraum, der an externe, nicht der Antragsgegnerin angehörende Personen vermietet würde, in dem eine Veranstaltung wie die von den Antragstellern geplante mit einer Personenzahl von mindestens 30 Personen stattfinden könne. Hinzu komme, dass die beiden Konferenzräume, welche mit maximal zwölf Personen belegt werden dürften, nach Auskunft des Baureferats der Antragsgegnerin bereits für das gesamte Jahr 2021 und darüber hinaus reserviert sein.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. März 2021 wurde mitgeteilt, dass am 20. März 2021 in der Zeit von 14 bis 18 Uhr die Räume Kleiner Konzertsaal und Blackbox nicht mehr anderweitig reserviert seien, da § 5 der 12. BayIfSMV die Durchführung von Veranstaltungen am 20. März 2021 grundsätzlich untersage.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2021 führte der Bevollmächtigte der Antragsteller aus, dass es sich bei der Veranstaltung am 20. März 2021 um eine Versammlung gemäß Art. 2 Bayerisches Versammlungsgesetz und Art. 8 Abs. 1 GG handele, da es sich bei der Initiative BT3P, die aus den Antragstellern und Herrn G. bestehe, um mehr als zwei Personen handele, die ein gemeinsames politisches Ziel verfolgten und zur öffentlichen Meinungskundgebung zusammenträfen. Deshalb sei nicht § 5, sondern § 7 Abs. 2 der 12. BayIfSMV für die Versammlung in einem geschlossenen Raum anzuwenden. Eine Ausnahmegenehmigung sei deshalb nicht erforderlich. Die Angaben der G. GmbH, dass jedweder Raum belegt sei, werde bestritten und sei mit keiner Angabe belegt worden. Tatsächlich lasse sich durch eine einfache Eingabe in dem Veranstaltungskalender unter www…de erfahren, dass keine einzige Veranstaltung stattfinde. Das Ausrufezeichen im Kreis neben der Veranstaltungsangabe bedeute, dass die Veranstaltung ausfalle. Ziel der Veranstaltung sei nicht die Diskussion um BDS, sondern um das Thema der Apartheid durch den Staat Israel sowie das Schweigen der deutschen Politik. Der Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht sei für das hiesige Verfahren unbeachtlich, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein rechtlich nicht zu beanstandendes Urteil gesprochen habe. Bis zur Entscheidung der Revisionsinstanz sei somit die Rechtsverletzung festgestellt und bestehe die Verpflichtung zur Überlassung. Richtig sei, dass nach einem freien Märztermin sowie auch einem Termin nach dem März gesucht worden sei. Tatsächlich habe der G. keine Termine mehr wegen des politischen Themas angeboten. Von Anfang an habe die Verweigerung eines Raumes am 20. März 2021 vorgeschoben erschienen, da keine Veranstaltungen mehr im G. stattfinden würden. Für kurzfristige Raumüberlassungen von kommunalen Einrichtungen sehe das Gesetz ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vor. Mithin liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die Antragsteller hätten mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie zum konkreten Zeitpunkt am 20. März 2021 einen städtischen Raum anmieten wollten. Die Antragsgegnerin habe hingegen deutlich gemacht, dass sie gar nicht bereit sei, für den 20. März 2021 und darüber hinaus einen Termin oder einen Ort anzubieten. Sie habe sich stattdessen jeder weiteren Kommunikation verweigert. Ein konkreterer Antrag sei deshalb nicht weiter möglich, als es hier mit den Hilfsanträgen getan worden sei. Die Antragsgegnerin sei nämlich dazu verpflichtet, freie Termine und Orte auf Nachfrage mitzuteilen. Die Antragsteller hätten mit ihren Anträgen das ihnen Mögliche getan. Auf diesem Wege werde beim Antragsgegner die in den Hilfsanträgen benannten Räume für die benannte Veranstaltung für den benannten Termin oder einen anderen Termin beantragt. Ein auf den 12. März 2021 datiertes Hygienekonzept für eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen wurde mit dem Schriftsatz vorgelegt. Bei der Stiftung Buch-, Medien- und Literaturhaus M. handele es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Antragsgegnerin habe die Nutzungsrechte an den Räumen, wie sich aus der im Ausdruck beigefügten Website ergebe.
Die Antragsteller beantragen weiter hilfsweise,
3. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin und dem Antragsteller für die Durchführung der Veranstaltung die Grütznerstube im Alten Rathaus (M3.platz, M.), den Großen Saal im Eine Welt Haus, die Gepäckhalle im Giesinger Bahnhof oder den Konferenzraum im Baureferat zu verschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 3; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 6). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Vorliegend haben die Antragsteller einen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO gegenüber der Antragsgegnerin auf Verschaffung des C.-A.-Saals des G. für die geplante Veranstaltung am 20. März 2021 nicht glaubhaft gemacht.
Bei dem C.-A.-Saal des G. handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO, die in privater Rechtsform durch eine Betriebsgesellschaft (G. GmbH) betrieben wird. Wird, wie vorliegend, die öffentliche Einrichtung in Form einer selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betrieben, wandelt sich der Zulassungsanspruch aus Art. 21 GO, der nur die Kommune selbst verpflichtet, in dieser Konstellation in einen Verschaffungsanspruch gegen die Kommune. In diesem Fall hat die Kommune als Träger der privatrechtlich organisierten Einrichtung durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft dem Antragsteller den Zugang zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 7 B 184/88 – juris Rn. 7).
Ein solcher Verschaffungsanspruch ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind zwar grundsätzlich alle Gemeindeangehörigen – wie hier auch die Antragsteller – berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Der Zulassungsanspruch gilt jedoch nur innerhalb bestehender Kapazitätsgrenzen. Unter Berücksichtigung der zu Verfügung stehenden Kapazitäten wandelt sich der Anspruch der Berechtigten auf Zulassung bei Überschreitung der Kapazitäten in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren Berechtigten, d. h. darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird (vgl. BayVGH in stRspr, z.B. B.v. 11.9.1981 – 4 CE 81 A.1921 – juris Orientierungssatz 2; Stepanek in Dietlein/Suerbaum, BeckOK KommunalR Bayern, Stand: 1.2.2021, GO Art. 21 Rn. 23). Der Vergabepraxis kann dabei etwa das Prioritätsprinzip zugrunde gelegt werden. (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Stand: Februar 2020, Art. 21 Rn. 22). Ist eine Räumlichkeit in einer öffentlichen Einrichtung demnach nach Prioritätsgrundsätzen bereits anderweitig belegt, scheidet ein Zulassungsanspruch mithin schon wegen Erschöpfung der Kapazität aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 4 CE 08.60 – juris Rn. 5).
Die G. GmbH hatte den Antragstellern vorliegend bereits mit E-Mail vom 26. Januar 2021 mitgeteilt, dass am 20. März 2021 keine Kapazitäten im G. mehr frei seien. Mit Schreiben vom 15. März 2021 wurde mitgeteilt, dass in den Räumen Kleiner Konzertsaal und Blackbox die bislang geplanten Veranstaltungen im Hinblick auf das bestehende Veranstaltungsverbot entfallen müssten und die Räume daher nicht länger anderweitig reserviert seien. Hinsichtlich des C.-A.-Saals dürfte mangels entgegenstehender Angaben der Antragsgegnerin eine Verfügbarkeit am 20. März 2021 nicht gegeben sein. Zwar bestreiten die Antragsteller die anderweitige Belegung des Raumes und halten die Angaben der G. GmbH für einen Vorwand, um ihre Veranstaltung zu verhindern. Die Belegung der Räumlichkeiten am 20. März 2021 wurde aber seitens der G. GmbH sogleich im ersten Schreiben vom 26. Januar 2021 angegeben, noch bevor die Sachbearbeiterin das politische Thema der Veranstaltung als möglicherweise problematisch erkannt hatte. Hierauf sei sie nach eigenen Angaben erst in der Folge von einer Kollegin hingewiesen worden. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe dürfte bereits die sofortige explizite Nachfrage sprechen, ob aus Veranstaltersicht auch ein anderer Termin für die Durchführung der Veranstaltung in Betracht käme. Da eine anderweitige Belegung nicht zwingend eine Belegung im Sinne einer Veranstaltung mit signifikantem Publikumsverkehr voraussetzt, dürfte der Glaubhaftigkeit der Angaben seitens der G. GmbH auch nicht entgegenstehen, dass derzeit aufgrund des Veranstaltungsverbots nach § 5 der 12. BayIfSMV öffentliche Veranstaltungen im G. nicht stattfinden.
Letztlich kann es aber dahinstehen, ob der C.-A.-Saal am 20. März 2021 verfügbar wäre, da ein Zulassungsanspruch jedenfalls im Hinblick auf die aktuelle Vergabepraxis für die Räumlichkeiten im G. angesichts der Pandemielage scheitern dürfte. So kommt die Ablehnung eines Zulassungsantrags insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass es im Rahmen der begehrten Nutzung zu einer Gefährdung der Einrichtung, ihrer Besucher oder der Veranstaltungsteilnehmer selbst kommt (vgl. Stepanek in Dietlein/Suerbaum, BeckOK KommunalR Bayern, Stand: 1.2.2021, GO Art. 21 Rn. 22; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2020, Art. 21 Rn. 20). Angesichts der evidenten Gefährdungslage aufgrund des anhaltend kritischen Infektionsgeschehens infolge der weltweiten Corona-Pandemie ist es zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass derzeit eine Vergabe von Räumlichkeiten im G. zur Durchführung von Veranstaltungen mit signifikantem Publikumsverkehr nicht stattfindet. So finden im Hinblick auf das nach § 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV bestehende allgemeine Veranstaltungsverbot, wie auch seitens der Antragsteller ausdrücklich vorgetragen, derzeit – und jedenfalls bis zum 22. März 2021 – keinerlei öffentliche Veranstaltungen im G. statt (vgl. https://www…de/veranstaltungen/hygieneundsicherheitsbestimmungen.html). Im öffentlich einsehbaren Veranstaltungskalender sind lediglich solche Veranstaltungen aufgelistet, an denen eine ausschließlich digitale Teilnahme möglich ist, oder die verschoben oder abgesagt wurden. Diese vorübergehende Einschränkung der Vergabepraxis ist auch sachlich gerechtfertigt, um die Sicherheit des eingeschränkten Dienstbetriebs zu gewährleisten, Begegnungen und Ansammlungen auf den öffentlichen Verkehrswegen in und um den G. möglichst zu vermeiden und somit das Ansteckungsrisiko für die in Räumlichkeiten der öffentlichen Einrichtung befindlichen Personen möglichst gering zu halten. Die Gewährleistung der Gesundheit ihrer Nutzer und Bediensteten beansprucht für öffentliche Einrichtungen aufgrund ihrer Vorbild- und Fürsorgefunktion in besonderem Maße Geltung. Die pandemiebedingte Vergabepraxis, die lediglich danach differenziert, ob ein signifikanter Publikumsverkehr stattfindet, dürfte auch unter Grundrechtsaspekten nicht zu beanstanden sein. Der Anspruch auf Benutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ist grundrechtlich als Teilhabeanspruch anzusehen, wenn es – wie vorliegend – einer Zulassung zur Benutzung bedarf (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 71). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Nutzung fremden Eigentums muss demnach teilhaberechtlich begründet werden (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192, Rn. 72). So muss aber ein Anspruch auf Teilhabe an einem – derzeit aufgrund sachlicher Rechtfertigung – allgemein nicht stattfindenden Veranstaltungsbetrieb einer öffentlichen Einrichtung von vorneherein ausscheiden, ungeachtet dessen, ob eine Veranstaltung nach anderen Rechtsvorschriften grundsätzlich zulässig wäre. Insbesondere verschafft auch die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten und gewährt dem Bürger insbesondere keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, E.v. 8.7.2015 – 1 BvQ 25/15 – juris Rn. 5). Vorliegend kann es mithin offen bleiben, ob die von den Antragstellern geplante Veranstaltung zugleich auch eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist, die nach § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 der 12. BayImSMV vom generellen Veranstaltungsverbot ausgenommen sein könnte, da der teilhaberechtliche Zulassungsanspruch sich gerade nicht allein aus der Versammlungseigenschaft und einer etwaigen infektionsschutzrechtlichen Privilegierung ableiten lassen würde.
Soweit aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrags im Hauptantrag über die Hilfsanträge zu entscheiden war, hat der Antrag auch diesbezüglich keinen Erfolg.
Soweit die Antragsteller hilfsweise die Verschaffung eines anderen Raums des G. am 20. März 2021 beantragen, dürfte ein solcher Zulassungsanspruch – vom Kleinen Konzertsaal und der Blackbox abgesehen – ebenfalls mangels am 20. März 2021 verfügbarer Kapazitäten im G., für alle Räume jedenfalls aber an der derzeitigen pandemiebedingt gerechtfertigten Vergabepraxis scheitern (s.o.).
Soweit die Antragsteller hilfsweise die Verschaffung zu einem anderen Termin beantragen, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Ein Antrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, a.a.O). Der Antrag auf Verschaffung eines Raums zu einem beliebigen Termin ist danach nicht hinreichend bestimmt, denn es wird bereits nicht ersichtlich, für welchen konkreten Tag ein Raum überlassen werden soll, für welchen Termin mithin Rechtsschutz begehrt wird. Um einem Antragsteller Klarheit darüber zu verschaffen, ob an einem konkreten Termin Kapazitäten in einer öffentlichen Einrichtung verfügbar sind, ist in der Rechtsprechung ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Einrichtung anerkannt, um den grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch in einem effektiven Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren in zumutbarer Weise verwirklichen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 4 CE 08.60 – juris Rn. 5). Ist ein Antragsteller mithin im Unklaren darüber, zu welchen Terminen Kapazitäten für eine bestimmte Veranstaltung bestehen, kann er sich nicht darauf beschränken, die Zulassung für einen beliebigen Termin zu beantragen, sondern hat seinen Antrag, ggf. nach – unter Umständen gerichtlicher – Geltendmachung seines Auskunftsrechts, hinreichend zu präzisieren.
Zudem wäre der Antrag auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich die Klärung der (allgemeinen) Frage, ob im Rahmen der allgemeinen Vorschriften vorhandene freie Kapazitäten einer Räumlichkeit von den Antragstellern für die konkrete Veranstaltung genutzt werden dürfen, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Begehrt ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichts, welche – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Das Gericht kann nämlich grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies ist jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen der Fall. Insbesondere muss die einstweilige Anordnung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14; BVerwG in st. Rspr., z.B. B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.9.2018 – 21 CE 18.1100 – juris Rn. 20; B.v. 12.4.2018 – 21 CE 18.136 – juris Rn. 12; B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13, 16; B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 5). Ungeachtet dessen, dass vorliegend eine Klage in der Hauptsache noch nicht erhoben ist, sind jedenfalls keine schweren irreparablen Nachteile vorgetragen oder ersichtlich, die ein Abwarten der Hauptsache vorliegend unzumutbar machen würden. Lediglich die zeitliche Verschiebung eines – ohnehin nicht weiter konkretisierten Veranstaltungstermins – stellt keinen derartigen Nachteil dar.
Der Antrag zu 2) hat, soweit die Antragsteller damit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO hilfsweise die Überlassung des großen Saales des Literaturhauses begehren, ebenfalls keinen Erfolg, da es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin handelt. So liegt eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.v. Art. 21 GO nur vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden kann. Entscheidend ist dabei stets, dass die Gemeinde die rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gemeinde ein Unternehmen in Privatrechtsform innehat und angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält (vgl. Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO). Die Möglichkeit der Einflussnahme kann aber auch dann bejaht werden, wenn sich aus dem Vertrag mit dem Privaten ergibt, dass dieser verpflichtet ist, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist dabei, dass die Gemeinde die rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2020, Art. 21 Rn. 7). Dabei genügt für die Möglichkeit der Einflussnahme nicht bereits eine finanzielle Unterstützung einer Einrichtung. Zwar dürfte die Einrichtung auf die zugesagten finanziellen Zuwendungen angewiesen sein, um den Bestand der Kultureinrichtungen zu sichern, so dass hierdurch jedenfalls indirekt eine Möglichkeit der Einflussnahme besteht. Diese Möglichkeit der Einflussnahme beschränkt sich jedoch auf den Bestand der jeweiligen Einrichtung und ist damit nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerfüllung der Kultureinrichtungen besteht. Gemeint ist mithin die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Nutzung der Kultureinrichtungen. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die Art und Weise der Nutzung der Einrichtungen wird alleine durch die finanziellen Zuwendungen nicht verschafft (vgl. VG München, B.v. 24.5.2018 – M 7 E 18.2240 – juris Rn. 40).
Vorliegend wird die begehrte Räumlichkeit im Literaturhaus von der Stiftung Buch-, Medien- und Literaturhaus M., einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in M. (vgl. § 1 der Satzung) betrieben, der das Anwesen im Wege des Nießbrauchs von der Antragsgegnerin überlassen wurde. Die Antragsgegnerin ist weder im Stiftungsvorstand noch im Stiftungsrat – nach §§ 7, 8 der Satzung sind beide Gremien paritätisch von Privatstiftern und der Antragsgegnerin besetzt – mit einer entscheidungssichernden Mehrheit vertreten (vgl. § 8 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 der Satzung). Eine sonstige Weisungsbefugnis gegenüber der Stiftung im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Einrichtung für die Öffentlichkeit ergibt sich aus der Satzung nicht. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist der Stiftungszweck die Durchführung literaturbezogener Veranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung und Zweckwidmung eines Buch-, Medien- und Literaturhauses in M. Eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung an die Öffentlichkeit im Sinne einer Bereitstellung von nicht zweckgebundenen Veranstaltungsräumlichkeiten für fremdorgansierte Veranstaltungen wird dadurch gerade nicht begründet. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus dem Nießbrauchvertrag. Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das grundsätzlich auf Ziehung der gesamten Nutzungen einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Rechts gerichtet ist. Der Nießbrauch ist angesichts seines umfassenden Charakters nach den Vorstellungen der Gesetzesverfasser ein ausschließliches Recht (vgl. Pohlmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 2020, § 1030 Rn. 5). Einschränkungen dieser ausschließlichen Nutzungsbefugnis im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten an die Öffentlichkeit wurden im Vertrag nicht geregelt. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller vorträgt, aus den vorgelegten Ausdrucken der Website des Literaturhauses würde sich ergeben, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsrechte an den Räumen hätte, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. So heißt es dort etwa: „Die Stiftung ist von Seiten der Privatstifter mit einem Vermögen von € 50.000 ausgestattet, von Seiten der Landeshauptstadt M. durch das Nutzungsrecht auf das Gebäude S.platz 1 sowie einen jährlichen Zuschuss zum Programm“. Das Nutzungsrecht liegt demnach gerade nicht bei der Antragsgegnerin, sondern bei der Stiftung. Eine Durchgriffsmöglichkeit der Antragsgegnerin besteht mithin weder über ihre Beteiligung in den Stiftungsorganen noch aufgrund satzungsmäßiger oder vertraglich eingeräumter Durchgriffsbefugnis. Allein die finanziellen Zuwendungen an die Stiftung begründen die erforderliche Einflussmöglichkeit nicht.
Soweit mit dem Antrag zu 2) weiter hilfsweise die Verpflichtung zur Verschaffung „des Konferenzraums“ des Baureferats durch die Antragsgegnerin begehrt wird, besteht ein Zulassungsanspruch für eine Veranstaltung mit bis zu 50 Personen bereits deshalb nicht, da eine solche Nutzung der Konferenzräume, die nach Angaben des Baureferats derzeit coronabedingt auf maximal zwölf Personen beschränkt ist, sich nicht im Rahmen der allgemeinen Vorschriften i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO halten würde. Zudem scheitert auch dieser Zulassungsanspruch mangels vorhandener Kapazitäten, da die beiden Konferenzräume, die mit maximal zwölf Personen belegt werden dürfen, nach Auskunft des Baureferats der Antragsgegnerin bereits für das gesamte Jahr 2021 und damit auch am 20. März 2021 reserviert sind.
Mangels vorheriger Antragstellung bei der Antragsgegnerin auf Überlassung der jeweiligen Räumlichkeit fehlt es dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2) zudem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kuhla in BeckOK, VwGO, Stand: 1.7.2020, VwGO § 123 Rn. 37a). Dieses wird seinem Sinn und Zweck nach auch nicht mehr durch die nachgeholte Antragstellung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens begründet.
Entsprechend fehlt es auch dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3) mangels vorheriger Antragstellung bei der Antragsgegnerin am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit mit dem Antrag zu 3) erneut die Verschaffung des Konferenzsaals des Baureferats für den 20. März 2021 beantragt wird, ist der Antrag zudem unzulässig, da über den inhaltsgleichen Antrag bereit im Rahmen des Antrags zu 2) entschieden wurde. Soweit der Antrag zu 3), der lediglich von „für die Durchführung der Veranstaltung“ spricht, sich daneben auf nicht weiter konkretisierte Termine beziehen sollte, wäre der Antrag zu 3) sowohl zu unbestimmt als auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache abzulehnen (s. dazu bereits oben).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 22.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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