einstweiliger Rechtsschutz, kein Verwaltungsaktcharakter des Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, fehlende Zulässigkeit, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus
Amtstierärztin, Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit, keine Anhaltspunkte zu Art der Erkrankung, allgemeine amtsärztliche Untersuchung, Einholung von Zusatzbegutachtungen nach Ermessen des Amtsarztes, Vorab-Delegation, amtsangemessene Beschäftigung, Erweiterung des Aufgabenbereichs, Einsatz als amtliche Fachassistentin an einem Schlachthof, Schlachttier- und Fleischuntersuchung am Schlachtband
Anfechtungsklagen gegen eine erneute Androhung der Ersatzvornahme, gegen einen Leistungsbescheid zur Geltendmachung der Kosten für eine vorangegangene Ersatzvornahme sowie gegen die Anordnung der behördlichen Versiegelung eines im Wege der Ersatzvornahme errichteten Bauzaunes, Keine Erledigung der (erneuten) Androhung der Ersatzvornahme durch deren Vollzug, weil sie zusammen mit dem unanfechtbaren oder jedenfalls vollziehbaren Verwaltungsakt und dem nachfolgenden Leistungsbescheid die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme bildet. Diese Titelfunktion dauert an., Anordnung zur Errichtung eines Bauzaunes um eine offenliegende Güllegrube nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zur Gefahrenabwehr als Dauerverwaltungsakt, Das Vereinbaren von Pauschalpreisen ist im Rahmen einer Ersatzvornahme zulässig (Anschluss an VG Würzburg, U.v. 18.10.2016 – W 4 K 15.620 – juris Rn. 22 m.w.N.), Die Anordnung der behördlichen Versiegelung eines im Wege der Ersatzvornahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr errichteten Bauzaunes kann auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden, Prüfung der behördlichen Ermessensausübung im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Versiegelungsanordnung)
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Rechtsschutzbedürfnis, Folgenabwägung, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus