Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung, Überschreiten der durch die PStO festgelegten maximalen Frist zur Ablegung einer einzelnen Modulteilprüfung, Studier- und Prüfungsunfähigkeit als nicht selbst zu vertretender Grund, Anforderungen an den Inhalt eines Attests zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit