Verwaltungsrecht

Anfechtung der Ersten Juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  Au 8 K 19.117

Datum:
17.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3668
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114
BGB § 823 Abs. 1
BayBO Art. 55 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung für seine prüfungsrechtliche Klage.
Der Kläger nahm zum Prüfungstermin 2018/2 vom 5. September 2018 bis 12. September 2018 als Wiederholer an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil. Dabei fertigte er sechs Aufsichtsarbeiten. Die Aufgabe 1 wurde mit 9,0 Punkten bewertet, die Aufgaben 2 und 5 jeweils mit 3,0 Punkten, die Aufgaben 3 und 6 jeweils mit 2,0 Punkten sowie die Aufgabe 4 mit 5,0 Punkten.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 wurden dem Kläger die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben. Es wurde festgestellt, dass er die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe, da er in mehr als drei schriftlichen Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 Punkte erzielt habe.
Gegen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren der Aufgaben 2 und 5 ließ der Kläger am 22. Januar 2019, begründet am 1. März 2019, beim Beklagten einen Antrag auf Nachprüfung stellen.
Parallel hat der Kläger am 28. Januar 2019 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2019 dazu zu verpflichten, die Prüfungsarbeiten des Klägers unter Beachtung der Rechtsaufassung der Gerichts neu zu bewerten.
Gleichzeitig beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er vorgelegt.
Das gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. Februar 2019 bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahrens ausgesetzt.
Hinsichtlich der Aufgabe 2 ließ der Kläger dort vortragen, dass breitere Ausführungen zu den Gegenansprüchen der V verfehlt gewesen wären. Es sei positiv zu bewerten, dass die von der Prüfung erwarteten Anspruchsgrundlagen angesprochen und richtigerweise abgelehnt worden seien. Hinsichtlich der Bearbeitung des § 823 Abs. 1 BGB sei es zwar zutreffend, dass die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer nicht bearbeitet worden sei. Relativierend müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger das richtige Ergebnis mit den dafür notwendigen Ausführungen gefunden habe. Die Dritterinnerung habe nicht thematisiert werden müssen, da V nicht erinnerungsbefugt sei. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO diene nur dem Schutz des Vollstreckungsschuldners K. Der Beurteilungsmaßstab sei deutlich zu streng. Die Bewertung der Zweitkorrektorin sei formell fehlerhaft, da sie zur Rechtfertigung des Nichtbestehens die Arbeit lediglich mit einem Stempel und ihrer Unterschrift versehen und nicht auf die Bewertung des Erstkorrektors verwiesen habe. Fehler des Klägers würden von ihr nicht konkretisiert.
Zur Aufgabe 5 sei hinsichtlich der Randbemerkung der Korrektoren auf S.3 anzumerken, dass das Abstellen auf die VA-Definition aus dem BayVwVfG bewusst unterlassen worden sei, da diese für die VwGO als Bundesrecht nicht unmittelbar heranziehbar sei. Hinsichtlich der Anmerkung auf S. 5 der Klausur sei darauf hinzuweisen, dass breitere Ausführungen zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens verfehlt gewesen wären. Der Vorwurf des Zweitkorrektors, der Kläger beherrsche die Subsumptionstechnik im Wesentlichen nicht, sei gegenüber einem Examenskandidaten unberechtigt. Unproblematische Punkte seien vom Kläger erkannt und in der nötigen Kürze abgehandelt worden. Im Rahmen der Klagebefugnis habe der Kläger mit seiner Ausführung, dass N in „seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) […] verletzt sein [könnte]“, eine These aufgestellt, so dass die Kritik der Korrektoren, dass der N aus Art. 14 Abs. 1 GG kein subjektives Recht ableiten könne, zu Unrecht ergangen sei. Die Kritik der Korrektoren, dass die Ausführungen des Klägers zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse „nicht entscheidend“ seien, sei unberechtigt, da der Kläger die Wiederholungsgefahr ausführlich geprüft habe. Die unter den vom Kläger verwendeten Begriff des „Rechtsschutzbedürfnis[es]“ geschriebene Anmerkung „-interesse“ sei verfehlt, da der Begriff „Rechtsschutzbedürfnis“ nicht zu beanstanden sei. Zum Nebeneinander von Zivilrecht und öffentlichem Recht sei die Randbemerkung des Korrektors nicht zu entziffern, der Kritik sei zu widersprechen. Entgegen der Kritik des Zweitkorrektors gebe es brauchbare Ausführungen zum Problemfeld des Drittschutzes. Hinsichtlich der unproblematischen Passivlegitimation der Gemeinde G seien breitere Ausführungen verfehlt, so dass die in der Randbemerkung „wieso?“ enthaltene Kritik zu Unrecht ergangen sei. Die Ausführungen des Klägers würden nicht lediglich eine Behauptung darstellen, sondern seien durch Art. 55 Abs. 1 BayBO belegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zweitkorrektor die Arbeit als „mangelhaft“ und „nicht brauchbar“ bewerte, da er keinen einzigen Punkt aufzeigen könne, der nicht schon vom Erstkorrektor moniert worden sei.
Die jeweiligen Erst- und Zweitkorrektoren legten im Überdenkungsverfahren schriftliche Stellungnahmen zu den vorgebrachten Einwendungen vor. Eine Änderung der Bewertungen ergab sich dabei nicht. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 wurden die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 wurde der Aussetzungsbeschluss vom 18. Februar 2019 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 wurde zur Begründung der Klage das klägerische Vorbringen im Überdenkungsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass während der gesamten Prüfungszeit sowohl im Haus des Prüfungsortes als auch am Gebäude gegenüber Bauarbeiten an der Fassade und im Gebäude stattgefunden hätten. Aufgrund des damit verbundenen Baulärms aufgrund von Schlagbohrern sei der Kläger in seiner Konzentration gestört worden. Dies habe er auch gerügt, jedoch sei vom Prüfungsleiter nichts unternommen worden, weshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden sei.
Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 entgegengetreten.
Für ihn ist beantragt,
die Klage abzuweisen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagte von dem Baulärm erstmals mit dem klägerischen Schriftsatz vom 24. Juni 2019 Kenntnis erlangt habe und die Berücksichtigung dieses Vortrags somit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO ausgeschlossen sei. Zudem finde sich lediglich im Protokoll zu Aufgabe 2 eine Anmerkung des Prüfungsleiters zum Baulärm, in der zum Ausdruck komme, dass die Bohrgeräusche weniger als zehn Sekunden angedauert hätten. Die Zweitkorrektorin der Aufgabe 2 habe wie der Erstkorrektor die Arbeit mit 3,0 Punkten bewertet. Sie habe die Erstbewertung nicht nur mit Stempel und Unterschrift versehen, sondern ein „Dito“ vermerkt und damit ihr Einverständnis mit der Erstbewertung zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf Aufgabe 2 würde der Kläger keine Bewertungsfehler vortragen, sondern eine eigene Bewertung seiner Leistung vornehmen bzw. in den gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum der Korrektoren eingreifen. Hinsichtlich der Aufgabe 5 sei auszuführen, dass das Feststellungsinteresse nicht deshalb erforderlich sei, weil H keine Nachhilfeschüler mehr empfange, sondern weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dies verlange. Die Beanstandung des Erstkorrektors im Rahmen des Vorverfahrens nach § 68 VwGO sei zu Recht erfolgt, da der Kläger nicht dargelegt habe, warum das Vorverfahren nicht statthaft sei. Die vom Kläger aufgestellte „These“, N könnte in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein, sei rechtsfehlerhaft, da sich aus der Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, dass sich konkrete Eigentumsansprüche nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG ergeben würden, sondern erst aus der einfachgesetzlichen Rechtsordnung. Die Anmerkung des Erstkorrektors zum Rechtschutzbedürfnis/-interesse sei nicht relevant, da sich dieser keine Bezeichnung als fehlerhaft entnehmen lasse. Einfluss auf das Prüfungsergebnis habe sie offensichtlich nicht. Die Ergänzung des Wortes „war“ im Obersatz des Klägers sei korrekt, da es im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage auf die ursprüngliche Begründetheit der Anfechtungsklage ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, da es an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2019 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid erging in formeller Hinsicht voraussichtlich rechtsfehlerfrei.
a) Das Überdenkungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Hinsichtlich der Aufgaben 2 und 5 hat der Beklagte den Erst- und Zweitkorrektoren die vorgetragenen Einwendungen im Überdenkungsverfahren zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Die Erst- und Zweitkorrektoren haben jeweils eine schriftliche Stellungnahme verfasst und in dieser nach Kenntnis der Einwendungen an ihrer Prüfungsbewertung festgehalten.
b) Soweit der Kläger vorbringt, dass die Zweitkorrektorin der Aufgabe 2 ihre Bewertung lediglich mit ihrer Unterschrift und ihrem Stempel versehen habe, ohne darzulegen, wieso sie die Arbeit mit 3,0 Punkten bewerte, führt dies nicht zu einem formellen Fehler, da es genügt, wenn der Zweitkorrektor sich dem Erstkorrektor inhaltlich anschließt (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 605, 711). Gleiches gilt für den Zweitkorrektor der Aufgabe 5 und den Einwand des Klägers, dieser habe keinen Punkt aufgezeigt, den nicht schon der Erstkorrektor moniert habe.
Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 1/93 – juris Rn. 27 ff.). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 30.1.1995 – 6 C 1/92 – juris Rn. 21). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „einverstanden“. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht, denn sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (st.Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 12; B.v. 14.9.2012 – 6 B 35.12 – juris Rn. 5; B.v. 9.10.2012 – 6 B 39/12 – juris Rn. 7). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben.
Die Zweitkorrekturen der streitgegenständlichen Prüfungen genügen diesen Anforderungen. Die Zweitkorrektorin hat vorliegend in Kenntnis der Bewertungen in der Erstkorrektur – wie auch im Überdenkungsverfahren vorgetragen – diese zusätzlich zu ihrem Stempel und ihrer Unterschrift auch mit einem „Dito“ versehen und sich damit dem Erstvotum angeschlossen. Für den Einwand des Klägers, dass der Zweitkorrektor der Aufgabe 5 keinen Punkt aufzeige, den nicht schon der Erstkorrektor moniert habe, und es daher nicht ersichtlich sei, wieso die Arbeit als „mangelhaft“ bewertet worden sei, gelten dieselben Erwägungen. Davon abgesehen hat der Zweitkorrektor der Aufgabe 5 auf seinem Begründungsblatt konkret dargelegt, wieso er die Arbeit des Klägers als „mangelhaft“ bewertet hat.
c) Auch der vom Kläger geltend gemachte Baulärm führt nicht zu einem berücksichtigungsfähigen formellen Mangel. Zwar hat der Kläger vorgebracht, dass er während der gesamten Prüfungszeit durch unerträglichen Baulärm in seiner Konzentration gestört worden sei. Der Kläger hat jedoch die von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht rechtzeitig geltend gemacht, so dass er diesbezüglich präkludiert ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) ist ein Antrag zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 JAPO). Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO). Der Kläger hat den Baulärm als vorgeblichen Verfahrensmangel erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 und damit offensichtlich verspätet geltend gemacht.
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO greift selbst dann ein, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedarf, weil ein offensichtlicher und zweifelsfreier Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 10.8.1994 – 6 B 60.93 – juris Rn. 6 ff.). Dem Prüfling kann in einem solchen Fall lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus sei nicht unverzüglich (etwa im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 JAPO) gewesen mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus Verfahrensfehlern mehr geltend machen könne. Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist – hier des § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO – innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 – 9 S 675/06 – juris Rn. 10; VG Sigmaringen, U.v. 24.5.2007 – 8 K 911/04 – juris Rn. 67). Die Vereinbarkeit der Ausschlussfrist für die Rüge von Prüfungsmängeln mit höherrangigem Recht wurde bereits mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. etwa BVerfG, B.v. 25.4.1989 – 1 BvR 221/89; BVerwG, B.v. 11.11.1991 – 7 B 113/91 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 7 ZB 08.163 – juris Rn. 13).
Nach diesen Grundsätzen gilt folgendes: Der Niederschrift über die Aufgabe 2 lässt sich nur entnehmen, dass eine Teilnehmerin und damit nicht der Kläger den Baulärm gerügt hat. Soweit man dies aber aufgrund des vorgeblichen Ausmaßes des Baulärms ausreichen ließe, so ist der Kläger mit dem vorgetragenen etwaigen Verfahrensmangel aber jedenfalls deshalb präkludiert, weil er diesen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO erstmals entsprechend der Vorschrift geltend gemacht hat. Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sachgerecht. Die Regelung soll nämlich zum einen verhindern, dass sich der Prüfling gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern einen Vorteil in Form einer weiteren Prüfungschance verschafft, indem er die Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, ohne vorher den Mangel zu rügen. Das Prinzip der Chancengleichheit kann nur dadurch gewährleistet werden, dass den lärmgestörten Prüflingen keine Wahlmöglichkeit gelassen, sondern auch ihnen abverlangt wird, Konsequenzen aus der Störung der Prüfung, sobald es ihnen zumutbar ist, unverzüglich, jedenfalls noch vor Ablauf der Ausschlussfrist und grundsätzlich noch vor Bekanntgabe der Ergebnisse zu ziehen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 482, 485). Zum anderen soll die Frist eine möglichst zeitnahe Überprüfung durch die Prüfungsbehörde ermöglichen, um etwaige Mängel unverzüglich feststellen und gegebenenfalls noch korrigieren oder kompensieren zu können. Beide selbstständig nebeneinander stehenden Zwecke dienen der bestmöglichen Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer (BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 7 ZB 08.163 – juris Rn. 13).
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfungsbewertungen verfolgen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist somit nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11). Prüfungsbewertungen sind daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Auch sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 10). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist, sog. Antwortspielraum des Prüflings (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/55; BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15). Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2019 voraussichtlich nicht durchzudringen.
a) Soweit der Kläger hinsichtlich Aufgaben 2 und 5 vorab „Sachrügen“ erhebt (Bl. 35 ff., 44 ff. der Akten), enthalten diese überwiegend keine Bewertungsrügen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Rechtsstreit klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist, d.h. er hat diese substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen. Dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner, genau zu benennender Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13/98 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 15; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 856). Vorliegend ist hinsichtlich der überwiegenden Mehrzahl der aufgeführten „Sachrügen“ weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Korrektoren nach den dargelegten Maßstäben ihren Bewertungsspielraum willkürlich überschritten hätten bzw. konkrete Bewertungsfehler vorliegen. Soweit der Kläger dort konkrete Korrekturanmerkungen oder Klausurbewertungen beanstandet, führen diese nicht zu einer fehlerhaften Bewertung seitens der Korrektoren (dazu sogleich).
b) Die Beanstandung, dass vertiefte Ausführungen zu den Gegenansprüchen der V verfehlt gewesen wären, führt nicht zu einer fehlerhaften Bewertung der Korrektoren. Es überschreitet nicht den Bewertungsspielraum der Korrektoren, in einem Gutachten, das laut Bearbeitervermerk auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen soll, eine Prüfung des § 280 Abs. 1 BGB zu erwarten, da ein wirksamer Widerruf ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis zwischen den Parteien entstehen lässt (Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 355 Rn. 59), auf das § 280 Abs. 1 BGB Anwendung findet (Riehm in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.7.2019, § 280, Rn. 55). Es ist nicht ersichtlich, dass die Korrektoren von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Der Kläger hat in seiner Prüfungsarbeit im Rahmen der Gegenansprüche der V die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB nicht erörtert.
c) Soweit der Kläger beanstandet, dass er im Rahmen der Gegenansprüche der V in Aufgabe 2 die notwendigen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB mache, macht er keinen eigentlichen Bewertungsfehler geltend, sondern meint, seine Bearbeitung müsse insoweit „besser bewertet“ werden, wie die Formulierung „Relativierend ist aber anzumerken“ zeigt. Eine willkürliche Überschreitung des Prüferspielraums ist auch hier nicht ersichtlich, insbesondere da der Kläger auf S. 6 seiner schriftlichen Ausarbeitung auf das Eigentum der V als verletztes Rechtsgut abstellt, ohne zuvor die (erfolgte und wirksame) Übereignung des Holzstuhls an K gem. § 929 Satz 1 BGB zu thematisieren.
d) Der Einwand, eine Prüfung der Dritterinnerung in Aufgabe 2 sei nicht erforderlich gewesen, führt nicht zu einer fehlerhaften Bewertung. Es überschreitet nicht den Bewertungsspielraum der Korrektoren, in einem Gutachten, das laut Bearbeitervermerk auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen soll, eine Prüfung des § 766 ZPO zu erwarten. Im Rahmen dieser Prüfung wäre zu klären gewesen, ob eine Vollstreckungserinnerung wegen formeller Mängel der Zwangsvollstreckung auch neben der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. Preuß in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 34. Edition: Stand 1.9.2019, § 766 Rn. 68, § 771 Rn. 56). Dass der Tatbestand einer in Betracht kommenden Rechtsnorm ggf. nicht erfüllt ist, hat sich aus der Bearbeitung im Rahmen der gutachterlichen Prüfung zu ergeben und rechtfertigt nicht, diese Norm unerwähnt zu lassen.
e) Soweit der Kläger zur Bewertung der Aufgabe 5 rügt, dass die Kritik, er beherrsche den Gutachtenstil im Wesentlichen nicht, unberechtigt sei, bzw. dass breitere Ausführungen zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens verfehlt gewesen wären, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler, da diese Ausführungen für die Bewertung der Aufgabe 5 mit 3,0 Punkten jedenfalls nicht ursächlich waren, wie sich aus den Begründungsblättern und den Stellungnahmen der Korrektoren im Überdenkungsverfahren ergibt. Eine willkürliche Überschreitung des Prüferspielraums ist nicht ersichtlich. Dass Prüflinge jedenfalls einschlägige Normen zur Begründung ihrer Ausführungen – hier zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens – in einem Gutachten zitieren, stellt keine unsachgemäße Anforderung dar. Auch der Einwand, das Widerspruchsverfahren sei nicht (mehr) Prüfungsstoff, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn Prüfungsgegenstand war hier jedenfalls nicht das Vorverfahren an sich, sondern nur dessen Entbehrlichkeit im Rahmen der Zulässigkeit der Klage, so dass der klägerische Einwand hier nicht zielführend ist.
f) Aus der Beanstandung des Klägers, dass die Kritik der Korrektoren zu Aufgabe 5 im Rahmen der Klagebefugnis des N unberechtigt sei, da er lediglich eine These aufgeworfen habe, lässt sich kein Bewertungsfehler oder eine willkürliche Überschreitung des Prüferspielraums der Korrektoren ableiten. Bei der vom Kläger verwendeten Formulierung handelt es sich gerade nicht um eine von ihm aufgeworfene These. Zwar spricht das Wort „könnte“ für das Vorliegen einer solchen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen des Klägers im Rahmen der Klagebefugnis erfolgen, für deren Bejahung die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreichend ist. Vor diesem Hintergrund wurde vom Kläger der Konjunktiv verwendet, um die sog. Möglichkeitstheorie darzustellen, nicht jedoch, um eine These aufzustellen. Dafür spricht auch der Wechsel in den Indikativ am Ende des Satzes, wonach N klagebefugt „ist“.
g) Soweit der Kläger zu Aufgabe 5 einwendet, die Kritik in der Randbemerkung „dies ist nicht entscheidend“ sei bei der Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu Unrecht ergangen, führt dies zu keinem Bewertungsfehler. Der vom Kläger dargelegte Umstand, dass „H zwischenzeitlich keine Nachhilfeschüler mehr empfängt“, ist für das Erfordernis des Fortsetzungsfeststellungsinteresses – konkret in Form der Wiederholungsgefahr – nicht relevant; er spielt allenfalls im Rahmen der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Rolle.
h) Die Beanstandung, dass die Bemerkung des Erstkorrektors „war“ zur Einleitung der Begründetheit (S. 9 der Bearbeitung zu Klausur 5) falsch sei, lässt keinen Fehler in der Bewertung erkennen. Der Kläger geht auf S. 3 f. seiner Bearbeitung der Aufgabe 5 von einer Erledigung und der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage aus. Für die Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt bzw. in einer Verpflichtungssituation die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig war (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 147), so dass die Anmerkung des Korrektors nicht zu Unrecht ergangen ist. Im Übrigen verwendet der Kläger auf S. 9 seiner Bearbeitung insoweit inkonsistent jeweils im Obersatz einmal Präsens („rechtswidrig ist“) und weiter unten Imperfekt („rechtswidrig war“).
i) Der Einwand des Klägers zu Aufgabe 5, dass die Randbemerkung des Erstkorrektors zum Nebeneinander von Zivilrecht und öffentlichem Recht nicht lesbar bzw. der darin enthaltenen Kritik zu widersprechen sei, führt nicht zu einem Fehler der Korrektur. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, dass die Anmerkung „-interesse“ unter dem vom Kläger verwendeten Begriff des „Rechtsschutzbedürfnis[ses]“ zu Unrecht ergangen sei, für die Beanstandung des Klägers, dass breitere Ausführungen zur Passivlegitimation verfehlt gewesen seien sowie die Anmerkung „Art. 35 BayVwVfG“ im Rahmen der Prüfung der statthaften Klageart. Bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit sind Randbemerkungen lediglich ein untergeordneter Teil der Gesamtbewertung und gehören nur dann zum Inhalt der Bewertung, wenn auf sie in der Bewertungsbegründung inhaltlich eingegangen wird (BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 27). Ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ist bei offensichtlich nicht tragenden, sondern nur beiläufigen Anmerkungen auch nicht ohne Weiteres anzunehmen (BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 27; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 682). Vorliegend ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Begründungsblättern und den Stellungnahmen der Korrektoren im Überdenkungsverfahren, dass die o.g. Umstände für die Benotung jedenfalls nicht ursächlich waren. Im Übrigen enthalten die Ausführungen zur Passivlegitimation eine bloße Behauptung, ohne auch nur eine kurze Begründung/Subsumtion der Normen zu umfassen, so dass auch eine willkürliche Überschreitung des Prüferspielraums nicht vorliegt.
j) Soweit der Kläger rügt, dass es in der von ihm gefertigten Arbeit zu Aufgabe 5 sehr wohl brauchbare Ausführungen zum Drittschutz gebe, führt dies nicht zum Vorliegen eines Bewertungsfehlers. Der Kläger hat weder im Rahmen der Klagebefugnis die Möglichkeit eines Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten noch im Rahmen der Begründetheit eine Reduktion des behördlichen Ermessens auf Null bzw. eine Verletzung in eigenen Rechten in Folge einer Verletzung drittschützender Normen dargelegt, so dass er daraus eine fehlerhafte Bewertung der Korrektoren nicht ableiten kann.
k) Soweit der Kläger im Rahmen der Genehmigungsbedürftigkeit rügt, dass hier nicht „lediglich eine Behauptung“ aufgestellt werde (S. 12 der Bearbeitung von Klausur 5), führt dies ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Bewertungsfehlers. Der Kläger hat in seinen Ausführungen den Gutachtenstil nicht eingehalten, behauptet tatsächlich lediglich, dass die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf, ohne auch nur kurz auf die Definition der Nutzungsänderung einzugehen und sodann (kurz) zu begründen, weshalb unter diesen Voraussetzungen eine solche vorliege.
Nach allem war der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, da es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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