Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Einreise mit Visum im Wege des Familiennachzugs, minderjährige Tochter als Stammberechtigte, unverzügliche Stellung eines Asylantrags, Fiktionsbescheinigung, Flüchtlingsschutz für den Vater (bejaht)
Asylbewerber aus dem Iran, Keine glaubhafte Vorverfolgung (Kontakt zum Christentum, Teilnahme an Weihnachtsfeier), Keine Nachflutgründe (keine identitätsprägende Konversion, Aktivitäten in sozialen Netzwerken unter Pseudonym)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage – hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage dieser Frage ohne nachvollziehbare Begründung – Gegenstandswertfestsetzung